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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am *Dienstag, den 30. Juni 2020, um 
10:00 Uhr *ein. 
 
Die Hauptversammlung wird *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der Manz AG, Steigäckerstraße 5, 
72768 Reutlingen, als *virtuelle Hauptversammlung* 
abgehalten und unter der Internetadresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" in Bild und Ton übertragen. Die 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) sind daher nicht 
berechtigt, am Ort der Versammlung anwesend zu sein, 
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich 
oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, der Lageberichte für die Manz AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit 
   den erläuternden Berichten zu den Angaben nach 
   § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   www.manz.com 
 
   im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
   "Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   erteilt. 
 
   Der Vorstand wird seine Vorlagen, der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des 
   Aufsichtsrats in der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit, 
   hierzu im Wege elektronischer Kommunikation 
   Fragen zu stellen. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer des 
   Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich 
   auf die Empfehlung seines 
   Wirtschaftsausschusses. Der 
   Wirtschaftsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   ist bis zum 6. Juli 2020 befristet. Daher soll 
   eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, vom 7. Juli 
      2020 bis zum 29. Juni 2025 gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit 
      einem auf diese entfallenden anteiligen 
      Betrag am Grundkapital von insgesamt bis 
      zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls dieser Betrag niedriger ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
      dürfen auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
      welche die Gesellschaft bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr 
      gemäß §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 
      71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      Der Erwerb darf nur über die Börse oder 
      mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen und muss dem Grundsatz der 
      Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a 
      AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über 
      die Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Erwerbspreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs für Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, darf der 
      von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Schlussauktion am letzten 
      Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
      des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
      nicht mehr als 10 % über- oder 
      unterschreiten. Ergibt sich nach der 
      Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine 
      erhebliche Kursabweichung von dem 
      gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten 
      der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
      das Erwerbsangebot angepasst werden. Der 
      maßgebliche Referenzkurs ist in 
      diesem Fall der durch die Schlussauktion 
      am letzten Börsenhandelstag vor der 
      Veröffentlichung der Anpassung ermittelte 
      Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 
      %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen 
      Erwerbsangebots kann begrenzt werden. 
      Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
      öffentliches Erwerbsangebot angedienten 
      Aktien dessen Volumen überschreitet, kann 
      der Erwerb nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
      statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
      der andienenden Aktionäre an der 
      Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
      erfolgen. Darüber hinaus kann eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
      Aktionär) erfolgen sowie zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
      Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
      vorgesehen werden. Ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
      Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
      mehreren Teilbeträgen verteilt auf 
      mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt 
      werden, bis das maximale Erwerbsvolumen 
      erreicht ist. Der Erwerb kann durch die 
      Gesellschaft, durch ein von der 
      Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
      oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
      eines von der Gesellschaft abhängigen 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
      Unternehmens durch Dritte durchgeführt 
      werden. Die Ermächtigung kann unter 
      Beachtung der gesetzlichen 
      Voraussetzungen zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der in 
      lit. c), d), e), f), g) und h) genannten 
      Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist 
      der Handel in eigenen Aktien 
      ausgeschlossen. 
   b) Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. c), d), e), f) oder g) genannten 
      Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. Bei Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
      besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der 
      Aktionäre. Für den Fall einer 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 

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