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DGAP-HV: CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CENIT Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 02.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CENIT Aktiengesellschaft Stuttgart ISIN DE0005407100 
Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur virtuellen 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 2. 
Juli 2020, um 10 Uhr. 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter und 
beteiligten Dienstleister von der Möglichkeit des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz") Gebrauch zu 
machen und die ordentliche Hauptversammlung 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. Das heißt, dass es in diesem Jahr 
keine Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie 
teilnehmen können. Sie können die Hauptversammlung 
ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für 
angemeldete Aktionäre live übertragen wird. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts sowie des Konzernlageberichtes für 
   das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 4, 315a Abs. 4 
   HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab 
   dem Tag der Einberufung dieser virtuellen 
   Hauptversammlung unter 
 
   www.cenit.com/Hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 des 
   Aktiengesetzes am 27. März 2020 gebilligt und 
   den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine entsprechende Beschlussfassung 
   durch die virtuelle Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Angesichts der Auswirkungen der 
   Coronavirus-Pandemie auf die Geschäftstätigkeit 
   und Liquidität der CENIT AG haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat den ursprünglichen, im 
   Geschäftsbericht 2019 publizierten 
   Gewinnverwendungsvorschlag sowie die damit in 
   Aussicht gestellte Fortsetzung der bisherigen 
   Dividendenpolitik noch einmal überprüft. Sie 
   sind dabei nach sorgfältiger Abwägung zu der 
   Auffassung gelangt, dass im Interesse der 
   Stärkung der Widerstandsfähigkeit der 
   Gesellschaft angesichts der im laufenden 
   Geschäftsjahr zu erwartenden wirtschaftlichen 
   und finanziellen Herausforderungen eine 
   Ausschüttung derzeit nicht sinnvoll ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   gesamten im Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von Euro 
   7.853.528,41 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 19 
   Abs. 1 der Satzung (Teilnahmerecht und 
   Stimmrecht der Aktionäre)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden die 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts geändert. Das ARUG II ist zum 1. 
   Januar 2020 in Kraft getreten. 
 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Die Änderungen des § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG und der neue § 67c AktG finden 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der CENIT AG im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um eine unterschiedliche 
   Regelung zu diesem Nachweis für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung der Gesellschaft und 
   der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 19 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '§ 19 
   *Teilnahmerecht und Stimmrecht der 
   Aktionäre* 
 
   (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
       nur die Aktionäre berechtigt, die sich 
       unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur 
       Hauptversammlung angemeldet haben. Die 
       Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
       der in der Einberufung mitgeteilten 
       Adresse in Textform und in deutscher 
       oder englischer Sprache mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
       der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
       sind. Die Aktionäre müssen darüber 
       hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme 
       und zur Ausübung des Stimmrechts 
       nachweisen. Hierfür ist ein Nachweis des 
       Anteilsbesitzes in Textform durch den 
       Letztintermediär gemäß den 
       rechtlichen Anforderungen erforderlich, 
       der sich auf den Beginn des 21. Tages 
       vor der Hauptversammlung zu beziehen hat 
       und der Gesellschaft unter der in der 
       Einberufung mitgeteilten Adresse 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung zugehen muss. Der Tag 
       des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung sind nicht 
       mitzurechnen. Im Verhältnis zur 
       Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
       der Hauptversammlung oder für die 
       Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
       nur, wer den Nachweis form- und 
       fristgerecht erbracht hat.' 
 
   Absatz 2 bleibt unverändert. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung so zum Handelsregister zur 
   Eintragung anzumelden, dass die Eintragung 
   möglichst zum oder zeitnah nach dem 3. 
   September 2020 erfolgt. 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 14 
   Abs. 1 der Satzung (Vergütung des 
   Aufsichtsrats)* 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats ist letztmals 
   vor 20 Jahren angepasst worden. Mittlerweile 
   sind durch veränderte gesetzliche und 
   bilanzielle Anforderungen die Pflichten des 
   Aufsichtsrats und seine Verantwortung deutlich 
   gestiegen. Deshalb soll die Grundvergütung 
   entsprechend angepasst und § 14 Abs. 1 der 
   Satzung neu gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 14 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '§ 14 
   *Vergütung* 
 
   (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
       eine feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 
       EUR  20.000,00. Der Vorsitzende das 
       Aufsichtsrat erhält das Doppelte, sein 
       Stellvertreter das Eineinhalbfache 
       dieses Betrags.' 
 
Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben unverändert. 
 
*Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung, Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts 
sowie zu weiteren Aktionärsrechten, da es grundlegende 
Unterschiede zwischen dieser virtuellen 
Hauptversammlung und der Präsenz-Hauptversammlung 
gibt.* 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter 
nachstehender Adresse mittels eines von ihrer Depotbank 
in Textform erstellten besonderen Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes anmelden, wobei der Nachweis in 
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein muss: 
 
CENIT Aktiengesellschaft 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 

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