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DGAP-HV: CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CENIT Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 02.07.2020 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CENIT Aktiengesellschaft Stuttgart ISIN DE0005407100 
Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur virtuellen 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 2. 
Juli 2020, um 10 Uhr. 
 
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
beschlossen, zum Schutz der Aktionäre, Mitarbeiter und 
beteiligten Dienstleister von der Möglichkeit des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ("COVID-19-Gesetz") Gebrauch zu 
machen und die ordentliche Hauptversammlung 2020 ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abzuhalten. Das heißt, dass es in diesem Jahr 
keine Vor-Ort-Veranstaltung geben wird, an der Sie 
teilnehmen können. Sie können die Hauptversammlung 
ausschließlich im Internet verfolgen, wo sie für 
angemeldete Aktionäre live übertragen wird. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts sowie des Konzernlageberichtes für 
   das Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 4, 315a Abs. 4 
   HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab 
   dem Tag der Einberufung dieser virtuellen 
   Hauptversammlung unter 
 
   www.cenit.com/Hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 des 
   Aktiengesetzes am 27. März 2020 gebilligt und 
   den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine entsprechende Beschlussfassung 
   durch die virtuelle Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Angesichts der Auswirkungen der 
   Coronavirus-Pandemie auf die Geschäftstätigkeit 
   und Liquidität der CENIT AG haben Vorstand und 
   Aufsichtsrat den ursprünglichen, im 
   Geschäftsbericht 2019 publizierten 
   Gewinnverwendungsvorschlag sowie die damit in 
   Aussicht gestellte Fortsetzung der bisherigen 
   Dividendenpolitik noch einmal überprüft. Sie 
   sind dabei nach sorgfältiger Abwägung zu der 
   Auffassung gelangt, dass im Interesse der 
   Stärkung der Widerstandsfähigkeit der 
   Gesellschaft angesichts der im laufenden 
   Geschäftsjahr zu erwartenden wirtschaftlichen 
   und finanziellen Herausforderungen eine 
   Ausschüttung derzeit nicht sinnvoll ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   gesamten im Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahrs 2019 in Höhe von Euro 
   7.853.528,41 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 19 
   Abs. 1 der Satzung (Teilnahmerecht und 
   Stimmrecht der Aktionäre)* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden die 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts geändert. Das ARUG II ist zum 1. 
   Januar 2020 in Kraft getreten. 
 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
   gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
   AktG ausreichen. Die Änderungen des § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG und der neue § 67c AktG finden 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden 
   damit bereits vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung der CENIT AG im Jahr 2021 
   anwendbar sein. Um eine unterschiedliche 
   Regelung zu diesem Nachweis für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung der Gesellschaft und 
   der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 19 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '§ 19 
   *Teilnahmerecht und Stimmrecht der 
   Aktionäre* 
 
   (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
       und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
       nur die Aktionäre berechtigt, die sich 
       unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur 
       Hauptversammlung angemeldet haben. Die 
       Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
       der in der Einberufung mitgeteilten 
       Adresse in Textform und in deutscher 
       oder englischer Sprache mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
       der Hauptversammlung nicht mitzurechnen 
       sind. Die Aktionäre müssen darüber 
       hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme 
       und zur Ausübung des Stimmrechts 
       nachweisen. Hierfür ist ein Nachweis des 
       Anteilsbesitzes in Textform durch den 
       Letztintermediär gemäß den 
       rechtlichen Anforderungen erforderlich, 
       der sich auf den Beginn des 21. Tages 
       vor der Hauptversammlung zu beziehen hat 
       und der Gesellschaft unter der in der 
       Einberufung mitgeteilten Adresse 
       mindestens sechs Tage vor der 
       Hauptversammlung zugehen muss. Der Tag 
       des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung sind nicht 
       mitzurechnen. Im Verhältnis zur 
       Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
       der Hauptversammlung oder für die 
       Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
       nur, wer den Nachweis form- und 
       fristgerecht erbracht hat.' 
 
   Absatz 2 bleibt unverändert. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung 
   der Satzung so zum Handelsregister zur 
   Eintragung anzumelden, dass die Eintragung 
   möglichst zum oder zeitnah nach dem 3. 
   September 2020 erfolgt. 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 14 
   Abs. 1 der Satzung (Vergütung des 
   Aufsichtsrats)* 
 
   Die Vergütung des Aufsichtsrats ist letztmals 
   vor 20 Jahren angepasst worden. Mittlerweile 
   sind durch veränderte gesetzliche und 
   bilanzielle Anforderungen die Pflichten des 
   Aufsichtsrats und seine Verantwortung deutlich 
   gestiegen. Deshalb soll die Grundvergütung 
   entsprechend angepasst und § 14 Abs. 1 der 
   Satzung neu gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 14 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '§ 14 
   *Vergütung* 
 
   (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
       eine feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von 
       EUR  20.000,00. Der Vorsitzende das 
       Aufsichtsrat erhält das Doppelte, sein 
       Stellvertreter das Eineinhalbfache 
       dieses Betrags.' 
 
Die Absätze 2, 3 und 4 bleiben unverändert. 
 
*Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung, Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts 
sowie zu weiteren Aktionärsrechten, da es grundlegende 
Unterschiede zwischen dieser virtuellen 
Hauptversammlung und der Präsenz-Hauptversammlung 
gibt.* 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter 
nachstehender Adresse mittels eines von ihrer Depotbank 
in Textform erstellten besonderen Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes anmelden, wobei der Nachweis in 
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein muss: 
 
CENIT Aktiengesellschaft 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der virtuellen 
Hauptversammlung, also den 11. Juni 2020, 0.00 Uhr 
MESZ, beziehen und der Gesellschaft spätestens sechs 
Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also bis 25. 
Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter vorgenannter Adresse 
zugehen. 
 
Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung über ihre Aktien auch nach 
der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Die Aktien sind 
nicht gesperrt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer sich 
angemeldet und den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im 
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
keine Bedeutung. Wer zum Nachweisstichtag noch keine 
Aktien besitzt und erst danach erwirbt, ist nicht 
teilnahme- oder stimmberechtigt. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Übertragung im Internet* 
 
Die Hauptversammlung wird gem. § 1 Abs. 2 des 
COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
Hauptversammlung in Stuttgart abgehalten. Es ist 
deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder 
Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich. 
 
Die Aktionäre können über das HV-Online-Portal der 
Gesellschaft die virtuelle Hauptversammlung im 
Livestream verfolgen und ihr Stimmrecht über 
elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung 
ausüben. Auch das Fragerecht sowie weitere Rechte 
lassen sich elektronisch im HV-Online-Portal ausüben. 
 
Das HV-Online-Portal ist angemeldeten Aktionären über 
die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.cenit.com/Hauptversammlung 
 
zugänglich. Nutzen Sie dort bitte die Schaltfläche 
'HV-Online-Portal', mit der Sie direkt zum Portal 
kommen. 
 
Aktionäre erhalten nach Ihrer Anmeldung ein HV-Ticket 
mit den Zugangsdaten sowie weiteren Informationen. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte und 
Briefwahl* 
 
*a) Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben 
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung 
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des 
HV-Tickets, das sie nach der Anmeldung erhalten, 
benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ferner 
können Vollmachtsformulare unter der Internetadresse 
 
www.cenit.com/Hauptversammlung 
 
heruntergeladen werden. 
 
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
ein sonstiger Intermediär i.S.v. § 135 AktG 
bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder 
nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. 
Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die 
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung 
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
 
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen 
sonstigen Intermediär i.S.v. § 135 AktG bevollmächtigen 
wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Ein 
Verstoß gegen die in § 135 AktG genannten 
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem 
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft 
bis spätestens 1. Juli 2020, 18:00 Uhr MESZ, unter der 
folgenden Adresse zugehen: 
 
CENIT Aktiengesellschaft 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
 
Der Nachweis der Erteilung einer Vollmacht, ihres 
Widerrufs oder ihrer Änderung kann auch im Wege 
der elektronischen Kommunikation über das 
HV-Online-Portal vorgenommen werden, und zwar bis zur 
Schließung der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung. 
 
*b) Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, den von 
der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der 
Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter in der 
virtuellen Hauptversammlung zur Ausübung ihres 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. Das HV-Ticket enthält 
hierzu ein vorbereitetes Vollmachts-Formular und eine 
Weisungstabelle. 
 
Vollmacht und Weisungen per Post oder Fax müssen der 
Gesellschaft bis spätestens 1. Juli 2020, 18:00 Uhr 
MESZ, unter der oben unter a) genannte Adresse zugehen. 
Bis zu diesem Zeitpunkt können auf diesem Weg erteilte 
Vollmachten und Weisungen auch geändert oder widerrufen 
werden. 
 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
kann in Textform auch über das HV-Online-Portal 
bevollmächtigt werden. Über das Online-Portal 
können Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter bis zur Schließung der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, 
geändert oder widerrufen werden. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist 
verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich 
gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen 
auszuüben. Wird zu einzelnen oder allen 
Tagesordnungspunkten keine ausdrückliche oder eine 
widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt, wird der 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei 
dem jeweiligen Tagesordnungspunkt an der Abstimmung 
nicht teilnehmen. Der Stimmrechtsvertreter wird 
ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine 
weitergehenden Rechte wie Frage- oder Antragsrechte 
wahrnehmen. 
 
*c) Stimmrechtsausübung durch Briefwahl* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch eine 
elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall der 
elektronischen Briefwahl sind eine fristgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. 
Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können 
sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen. 
 
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege der 
elektronischen Kommunikation unter Nutzung des 
HV-Online-Portals abgegeben werden. Die Stimmabgabe 
durch elektronische Briefwahl kann bis zur 
Schließung der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung übermittelt, widerrufen oder geändert 
werden. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder 
den anteiligen Betrag von EUR  500.000,00 erreichen, 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2 AktG i. 
V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, § 121 Abs. 7 
AktG). Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und 
muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
spätestens zum Ablauf des 1. Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
CENIT Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
Tanja Marinovic 
Industriestraße 52 - 54 
D-70565 Stuttgart 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche 
Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und 
einer Begründung an folgende Adresse zu richten: 
 
CENIT Aktiengesellschaft 
Investor Relations 
Tanja Marinovic 
Industriestraße 52 - 54 
D-70565 Stuttgart 
Telefax.: +49 (0)711 / 78 25 44 - 4320 
t.marinovic@cenit.de 
 
Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor 
dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 17. 
Juni 2020, 24.00 Uhr MESZ, unter der angegebenen 
Adresse eingehen, werden einschließlich einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären 
im Internet unter 
 
www.cenit.com/Hauptversammlung 
 
unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die 
Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung 
gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig 
adressierte Gegenanträge von Aktionären müssen 
unberücksichtigt bleiben. Für den Vorschlag eines 
Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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