DGAP-News: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020
in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-19 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2020
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am *Dienstag, den 30. Juni 2020, um
10:00 Uhr *ein.
Die Hauptversammlung wird *ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den
Geschäftsräumen der Manz AG, Steigäckerstraße 5,
72768 Reutlingen, als *virtuelle Hauptversammlung*
abgehalten und unter der Internetadresse
www.manz.com
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link
"Hauptversammlung 2020" in Bild und Ton übertragen. Die
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) sind daher nicht
berechtigt, am Ort der Versammlung anwesend zu sein,
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich
oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, der Lageberichte für die Manz AG
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit
den erläuternden Berichten zu den Angaben nach
§ 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den
gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung
zugänglich zu machen und können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse
www.manz.com
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link
"Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen
erteilt.
Der Vorstand wird seine Vorlagen, der
Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des
Aufsichtsrats in der Hauptversammlung
erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit,
hierzu im Wege elektronischer Kommunikation
Fragen zu stellen. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu
wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich
auf die Empfehlung seines
Wirtschaftsausschusses. Der
Wirtschaftsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der
Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit
möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines
sonstigen Andienungsrechts*
Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2015
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist bis zum 6. Juli 2020 befristet. Daher soll
eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien mit möglichem
Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen
Andienungsrechts beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, vom 7. Juli
2020 bis zum 29. Juni 2025 gemäß §
71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit
einem auf diese entfallenden anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis
zu 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder -
falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Dabei
dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr
gemäß §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in §
71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu
beachten.
Der Erwerb darf nur über die Börse oder
mittels eines an sämtliche Aktionäre
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots
erfolgen und muss dem Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a
AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über
die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durch die
Eröffnungsauktion am Handelstag
ermittelten Kurs für Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb mittels eines
öffentlichen Erwerbsangebots, darf der
von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die
Schlussauktion am letzten
Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung
des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Ergibt sich nach der
Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine
erhebliche Kursabweichung von dem
gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten
der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann
das Erwerbsangebot angepasst werden. Der
maßgebliche Referenzkurs ist in
diesem Fall der durch die Schlussauktion
am letzten Börsenhandelstag vor der
Veröffentlichung der Anpassung ermittelte
Kurs für Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10
%-Grenze für das Über- oder
Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden.
Das Volumen des öffentlichen
Erwerbsangebots kann begrenzt werden.
Sofern die Gesamtzahl der auf ein
öffentliches Erwerbsangebot angedienten
Aktien dessen Volumen überschreitet, kann
der Erwerb nach dem Verhältnis der
angedienten Aktien (Andienungsquoten)
statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre an der
Gesellschaft (Beteiligungsquoten)
erfolgen. Darüber hinaus kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je
Aktionär) erfolgen sowie zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Die Ermächtigung kann vollständig oder in
mehreren Teilbeträgen verteilt auf
mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt
werden, bis das maximale Erwerbsvolumen
erreicht ist. Der Erwerb kann durch die
Gesellschaft, durch ein von der
Gesellschaft abhängiges oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
oder für Rechnung der Gesellschaft oder
eines von der Gesellschaft abhängigen
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmens durch Dritte durchgeführt
werden. Die Ermächtigung kann unter
Beachtung der gesetzlichen
Voraussetzungen zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck, insbesondere in
Verfolgung eines oder mehrerer der in
lit. c), d), e), f), g) und h) genannten
Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist
der Handel in eigenen Aktien
ausgeschlossen.
b) Erfolgt die Verwendung der erworbenen
eigenen Aktien zu einem oder mehreren der
in lit. c), d), e), f) oder g) genannten
Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen. Bei Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien über die Börse
besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der
Aktionäre. Für den Fall einer
Veräußerung der erworbenen eigenen
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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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