DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Gosheim mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-19 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG Gosheim
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 280 / ISIN DE0006052806
Wertpapier-Kenn-Nummer 605 283 / ISIN DE0006052830
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 30. ordentlichen
Hauptversammlung der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
am Mittwoch, 01. Juli 2020, 11:00 Uhr, ein.
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle
Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre live im
Internet übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
Industriestraße 8-12, 78559 Gosheim.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der AG und des gebilligten Konzernabschlusses
sowie des zusammengefassten Lageberichts für
die AG und den Konzern zum 31.12.2019 sowie des
Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2019*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
Die genannten Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hermle.de/Hauptversammlung
zugänglich. Abschriften der genannten
Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage
kostenlos und unverzüglich zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe
von 83.991.629,44 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer
Dividende von 5,00 Euro je
Stammaktie 20.000.000,00
(Euro 0,80 + Euro 4,20 Euro
Bonus)
Wertpapier-Kenn-Nummer 605
280 / ISIN DE0006052806
auf 4.000.000 Stammaktien
für das Geschäftsjahr 2019:
Ausschüttung einer
Dividende von 5,05 Euro je
Vorzugsaktie 5.050.000,00
(Euro 0,85 + Euro 4,20 Euro
Bonus)
Wertpapier-Kenn-Nummer 605
283 / ISIN DE0006052830
auf 1.000.000 Vorzugsaktien
für das Geschäftsjahr 2019:
Vortrag auf neue Rechnung: 58.941.629,44
Euro
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am 06. Juli 2020,
fällig. Die Auszahlung der von der
Hauptversammlung beschlossenen Dividende
erfolgt daher am 06. Juli 2020.
Sofern die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese
nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Der auf nicht
dividendenberechtigte Stückaktien entfallende
Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung
vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss
eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung
auch unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung
zur Einziehung erworbener eigener Aktien und
Kapitalherabsetzung*
Die von der Hauptversammlung am 08. Juli 2015
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu
deren Verwendung ist bis zum 07. Juli 2020
befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag
sieht eine erneute Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund
dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener
eigener Aktien vor, die bis zum 30. Juni 2025
befristet ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu
jedem zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen und nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis
zum 30. Juni 2025. Sie ist insgesamt auf
einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder - falls dieser Wert geringer ist -
des zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
beschränkt. Die Ermächtigung kann
unmittelbar durch die Gesellschaft oder
durch ein von der Gesellschaft abhängiges
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes
Unternehmen oder durch von der
Gesellschaft oder von der Gesellschaft
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen beauftragte Dritte
ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb
eigener Aktien im ganzen Umfang oder in
Teilbeträgen sowie den einmaligen oder
mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die
Börse oder mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen. Dabei darf die
Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert
(ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den
arithmetischen Mittelwert der Kurse der
Stückaktien der Gesellschaft in der
Schlussauktion im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten zehn Börsenhandelstage vor
dem Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts, sofern der
Erwerb über die Börse stattfindet, oder
vor der Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots,
sofern der Erwerb im Wege eines
öffentlichen Kaufangebots erfolgt, beim
Erwerb über die Börse um nicht mehr als
10 % und beim Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot um nicht mehr
als 20 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines
öffentlichen Kaufangebots erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis
oder den Grenzwerten der gebotenen
Kaufpreisspanne, so kann das Angebot
angepasst werden. In diesem Fall bestimmt
sich der maßgebliche Betrag nach dem
entsprechenden Kurs am letzten Handelstag
vor der Veröffentlichung der Anpassung;
die 20 %-Grenze für das Über- oder
Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden.
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots
kann begrenzt werden. Sofern bei einem
öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das vorhandene
Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter
insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem
Verhältnis der Beteiligung der
andienenden Aktionäre an der Gesellschaft
(Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber
hinaus können unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen
werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an sämtliche
Aktionäre zu veräußern, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Das Bezugsrecht der
Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußerten Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle -2-
Veräußerung eigener Aktien aus
genehmigtem Kapital unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien Dritten in anderer Weise als über
die Börse oder mittels Angebot an
sämtliche Aktionäre anzubieten und zu
übertragen, soweit dies im Rahmen des
Erwerbs von Unternehmen oder
Beteiligungen daran oder von
Unternehmensteilen oder im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen als
(Teil-)Gegenleistung geschieht.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auf diese eigenen Aktien wird gemäß
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG
insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien
gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen verwendet werden. Darüber
hinaus kann der Vorstand im Falle der
Veräußerung der eigenen Aktien durch
Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge
ausschließen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt,
die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass
die Einziehung und ihre Durchführung
eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen.
Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs.
3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in
der Weise erfolgen, dass sich durch die
Einziehung der Anteil der übrigen
Stückaktien der Gesellschaft am
Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG
erhöht. Der Vorstand wird gemäß §
237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt,
die Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung entsprechend anzupassen. Die
Einziehung kann auch mit einer
Kapitalherabsetzung verbunden werden; in
diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt,
das Grundkapital und den auf die
eingezogenen Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals
herabzusetzen und die Angabe der Zahl der
Aktien und des Grundkapitals in der
Satzung entsprechend anzupassen.
Die vorstehenden Ermächtigungen können
einmal oder mehrmals, ganz oder in
Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Sie erfassen auch die Verwendung
von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb
eigener Aktien zurückerworben wurden, und
solche, die aufgrund von § 71 d Satz 5
AktG erworben oder durch ein von der
Gesellschaft abhängiges oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
oder durch Dritte für Rechnung der
Gesellschaft oder durch Dritte für
Rechnung eines von der Gesellschaft
abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmens erworben werden.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG*
Die Gesellschaft hatte bereits in früheren
Hauptversammlungen zum Aktienerwerb
ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang
letzter vom 08. Juli 2015 den Aktienerwerb bis
zum 07. Juli 2020 gestattet. Nunmehr soll die
Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere
Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das
Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu
können. Konkrete Pläne zur Nutzung der
eingeräumten Ermächtigung bestehen derzeit
nicht. Diese Ermächtigung steht unter dem
gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu
hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht
verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die
Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb
eigener Aktien kann über die Börse oder mittels
eines an alle Aktionäre gerichteten
Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle
Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit,
Aktien an die Gesellschaft zu veräußern,
sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die
Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die
Aktien unter Einschränkung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines
eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre
erworben werden können.
Im Einzelnen:
*Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts*
Die eigenen Aktien sollen zunächst über die
Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erworben werden können.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu
kommen, dass die von den Aktionären angebotene
Menge an Aktien der Gesellschaft die von der
Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung
nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer
Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis
zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese
Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und
kleine Restbestände zu vermeiden und damit die
technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu
erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so
vermieden werden. Im Übrigen kann die
Repartierung nach dem Verhältnis der
angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt
nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das
Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt.
Schließlich soll eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen
werden können. Insoweit können die Erwerbsquote
und die Anzahl der von einzelnen andienenden
Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet
werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb
ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin
liegenden Ausschluss eines etwaigen
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den
Aktionären für angemessen.
*Verwendung erworbener eigener Aktien und
Ausschluss des Bezugsrechts*
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die
erworbenen eigenen Aktien durch ein
öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder
über die Börse wieder veräußert werden.
Mit den genannten Möglichkeiten der
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien
wird bei der Veräußerung der Aktien das
Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung
gewahrt.
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien
durch ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein,
das Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener
eigener Aktien im Wege eines
Veräußerungsangebots an die Aktionäre
technisch durchführbar zu machen. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder
durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet, macht von der in § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem Gedanken
des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird
dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur
zu einem Preis veräußert werden dürfen,
der den maßgeblichen Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der
Veräußerung. Der Vorstand wird einen
eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der
Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird
keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen
Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt
mit der Maßgabe, dass die so
veräußerten eigenen Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und
zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - sofern dieser Wert geringer ist - zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch
die Anrechnung wird sichergestellt, dass
erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle -3-
führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 %
des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre
in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.
Mit dieser Beschränkung und der Maßgabe,
dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu
orientieren hat, werden die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt. Diese können eine
zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote
erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd
gleichen Konditionen über die Börse erwerben.
Im Übrigen liegt die Ermächtigung im
Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu
größerer Flexibilität verhilft und die
Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch
durch die gezielte Ausgabe von Aktien an
Kooperationspartner, institutionelle Investoren
oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die
Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage
versetzt werden, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können.
Die Gesellschaft soll weiterhin auch die
Möglichkeit haben, eigene Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen anbieten zu können. In
derartigen Transaktionen wird nicht selten von
der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form
von Aktien bevorzugt und der internationale
Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art
der Akquisitionsfinanzierung. Die hier
vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem Vorstand
den notwendigen Handlungsspielraum, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen schnell und
flexibel ausnutzen zu können. Bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen wird der
Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der
Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der
Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung
des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen
Aktien am Börsenkurs der Gesellschaft
orientieren, ohne dass eine schematische
Anknüpfung an einen Börsenkurs vorgesehen wäre,
da andernfalls die Gefahr bestünde, dass
Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage gestellt würden.
Schließlich sieht die Ermächtigung vor,
dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen
werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl
dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung
das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt
wird, als auch ohne eine solche
Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der
Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf
die verbleibenden Aktien entfallenden
anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die
Rechte der Aktionäre werden in keinem der
beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.
Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen
Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien folgenden Hauptversammlung nach § 71
Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls i. V. m. §
160 Abs. 1 Nr. 2 AktG, berichten.
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss
gebildet. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass
sein Vorschlag frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel
im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
*Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung*
I. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
15.000.000,00 Euro. Von den insgesamt
ausgegebenen 5.000.000 nennwertlosen
Stückaktien entfallen 4.000.000 Stück auf
Stammaktien und 1.000.000 Stück auf
Vorzugsaktien. Gemäß § 15 Abs. 1 der
Satzung gewährt jede Stammaktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft
hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Vorzugsaktien.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt
4.000.000.
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung im Internet und die
Ausübung des Stimmrechts*
Die Hauptversammlung wird als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) abgehalten. Für die angemeldeten
Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung im Internet unter
www.hermle.de/hauptversammlung
Zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung bzw. zur elektronischen
Zuschaltung zur Hauptversammlung über das
Aktionärsportal sind die Stamm- und
Vorzugsaktionäre berechtigt. Ebenso stehen den
Stamm- und Vorzugsaktionären Frage- und
Auskunftsrechte zu. Zur Ausübung des
Stimmrechts sind ausschließlich die
Stammaktionäre berechtigt.
Voraussetzung für die Teilnahme und zur
Ausübung der Aktionärsrechte über das
Aktionärsportal ist, dass sich die Aktionäre
unter Vorlage eines Nachweises ihres
Anteilbesitzes bis zum Ablauf des 24. Juni
2020, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft in
deutscher oder englischer Sprache in Textform
(§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis des
Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 10.
Juni 2020, 0:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag)
beziehen und ist in deutscher oder englischer
Sprache in Textform zu erbringen. Die Anmeldung
zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter
folgender Adresse zugehen:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4035 H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 / 12 77 92 64
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der virtuellen Versammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Versammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
an der virtuellen Versammlung und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Versammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für
die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Zugangskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten
die Aktionäre, die an der virtuellen
Hauptversammlung im Internet teilnehmen oder
ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl
oder durch Bevollmächtigte ausüben wollen,
frühzeitig ihre Zugangskarten bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Zugangskarte
bei ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen
daher nichts weiter zu veranlassen.
III. *Vollmacht und Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht
persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht
nicht persönlich ausüben möchten, können sich
bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl vertreten lassen. Auch in diesem
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur
Hauptversammlung und Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft einen oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: Maschinenfabrik Berthold Hermle -4-
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht,
wenn Intermediäre, also z.B. Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder eine diesen nach §
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere
Person oder Institution bevollmächtigt werden
soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten
Personen oder Institutionen jedoch
verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Darüber
hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in
§ 135 AktG sowie möglicherweise weitere
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Nachweise über die Bestellung eines
Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis
29. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, wie folgt
übermittelt werden:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Wir bitten wegen derzeit oft längerer
Postlaufzeiten vorzugsweise um elektronische
Übermittlung.
Ein Formular, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich
auf der Rückseite der Zugangskarte, die den
Aktionären nach der oben beschriebenen form-
und fristgerechten Anmeldung zugesandt wird.
Ein Formular kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.hermle.de/hauptversammlung
abgerufen werden.
Vollmachten können alternativ auch unter
Verwendung der Daten der Zugangskarte
gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren elektronisch über das
Internet erteilt werden. Die Nutzung der
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Die ordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft wird in diesem Jahr auf der
Grundlage von Artikel 2 § 1 Absatz 2
COVID-Folgenabmilderungsgesetz als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) abgehalten. Dies bedeutet, dass
auch im Falle der Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Vereinigung von
Aktionären oder eines sonstigen Dritten die
eigentliche Stimmabgabe letztlich durch die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe
folgend) oder durch den Bevollmächtigten per
Briefwahl (siehe hierzu die näheren
Erläuterungen unter Ziffer IV.) erfolgen muss.
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren
Stammaktionären an, sich bei der Ausübung des
Stimmrechts durch von der Gesellschaft
bestimmte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Soweit Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilt werden, kann dies ebenfalls
elektronisch über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hermle.de/hauptversammlung
erfolgen. Diese Möglichkeit besteht bis zu
Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung
am 01. Juli 2020.
Alternativ können Vollmachten und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilt werden.
Vollmachten und Weisungen in Textform müssen
bis zum Ablauf des 29. Juni 2020, 24:00 Uhr
MESZ, bei der Gesellschaft unter der folgenden
Adresse eingegangen sein:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
IV. *Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
durch elektronische Briefwahl*
Stammaktionäre können ihre Stimmen auch im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl).
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts
durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung.
Für die elektronische Briefwahl steht das
Aktionärsportal auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.hermle.de/hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung zur Verfügung. Aktionäre
können über das Aktionärsportal auch zuvor
abgegebene Briefwahlstimmen bis zum Eintritt in
die Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
ändern oder widerrufen.
V. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG*
1. *Ergänzung der Tagesordnung nach § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 500.000,00 Euro erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden.
Das Verlangen ist in schriftlicher Form
an den Vorstand der Gesellschaft
(Maschinenfabrik Berthold Hermle AG,
Vorstand, Industriestr. 8-12, D-78559
Gosheim) zu richten und muss der
Gesellschaft bis spätestens 31. Mai 2020,
24:00 Uhr MESZ, zugehen. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die
Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden, soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unverzüglich unter der
Internetadresse
www.hermle.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs.
1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der
Tagesordnung zu übersenden. Sollen die
Gegenanträge von der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden, müssen sie der
Gesellschaft mit Begründung und mit
Nachweis der Aktionärseigenschaft
mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. bis zum 16. Juni
2020, 24:00 Uhr MESZ, wie folgt zugehen:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG
Vorstand
Industriestr. 8-12
D-78559 Gosheim
Telefax +49 (0)7426 / 95-1012
E-Mail: hauptversammlung@hermle.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge
werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG
werden zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären
einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung sowie
etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter
http://www.hermle.de/hauptversammlung
veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127
AktG für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
(sofern Wahlen zum Aufsichtsrat
Gegenstand der Tagesordnung sind) oder
von Abschlussprüfern sinngemäß.
Solche Vorschläge müssen jedoch nicht
begründet werden. Zusätzlich zu den in §
126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht
der Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch
dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn ihnen keine Angaben zu der
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im
Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
beigefügt sind.
3. *Fragemöglichkeit gemäß Artikel 2 §
1 Absatz 2
COVID-Folgenabmilderungsgesetz*
Artikel 2 § 1 Absatz 2
COVID-Folgenabmilderungsgesetz schränkt
das Auskunftsrecht der Aktionäre im Falle
einer virtuellen Hauptversammlung
erheblich ein. Den Aktionären ist
lediglich eine Fragemöglichkeit
einzuräumen. Auf der Grundlage von
Artikel 2 §1 Absatz 2 Satz 2
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
COVID-Folgenabmilderungsgesetz hat der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Folgendes entschieden:
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet haben, können Fragen an den
Vorstand richten zu Angelegenheiten der
Gesellschaft, den rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die erbetene Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Die Fragen der Aktionäre können bis
spätestens 29. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ,
über das Aktionärsportal der Gesellschaft
unter
www.hermle.de/hauptversammlung
eingereicht werden.
Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den
Vorstand in der Hauptversammlung. Dabei
entscheidet der Vorstand nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
welche Fragen er wie beantwortet.
VI. *Verfahren für die elektronische Einlegung von
Widersprüchen*
Stamm- und Vorzugsaktionäre beziehungsweise
ihre Bevollmächtigten haben - in Abweichung von
§ 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das
Erfordernis des Erscheinens in der
Hauptversammlung - die Möglichkeit, Widerspruch
gegen einen oder mehrere Beschlüsse der
Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzulegen.
Die elektronische Einlegung eines Widerspruchs
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung kann
von Stamm- und Vorzugsaktionären
beziehungsweise ihren Bevollmächtigten ab dem
Beginn der Hauptversammlung bis zu deren
Schließung durch den Versammlungsleiter
über das Aktionärsportal erklärt werden.
VII. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft; Übertragung der
Hauptversammlung im Internet; ergänzende
Informationen*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite
www.hermle.de/hauptversammlung
abrufbar. Informationen zum Datenschutz sind
ebenfalls auf der vorgenannten Internetseite
der Gesellschaft verfügbar.
Unter der vorgenannten Internetseite werden
nach der Hauptversammlung auch die
festgestellten Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet haben, können die gesamte
Hauptversammlung (live) im Internet im
Aktionärsportal der Gesellschaft unter
www.hermle.de/hauptversammlung
verfolgen.
Weitere Hinweise zur Hauptversammlung und zur
Stimmrechtsausübung sowie zur Vollmachts- und
Weisungserteilung werden auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.hermle.de/hauptversammlung
zur Verfügung gestellt.
Etwaige bei der Maschinenfabrik Berthold Hermle
AG eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden
ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht.
VIII. *Informationen zum Datenschutz*
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung
und Durchführung ihrer virtuellen
Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter.
Diese Daten umfassen insbesondere den Namen,
den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige
E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand,
die Zugangskartennummer und die Erteilung
etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage
des Falls kommen auch weitere personenbezogene
Daten in Betracht. Für die Datenverarbeitung
ist die Gesellschaft die verantwortliche
Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist,
den Aktionären und Aktionärsvertretern die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die
Ausübung ihrer Rechte vor und während der
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Die
Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer
Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und
Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft
nur solche personenbezogenen Daten, die zur
Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich
sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten
diese Daten ausschließlich nach Weisung
der Gesellschaft. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt,
namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die
personenbezogenen Daten werden gespeichert,
solange dies gesetzlich geboten ist oder die
Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der
Speicherung hat. Sie haben unter den
gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre
personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung
sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach
Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein
Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG,
Industriestr. 8-12, D-78559 Gosheim
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie
unter:
Maschinenfabrik Berthold Hermle AG,
Datenschutzbeauftragter,
Industriestr. 8-12, D-78559 Gosheim, E-Mail:
datenschutz@hermle.de
Gosheim, im Mai 2020
*Maschinenfabrik Berthold Hermle AG*
_Der Vorstand_
2020-05-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Maschinenfabrik Berthold Hermle Aktiengesellschaft
Industriestr. 8-12
78559 Gosheim
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@hermle.de
Internet: https://www.hermle.de
ISIN: DE0006052830, DE0006052806
WKN: 605283, 605280
Börsen: Auslandsbörse(n) Stuttgart, Frankfurt
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1050723 2020-05-19
(END) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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