Die aktuelle COVID19 Pandemie zwingt viele Arbeitgeber, Ihren Arbeitnehmern / innen eine Arbeit von Zuhause aus zu ermöglichen - also ab ins Homeoffice. Die persönlichen Vorteile braucht man nicht noch betonen, doch lohnt es sich eventuell auch fürs Portmonee?
Um nicht falsche Hoffnungen zu wecken: Eine steuerliche Begünstigung fürs Homeoffice allein gibt es nicht, doch sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines abzugsfähigen Arbeitszimmers aktuell besser denn je. Dies liegt an einem notwendigen Indikator. Doch dazu gleich mehr.
Für die Anerkennung des Arbeitszimmers gilt §9 Abs. 5 i.V.m. §4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes entsprechend und wird wie folgt ausgelegt:
Grundsätzlich dürfen Kosten für ein Arbeitszimmer nicht angesetzt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber eingeräumt, dass dies nicht für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten gilt, bei denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Und genau an diesem Punkt erleichtert die aktuelle Pandemie Zeit eine steuerliche Anerkennung. So war es einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin, bislang nicht möglich, ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, wenn er / sie vom Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Finanzverwaltung berief sich hier immer auf die gesetzliche Formulierung "anderer Arbeitsplatz" und verwehrte die steuerliche Berücksichtigung. Den vollständigen Artikel lesen ...
Um nicht falsche Hoffnungen zu wecken: Eine steuerliche Begünstigung fürs Homeoffice allein gibt es nicht, doch sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines abzugsfähigen Arbeitszimmers aktuell besser denn je. Dies liegt an einem notwendigen Indikator. Doch dazu gleich mehr.
Für die Anerkennung des Arbeitszimmers gilt §9 Abs. 5 i.V.m. §4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes entsprechend und wird wie folgt ausgelegt:
Grundsätzlich dürfen Kosten für ein Arbeitszimmer nicht angesetzt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber eingeräumt, dass dies nicht für betriebliche oder berufliche Tätigkeiten gilt, bei denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Und genau an diesem Punkt erleichtert die aktuelle Pandemie Zeit eine steuerliche Anerkennung. So war es einem Arbeitnehmer, einer Arbeitnehmerin, bislang nicht möglich, ein Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, wenn er / sie vom Arbeitgeber ein Büro zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Finanzverwaltung berief sich hier immer auf die gesetzliche Formulierung "anderer Arbeitsplatz" und verwehrte die steuerliche Berücksichtigung. Den vollständigen Artikel lesen ...