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DGAP-HV: RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: RWE Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
RWE Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 26.06.2020 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
RWE Aktiengesellschaft Essen International Securities 
Identification Number (ISIN): 
DE 0007037129 Einladung zur Hauptversammlung am 26. 
Juni 2020 
(Virtuelle Hauptversammlung) 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
am Freitag, den 26. Juni 2020, 10.00 Uhr, findet unsere 
ordentliche Hauptversammlung statt. Die 
Hauptversammlung findet *ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten *als virtuelle 
Hauptversammlung nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
('*COVID-19-Gesetz*') statt. 
 
Der Vorstand der RWE Aktiengesellschaft hat mit Blick 
auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der 
virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. 
Über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.rwe.com 
 
('Hauptversammlung 2020') erfolgt die Bild- und 
Tonübertragung der gesamten Versammlung. Nähere 
Hinweise, insbesondere auch zur Wahrnehmung der 
Aktionärsrechte, finden sich im Folgenden nach der 
Wiedergabe der Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die RWE 
   Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   entfällt daher. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          = EUR 
   Dividende von EUR 0,80 je   491.796.399,20 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag               = EUR 61.201,42 
   Bilanzgewinn                = EUR 
                               491.857.600,62 
 
   Die Dividende ist am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung 
   ist daher für den 1. Juli 2020 vorgesehen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und von 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die 
 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, 
    Zweigniederlassung Essen, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   der verkürzten Abschlüsse und der 
   Zwischenlageberichte als Teile des 
   Halbjahresfinanzberichts und der 
   Zwischenfinanzberichte zum 30. Juni 2020, zum 
   30. September 2020 und zum 31. März 2021 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist. 
6. *Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrags mit der GBV 
   Vierunddreißigste Gesellschaft für 
   Beteiligungsverwaltung mbH* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der RWE Aktiengesellschaft als 
   Organträgerin und der GBV 
   Vierunddreißigste Gesellschaft für 
   Beteiligungsverwaltung mbH als 
   Organgesellschaft vom 11. Februar 2020 
   zuzustimmen. 
 
   Die GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für 
   Beteiligungsverwaltung mbH (nachfolgend 'GBV 
   34') ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
   RWE Aktiengesellschaft. Sie ist eine 
   nicht-operative Zwischenholding, die im 
   Wesentlichen die im Rahmen der Transaktion mit 
   der E.ON SE erworbene Beteiligung an der E.ON 
   SE hält. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird insbesondere zu 
   dem Zweck geschlossen, eine ertragsteuerliche 
   Organschaft zu begründen. 
 
   Er hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
   - Die GBV 34 unterstellt die Leitung ihrer 
     Gesellschaft der RWE Aktiengesellschaft. 
     Die RWE Aktiengesellschaft ist 
     demgemäß berechtigt, der 
     Geschäftsführung der GBV 34 hinsichtlich 
     der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
     erteilen. 
   - Die GBV 34 verpflichtet sich, ihren ganzen 
     Gewinn an die RWE Aktiengesellschaft 
     abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich 
     einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
     nach nachstehend geschilderten Regelungen 
     und nach § 300 des Aktiengesetzes - der 
     ohne die Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
     und einen etwaigen nach § 268 Absatz 8 des 
     Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten 
     Betrag. 
 
     Die GBV 34 kann mit Zustimmung der RWE 
     Aktiengesellschaft Beträge aus dem 
     Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
     einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
     zulässig und bei vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
     begründet ist. Während der Dauer des 
     Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
     nach § 272 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs 
     sind auf Verlangen der RWE 
     Aktiengesellschaft aufzulösen und zum 
     Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
     verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die 
     Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
     von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 
     Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, die vor 
     Beginn des Vertrags gebildet wurden, ist 
     ausgeschlossen. 
 
     Die Vorschriften des § 301 des 
     Aktiengesetzes in ihrer jeweils gültigen 
     Fassung sind entsprechend anzuwenden. 
 
     Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
     erstmals für den ganzen Gewinn des am 1. 
     Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres 
     der GBV 34. Wenn die Eintragung des 
     Vertrags in das Handelsregister der GBV 34 
     nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 
     erfolgt, gilt die Verpflichtung erstmals 
     für den ganzen Gewinn des im Jahr der 
     Eintragung in das Handelsregister 
     beginnenden Geschäftsjahres der GBV 34. 
   - Die RWE Aktiengesellschaft ist gegenüber 
     der GBV 34 entsprechend den Vorschriften 
     des § 302 des Aktiengesetzes in ihrer 
     jeweils gültigen Fassung zur 
     Verlustübernahme verpflichtet. 
   - Der Vertrag wurde unter dem Vorbehalt der 
     Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
     der GBV 34 und der Hauptversammlung der 
     RWE Aktiengesellschaft abgeschlossen. Die 
     Gesellschafterversammlung der GBV 34 hat 
     dem Vertrag bereits am 19. Februar 2020 
     zugestimmt. 
 
     Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
     Handelsregister der GBV 34 wirksam und 
     gilt - mit Ausnahme des zuvor bezeichneten 
     Weisungsrechts der RWE Aktiengesellschaft 
     - rückwirkend ab Beginn des 
     Geschäftsjahres der GBV 34, für das nach 
     den vorstehenden Regelungen die 
     Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals 
     gilt. 
 
     Der Vertrag wird fest abgeschlossen für 
     die Zeit bis zum Ablauf von fünf 
     Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres 
     der GBV 34, für das nach den Regeln des 
     Vertrages die Verpflichtung zur 
     Gewinnabführung erstmals gilt. Falls die 
     GBV 34 ein vom Kalenderjahr abweichendes 
     Geschäftsjahr einführen sollte, verlängert 
     sich die Laufzeit bis zum Ende des 
     Geschäftsjahres, das im Zeitpunkt des 
     Ablaufs der Festlaufzeit läuft. Der 
     Vertrag verlängert sich unverändert 
     jeweils um ein Jahr, falls er nicht 
     spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf 
     von einem Vertragspartner gekündigt wird. 
 
     Das Recht zur Kündigung aus wichtigem 
     Grund bleibt unberührt. Die RWE 
     Aktiengesellschaft ist insbesondere zur 
     Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, 
     wenn sie nicht mehr mehrheitlich an der 
     GBV 34 beteiligt ist oder sich zur Abgabe 
     der Anteilsmehrheit verpflichtet hat. Die 
     Kündigung kann fristlos, auf einen 
     beliebigen Zeitpunkt zwischen Eingehung 
     der Verpflichtung und Übertragung 
     oder zum Ende des bei Eingehung der 

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