DGAP-News: RWE Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-20 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. RWE Aktiengesellschaft Essen International Securities Identification Number (ISIN): DE 0007037129 Einladung zur Hauptversammlung am 26. Juni 2020 (Virtuelle Hauptversammlung) Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, am Freitag, den 26. Juni 2020, 10.00 Uhr, findet unsere ordentliche Hauptversammlung statt. Die Hauptversammlung findet *ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten *als virtuelle Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') statt. Der Vorstand der RWE Aktiengesellschaft hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Über die Internetseite der Gesellschaft unter www.rwe.com ('Hauptversammlung 2020') erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung. Nähere Hinweise, insbesondere auch zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte, finden sich im Folgenden nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = EUR Dividende von EUR 0,80 je 491.796.399,20 dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag = EUR 61.201,42 Bilanzgewinn = EUR 491.857.600,62 Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung ist daher für den 1. Juli 2020 vorgesehen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Essen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als Teile des Halbjahresfinanzberichts und der Zwischenfinanzberichte zum 30. Juni 2020, zum 30. September 2020 und zum 31. März 2021 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist. 6. *Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der RWE Aktiengesellschaft als Organträgerin und der GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH als Organgesellschaft vom 11. Februar 2020 zuzustimmen. Die GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH (nachfolgend 'GBV 34') ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der RWE Aktiengesellschaft. Sie ist eine nicht-operative Zwischenholding, die im Wesentlichen die im Rahmen der Transaktion mit der E.ON SE erworbene Beteiligung an der E.ON SE hält. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird insbesondere zu dem Zweck geschlossen, eine ertragsteuerliche Organschaft zu begründen. Er hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: - Die GBV 34 unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der RWE Aktiengesellschaft. Die RWE Aktiengesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der GBV 34 hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. - Die GBV 34 verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die RWE Aktiengesellschaft abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach nachstehend geschilderten Regelungen und nach § 300 des Aktiengesetzes - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und einen etwaigen nach § 268 Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag. Die GBV 34 kann mit Zustimmung der RWE Aktiengesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind auf Verlangen der RWE Aktiengesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des § 301 des Aktiengesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des am 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres der GBV 34. Wenn die Eintragung des Vertrags in das Handelsregister der GBV 34 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 erfolgt, gilt die Verpflichtung erstmals für den ganzen Gewinn des im Jahr der Eintragung in das Handelsregister beginnenden Geschäftsjahres der GBV 34. - Die RWE Aktiengesellschaft ist gegenüber der GBV 34 entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. - Der Vertrag wurde unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GBV 34 und der Hauptversammlung der RWE Aktiengesellschaft abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung der GBV 34 hat dem Vertrag bereits am 19. Februar 2020 zugestimmt. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der GBV 34 wirksam und gilt - mit Ausnahme des zuvor bezeichneten Weisungsrechts der RWE Aktiengesellschaft - rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der GBV 34, für das nach den vorstehenden Regelungen die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt. Der Vertrag wird fest abgeschlossen für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres der GBV 34, für das nach den Regeln des Vertrages die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt. Falls die GBV 34 ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr einführen sollte, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des Geschäftsjahres, das im Zeitpunkt des Ablaufs der Festlaufzeit läuft. Der Vertrag verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die RWE Aktiengesellschaft ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mehrheitlich an der GBV 34 beteiligt ist oder sich zur Abgabe der Anteilsmehrheit verpflichtet hat. Die Kündigung kann fristlos, auf einen beliebigen Zeitpunkt zwischen Eingehung der Verpflichtung und Übertragung oder zum Ende des bei Eingehung der
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May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)