DGAP-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-19 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG Gosheim
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 280 / ISIN DE0006052806
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 283 / ISIN DE0006052830
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 30. ordentlichen
Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
am Mittwoch, 01. Juli 2020, 11:00 Uhr, ein.
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle
Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre live im
Internet übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
Industriestraße 8-12, 78559 Gosheim.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der AG und des gebilligten Konzernabschlusses
sowie des zusammengefassten Lageberichts für
die AG und den Konzern zum 31.12.2019 sowie des
Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2019*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
Die genannten Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hermle.de/Hauptversammlung
zugänglich. Abschriften der genannten
Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage
kostenlos und unverzüglich zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von 83.991.629,44 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer
Dividende von 5,00 Euro je
Stammaktie 20.000.000,00
(Euro 0,80 + Euro 4,20 Euro
Bonus)
Wertpapier-Kenn-Nummer 605
280 / ISIN DE0006052806
auf 4.000.000 Stammaktien
für das Geschäftsjahr 2019:
Ausschüttung einer
Dividende von 5,05 Euro je
Vorzugsaktie 5.050.000,00
(Euro 0,85 + Euro 4,20 Euro
Bonus)
Wertpapier-Kenn-Nummer 605
283 / ISIN DE0006052830
auf 1.000.000 Vorzugsaktien
für das Geschäftsjahr 2019:
Vortrag auf neue Rechnung: 58.941.629,44
Euro
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 06. Juli 2020,
fällig. Die Auszahlung der von der
Hauptversammlung beschlossenen Dividende
erfolgt daher am 06. Juli 2020.
Sofern die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese
nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Der auf nicht
dividendenberechtigte Stückaktien entfallende
Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung
vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss
eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung
auch unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung
zur Einziehung erworbener eigener Aktien und
Kapitalherabsetzung*
Die von der Hauptversammlung am 08. Juli 2015
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu
deren Verwendung ist bis zum 07. Juli 2020
befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag
sieht eine erneute Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund
dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener
eigener Aktien vor, die bis zum 30. Juni 2025
befristet ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu
jedem zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen und nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis
zum 30. Juni 2025. Sie ist insgesamt auf
einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder - falls dieser Wert geringer ist -
des zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
beschränkt. Die Ermächtigung kann
unmittelbar durch die Gesellschaft oder
durch ein von der Gesellschaft abhängiges
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen oder durch von der
Gesellschaft oder von der Gesellschaft
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen beauftragte Dritte
ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb
eigener Aktien im ganzen Umfang oder in
Teilbeträgen sowie den einmaligen oder
mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die
Börse oder mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen. Dabei darf die
Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert
(ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der
Stückaktien der Gesellschaft in der
Schlussauktion im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten zehn Börsenhandelstage vor
dem Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts, sofern der
Erwerb über die Börse stattfindet, oder
vor der Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots,
sofern der Erwerb im Wege eines
öffentlichen Kaufangebots erfolgt, beim
Erwerb über die Börse um nicht mehr als
10 % und beim Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot um nicht mehr
als 20 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines
öffentlichen Kaufangebots erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis
oder den Grenzwerten der gebotenen
Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall bestimmt
sich der maßgebliche Betrag nach dem
entsprechenden Kurs am letzten Handelstag
vor der Veröffentlichung der Anpassung;
die 20 %-Grenze für das Über- oder
Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden.
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots
kann begrenzt werden. Sofern bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter
insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem
Verhältnis der Beteiligung der
andienenden Aktionäre an der Gesellschaft
(Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber
hinaus können unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen
werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an sämtliche
Aktionäre zu veräußern, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Das Bezugsrecht der
Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußerten Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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