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Dow Jones News
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DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle -2-

DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG Gosheim 
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 280 / ISIN DE0006052806 
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 283 / ISIN DE0006052830 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 30. ordentlichen 
Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
am Mittwoch, 01. Juli 2020, 11:00 Uhr, ein. 
 
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle 
Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre live im 
Internet übertragen. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Industriestraße 8-12, 78559 Gosheim. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
   sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
   die AG und den Konzern zum 31.12.2019 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.hermle.de/Hauptversammlung 
 
   zugänglich. Abschriften der genannten 
   Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
   kostenlos und unverzüglich zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 83.991.629,44 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 5,00 Euro je 
   Stammaktie                  20.000.000,00 
   (Euro 0,80 + Euro 4,20      Euro 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   280 / ISIN DE0006052806 
   auf 4.000.000 Stammaktien 
   für das Geschäftsjahr 2019: 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 5,05 Euro je 
   Vorzugsaktie                5.050.000,00 
   (Euro 0,85 + Euro 4,20      Euro 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   283 / ISIN DE0006052830 
   auf 1.000.000 Vorzugsaktien 
   für das Geschäftsjahr 2019: 
   Vortrag auf neue Rechnung:  58.941.629,44 
                               Euro 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 06. Juli 2020, 
   fällig. Die Auszahlung der von der 
   Hauptversammlung beschlossenen Dividende 
   erfolgt daher am 06. Juli 2020. 
 
   Sofern die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
   im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese 
   nach dem Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss 
   eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung 
   auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung 
   zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 08. Juli 2015 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung ist bis zum 07. Juli 2020 
   befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag 
   sieht eine erneute Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund 
   dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener 
   eigener Aktien vor, die bis zum 30. Juni 2025 
   befristet ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu 
      jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen und nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
      zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis 
      zum 30. Juni 2025. Sie ist insgesamt auf 
      einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      beschränkt. Die Ermächtigung kann 
      unmittelbar durch die Gesellschaft oder 
      durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
      Unternehmen oder durch von der 
      Gesellschaft oder von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehende Unternehmen beauftragte Dritte 
      ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb 
      eigener Aktien im ganzen Umfang oder in 
      Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
      mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
      Börse oder mittels eines an sämtliche 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Dabei darf die 
      Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
      arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
      Stückaktien der Gesellschaft in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse während 
      der letzten zehn Börsenhandelstage vor 
      dem Abschluss des 
      Verpflichtungsgeschäfts, sofern der 
      Erwerb über die Börse stattfindet, oder 
      vor der Veröffentlichung der Entscheidung 
      zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, 
      sofern der Erwerb im Wege eines 
      öffentlichen Kaufangebots erfolgt, beim 
      Erwerb über die Börse um nicht mehr als 
      10 % und beim Erwerb über ein 
      öffentliches Kaufangebot um nicht mehr 
      als 20 % über- oder unterschreiten. 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Kaufangebots erhebliche 
      Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis 
      oder den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
      angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
      sich der maßgebliche Betrag nach dem 
      entsprechenden Kurs am letzten Handelstag 
      vor der Veröffentlichung der Anpassung; 
      die 20 %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots 
      kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
      angebotenen Aktien das vorhandene 
      Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
      nach dem Verhältnis der angedienten 
      Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
      Verhältnis der Beteiligung der 
      andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
      (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber 
      hinaus können unter insoweit partiellem 
      Ausschluss eines eventuellen 
      Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
      Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär 
      sowie zur Vermeidung rechnerischer 
      Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
      kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen 
      werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien in anderer Weise als über die 
      Börse oder durch ein Angebot an sämtliche 
      Aktionäre zu veräußern, wenn die 
      Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
      veräußert werden, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese 
      Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
      dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
      der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
      diese Begrenzung von 10 % des 
      Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Veräußerung eigener Aktien aus 
      genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien Dritten in anderer Weise als über 
      die Börse oder mittels Angebot an 
      sämtliche Aktionäre anzubieten und zu 
      übertragen, soweit dies im Rahmen des 
      Erwerbs von Unternehmen oder 
      Beteiligungen daran oder von 
      Unternehmensteilen oder im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen als 
      (Teil-)Gegenleistung geschieht. 
 
      Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auf diese eigenen Aktien wird gemäß 
      §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG 
      insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen verwendet werden. Darüber 
      hinaus kann der Vorstand im Falle der 
      Veräußerung der eigenen Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht 
      der Aktionäre für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
 
      Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, 
      die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass 
      die Einziehung und ihre Durchführung 
      eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. 
      Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 
      3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in 
      der Weise erfolgen, dass sich durch die 
      Einziehung der Anteil der übrigen 
      Stückaktien der Gesellschaft am 
      Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
      erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 
      237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, 
      die Angabe der Zahl der Aktien in der 
      Satzung entsprechend anzupassen. Die 
      Einziehung kann auch mit einer 
      Kapitalherabsetzung verbunden werden; in 
      diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, 
      das Grundkapital und den auf die 
      eingezogenen Aktien entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
      Aktien und des Grundkapitals in der 
      Satzung entsprechend anzupassen. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
      werden. Sie erfassen auch die Verwendung 
      von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
      früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb 
      eigener Aktien zurückerworben wurden, und 
      solche, die aufgrund von § 71 d Satz 5 
      AktG erworben oder durch ein von der 
      Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
      oder durch Dritte für Rechnung der 
      Gesellschaft oder durch Dritte für 
      Rechnung eines von der Gesellschaft 
      abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehenden Unternehmens erworben werden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß §§ 71 
   Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Gesellschaft hatte bereits in früheren 
   Hauptversammlungen zum Aktienerwerb 
   ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang 
   letzter vom 08. Juli 2015 den Aktienerwerb bis 
   zum 07. Juli 2020 gestattet. Nunmehr soll die 
   Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere 
   Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das 
   Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu 
   können. Konkrete Pläne zur Nutzung der 
   eingeräumten Ermächtigung bestehen derzeit 
   nicht. Diese Ermächtigung steht unter dem 
   gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu 
   hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht 
   verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die 
   Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb 
   eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
   eines an alle Aktionäre gerichteten 
   Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle 
   Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, 
   Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, 
   sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die 
   Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die 
   Aktien unter Einschränkung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
   eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
   erworben werden können. 
 
   Im Einzelnen: 
 
   *Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines 
   etwaigen Andienungsrechts* 
 
   Die eigenen Aktien sollen zunächst über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots erworben werden können. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu 
   kommen, dass die von den Aktionären angebotene 
   Menge an Aktien der Gesellschaft die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
   übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung 
   nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
   sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer 
   Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis 
   zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
   der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
   kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
   erleichtern. Auch eine faktische 
   Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
   vermieden werden. Im Übrigen kann die 
   Repartierung nach dem Verhältnis der 
   angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
   nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
   Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
   Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
   werden können. Insoweit können die Erwerbsquote 
   und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
   Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
   werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
   ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
   darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin 
   liegenden Ausschluss eines etwaigen 
   weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
   für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. 
 
   *Verwendung erworbener eigener Aktien und 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die 
   erworbenen eigenen Aktien durch ein 
   öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder 
   über die Börse wieder veräußert werden. 
   Mit den genannten Möglichkeiten der 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
   wird bei der Veräußerung der Aktien das 
   Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
   gewahrt. 
 
   Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien 
   durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
   eigener Aktien im Wege eines 
   Veräußerungsangebots an die Aktionäre 
   technisch durchführbar zu machen. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der 
   Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem Gedanken 
   des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur 
   zu einem Preis veräußert werden dürfen, 
   der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die 
   eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird einen 
   eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig 
   bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird 
   keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen 
   Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt 
   mit der Maßgabe, dass die so 
   veräußerten eigenen Aktien 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch - sofern dieser Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch 
   die Anrechnung wird sichergestellt, dass 
   erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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