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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am *Dienstag, den 30. Juni 2020, um 
10:00 Uhr *ein. 
 
Die Hauptversammlung wird *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der Manz AG, Steigäckerstraße 5, 
72768 Reutlingen, als *virtuelle Hauptversammlung* 
abgehalten und unter der Internetadresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" in Bild und Ton übertragen. Die 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) sind daher nicht 
berechtigt, am Ort der Versammlung anwesend zu sein, 
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich 
oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, der Lageberichte für die Manz AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit 
   den erläuternden Berichten zu den Angaben nach 
   § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   www.manz.com 
 
   im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
   "Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   erteilt. 
 
   Der Vorstand wird seine Vorlagen, der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des 
   Aufsichtsrats in der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit, 
   hierzu im Wege elektronischer Kommunikation 
   Fragen zu stellen. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer des 
   Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich 
   auf die Empfehlung seines 
   Wirtschaftsausschusses. Der 
   Wirtschaftsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   ist bis zum 6. Juli 2020 befristet. Daher soll 
   eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, vom 7. Juli 
      2020 bis zum 29. Juni 2025 gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit 
      einem auf diese entfallenden anteiligen 
      Betrag am Grundkapital von insgesamt bis 
      zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls dieser Betrag niedriger ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
      dürfen auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
      welche die Gesellschaft bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr 
      gemäß §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 
      71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      Der Erwerb darf nur über die Börse oder 
      mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen und muss dem Grundsatz der 
      Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a 
      AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über 
      die Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Erwerbspreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs für Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, darf der 
      von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Schlussauktion am letzten 
      Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
      des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
      nicht mehr als 10 % über- oder 
      unterschreiten. Ergibt sich nach der 
      Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine 
      erhebliche Kursabweichung von dem 
      gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten 
      der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
      das Erwerbsangebot angepasst werden. Der 
      maßgebliche Referenzkurs ist in 
      diesem Fall der durch die Schlussauktion 
      am letzten Börsenhandelstag vor der 
      Veröffentlichung der Anpassung ermittelte 
      Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 
      %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen 
      Erwerbsangebots kann begrenzt werden. 
      Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
      öffentliches Erwerbsangebot angedienten 
      Aktien dessen Volumen überschreitet, kann 
      der Erwerb nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
      statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
      der andienenden Aktionäre an der 
      Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
      erfolgen. Darüber hinaus kann eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
      Aktionär) erfolgen sowie zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
      Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
      vorgesehen werden. Ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
      Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
      mehreren Teilbeträgen verteilt auf 
      mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt 
      werden, bis das maximale Erwerbsvolumen 
      erreicht ist. Der Erwerb kann durch die 
      Gesellschaft, durch ein von der 
      Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
      oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
      eines von der Gesellschaft abhängigen 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
      Unternehmens durch Dritte durchgeführt 
      werden. Die Ermächtigung kann unter 
      Beachtung der gesetzlichen 
      Voraussetzungen zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der in 
      lit. c), d), e), f), g) und h) genannten 
      Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist 
      der Handel in eigenen Aktien 
      ausgeschlossen. 
   b) Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. c), d), e), f) oder g) genannten 
      Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. Bei Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
      besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der 
      Aktionäre. Für den Fall einer 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktien durch ein öffentliches Angebot an 
      die Aktionäre, das unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, 
      wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
      Weise als über die Börse oder durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre unter der 
      Voraussetzung zu veräußern, dass die 
      Veräußerung gegen Geldzahlung und zu 
      einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese 
      Verwendungsermächtigung ist beschränkt 
      auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigen darf, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch - falls dieser Betrag 
      niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung. Die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      vermindert sich um den anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals, der auf diejenigen 
      Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert werden. Die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      vermindert sich ferner um den anteiligen 
      Betrag des Grundkapitals, der auf 
      diejenigen Aktien entfällt, die zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
      Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
      Options- oder Wandlungspflichten 
      auszugeben sind, sofern diese 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien an Dritte zu 
      übertragen, soweit dies zu dem Zweck 
      erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben 
      oder Unternehmenszusammenschlüsse 
      durchzuführen. 
   e) Der Vorstand und - sofern die 
      Verpflichtung gegenüber Mitgliedern des 
      Vorstands besteht - der Aufsichtsrat, 
      werden ferner ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zur Erfüllung von 
      Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen 
      des von der ordentlichen Hauptversammlung 
      vom 7. Juli 2015 unter Punkt 6 der 
      Tagesordnung beschlossenen Manz 
      Performance Share Plan 2015 oder im 
      Rahmen des von der ordentlichen 
      Hauptversammlung vom 2. Juli 2019 unter 
      Punkt 6 der Tagesordnung beschlossenen 
      Manz Performance Share Plan 2019 
      ausgegeben wurden oder werden. 
   f) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung 
      von Bezugs- oder Wandlungsrechten, die 
      aufgrund der Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten entstehen, bzw. zur 
      Erfüllung von Options- oder 
      Wandlungspflichten zu verwenden, die im 
      Rahmen der Ausgabe von Options- oder 
      Wandelanleihen, Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
      auferlegt werden. 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter 
      der Gesellschaft oder an Mitarbeiter oder 
      Organmitglieder von nachgeordneten 
      verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
      im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu 
      übertragen. 
   h) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung kann ohne 
      Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
      anteiligen Betrags der übrigen 
      Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird 
      für diesen Fall zur Anpassung der Zahl 
      der Aktien in der Satzung ermächtigt. Die 
      Einziehung kann auch mit einer 
      Kapitalherabsetzung verbunden werden. In 
      diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, 
      das Grundkapital um den auf die 
      eingezogenen Aktien entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
      Aktien und des Grundkapitals in der 
      Satzung entsprechen anzupassen. 
   i) Von den Ermächtigungen in lit. c), d), 
      e), f) und g) darf der Vorstand nur mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch 
      machen. Im Übrigen kann der 
      Aufsichtsrat bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
      mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   j) Von den vorstehenden 
      Verwendungsermächtigungen kann einmal 
      oder mehrmals, jeweils einzeln oder 
      zusammen, bezogen auf Teilvolumina der 
      eigenen Aktien oder auf den Bestand 
      eigener Aktien insgesamt Gebrauch gemacht 
      werden. 
   k) Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien mit 
      möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und 
      eines sonstigen Andienungsrechts wird 
      aufgehoben. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung zur Anpassung an das ARUG II* 
 
   § 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft 
   bestimmt gemäß § 123 Absatz 3 AktG, wie 
   die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachzuweisen ist, und entspricht 
   der bisherigen gesetzlichen Regelung für 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften in 
   § 123 Absatz 4 AktG. Durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde § 123 
   Absatz 4 AktG geändert. Demnach reicht ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach dem neuen § 
   67c Absatz 3 AktG bei börsennotierten 
   Gesellschaften aus. § 14 Absatz 3 der Satzung 
   soll dementsprechend angepasst werden. 
 
   Die Änderung des § 123 AktG ist erstmals 
   auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 
   3. September 2020 einberufen werden. Daher soll 
   der Vorstand angewiesen werden, durch eine 
   entsprechende Anmeldung dieser Satzungsänderung 
   zum Handelsregister sicherzustellen, dass diese 
   erst nach dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   "(3) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
        durch einen in deutscher oder 
        englischer Sprache erstellten Nachweis 
        gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu 
        erfolgen, der sich auf den Beginn des 
        21. Tages vor der Hauptversammlung 
        bezieht." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, diese 
   Satzungsänderung erst nach dem 3. September 
   2020 zur Eintragung in das Handelsregister 
   anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung zur Erweiterung der Möglichkeiten für 
   die elektronische Kommunikation in Bezug auf 
   die Hauptversammlung* 
 
   Im Rahmen der von § 118 AktG eingeräumten 
   Optionen soll die Satzung der Gesellschaft 
   durch Ermächtigungen des Vorstands ergänzt 
   werden, die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung von versammlungsbezogenen 
   Rechten im Wege der elektronischen 
   Kommunikation vorzusehen. Die bereits bisher 
   bestehende Ermächtigung zur Zulassung der Bild- 
   und Tonübertragung der Hauptversammlung soll 
   künftig in diesem Zusammenhang geregelt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   1. § 13 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft 
      wird gestrichen. 
   2. In § 14 der Satzung der Gesellschaft wird 
      der folgende Absatz 4 angefügt: 
 
      "(4) Der Vorstand ist ermächtigt 
           vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
           Stimmen, auch ohne an der 
           Hauptversammlung teilzunehmen, 
           schriftlich oder im Wege 
           elektronischer Kommunikation 
           abgeben dürfen (Briefwahl). Der 
           Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
           vollständige oder teilweise Bild- 
           und Tonübertragung der 
           Hauptversammlung in einer von ihm 
           näher zu bestimmenden Weise 
           vorzusehen. Zudem ist der Vorstand 
           ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre an der Hauptversammlung 
           auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
           und ohne Bevollmächtigten 
           teilnehmen und sämtliche oder 
           einzelne ihrer Rechte ganz oder 
           teilweise im Wege elektronischer 
           Kommunikation ausüben können 
           (Online-Teilnahme)." 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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