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Dow Jones News
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DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle -4-

DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG Gosheim 
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 280 / ISIN DE0006052806 
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 283 / ISIN DE0006052830 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 30. ordentlichen 
Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
am Mittwoch, 01. Juli 2020, 11:00 Uhr, ein. 
 
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle 
Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre live im 
Internet übertragen. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
Industriestraße 8-12, 78559 Gosheim. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
   sowie des zusammengefassten Lageberichts für 
   die AG und den Konzern zum 31.12.2019 sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.hermle.de/Hauptversammlung 
 
   zugänglich. Abschriften der genannten 
   Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage 
   kostenlos und unverzüglich zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe 
   von 83.991.629,44 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 5,00 Euro je 
   Stammaktie                  20.000.000,00 
   (Euro 0,80 + Euro 4,20      Euro 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   280 / ISIN DE0006052806 
   auf 4.000.000 Stammaktien 
   für das Geschäftsjahr 2019: 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von 5,05 Euro je 
   Vorzugsaktie                5.050.000,00 
   (Euro 0,85 + Euro 4,20      Euro 
   Bonus) 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 605 
   283 / ISIN DE0006052830 
   auf 1.000.000 Vorzugsaktien 
   für das Geschäftsjahr 2019: 
   Vortrag auf neue Rechnung:  58.941.629,44 
                               Euro 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 06. Juli 2020, 
   fällig. Die Auszahlung der von der 
   Hauptversammlung beschlossenen Dividende 
   erfolgt daher am 06. Juli 2020. 
 
   Sofern die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
   im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese 
   nach dem Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende 
   Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss 
   eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung 
   auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung 
   zur Einziehung erworbener eigener Aktien und 
   Kapitalherabsetzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 08. Juli 2015 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu 
   deren Verwendung ist bis zum 07. Juli 2020 
   befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag 
   sieht eine erneute Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund 
   dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener 
   eigener Aktien vor, die bis zum 30. Juni 2025 
   befristet ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu 
      jedem zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen und nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
      zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis 
      zum 30. Juni 2025. Sie ist insgesamt auf 
      einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      oder - falls dieser Wert geringer ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      beschränkt. Die Ermächtigung kann 
      unmittelbar durch die Gesellschaft oder 
      durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
      Unternehmen oder durch von der 
      Gesellschaft oder von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehende Unternehmen beauftragte Dritte 
      ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb 
      eigener Aktien im ganzen Umfang oder in 
      Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
      mehrmaligen Erwerb. 
 
      Der Erwerb eigener Aktien kann über die 
      Börse oder mittels eines an sämtliche 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots erfolgen. Dabei darf die 
      Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den 
      arithmetischen Mittelwert der Kurse der 
      Stückaktien der Gesellschaft in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse während 
      der letzten zehn Börsenhandelstage vor 
      dem Abschluss des 
      Verpflichtungsgeschäfts, sofern der 
      Erwerb über die Börse stattfindet, oder 
      vor der Veröffentlichung der Entscheidung 
      zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, 
      sofern der Erwerb im Wege eines 
      öffentlichen Kaufangebots erfolgt, beim 
      Erwerb über die Börse um nicht mehr als 
      10 % und beim Erwerb über ein 
      öffentliches Kaufangebot um nicht mehr 
      als 20 % über- oder unterschreiten. 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      öffentlichen Kaufangebots erhebliche 
      Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis 
      oder den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
      angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
      sich der maßgebliche Betrag nach dem 
      entsprechenden Kurs am letzten Handelstag 
      vor der Veröffentlichung der Anpassung; 
      die 20 %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots 
      kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
      angebotenen Aktien das vorhandene 
      Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter 
      insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Andienungsrechts der Erwerb 
      nach dem Verhältnis der angedienten 
      Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
      Verhältnis der Beteiligung der 
      andienenden Aktionäre an der Gesellschaft 
      (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber 
      hinaus können unter insoweit partiellem 
      Ausschluss eines eventuellen 
      Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
      Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär 
      sowie zur Vermeidung rechnerischer 
      Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
      kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen 
      werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien in anderer Weise als über die 
      Börse oder durch ein Angebot an sämtliche 
      Aktionäre zu veräußern, wenn die 
      Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
      veräußert werden, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese 
      Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
      insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
      überschreiten dürfen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
      dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
      der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
      diese Begrenzung von 10 % des 
      Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle -2-

Veräußerung eigener Aktien aus 
      genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien Dritten in anderer Weise als über 
      die Börse oder mittels Angebot an 
      sämtliche Aktionäre anzubieten und zu 
      übertragen, soweit dies im Rahmen des 
      Erwerbs von Unternehmen oder 
      Beteiligungen daran oder von 
      Unternehmensteilen oder im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen als 
      (Teil-)Gegenleistung geschieht. 
 
      Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auf diese eigenen Aktien wird gemäß 
      §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG 
      insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen verwendet werden. Darüber 
      hinaus kann der Vorstand im Falle der 
      Veräußerung der eigenen Aktien durch 
      Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht 
      der Aktionäre für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
 
      Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, 
      die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass 
      die Einziehung und ihre Durchführung 
      eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. 
      Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 
      3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in 
      der Weise erfolgen, dass sich durch die 
      Einziehung der Anteil der übrigen 
      Stückaktien der Gesellschaft am 
      Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG 
      erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 
      237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, 
      die Angabe der Zahl der Aktien in der 
      Satzung entsprechend anzupassen. Die 
      Einziehung kann auch mit einer 
      Kapitalherabsetzung verbunden werden; in 
      diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, 
      das Grundkapital und den auf die 
      eingezogenen Aktien entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
      Aktien und des Grundkapitals in der 
      Satzung entsprechend anzupassen. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
      werden. Sie erfassen auch die Verwendung 
      von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
      früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb 
      eigener Aktien zurückerworben wurden, und 
      solche, die aufgrund von § 71 d Satz 5 
      AktG erworben oder durch ein von der 
      Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
      oder durch Dritte für Rechnung der 
      Gesellschaft oder durch Dritte für 
      Rechnung eines von der Gesellschaft 
      abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
      stehenden Unternehmens erworben werden. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß §§ 71 
   Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Gesellschaft hatte bereits in früheren 
   Hauptversammlungen zum Aktienerwerb 
   ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang 
   letzter vom 08. Juli 2015 den Aktienerwerb bis 
   zum 07. Juli 2020 gestattet. Nunmehr soll die 
   Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere 
   Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das 
   Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu 
   können. Konkrete Pläne zur Nutzung der 
   eingeräumten Ermächtigung bestehen derzeit 
   nicht. Diese Ermächtigung steht unter dem 
   gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu 
   hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht 
   verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die 
   Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb 
   eigener Aktien kann über die Börse oder mittels 
   eines an alle Aktionäre gerichteten 
   Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle 
   Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, 
   Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, 
   sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die 
   Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die 
   Aktien unter Einschränkung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines 
   eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
   erworben werden können. 
 
   Im Einzelnen: 
 
   *Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines 
   etwaigen Andienungsrechts* 
 
   Die eigenen Aktien sollen zunächst über die 
   Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der 
   Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebots erworben werden können. 
 
   Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu 
   kommen, dass die von den Aktionären angebotene 
   Menge an Aktien der Gesellschaft die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
   übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung 
   nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich 
   sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer 
   Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis 
   zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
   Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
   der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
   kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
   erleichtern. Auch eine faktische 
   Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
   vermieden werden. Im Übrigen kann die 
   Repartierung nach dem Verhältnis der 
   angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
   nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das 
   Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. 
   Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
   werden können. Insoweit können die Erwerbsquote 
   und die Anzahl der von einzelnen andienenden 
   Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
   werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
   ganzer Aktien abwicklungstechnisch 
   darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin 
   liegenden Ausschluss eines etwaigen 
   weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre 
   für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. 
 
   *Verwendung erworbener eigener Aktien und 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die 
   erworbenen eigenen Aktien durch ein 
   öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder 
   über die Börse wieder veräußert werden. 
   Mit den genannten Möglichkeiten der 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
   wird bei der Veräußerung der Aktien das 
   Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
   gewahrt. 
 
   Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien 
   durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
   eigener Aktien im Wege eines 
   Veräußerungsangebots an die Aktionäre 
   technisch durchführbar zu machen. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der 
   Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den 
   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
   gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem Gedanken 
   des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur 
   zu einem Preis veräußert werden dürfen, 
   der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
   wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die 
   eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird einen 
   eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig 
   bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird 
   keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen 
   Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt 
   mit der Maßgabe, dass die so 
   veräußerten eigenen Aktien 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch - sofern dieser Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch 
   die Anrechnung wird sichergestellt, dass 
   erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle -3-

führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % 
   des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre 
   in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
   Mit dieser Beschränkung und der Maßgabe, 
   dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu 
   orientieren hat, werden die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt. Diese können eine 
   zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote 
   erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd 
   gleichen Konditionen über die Börse erwerben. 
   Im Übrigen liegt die Ermächtigung im 
   Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu 
   größerer Flexibilität verhilft und die 
   Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch 
   durch die gezielte Ausgabe von Aktien an 
   Kooperationspartner, institutionelle Investoren 
   oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die 
   Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage 
   versetzt werden, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel reagieren zu können. 
 
   Die Gesellschaft soll weiterhin auch die 
   Möglichkeit haben, eigene Aktien im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen anbieten zu können. In 
   derartigen Transaktionen wird nicht selten von 
   der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form 
   von Aktien bevorzugt und der internationale 
   Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art 
   der Akquisitionsfinanzierung. Die hier 
   vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand 
   den notwendigen Handlungsspielraum, sich 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
   Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
   Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung 
   des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
   Aktien am Börsenkurs der Gesellschaft 
   orientieren, ohne dass eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenkurs vorgesehen wäre, 
   da andernfalls die Gefahr bestünde, dass 
   Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des 
   Börsenkurses in Frage gestellt würden. 
 
   Schließlich sieht die Ermächtigung vor, 
   dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen 
   werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl 
   dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung 
   das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt 
   wird, als auch ohne eine solche 
   Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der 
   Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf 
   die verbleibenden Aktien entfallenden 
   anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die 
   Rechte der Aktionäre werden in keinem der 
   beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
   Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen 
   Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien folgenden Hauptversammlung nach § 71 
   Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls i. V. m. § 
   160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, berichten. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss 
   gebildet. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass 
   sein Vorschlag frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
I.    *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
      15.000.000,00 Euro. Von den insgesamt 
      ausgegebenen 5.000.000 nennwertlosen 
      Stückaktien entfallen 4.000.000 Stück auf 
      Stammaktien und 1.000.000 Stück auf 
      Vorzugsaktien. Gemäß § 15 Abs. 1 der 
      Satzung gewährt jede Stammaktie in der 
      Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft 
      hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung keine eigenen Vorzugsaktien. 
      Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der 
      Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt 
      4.000.000. 
II.   *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
      virtuellen Hauptversammlung im Internet und die 
      Ausübung des Stimmrechts* 
 
      Die Hauptversammlung wird als virtuelle 
      Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
      Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
      Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
      Gesellschaft) abgehalten. Für die angemeldeten 
      Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung 
      der gesamten Hauptversammlung im Internet unter 
 
      www.hermle.de/hauptversammlung 
 
      Zur Teilnahme an der virtuellen 
      Hauptversammlung bzw. zur elektronischen 
      Zuschaltung zur Hauptversammlung über das 
      Aktionärsportal sind die Stamm- und 
      Vorzugsaktionäre berechtigt. Ebenso stehen den 
      Stamm- und Vorzugsaktionären Frage- und 
      Auskunftsrechte zu. Zur Ausübung des 
      Stimmrechts sind ausschließlich die 
      Stammaktionäre berechtigt. 
 
      Voraussetzung für die Teilnahme und zur 
      Ausübung der Aktionärsrechte über das 
      Aktionärsportal ist, dass sich die Aktionäre 
      unter Vorlage eines Nachweises ihres 
      Anteilbesitzes bis zum Ablauf des 24. Juni 
      2020, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft in 
      deutscher oder englischer Sprache in Textform 
      (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des 
      Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 10. 
      Juni 2020, 0:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) 
      beziehen und ist in deutscher oder englischer 
      Sprache in Textform zu erbringen. Die Anmeldung 
      zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
      Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter 
      folgender Adresse zugehen: 
 
      Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
      c/o Landesbank Baden-Württemberg 
      4035 H Hauptversammlungen 
      Am Hauptbahnhof 2 
      70173 Stuttgart 
      Telefax: +49 (0)711 / 12 77 92 64 
      E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
      Teilnahme an der virtuellen Versammlung oder 
      die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
      wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
      hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
      virtuellen Versammlung und der Umfang des 
      Stimmrechts bemessen sich dabei 
      ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
      Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
      Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
      Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
      einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
      teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
      nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
      an der virtuellen Versammlung und den Umfang 
      des Stimmrechts ausschließlich der 
      Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
      Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
      Veräußerungen von Aktien nach dem 
      Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
      die Berechtigung zur Teilnahme an der 
      virtuellen Versammlung und auf den Umfang des 
      Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
      und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
      Nachweisstichtag. Personen, die zum 
      Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
      erst danach Aktionär werden, sind nicht 
      teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
      Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für 
      die Dividendenberechtigung. 
 
      Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises 
      ihres Anteilsbesitzes werden den 
      teilnahmeberechtigten Aktionären Zugangskarten 
      für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten 
      die Aktionäre, die an der virtuellen 
      Hauptversammlung im Internet teilnehmen oder 
      ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl 
      oder durch Bevollmächtigte ausüben wollen, 
      frühzeitig ihre Zugangskarten bei ihrem 
      depotführenden Institut anzufordern. Die 
      erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
      Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt 
      durch das depotführende Institut vorgenommen. 
      Aktionäre, die rechtzeitig eine Zugangskarte 
      bei ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen 
      daher nichts weiter zu veranlassen. 
III.  *Vollmacht und Stimmrechtsvertretung* 
 
      Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht 
      persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht 
      nicht persönlich ausüben möchten, können sich 
      bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch einen 
      Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
      ihrer Wahl vertreten lassen. Auch in diesem 
      Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur 
      Hauptversammlung und Übersendung des 
      Nachweises des Anteilsbesitzes nach den 
      vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
      Person, so kann die Gesellschaft einen oder 
      mehrere von diesen zurückweisen. 
 
      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
      BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, 
      wenn Intermediäre, also z.B. Kreditinstitute, 
      Aktionärsvereinigungen oder eine diesen nach § 
      135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere 
      Person oder Institution bevollmächtigt werden 
      soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten 
      Personen oder Institutionen jedoch 
      verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar 
      festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein 
      und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
      verbundene Erklärungen enthalten. Darüber 
      hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in 
      § 135 AktG sowie möglicherweise weitere 
      Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils 
      zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
      Nachweise über die Bestellung eines 
      Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis 
      29. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, wie folgt 
      übermittelt werden: 
 
      Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
      c/o Computershare Operations Center 
      80249 München 
      Telefax: +49 89 30903-74675 
      E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
      Wir bitten wegen derzeit oft längerer 
      Postlaufzeiten vorzugsweise um elektronische 
      Übermittlung. 
 
      Ein Formular, das für die Erteilung einer 
      Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
      auf der Rückseite der Zugangskarte, die den 
      Aktionären nach der oben beschriebenen form- 
      und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird. 
      Ein Formular kann auch auf der Internetseite 
      der Gesellschaft unter 
 
      www.hermle.de/hauptversammlung 
 
      abgerufen werden. 
 
      Vollmachten können alternativ auch unter 
      Verwendung der Daten der Zugangskarte 
      gemäß dem von der Gesellschaft 
      festgelegten Verfahren elektronisch über das 
      Internet erteilt werden. Die Nutzung der 
      Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt 
      zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. 
 
      Die ordentliche Hauptversammlung der 
      Gesellschaft wird in diesem Jahr auf der 
      Grundlage von Artikel 2 § 1 Absatz 2 
      COVID-Folgenabmilderungsgesetz als virtuelle 
      Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
      Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
      Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
      Gesellschaft) abgehalten. Dies bedeutet, dass 
      auch im Falle der Bevollmächtigung eines 
      Kreditinstituts, einer Vereinigung von 
      Aktionären oder eines sonstigen Dritten die 
      eigentliche Stimmabgabe letztlich durch die 
      Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe 
      folgend) oder durch den Bevollmächtigten per 
      Briefwahl (siehe hierzu die näheren 
      Erläuterungen unter Ziffer IV.) erfolgen muss. 
 
      Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren 
      Stammaktionären an, sich bei der Ausübung des 
      Stimmrechts durch von der Gesellschaft 
      bestimmte weisungsgebundene 
      Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
      Soweit Vollmachten und Weisungen an die von der 
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
      erteilt werden, kann dies ebenfalls 
      elektronisch über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      www.hermle.de/hauptversammlung 
 
      erfolgen. Diese Möglichkeit besteht bis zu 
      Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung 
      am 01. Juli 2020. 
 
      Alternativ können Vollmachten und Weisungen an 
      die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter erteilt werden. 
      Vollmachten und Weisungen in Textform müssen 
      bis zum Ablauf des 29. Juni 2020, 24:00 Uhr 
      MESZ, bei der Gesellschaft unter der folgenden 
      Adresse eingegangen sein: 
 
      Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
      c/o Computershare Operations Center 
      80249 München 
      Telefax: +49 89 30903-74675 
      E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
IV.   *Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts 
      durch elektronische Briefwahl* 
 
      Stammaktionäre können ihre Stimmen auch im Wege 
      elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an 
      der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). 
      Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts 
      durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte 
      Anmeldung zur Hauptversammlung. 
 
      Für die elektronische Briefwahl steht das 
      Aktionärsportal auf der Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      www.hermle.de/hauptversammlung 
 
      bis zum Beginn der Abstimmung in der 
      Hauptversammlung zur Verfügung. Aktionäre 
      können über das Aktionärsportal auch zuvor 
      abgegebene Briefwahlstimmen bis zum Eintritt in 
      die Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung 
      ändern oder widerrufen. 
V.    *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 
      122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
      1. *Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
         Abs. 2 AktG* 
 
         Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
         zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
         einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
         von 500.000,00 Euro erreichen, können 
         verlangen, dass Gegenstände auf die 
         Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
         werden. 
 
         Das Verlangen ist in schriftlicher Form 
         an den Vorstand der Gesellschaft 
         (Maschinenfabrik Berthold Hermle AG, 
         Vorstand, Industriestr. 8-12, D-78559 
         Gosheim) zu richten und muss der 
         Gesellschaft bis spätestens 31. Mai 2020, 
         24:00 Uhr MESZ, zugehen. Jedem neuen 
         Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
         Beschlussvorlage beiliegen. Die 
         Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
         sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
         des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
         Aktien sind und dass sie die Aktien bis 
         zur Entscheidung des Vorstands über den 
         Antrag halten. 
 
         Bekanntzumachende Ergänzungen der 
         Tagesordnung werden, soweit sie nicht 
         bereits mit der Einberufung bekannt 
         gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang 
         des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
         gemacht und solchen Medien zur 
         Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
         davon ausgegangen werden kann, dass sie 
         die Informationen in der gesamten 
         Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
         außerdem unverzüglich unter der 
         Internetadresse 
 
         www.hermle.de/hauptversammlung 
 
         zugänglich gemacht. 
      2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
         Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
         Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
         1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
         Beschlussvorschlägen zu den Punkten der 
         Tagesordnung zu übersenden. Sollen die 
         Gegenanträge von der Gesellschaft 
         zugänglich gemacht werden, müssen sie der 
         Gesellschaft mit Begründung und mit 
         Nachweis der Aktionärseigenschaft 
         mindestens 14 Tage vor der 
         Hauptversammlung, d.h. bis zum 16. Juni 
         2020, 24:00 Uhr MESZ, wie folgt zugehen: 
 
         Maschinenfabrik Berthold Hermle AG 
         Vorstand 
         Industriestr. 8-12 
         D-78559 Gosheim 
         Telefax +49 (0)7426 / 95-1012 
         E-Mail: hauptversammlung@hermle.de 
 
         Anderweitig adressierte Gegenanträge 
         werden nicht zugänglich gemacht. 
         Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
         werden zugänglich zu machende 
         Gegenanträge von Aktionären 
         einschließlich des Namens des 
         Aktionärs und der Begründung sowie 
         etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung 
         hierzu im Internet unter 
 
         http://www.hermle.de/hauptversammlung 
 
         veröffentlicht. 
 
         Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
         AktG für den Vorschlag eines Aktionärs 
         zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
         (sofern Wahlen zum Aufsichtsrat 
         Gegenstand der Tagesordnung sind) oder 
         von Abschlussprüfern sinngemäß. 
         Solche Vorschläge müssen jedoch nicht 
         begründet werden. Zusätzlich zu den in § 
         126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht 
         der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
         anderem auch dann nicht zugänglich zu 
         machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
         ausgeübten Beruf und Wohnort des 
         Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl 
         von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch 
         dann nicht zugänglich gemacht werden, 
         wenn ihnen keine Angaben zu der 
         Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
         Aufsichtsratskandidaten in anderen 
         gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
         Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
         beigefügt sind. 
      3. *Fragemöglichkeit gemäß Artikel 2 § 
         1 Absatz 2 
         COVID-Folgenabmilderungsgesetz* 
 
         Artikel 2 § 1 Absatz 2 
         COVID-Folgenabmilderungsgesetz schränkt 
         das Auskunftsrecht der Aktionäre im Falle 
         einer virtuellen Hauptversammlung 
         erheblich ein. Den Aktionären ist 
         lediglich eine Fragemöglichkeit 
         einzuräumen. Auf der Grundlage von 
         Artikel 2 §1 Absatz 2 Satz 2 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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