DJ DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: elumeo SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-20 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
elumeo SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11Q05
ISIN: DE000A11Q059 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 12. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der elumeo SE
ein.
Gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie wird die diesjährige ordentliche
Hauptversammlung *als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz *der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
durchgeführt. Der Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktienrechts sind die Räume der Juwelo Deutschland GmbH in
Portal 3b, 3. OG, Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete
Aktionäre über das Aktionärsportal, *erreichbar über*
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung
*live im Internet* übertragen.
*Tagesordnung:*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
elumeo SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2019, des Lageberichts der elumeo SE
und des Konzernlageberichts (einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§
289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
*www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung*
zugänglich und werden auch während der
Hauptversammlung dort zugänglich sein. Jedem
Aktionär wird auf Verlangen kostenlos eine Abschrift
erteilt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen, da der
Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden
Direktoren vorgelegten Jahres- und Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2019 bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 damit
gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) i) der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(nachfolgend auch "*SE-VO*") in Verbindung mit § 47
Absatz 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelentlastung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden zu
lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr
2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege
der Einzelentlastung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu lassen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
sowie für die gegebenenfalls beauftragte prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni
2020 und der Quartalsmitteilungen 2020*
Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Berlin, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020
und - jeweils sofern beauftragt - gegebenenfalls für
die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020 und der
Quartalsmitteilungen 2020 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Absatz 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
5. *Wiederwahl von Herrn Boris Kirn zum Mitglied des
Verwaltungsrats*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Boris Kirn,
Berlin, geschäftsführender Direktor und Mitglied des
Verwaltungsrats der elumeo SE, für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach Beginn
der Amtszeit beschließt, in den Verwaltungsrat
zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 9 Abs. 4 Satz
4 der Satzung eine kürzere Dauer der Amtszeit
bestimmen.
Gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG wird mitgeteilt,
daß Herr Kirn mit Ausnahme seiner
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der elumeo SE
keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen angehört.
6. *Wiederwahl von Herrn Wolfgang Boyé zum Mitglied des
Verwaltungsrats*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Wolfgang Boyé,
Berlin, Mitglied des Verwaltungsrats der elumeo SE,
für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
fünfte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen.
Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.
Die Hauptversammlung kann gemäß § 9 Abs. 4 Satz
4 der Satzung eine kürzere Dauer der Amtszeit
bestimmen.
Gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG wird mitgeteilt,
dass Herr Boyé mit Ausnahme seiner Mitgliedschaft im
Verwaltungsrat der elumeo SE keinem gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremium von
Wirtschaftsunternehmen angehört.
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
genehmigten Kapitals 2015 nach § 5 der Satzung und
über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts; Satzungsänderung*
Die Satzung ermächtigt den Verwaltungsrat in § 5
Abs. 1, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
2.000.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe
neuer Aktien gegen Bar-und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Diese
Ermächtigung ist am 06. April 2020 ausgelaufen.
Damit die Gesellschaft auch zukünftig die
Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne
weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen,
soll nachfolgend die Schaffung eines neuen, seiner
Höhe nach und auch im Übrigen im Wesentlichen
inhaltsgleichen genehmigten Kapitals 2020
beschlossen werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Die in § 5 Abs. 1 der Satzung enthaltene,
nicht ausgenutzte Ermächtigung des
Verwaltungsrats, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 06. April 2020 um bis zu
insgesamt EUR 2.000.000 zu erhöhen, wird mit
der Wirksamwerden der unter b)
vorgeschlagenen Ermächtigung durch Eintragung
in das Handelsregister aufgehoben.
b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das
Grundkapital bis zum 11. Juni 2025 einmalig
oder mehrmals, ganz oder teilweise um bis zu
insgesamt EUR 2.000.000 durch Ausgabe von bis
zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital 2020*).
Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die neuen Aktien von einem durch
den Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstitut
oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug
anzubieten. Der Verwaltungsrat wird
ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- bei einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet und der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals zehn Prozent des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals nicht
überschreitet. Auf diese Begrenzung
von 10% des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben
oder veräußert wurden; ebenfalls
anzurechnen sind Aktien, die von der
Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben
werden können, sofern die Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben wurden;
- zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
- soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten
und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern
von mit Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder von einem in- oder
ausländischen Unternehmen, an dem die
Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen
und des Kapitals beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
nach Erfüllung der Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde;
- um Aktien im Rahmen von
Aktienbeteiligungs- oder anderen
aktienbasierten Programmen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen an Mitglieder
des Verwaltungsrats der Gesellschaft,
Mitglieder des Vertretungsorgans eines
mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens oder an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens auszugeben,
wobei das Arbeitsverhältnis bzw.
Organverhältnis zur Gesellschaft oder
einem mit ihr verbundenen Unternehmen
im Zeitpunkt der Zusage der
Aktienausgabe bestehen muss.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe, einschließlich einer von
§ 60 Abs. 2 AktG abweichenden
Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der
Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Satzung
der Gesellschaft nach vollständiger oder
teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen
Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend
anzupassen, insbesondere in Bezug auf die
Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der
bestehenden Stückaktien.
c) § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'§ 5 Genehmigtes Kapital 2020
(1) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das
Grundkapital bis zum 11. Juni 2025
einmalig oder mehrmals, ganz oder
teilweise um bis zu insgesamt EUR
2.000.000 durch Ausgabe von bis zu
2.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(*Genehmigtes Kapital 2020*). Dabei ist
den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen; das
gesetzliche Bezugsrecht kann auch in
der Weise eingeräumt werden, dass die
neuen Aktien von einem durch den
Verwaltungsrat bestimmten
Kreditinstitut oder einem Konsortium
von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum
Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat
wird ermächtigt, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- bei einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet und der
auf die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen
Aktien insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
zehn Prozent des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals nicht überschreitet.
Auf diese Begrenzung von 10% des
Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausübung
ausgegeben oder veräußert
wurden; ebenfalls anzurechnen sind
Aktien, die von der Gesellschaft
aufgrund von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben wurden oder noch
ausgegeben werden können, sofern
die Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausübung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben wurden;
- zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
- soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten
und/oder den Inhabern bzw.
Gläubigern von mit Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgestatteten
Schuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder von einem in-
oder ausländischen Unternehmen, an
dem die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mit der Mehrheit der
Stimmen und des Kapitals beteiligt
ist, ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- oder
Optionspflichten zustehen würde;
- um Aktien im Rahmen von
Aktienbeteiligungs- oder anderen
aktienbasierten Programmen gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen an
Mitglieder des Verwaltungsrats der
Gesellschaft, Mitglieder des
Vertretungsorgans eines mit der
Gesellschaft verbundenen
Unternehmens oder an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens
auszugeben, wobei das
Arbeitsverhältnis bzw.
Organverhältnis zur Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage
der Aktienausgabe bestehen muss.
(2) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe, einschließlich
einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden
Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der
Verwaltungsrat wird ermächtigt, die
Satzung der Gesellschaft nach
vollständiger oder teilweiser
Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf
des genehmigten Kapitals entsprechend
anzupassen, insbesondere in Bezug auf
die Höhe des Grundkapitals und die
Anzahl der bestehenden Stückaktien.'
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie des bestehenden
bedingten Kapitals 2015/I nach § 6 Abs. 1 der
Satzung und über die erneute Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung
eines neuen bedingten Kapitals 2020/I;
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