DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020
in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-19 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2020
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am *Dienstag, den 30. Juni 2020, um
10:00 Uhr *ein.
Die Hauptversammlung wird *ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den
Geschäftsräumen der Manz AG, Steigäckerstraße 5,
72768 Reutlingen, als *virtuelle Hauptversammlung*
abgehalten und unter der Internetadresse
www.manz.com
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link
"Hauptversammlung 2020" in Bild und Ton übertragen. Die
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) sind daher nicht
berechtigt, am Ort der Versammlung anwesend zu sein,
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich
oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019, der Lageberichte für die Manz AG
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit
den erläuternden Berichten zu den Angaben nach
§ 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den
gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung
zugänglich zu machen und können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse
www.manz.com
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link
"Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen
erteilt.
Der Vorstand wird seine Vorlagen, der
Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des
Aufsichtsrats in der Hauptversammlung
erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit,
hierzu im Wege elektronischer Kommunikation
Fragen zu stellen. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu
wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich
auf die Empfehlung seines
Wirtschaftsausschusses. Der
Wirtschaftsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der
Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit
möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines
sonstigen Andienungsrechts*
Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2015
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist bis zum 6. Juli 2020 befristet. Daher soll
eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien mit möglichem
Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen
Andienungsrechts beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, vom 7. Juli
2020 bis zum 29. Juni 2025 gemäß §
71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit
einem auf diese entfallenden anteiligen
Betrag am Grundkapital von insgesamt bis
zu 10 % des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder -
falls dieser Betrag niedriger ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Dabei
dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr
gemäß §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in §
71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu
beachten.
Der Erwerb darf nur über die Börse oder
mittels eines an sämtliche Aktionäre
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots
erfolgen und muss dem Grundsatz der
Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a
AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über
die Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durch die
Eröffnungsauktion am Handelstag
ermittelten Kurs für Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb mittels eines
öffentlichen Erwerbsangebots, darf der
von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die
Schlussauktion am letzten
Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung
des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Ergibt sich nach der
Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine
erhebliche Kursabweichung von dem
gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten
der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann
das Erwerbsangebot angepasst werden. Der
maßgebliche Referenzkurs ist in
diesem Fall der durch die Schlussauktion
am letzten Börsenhandelstag vor der
Veröffentlichung der Anpassung ermittelte
Kurs für Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10
%-Grenze für das Über- oder
Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden.
Das Volumen des öffentlichen
Erwerbsangebots kann begrenzt werden.
Sofern die Gesamtzahl der auf ein
öffentliches Erwerbsangebot angedienten
Aktien dessen Volumen überschreitet, kann
der Erwerb nach dem Verhältnis der
angedienten Aktien (Andienungsquoten)
statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre an der
Gesellschaft (Beteiligungsquoten)
erfolgen. Darüber hinaus kann eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je
Aktionär) erfolgen sowie zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der
Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Die Ermächtigung kann vollständig oder in
mehreren Teilbeträgen verteilt auf
mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt
werden, bis das maximale Erwerbsvolumen
erreicht ist. Der Erwerb kann durch die
Gesellschaft, durch ein von der
Gesellschaft abhängiges oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
oder für Rechnung der Gesellschaft oder
eines von der Gesellschaft abhängigen
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmens durch Dritte durchgeführt
werden. Die Ermächtigung kann unter
Beachtung der gesetzlichen
Voraussetzungen zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck, insbesondere in
Verfolgung eines oder mehrerer der in
lit. c), d), e), f), g) und h) genannten
Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist
der Handel in eigenen Aktien
ausgeschlossen.
b) Erfolgt die Verwendung der erworbenen
eigenen Aktien zu einem oder mehreren der
in lit. c), d), e), f) oder g) genannten
Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen. Bei Veräußerung der
erworbenen eigenen Aktien über die Börse
besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der
Aktionäre. Für den Fall einer
Veräußerung der erworbenen eigenen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Aktien durch ein öffentliches Angebot an
die Aktionäre, das unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt,
wird der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge auszuschließen.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre unter der
Voraussetzung zu veräußern, dass die
Veräußerung gegen Geldzahlung und zu
einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese
Verwendungsermächtigung ist beschränkt
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen darf, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch - falls dieser Betrag
niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden. Die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
vermindert sich ferner um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Options- oder Wandlungspflichten
auszugeben sind, sofern diese
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
sinngemäßer Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien an Dritte zu
übertragen, soweit dies zu dem Zweck
erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben
oder Unternehmenszusammenschlüsse
durchzuführen.
e) Der Vorstand und - sofern die
Verpflichtung gegenüber Mitgliedern des
Vorstands besteht - der Aufsichtsrat,
werden ferner ermächtigt, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zur Erfüllung von
Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen
des von der ordentlichen Hauptversammlung
vom 7. Juli 2015 unter Punkt 6 der
Tagesordnung beschlossenen Manz
Performance Share Plan 2015 oder im
Rahmen des von der ordentlichen
Hauptversammlung vom 2. Juli 2019 unter
Punkt 6 der Tagesordnung beschlossenen
Manz Performance Share Plan 2019
ausgegeben wurden oder werden.
f) Der Vorstand wird ermächtigt, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung
von Bezugs- oder Wandlungsrechten, die
aufgrund der Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten entstehen, bzw. zur
Erfüllung von Options- oder
Wandlungspflichten zu verwenden, die im
Rahmen der Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) der
Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften gewährt bzw.
auferlegt werden.
g) Der Vorstand wird ermächtigt, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder an Mitarbeiter oder
Organmitglieder von nachgeordneten
verbundenen Unternehmen der Gesellschaft
im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu
übertragen.
h) Der Vorstand wird ermächtigt, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die Einziehung kann ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des
anteiligen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird
für diesen Fall zur Anpassung der Zahl
der Aktien in der Satzung ermächtigt. Die
Einziehung kann auch mit einer
Kapitalherabsetzung verbunden werden. In
diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt,
das Grundkapital um den auf die
eingezogenen Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals
herabzusetzen und die Angabe der Zahl der
Aktien und des Grundkapitals in der
Satzung entsprechen anzupassen.
i) Von den Ermächtigungen in lit. c), d),
e), f) und g) darf der Vorstand nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch
machen. Im Übrigen kann der
Aufsichtsrat bestimmen, dass
Maßnahmen des Vorstands aufgrund
dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur
mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
dürfen.
j) Von den vorstehenden
Verwendungsermächtigungen kann einmal
oder mehrmals, jeweils einzeln oder
zusammen, bezogen auf Teilvolumina der
eigenen Aktien oder auf den Bestand
eigener Aktien insgesamt Gebrauch gemacht
werden.
k) Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli
2015 unter Tagesordnungspunkt 7
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien mit
möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und
eines sonstigen Andienungsrechts wird
aufgehoben.
6. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung zur Anpassung an das ARUG II*
§ 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft
bestimmt gemäß § 123 Absatz 3 AktG, wie
die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen ist, und entspricht
der bisherigen gesetzlichen Regelung für
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften in
§ 123 Absatz 4 AktG. Durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde § 123
Absatz 4 AktG geändert. Demnach reicht ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach dem neuen §
67c Absatz 3 AktG bei börsennotierten
Gesellschaften aus. § 14 Absatz 3 der Satzung
soll dementsprechend angepasst werden.
Die Änderung des § 123 AktG ist erstmals
auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem
3. September 2020 einberufen werden. Daher soll
der Vorstand angewiesen werden, durch eine
entsprechende Anmeldung dieser Satzungsänderung
zum Handelsregister sicherzustellen, dass diese
erst nach dem 3. September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
§ 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird
wie folgt neu gefasst:
"(3) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
durch einen in deutscher oder
englischer Sprache erstellten Nachweis
gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu
erfolgen, der sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung
bezieht."
Der Vorstand wird angewiesen, diese
Satzungsänderung erst nach dem 3. September
2020 zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
7. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung zur Erweiterung der Möglichkeiten für
die elektronische Kommunikation in Bezug auf
die Hauptversammlung*
Im Rahmen der von § 118 AktG eingeräumten
Optionen soll die Satzung der Gesellschaft
durch Ermächtigungen des Vorstands ergänzt
werden, die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung von versammlungsbezogenen
Rechten im Wege der elektronischen
Kommunikation vorzusehen. Die bereits bisher
bestehende Ermächtigung zur Zulassung der Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung soll
künftig in diesem Zusammenhang geregelt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
1. § 13 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft
wird gestrichen.
2. In § 14 der Satzung der Gesellschaft wird
der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der
Hauptversammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist ferner ermächtigt, die
vollständige oder teilweise Bild-
und Tonübertragung der
Hauptversammlung in einer von ihm
näher zu bestimmenden Weise
vorzusehen. Zudem ist der Vorstand
ermächtigt vorzusehen, dass
Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort
und ohne Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder
einzelne ihrer Rechte ganz oder
teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme)."
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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