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DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: elumeo SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
elumeo SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11Q05 
ISIN: DE000A11Q059 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
am Freitag, den 12. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der elumeo SE 
ein. 
 
Gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie wird die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung *als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz *der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
durchgeführt. Der Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktienrechts sind die Räume der Juwelo Deutschland GmbH in 
Portal 3b, 3. OG, Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre über das Aktionärsportal, *erreichbar über* 
 
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
*live im Internet* übertragen. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    elumeo SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des Lageberichts der elumeo SE 
    und des Konzernlageberichts (einschließlich des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 
    289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung* 
 
    zugänglich und werden auch während der 
    Hauptversammlung dort zugänglich sein. Jedem 
    Aktionär wird auf Verlangen kostenlos eine Abschrift 
    erteilt. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
    Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden 
    Direktoren vorgelegten Jahres- und Konzernabschluss 
    für das Geschäftsjahr 2019 bereits gebilligt hat und 
    der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 damit 
    gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) i) der Verordnung 
    (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (nachfolgend auch "*SE-VO*") in Verbindung mit § 47 
    Absatz 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelentlastung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden zu 
    lassen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelentlastung über die Entlastung der 
    geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu lassen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie für die gegebenenfalls beauftragte prüferische 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 
    2020 und der Quartalsmitteilungen 2020* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
    Berlin, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    und - jeweils sofern beauftragt - gegebenenfalls für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020 und der 
    Quartalsmitteilungen 2020 zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
    von Art. 16 Absatz 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
5.  *Wiederwahl von Herrn Boris Kirn zum Mitglied des 
    Verwaltungsrats* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Boris Kirn, 
    Berlin, geschäftsführender Direktor und Mitglied des 
    Verwaltungsrats der elumeo SE, für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach Beginn 
    der Amtszeit beschließt, in den Verwaltungsrat 
    zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
    Die Hauptversammlung kann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 
    4 der Satzung eine kürzere Dauer der Amtszeit 
    bestimmen. 
 
    Gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG wird mitgeteilt, 
    daß Herr Kirn mit Ausnahme seiner 
    Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der elumeo SE 
    keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen angehört. 
6.  *Wiederwahl von Herrn Wolfgang Boyé zum Mitglied des 
    Verwaltungsrats* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Wolfgang Boyé, 
    Berlin, Mitglied des Verwaltungsrats der elumeo SE, 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    fünfte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
    beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen. 
    Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
    nicht mitgerechnet. 
 
    Die Hauptversammlung kann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 
    4 der Satzung eine kürzere Dauer der Amtszeit 
    bestimmen. 
 
    Gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG wird mitgeteilt, 
    dass Herr Boyé mit Ausnahme seiner Mitgliedschaft im 
    Verwaltungsrat der elumeo SE keinem gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremium von 
    Wirtschaftsunternehmen angehört. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals 2015 nach § 5 der Satzung und 
    über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts; Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung ermächtigt den Verwaltungsrat in § 5 
    Abs. 1, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
    2.000.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
    neuer Aktien gegen Bar-und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Diese 
    Ermächtigung ist am 06. April 2020 ausgelaufen. 
    Damit die Gesellschaft auch zukünftig die 
    Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne 
    weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, 
    soll nachfolgend die Schaffung eines neuen, seiner 
    Höhe nach und auch im Übrigen im Wesentlichen 
    inhaltsgleichen genehmigten Kapitals 2020 
    beschlossen werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die in § 5 Abs. 1 der Satzung enthaltene, 
       nicht ausgenutzte Ermächtigung des 
       Verwaltungsrats, das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 06. April 2020 um bis zu 
       insgesamt EUR 2.000.000 zu erhöhen, wird mit 
       der Wirksamwerden der unter b) 
       vorgeschlagenen Ermächtigung durch Eintragung 
       in das Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 11. Juni 2025 einmalig 
       oder mehrmals, ganz oder teilweise um bis zu 
       insgesamt EUR 2.000.000 durch Ausgabe von bis 
       zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital 2020*). 
       Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
       werden, dass die neuen Aktien von einem durch 
       den Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstitut 
       oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. Der Verwaltungsrat wird 
       ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
         von Unternehmen, Unternehmensteilen 
         oder Beteiligungen an Unternehmen; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien gleicher 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Gattung und Ausstattung nicht 
         wesentlich unterschreitet und der auf 
         die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben neuen Aktien insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals zehn Prozent des im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
         Ermächtigung und des im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         überschreitet. Auf diese Begrenzung 
         von 10% des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben 
         oder veräußert wurden; ebenfalls 
         anzurechnen sind Aktien, die von der 
         Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen 
         ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
         werden können, sofern die Wandel- bzw. 
         Optionsschuldverschreibungen während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben wurden; 
       - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandlungs- oder Optionsrechten 
         und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern 
         von mit Wandlungs- oder 
         Optionspflichten ausgestatteten 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder von einem in- oder 
         ausländischen Unternehmen, an dem die 
         Gesellschaft unmittelbar oder 
         mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
         und des Kapitals beteiligt ist, 
         ausgegeben wurden oder werden, ein 
         Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
         Optionspflichten zustehen würde; 
       - um Aktien im Rahmen von 
         Aktienbeteiligungs- oder anderen 
         aktienbasierten Programmen gegen Bar- 
         und/oder Sacheinlagen an Mitglieder 
         des Verwaltungsrats der Gesellschaft, 
         Mitglieder des Vertretungsorgans eines 
         mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft oder eines mit ihr 
         verbundenen Unternehmens auszugeben, 
         wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
         Organverhältnis zur Gesellschaft oder 
         einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
         im Zeitpunkt der Zusage der 
         Aktienausgabe bestehen muss. 
 
       Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt 
       der Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, einschließlich einer von 
       § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
       Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
       Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Satzung 
       der Gesellschaft nach vollständiger oder 
       teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen 
       Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend 
       anzupassen, insbesondere in Bezug auf die 
       Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der 
       bestehenden Stückaktien. 
    c) § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '§ 5 Genehmigtes Kapital 2020 
 
       (1) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
           Grundkapital bis zum 11. Juni 2025 
           einmalig oder mehrmals, ganz oder 
           teilweise um bis zu insgesamt EUR 
           2.000.000 durch Ausgabe von bis zu 
           2.000.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (*Genehmigtes Kapital 2020*). Dabei ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen; das 
           gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
           der Weise eingeräumt werden, dass die 
           neuen Aktien von einem durch den 
           Verwaltungsrat bestimmten 
           Kreditinstitut oder einem Konsortium 
           von Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären der Gesellschaft zum 
           Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat 
           wird ermächtigt, das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
           - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen; 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             zehn Prozent des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             und des im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals nicht überschreitet. 
             Auf diese Begrenzung von 10% des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 
             ausgegeben oder veräußert 
             wurden; ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die von der Gesellschaft 
             aufgrund von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             ausgegeben werden können, sofern 
             die Wandel- bzw. 
             Optionsschuldverschreibungen 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
             ihrer Ausübung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben wurden; 
           - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
           - soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             und/oder den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder von einem in- 
             oder ausländischen Unternehmen, an 
             dem die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt 
             ist, ausgegeben wurden oder werden, 
             ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
             der Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustehen würde; 
           - um Aktien im Rahmen von 
             Aktienbeteiligungs- oder anderen 
             aktienbasierten Programmen gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen an 
             Mitglieder des Verwaltungsrats der 
             Gesellschaft, Mitglieder des 
             Vertretungsorgans eines mit der 
             Gesellschaft verbundenen 
             Unternehmens oder an Arbeitnehmer 
             der Gesellschaft oder eines mit ihr 
             verbundenen Unternehmens 
             auszugeben, wobei das 
             Arbeitsverhältnis bzw. 
             Organverhältnis zur Gesellschaft 
             oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage 
             der Aktienausgabe bestehen muss. 
       (2) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
           insbesondere den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe, einschließlich 
           einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
           Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
           Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
           Satzung der Gesellschaft nach 
           vollständiger oder teilweiser 
           Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf 
           des genehmigten Kapitals entsprechend 
           anzupassen, insbesondere in Bezug auf 
           die Höhe des Grundkapitals und die 
           Anzahl der bestehenden Stückaktien.' 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen sowie des bestehenden 
    bedingten Kapitals 2015/I nach § 6 Abs. 1 der 
    Satzung und über die erneute Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung 
    eines neuen bedingten Kapitals 2020/I; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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© 2020 Dow Jones News
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