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(2)

DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in Reutlingen, virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-19 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am *Dienstag, den 30. Juni 2020, um 
10:00 Uhr *ein. 
 
Die Hauptversammlung wird *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten* in den 
Geschäftsräumen der Manz AG, Steigäckerstraße 5, 
72768 Reutlingen, als *virtuelle Hauptversammlung* 
abgehalten und unter der Internetadresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" in Bild und Ton übertragen. Die 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) sind daher nicht 
berechtigt, am Ort der Versammlung anwesend zu sein, 
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich 
oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019, der Lageberichte für die Manz AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit 
   den erläuternden Berichten zu den Angaben nach 
   § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   www.manz.com 
 
   im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
   "Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   erteilt. 
 
   Der Vorstand wird seine Vorlagen, der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des 
   Aufsichtsrats in der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit, 
   hierzu im Wege elektronischer Kommunikation 
   Fragen zu stellen. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer des 
   Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu 
   wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich 
   auf die Empfehlung seines 
   Wirtschaftsausschusses. Der 
   Wirtschaftsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines 
   sonstigen Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   ist bis zum 6. Juli 2020 befristet. Daher soll 
   eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, vom 7. Juli 
      2020 bis zum 29. Juni 2025 gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien mit 
      einem auf diese entfallenden anteiligen 
      Betrag am Grundkapital von insgesamt bis 
      zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls dieser Betrag niedriger ist - des 
      zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
      der Gesellschaft zu erwerben. Dabei 
      dürfen auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
      welche die Gesellschaft bereits erworben 
      hat und noch besitzt oder die ihr 
      gemäß §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
      mehr als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Die Vorgaben in § 
      71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu 
      beachten. 
 
      Der Erwerb darf nur über die Börse oder 
      mittels eines an sämtliche Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen und muss dem Grundsatz der 
      Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a 
      AktG) genügen. Erfolgt der Erwerb über 
      die Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Erwerbspreis (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Eröffnungsauktion am Handelstag 
      ermittelten Kurs für Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      Erfolgt der Erwerb mittels eines 
      öffentlichen Erwerbsangebots, darf der 
      von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die 
      Schlussauktion am letzten 
      Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung 
      des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel 
      der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
      nicht mehr als 10 % über- oder 
      unterschreiten. Ergibt sich nach der 
      Veröffentlichung des Erwerbsangebots eine 
      erhebliche Kursabweichung von dem 
      gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten 
      der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
      das Erwerbsangebot angepasst werden. Der 
      maßgebliche Referenzkurs ist in 
      diesem Fall der durch die Schlussauktion 
      am letzten Börsenhandelstag vor der 
      Veröffentlichung der Anpassung ermittelte 
      Kurs für Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem); die 10 
      %-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. 
 
      Das Volumen des öffentlichen 
      Erwerbsangebots kann begrenzt werden. 
      Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
      öffentliches Erwerbsangebot angedienten 
      Aktien dessen Volumen überschreitet, kann 
      der Erwerb nach dem Verhältnis der 
      angedienten Aktien (Andienungsquoten) 
      statt nach dem Verhältnis der Beteiligung 
      der andienenden Aktionäre an der 
      Gesellschaft (Beteiligungsquoten) 
      erfolgen. Darüber hinaus kann eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
      Aktionär) erfolgen sowie zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
      Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
      vorgesehen werden. Ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
      Die Ermächtigung kann vollständig oder in 
      mehreren Teilbeträgen verteilt auf 
      mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt 
      werden, bis das maximale Erwerbsvolumen 
      erreicht ist. Der Erwerb kann durch die 
      Gesellschaft, durch ein von der 
      Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
      Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
      oder für Rechnung der Gesellschaft oder 
      eines von der Gesellschaft abhängigen 
      oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
      Unternehmens durch Dritte durchgeführt 
      werden. Die Ermächtigung kann unter 
      Beachtung der gesetzlichen 
      Voraussetzungen zu jedem gesetzlich 
      zulässigen Zweck, insbesondere in 
      Verfolgung eines oder mehrerer der in 
      lit. c), d), e), f), g) und h) genannten 
      Zwecke, ausgeübt werden. Als Zweck ist 
      der Handel in eigenen Aktien 
      ausgeschlossen. 
   b) Erfolgt die Verwendung der erworbenen 
      eigenen Aktien zu einem oder mehreren der 
      in lit. c), d), e), f) oder g) genannten 
      Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossen. Bei Veräußerung der 
      erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
      besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der 
      Aktionäre. Für den Fall einer 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Aktien durch ein öffentliches Angebot an 
      die Aktionäre, das unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, 
      wird der Vorstand ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
      Weise als über die Börse oder durch ein 
      Angebot an alle Aktionäre unter der 
      Voraussetzung zu veräußern, dass die 
      Veräußerung gegen Geldzahlung und zu 
      einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese 
      Verwendungsermächtigung ist beschränkt 
      auf Aktien mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigen darf, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch - falls dieser Betrag 
      niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung. Die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      vermindert sich um den anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals, der auf diejenigen 
      Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
      § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
      oder veräußert werden. Die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      vermindert sich ferner um den anteiligen 
      Betrag des Grundkapitals, der auf 
      diejenigen Aktien entfällt, die zur 
      Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
      Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
      Options- oder Wandlungspflichten 
      auszugeben sind, sofern diese 
      Schuldverschreibungen während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in 
      sinngemäßer Anwendung des § 186 
      Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien an Dritte zu 
      übertragen, soweit dies zu dem Zweck 
      erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile 
      oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
      sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben 
      oder Unternehmenszusammenschlüsse 
      durchzuführen. 
   e) Der Vorstand und - sofern die 
      Verpflichtung gegenüber Mitgliedern des 
      Vorstands besteht - der Aufsichtsrat, 
      werden ferner ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zur Erfüllung von 
      Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen 
      des von der ordentlichen Hauptversammlung 
      vom 7. Juli 2015 unter Punkt 6 der 
      Tagesordnung beschlossenen Manz 
      Performance Share Plan 2015 oder im 
      Rahmen des von der ordentlichen 
      Hauptversammlung vom 2. Juli 2019 unter 
      Punkt 6 der Tagesordnung beschlossenen 
      Manz Performance Share Plan 2019 
      ausgegeben wurden oder werden. 
   f) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung 
      von Bezugs- oder Wandlungsrechten, die 
      aufgrund der Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten entstehen, bzw. zur 
      Erfüllung von Options- oder 
      Wandlungspflichten zu verwenden, die im 
      Rahmen der Ausgabe von Options- oder 
      Wandelanleihen, Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften gewährt bzw. 
      auferlegt werden. 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien an Mitarbeiter 
      der Gesellschaft oder an Mitarbeiter oder 
      Organmitglieder von nachgeordneten 
      verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
      im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu 
      übertragen. 
   h) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung kann ohne 
      Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
      anteiligen Betrags der übrigen 
      Stückaktien am Grundkapital der 
      Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird 
      für diesen Fall zur Anpassung der Zahl 
      der Aktien in der Satzung ermächtigt. Die 
      Einziehung kann auch mit einer 
      Kapitalherabsetzung verbunden werden. In 
      diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, 
      das Grundkapital um den auf die 
      eingezogenen Aktien entfallenden 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
      Aktien und des Grundkapitals in der 
      Satzung entsprechen anzupassen. 
   i) Von den Ermächtigungen in lit. c), d), 
      e), f) und g) darf der Vorstand nur mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch 
      machen. Im Übrigen kann der 
      Aufsichtsrat bestimmen, dass 
      Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur 
      mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
      dürfen. 
   j) Von den vorstehenden 
      Verwendungsermächtigungen kann einmal 
      oder mehrmals, jeweils einzeln oder 
      zusammen, bezogen auf Teilvolumina der 
      eigenen Aktien oder auf den Bestand 
      eigener Aktien insgesamt Gebrauch gemacht 
      werden. 
   k) Die von der Hauptversammlung vom 7. Juli 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 7 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien mit 
      möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und 
      eines sonstigen Andienungsrechts wird 
      aufgehoben. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung zur Anpassung an das ARUG II* 
 
   § 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft 
   bestimmt gemäß § 123 Absatz 3 AktG, wie 
   die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachzuweisen ist, und entspricht 
   der bisherigen gesetzlichen Regelung für 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften in 
   § 123 Absatz 4 AktG. Durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
   (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde § 123 
   Absatz 4 AktG geändert. Demnach reicht ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach dem neuen § 
   67c Absatz 3 AktG bei börsennotierten 
   Gesellschaften aus. § 14 Absatz 3 der Satzung 
   soll dementsprechend angepasst werden. 
 
   Die Änderung des § 123 AktG ist erstmals 
   auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 
   3. September 2020 einberufen werden. Daher soll 
   der Vorstand angewiesen werden, durch eine 
   entsprechende Anmeldung dieser Satzungsänderung 
   zum Handelsregister sicherzustellen, dass diese 
   erst nach dem 3. September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   § 14 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   "(3) Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
        durch einen in deutscher oder 
        englischer Sprache erstellten Nachweis 
        gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu 
        erfolgen, der sich auf den Beginn des 
        21. Tages vor der Hauptversammlung 
        bezieht." 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, diese 
   Satzungsänderung erst nach dem 3. September 
   2020 zur Eintragung in das Handelsregister 
   anzumelden. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung zur Erweiterung der Möglichkeiten für 
   die elektronische Kommunikation in Bezug auf 
   die Hauptversammlung* 
 
   Im Rahmen der von § 118 AktG eingeräumten 
   Optionen soll die Satzung der Gesellschaft 
   durch Ermächtigungen des Vorstands ergänzt 
   werden, die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung von versammlungsbezogenen 
   Rechten im Wege der elektronischen 
   Kommunikation vorzusehen. Die bereits bisher 
   bestehende Ermächtigung zur Zulassung der Bild- 
   und Tonübertragung der Hauptversammlung soll 
   künftig in diesem Zusammenhang geregelt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   1. § 13 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft 
      wird gestrichen. 
   2. In § 14 der Satzung der Gesellschaft wird 
      der folgende Absatz 4 angefügt: 
 
      "(4) Der Vorstand ist ermächtigt 
           vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
           Stimmen, auch ohne an der 
           Hauptversammlung teilzunehmen, 
           schriftlich oder im Wege 
           elektronischer Kommunikation 
           abgeben dürfen (Briefwahl). Der 
           Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
           vollständige oder teilweise Bild- 
           und Tonübertragung der 
           Hauptversammlung in einer von ihm 
           näher zu bestimmenden Weise 
           vorzusehen. Zudem ist der Vorstand 
           ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre an der Hauptversammlung 
           auch ohne Anwesenheit an deren Ort 
           und ohne Bevollmächtigten 
           teilnehmen und sämtliche oder 
           einzelne ihrer Rechte ganz oder 
           teilweise im Wege elektronischer 
           Kommunikation ausüben können 
           (Online-Teilnahme)." 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

5 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts 
und eines sonstigen Andienungsrechts gemäß § 71 
Absatz 1 Ziffer 8, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
(Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
Aktien)* 
 
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften 
die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % 
ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 5 
der am 30. Juni 2020 stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Manz AG enthält den Vorschlag, 
eine entsprechende Ermächtigung erneut zu erteilen. 
Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene 
Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse 
oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, 
öffentlichen Erwerbsangebots zu erwerben. Der Erwerb 
soll auch durch ein von der Gesellschaft abhängiges 
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines von der 
Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
stehenden Unternehmens durch Dritte ausgeübt werden 
können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung 
Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf 
Jahren ermöglicht. 
 
a) Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 
   Erwerbsangebots, ist im Ausgangspunkt, ebenso 
   wie beim Erwerb der Aktien über die Börse, 
   der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG 
   zu beachten. Übersteigt die zum 
   festgesetzten Angebotspreis angebotene Anzahl 
   die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl 
   an Aktien, soll es nach der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung aber möglich sein, dass der 
   Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten 
   Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn 
   ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das 
   Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich 
   vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. 
   Darüber hinaus soll es möglich sein, eine 
   bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen 
   bis zu maximal 50 Stück je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen 
   dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
   Restbestände und eine damit möglicherweise 
   einhergehende faktische Benachteiligung von 
   Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum 
   anderen auch der Vereinfachung der 
   technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. 
   Schließlich soll in allen Fällen eine 
   Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
   Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
   Aktien vorgesehen werden können. Dies dient 
   ebenfalls der Vereinfachung der technischen 
   Abwicklung. Der Vorstand hält in 
   Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat 
   einen hierin liegenden Ausschluss eines 
   etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
   Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
b) Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen 
   Aktien können über die Börse oder durch ein 
   öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder 
   veräußert werden. Auf diese Weise wird 
   bei der Wiederveräußerung der Aktien dem 
   Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot 
   an alle Aktionäre veräußert werden, soll 
   der Vorstand ermächtigt werden, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen 
   Aktien für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Die Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
   werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
c) Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung die erworbenen 
   eigenen Aktien auch außerhalb der Börse 
   ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Angebot gegen Geldzahlung 
   veräußern, wenn der 
   Veräußerungspreis den Börsenkurs zur 
   Zeit der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
   von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
   vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   gemacht. Sie dient dem Interesse der 
   Gesellschaft an der Erzielung eines 
   bestmöglichen Preises bei Veräußerung 
   der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so 
   in die Lage versetzt, sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen 
   schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
   nutzen. Der durch eine marktnahe 
   Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
   veräußerter Aktie als im Falle einer 
   Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der es 
   in der Regel zu nicht unwesentlichen 
   Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
   Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der 
   Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
   werden. Die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   dabei angemessen gewahrt. 
 
   Die auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestützte 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
   der Veräußerung eigener Aktien ist unter 
   Einbeziehung etwaiger anderer Ermächtigungen 
   zur Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien 
   oder Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
   Wandlungspflichten unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß, entsprechend oder in 
   sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
 
   Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, 
   dass die Aktien nur zu einem Preis 
   veräußert werden dürfen, der den 
   maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen 
   Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
   dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
   eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so 
   niedrig wie möglich zu halten. Interessierte 
   Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im 
   Wesentlichen gleichen Bedingungen durch 
   Zukäufe im Markt aufrechterhalten. 
d) Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit 
   erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung an 
   Dritte zu übertragen, soweit dies zu dem 
   Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile 
   oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben 
   oder Unternehmenszusammenschlüsse 
   durchzuführen. Dabei soll das Bezugsrecht der 
   Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen sein. Die 
   Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
   Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den 
   nationalen und internationalen Märkten 
   schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört 
   auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung 
   der Wettbewerbsposition mit anderen 
   Unternehmen zusammenzuschließen oder 
   Unternehmen, Unternehmensteile und 
   Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. 
   Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb 
   von Unternehmen oder Unternehmensteilen kann 
   es zudem wirtschaftlich sinnvoll sein, auch 
   sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, 
   etwa solche, die dem Unternehmen oder 
   Unternehmensteil wirtschaftlich dienen. Die 
   im Interesse der Gesellschaft optimale 
   Umsetzung besteht im Einzelfall darin, den 
   Unternehmenszusammenschluss oder die 
   Akquisition unter Gewährung von Aktien der 
   erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die 
   Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den 
   internationalen als auch auf den nationalen 
   Märkten als Gegenleistung im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen und für 
   attraktive Akquisitionsobjekte häufig die 
   Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangt wird. 
 
   Die Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken zu 
   gewähren, sieht zwar auch das in der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 12. Juli 
   2016 unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   beschlossene genehmigte Kapital 2016 in § 3 
   Absatz 3 der Satzung vor. Es soll aber 
   darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, zum 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
   sonstigen Vermögensgegenständen Aktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, ohne eine - 
   insbesondere wegen des Erfordernisses der 
   Handelsregistereintragung zeitaufwendigere 
   und zudem mit höheren administrativen Kosten 
   verbundene - Kapitalerhöhung durchführen zu 
   müssen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll 
   der Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum geben, um sich bietende 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Gelegenheiten zum Unternehmenszusammenschluss 
   oder zu Akquisitionen schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und die 
   damit für die Gesellschaft verbundenen 
   Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
   Wenn sich entsprechende Vorhaben 
   konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
   Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen 
   soll. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der 
   Regel wird er sich bei der Bemessung des 
   Werts der als Gegenleistung hingegebenen 
   Aktien am Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes 
   nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenkurses infrage zu 
   stellen. 
e) Ferner sollen der Vorstand und - bei Ausgabe 
   der Aktien an Mitglieder des Vorstands - der 
   Aufsichtsrat ermächtigt werden, erworbene 
   eigene Aktien der Manz AG zur Bedienung von 
   Bezugsrechten, die im Rahmen des von der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juli 
   2015 unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   beschlossenen Manz Performance Share Plan 
   2015 oder im Rahmen des von der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 2. Juli 2019 unter Punkt 
   6 der Tagesordnung beschlossenen Manz 
   Performance Share Plan 2019 an Mitglieder des 
   Vorstands und Führungskräfte ausgegeben 
   wurden oder werden, zu verwenden. Diese 
   Wiederausgabeermächtigung legt den Kreis der 
   Personen, an die die Manz-Aktien übertragen 
   werden können, abschließend fest. 
 
   Der Manz Performance Share Plan 2015 für die 
   Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte 
   der Gesellschaft und ihrer 
   Konzerngesellschaften wurde in einem Bericht 
   des Vorstands an die ordentliche 
   Hauptversammlung vom 7. Juli 2015 erläutert. 
   Ebenso wurde der im Rahmen der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2019 beschlossene Manz 
   Performance Share Plan 2019 für die 
   Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte 
   der Gesellschaft und ihrer 
   Konzerngesellschaften in einem Bericht des 
   Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung 
   vom 2. Juli 2019 erläutert. 
 
   Die Möglichkeit, eigene Aktien der Manz AG in 
   Erfüllung der Bezugsrechte an die 
   Bezugsberechtigten zu gewähren, ist ein 
   geeignetes Mittel, einer bei Erfüllung der 
   Bezugsrechte mit auf Grund des bedingten 
   Kapitals neu geschaffenen Aktien eintretenden 
   Verwässerung des Kapitalbesitzes und des 
   Stimmrechts der Aktien entgegenzuwirken. 
   Soweit die Gesellschaft von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch macht, muss das bedingte 
   Kapital II nach § 3 Absatz 5 der Satzung bzw. 
   das bedingte Kapital III nach § 3 Absatz 6 
   der Satzung nicht in Anspruch genommen 
   werden. Ob und in welchem Umfang von der 
   Ermächtigung zur Ausgabe eigener Aktien bei 
   der Erfüllung der Bezugsrechte Gebrauch 
   gemacht wird oder stattdessen neue Aktien aus 
   dem bedingten Kapital ausgegeben werden, 
   entscheidet der Vorstand und - im Fall der 
   Ausübung des Bezugsrechts durch ein Mitglied 
   des Vorstands - der Aufsichtsrat, die sich 
   dabei vom Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre leiten lassen. 
f) Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, 
   die eigenen Aktien zur Erfüllung von Bezugs- 
   oder Wandlungsrechten, die aufgrund der 
   Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
   entstehen, bzw. zur Erfüllung von Options- 
   oder Wandlungspflichten der Inhaber von 
   Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) zu 
   verwenden, die von der Manz AG oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegeben werden. 
   Soweit die Gesellschaft von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch macht, muss das zur 
   Gewährung von neuen Aktien geschaffene 
   bedingte Kapital I nach § 3 Absatz 4 der 
   Satzung nicht in Anspruch genommen werden. 
   Die Interessen der Aktionäre werden durch 
   diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht 
   weiter berührt. 
g) Der Vorstand soll nach dem Beschlussvorschlag 
   ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, wenn die 
   eigenen Aktien an Mitarbeiter der 
   Gesellschaft oder an Mitarbeiter oder 
   Organmitglieder von ihr nachgeordneten 
   verbundenen Unternehmen übertragen werden. 
   Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
   eingeräumt werden, Belegschaftsaktien an ihre 
   Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter und 
   Organmitglieder der Konzernunternehmen 
   auszugeben. Belegschaftsaktien können zu 
   einer Identifikation der Mitarbeiter oder 
   Organmitglieder mit der Gesellschaft 
   beitragen. Aus Sicht des Vorstands stellt die 
   Möglichkeit der Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien eine gute Ergänzung zur 
   bestehenden Vergütungsstruktur dar. 
   Außerdem vermeidet die Verwendung 
   eigener Aktien die Schaffung neuer Aktien. 
h) Ferner enthält der Beschlussvorschlag die 
   Ermächtigung der Gesellschaft, ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien 
   einzuziehen. Die Ermächtigung erlaubt es der 
   Gesellschaft, auf die jeweilige 
   Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel 
   zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   sieht dabei vor, dass der Vorstand die Aktien 
   mit Kapitalherabsetzung oder entsprechend § 
   237 Absatz 3 Nr. 3 AktG auch ohne 
   Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch 
   Einziehung der Aktien ohne 
   Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
   Betrag der übrigen Aktien am Grundkapital der 
   Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit 
   ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der 
   veränderten Anzahl der Aktien bzw. des 
   Grundkapitals anzupassen. Die Rechte der 
   Aktionäre werden in keinem der beiden 
   vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
Der Vorstand soll gemäß lit. i) des 
Beschlussvorschlags (i) von der Ermächtigung, eigene 
Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle 
Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen 
Geldzahlung zu veräußern, (ii) von der 
Ermächtigung, eigene Aktien an Dritte zu übertragen, 
soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, 
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen 
oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder 
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen, (iii) von 
der Ermächtigung, eigene Aktien zur Erfüllung von 
Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen des Manz 
Performance Share Plan 2015 oder im Rahmen des Manz 
Performance Share Plan 2019 ausgegeben wurden oder 
werden, (iv) von der Ermächtigung, eigene Aktien zur 
Erfüllung von Bezugs- oder Wandlungsrechten, die 
aufgrund der Ausübung von Options- oder 
Wandlungsrechten entstehen, bzw. zur Erfüllung von 
Options- oder Wandlungspflichten zu verwenden, die im 
Rahmen der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) der Gesellschaft oder 
ihrer Konzerngesellschaften gewährt bzw. auferlegt 
werden sowie (v) von der Ermächtigung, eigene Aktien an 
Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter oder 
Organmitglieder von nachgeordneten verbundenen 
Unternehmen zu übertragen nur mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats Gebrauch machen dürfen. Im Übrigen 
soll der Aufsichtsrat bestimmen können, dass 
Maßnahmen des Vorstands aufgrund des 
vorgeschlagenen Hauptversammlungsbeschlusses nur mit 
seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen - auch 
unter Berücksichtigung eines möglichen 
Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und 
gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand 
wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die 
Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre 
 
*Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 
27. März 2020 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I 
Nr. 14, Seite 569 ff.) ("C-19-AuswBekG") eröffnet die 
Möglichkeit, Hauptversammlungen im Jahr 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigen als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit 
andauernden COVID-19-Pandemie und der in 
Baden-Württemberg insoweit geltenden Verhaltensregeln 
sowie zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die 
Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie 
die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand 
der Manz AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung des 
Jahres 2020 gemäß § 1 Absatz 2 C-19-AuswBekG als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchzuführen 
sowie die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über 
elektronische Kommunikation (Briefwahl) und 
Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die Aktionäre und 
ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) sind daher nicht 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

berechtigt, am Ort dieser Versammlung anwesend zu sein, 
und können versammlungsbezogene Rechte nur schriftlich 
oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. 
 
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr daher um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Teilnahme an der Bild- und Tonübertragung der 
Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und 
von weiteren Aktionärsrechten: 
 
* Eine physische Teilnahme der Aktionäre und 
  ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
  Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am 
  Versammlungsort ist ausgeschlossen. 
* Die Gesellschaft wird die gesamte 
  Hauptversammlung für Aktionäre, die die 
  Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
  Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, wie 
  nachstehend beschrieben im Internet live unter 
  der Internetadresse 
 
  www.manz.com 
 
  im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
  "Hauptversammlung 2020" in Bild und Ton 
  übertragen. 
* Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären 
  werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung 
  des passwortgeschützten Internet-Portals der 
  Gesellschaft übersandt. 
* Das Stimmrecht können die Aktionäre, die die 
  Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
  Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, wie 
  nachstehend beschrieben selbst oder durch 
  einen Bevollmächtigten ausschließlich per 
  Briefwahl (einschließlich elektronischer 
  Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an 
  die von der Gesellschaft benannten 
  Stimmrechtsvertreter ausüben. 
* Die Gesellschaft ermöglicht den Aktionären, im 
  Vorfeld der Hauptversammlung, wie nachstehend 
  beschrieben, Fragen im Wege der elektronischen 
  Kommunikation zu übermitteln. 
* Die Aktionäre haben wie nachstehend 
  beschrieben die Möglichkeit, Widerspruch gegen 
  einen Beschluss der Hauptversammlung bis zum 
  Ende der Hauptversammlung gegenüber dem die 
  Niederschrift aufnehmenden Notar im Wege der 
  elektronischen Kommunikation zu erklären. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung 
diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die 
sich vor der Hauptversammlung anmelden und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
Sprache unter der nachstehenden Adresse bis zum 
Dienstag, den 23. Juni 2020, bis 24:00 Uhr zugehen: 
 
 Manz AG 
 c/o Landesbank Baden-Württemberg 
 4035/H Hauptversammlungen 
 Am Hauptbahnhof 2 
 70173 Stuttgart 
 Telefax: +49 (0)711 127-79264 
 E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen in 
Textform in deutscher oder englischer Sprache von dem 
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis 
zu erfolgen, der sich auf den Beginn des 9. Juni 2020 
("Nachweisstichtag") bezieht. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach dem 
nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
Veräußerungen und Erwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben gegenüber der Gesellschaft keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben 
genannten Adresse werden den Aktionären 
Anmeldebestätigungen mit den Zugangsdaten für die 
Nutzung des passwortgeschützten Internet-Portals für 
die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Anmeldung und die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
unter der oben genannten Adresse Sorge zu tragen. 
 
*Bild- und Tonübertragung der gesamten 
Hauptversammlung* 
 
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können die 
gesamte Hauptversammlung am Dienstag, den 30. Juni 
2020, ab 10:00 Uhr live im Internet über die 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" im passwortgeschützten 
Internet-Portal nach Eingabe ihrer Zugangsdaten 
verfolgen. Die Zugangsdaten zu diesem 
passwortgeschützten Internet-Portal erhalten 
angemeldete Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung zur 
virtuellen Hauptversammlung. 
 
*Ausübung des Stimmrechts* 
 
_Stimmabgabe durch Briefwahl_ 
 
Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen zur 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind, die Möglichkeit, 
ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben. 
 
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann der 
Gesellschaft zum einen in Textform unter der 
nachstehend genannten Anschrift, fernschriftlich unter 
der nachstehend genannten Telefax-Nummer oder per 
E-Mail unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse 
an die nachstehend für die Gesellschaft 
empfangsberechtigte Stelle übermittelt werden: 
 
 Manz AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: manz-hv2020@computershare.de 
 
Aus abwicklungstechnischen Gründen sollte für die auf 
diese Weise erfolgende Briefwahl das dafür von der 
Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden. 
Das Formular wird den Aktionären, die sich form- und 
fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden, 
mit der Anmeldebestätigung zugesandt und kann auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. 
 
Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der 
Gesellschaft bis spätestens zum Montag, den 29. Juni 
2020, bis 24:00 Uhr zugegangen sein. Bis zu diesem 
Datum können sie auch in der gleichen Weise geändert 
oder widerrufen werden, wie sie abgegeben worden sind. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann zum anderen 
auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internet-Portals unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" nach Eingabe der Zugangsdaten 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. 
Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen noch am Tag der 
Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor dem Schluss der 
Abstimmung abgegeben, geändert und widerrufen werden. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist 
ausschließlich zu Abstimmungen über vor der 
Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachte 
Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats 
sowie aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 
122 Absatz 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 
AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt 
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. 
 
_Vollmachtserteilung an Dritte_ 
 
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können ihr 
Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch 
im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis 
des Anteilsbesitzes erforderlich. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht 
für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im 
Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl 
oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des 
passwortgeschützten Internet-Portals durch den 
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte 
die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen 
Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des 
Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber 
erhält. 
 
Sofern nicht Intermediäre oder diesen gemäß § 135 
Absatz 8 gleichstehende Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder Personen, die sich 
geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, 
bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der 
Vollmacht der Textform (§ 126b BGB). Dasselbe gilt für 
den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der 
Vollmacht. 
 
Die Bevollmächtigung von Intermediären oder diesen 
gemäß § 135 Absatz 8 gleichstehenden 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder 
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber 
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung erbieten, ist von diesen nachprüfbar 
festzuhalten und unterliegt im Übrigen den 

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May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG. Insbesondere 
genügt zum Nachweis ihrer Stimmberechtigung gegenüber 
der Gesellschaft die Vorlegung des von dem 
depotführenden Institut erstellten besonderen 
Nachweises. Die genannten Institutionen und Personen 
können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung 
zusätzliche Anforderungen vorsehen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann 
gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft 
zum einen in Textform unter der nachstehend genannten 
Anschrift, fernschriftlich unter der nachstehend 
genannten Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der 
nachstehend genannten E-Mail-Adresse an die nachstehend 
für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle 
übermittelt werden: 
 
 Manz AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: manz-hv2020@computershare.de 
 
Die vorstehend genannten Übermittlungswege stehen 
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht 
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen 
soll oder der Widerruf einer erteilten Vollmacht 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden soll. 
 
Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht kann 
das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte 
Vollmachtsformular verwendet werden. Das 
Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der 
Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
übersandt werden. Ein Formular für die Erteilung einer 
Vollmacht kann auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. 
 
Auf diese Weise abgegebene Bevollmächtigungen und 
Nachweise von Vollmachten müssen der Gesellschaft bis 
spätestens zum Montag, den 29. Juni 2020, bis 24:00 Uhr 
zugegangen sein. Bis zu diesem Datum können sie auch in 
der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden, wie 
sie abgegeben worden sind. 
 
Die Erteilung von Bevollmächtigungen kann zum anderen 
auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internet-Portals unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" nach Eingabe der Zugangsdaten 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. 
Auf diesem Weg können Vollmachten noch am Tag der 
Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor dem Schluss der 
Abstimmung abgegeben, geändert und widerrufen werden. 
 
_Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft_ 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der 
Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Dabei 
bitten wir zu beachten, dass die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu 
denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu 
denen die Aktionäre Weisung erteilen. Die Aktionäre, 
die den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, 
benötigen hierzu eine Anmeldebestätigung zur 
Hauptversammlung. 
 
Die Vollmachten nebst Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können 
bereits vor der virtuellen Hauptversammlung bis zum 
Montag, den 29. Juni 2020, bis 24:00 Uhr (Eingang) in 
Textform unter der nachstehend genannten Anschrift, 
fernschriftlich unter der nachstehend genannten 
Telefax-Nummer oder per E-Mail unter der nachstehend 
genannten E-Mail-Adresse an die nachstehend für die 
Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle übermittelt 
werden: 
 
 Manz AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: manz-hv2020@computershare.de 
 
Für die Vollmachts- und Weisungserteilung kann das von 
der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- 
und Weisungsformular verwendet werden. Das Vollmachts- 
und Weisungsformular befindet sich auf Vorderseite der 
Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach Eingang der 
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
übersandt werden. Ein Formular für die Erteilung einer 
Vollmacht und von Weisungen kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. 
 
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann 
auch unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internet-Portals unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" nach Eingabe der Zugangsdaten 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. 
Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung bis 
kurz vor dem Schluss der Abstimmung Vollmachten und 
Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter ist ausschließlich 
zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung von der 
Gesellschaft bekannt gemachte Beschlussvorschläge des 
Vorstands und des Aufsichtsrats sowie aufgrund eines 
Verlangens einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG, 
als Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder als 
Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte 
Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder 
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen 
entgegennehmen. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG und 
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können in der 
Hauptversammlung vom Vorstand nach § 131 Absatz 1 AktG 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage 
des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen 
absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als 
Aktionär eine Auskunft außerhalb der 
Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem 
anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der 
Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung nicht erforderlich ist. 
 
Im Falle der virtuellen Hauptversammlung tritt an die 
Stelle dieses Auskunftsrechts eine entsprechende 
Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation 
nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
C-19-AuswBekG. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen 
bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege 
elektronischer Kommunikation einzureichen sind. 
 
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, oder ihre 
Bevollmächtigten können ihre Fragen der Gesellschaft in 
deutscher Sprache bis zum Sonntag, den 28. Juni 2020, 
bis 24:00 Uhr (Eingang) unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internet-Portals unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" nach Eingabe der Zugangsdaten 
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen. 
 
Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. 
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der Frist und 
während der virtuellen Hauptversammlung ist nicht 
vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt 'in' 
der Versammlung. 
 
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Die 
Verwaltung hat gemäß der Gesetzesbegründung zu § 1 
Absatz 2 Satz 2 C-19-AuswBekG nicht alle Fragen zu 
beantworten; sie kann Fragen zusammenfassen und im 
Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen 
auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und 
institutionelle Investoren mit bedeutenden 
Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten 
der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 
1 Nr. 3, Satz 2 C-19-AuswBekG können auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.manz.com 
 
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
"Hauptversammlung 2020" abgerufen werden. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung* 
 
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts erfüllt sowie ihr Stimmrecht 
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung 
ausgeübt haben, oder ihre Bevollmächtigten können 
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung 
bis spätestens zum Ende der Versammlung gegenüber dem 
die Niederschrift aufnehmenden Notar unter Nutzung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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