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DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG Gosheim 
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 280 / ISIN DE0006052806 
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 283 / ISIN DE0006052830 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 30. ordentlichen 
Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
am Mittwoch, 01. Juli 2020, 11:00 Uhr, ein. 
 
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle 
Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre live im 
Internet übertragen. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Industriestraße 8-12, 78559 Gosheim. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
   sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
   die AG und den Konzern zum 31.12.2019 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.hermle.de/Hauptversammlung 
 
   zugänglich. Abschriften der genannten 
   Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
   kostenlos und unverzüglich zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 83.991.629,44 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 5,00 Euro je 
   Stammaktie                  20.000.000,00 
   (Euro 0,80 + Euro 4,20      Euro 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   280 / ISIN DE0006052806 
   auf 4.000.000 Stammaktien 
   für das Geschäftsjahr 2019: 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 5,05 Euro je 
   Vorzugsaktie                5.050.000,00 
   (Euro 0,85 + Euro 4,20      Euro 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   283 / ISIN DE0006052830 
   auf 1.000.000 Vorzugsaktien 
   für das Geschäftsjahr 2019: 
   Vortrag auf neue Rechnung:  58.941.629,44 
                               Euro 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 06. Juli 2020, 
   fällig. Die Auszahlung der von der 
   Hauptversammlung beschlossenen Dividende 
   erfolgt daher am 06. Juli 2020. 
 
   Sofern die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
   im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese 
   nach dem Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss 
   eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung 
   auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung 
   zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 08. Juli 2015 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung ist bis zum 07. Juli 2020 
   befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag 
   sieht eine erneute Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund 
   dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener 
   eigener Aktien vor, die bis zum 30. Juni 2025 
   befristet ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu 
      jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen und nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
      zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis 
      zum 30. Juni 2025. Sie ist insgesamt auf 
      einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      beschränkt. Die Ermächtigung kann 
      unmittelbar durch die Gesellschaft oder 
      durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
      Unternehmen oder durch von der 
      Gesellschaft oder von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehende Unternehmen beauftragte Dritte 
      ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb 
      eigener Aktien im ganzen Umfang oder in 
      Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
      mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
      Börse oder mittels eines an sämtliche 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Dabei darf die 
      Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
      arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
      Stückaktien der Gesellschaft in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse während 
      der letzten zehn Börsenhandelstage vor 
      dem Abschluss des 
      Verpflichtungsgeschäfts, sofern der 
      Erwerb über die Börse stattfindet, oder 
      vor der Veröffentlichung der Entscheidung 
      zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, 
      sofern der Erwerb im Wege eines 
      öffentlichen Kaufangebots erfolgt, beim 
      Erwerb über die Börse um nicht mehr als 
      10 % und beim Erwerb über ein 
      öffentliches Kaufangebot um nicht mehr 
      als 20 % über- oder unterschreiten. 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Kaufangebots erhebliche 
      Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis 
      oder den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
      angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
      sich der maßgebliche Betrag nach dem 
      entsprechenden Kurs am letzten Handelstag 
      vor der Veröffentlichung der Anpassung; 
      die 20 %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots 
      kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
      angebotenen Aktien das vorhandene 
      Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
      nach dem Verhältnis der angedienten 
      Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
      Verhältnis der Beteiligung der 
      andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
      (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber 
      hinaus können unter insoweit partiellem 
      Ausschluss eines eventuellen 
      Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
      Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär 
      sowie zur Vermeidung rechnerischer 
      Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
      kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen 
      werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien in anderer Weise als über die 
      Börse oder durch ein Angebot an sämtliche 
      Aktionäre zu veräußern, wenn die 
      Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
      veräußert werden, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese 
      Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
      dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
      der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
      diese Begrenzung von 10 % des 
      Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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