Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 16.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Biotech-Perle kurz vor entscheidender Meilenstein-Meldung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
495 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: elumeo SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
elumeo SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2020 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
elumeo SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11Q05 
ISIN: DE000A11Q059 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
am Freitag, den 12. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ), 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der elumeo SE 
ein. 
 
Gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie wird die diesjährige ordentliche 
Hauptversammlung *als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz *der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
durchgeführt. Der Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktienrechts sind die Räume der Juwelo Deutschland GmbH in 
Portal 3b, 3. OG, Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete 
Aktionäre über das Aktionärsportal, *erreichbar über* 
 
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
*live im Internet* übertragen. 
 
*Tagesordnung:* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    elumeo SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
    31. Dezember 2019, des Lageberichts der elumeo SE 
    und des Konzernlageberichts (einschließlich des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 
    289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    *www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung* 
 
    zugänglich und werden auch während der 
    Hauptversammlung dort zugänglich sein. Jedem 
    Aktionär wird auf Verlangen kostenlos eine Abschrift 
    erteilt. 
 
    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
    Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden 
    Direktoren vorgelegten Jahres- und Konzernabschluss 
    für das Geschäftsjahr 2019 bereits gebilligt hat und 
    der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 damit 
    gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) i) der Verordnung 
    (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
    (nachfolgend auch "*SE-VO*") in Verbindung mit § 47 
    Absatz 5 Satz 1 SEAG festgestellt ist. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelentlastung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden zu 
    lassen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 
    2019 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelentlastung über die Entlastung der 
    geschäftsführenden Direktoren entscheiden zu lassen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 
    sowie für die gegebenenfalls beauftragte prüferische 
    Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 
    2020 und der Quartalsmitteilungen 2020* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
    Berlin, zum Abschlussprüfer und 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    und - jeweils sofern beauftragt - gegebenenfalls für 
    die prüferische Durchsicht des 
    Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020 und der 
    Quartalsmitteilungen 2020 zu wählen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
    von Art. 16 Absatz 6 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
5.  *Wiederwahl von Herrn Boris Kirn zum Mitglied des 
    Verwaltungsrats* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Boris Kirn, 
    Berlin, geschäftsführender Direktor und Mitglied des 
    Verwaltungsrats der elumeo SE, für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach Beginn 
    der Amtszeit beschließt, in den Verwaltungsrat 
    zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
    Die Hauptversammlung kann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 
    4 der Satzung eine kürzere Dauer der Amtszeit 
    bestimmen. 
 
    Gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG wird mitgeteilt, 
    daß Herr Kirn mit Ausnahme seiner 
    Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der elumeo SE 
    keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen angehört. 
6.  *Wiederwahl von Herrn Wolfgang Boyé zum Mitglied des 
    Verwaltungsrats* 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, Herrn Wolfgang Boyé, 
    Berlin, Mitglied des Verwaltungsrats der elumeo SE, 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    fünfte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
    beschließt, in den Verwaltungsrat zu wählen. 
    Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
    nicht mitgerechnet. 
 
    Die Hauptversammlung kann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 
    4 der Satzung eine kürzere Dauer der Amtszeit 
    bestimmen. 
 
    Gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG wird mitgeteilt, 
    dass Herr Boyé mit Ausnahme seiner Mitgliedschaft im 
    Verwaltungsrat der elumeo SE keinem gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremium von 
    Wirtschaftsunternehmen angehört. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
    genehmigten Kapitals 2015 nach § 5 der Satzung und 
    über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    2020 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts; Satzungsänderung* 
 
    Die Satzung ermächtigt den Verwaltungsrat in § 5 
    Abs. 1, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
    2.000.000 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
    neuer Aktien gegen Bar-und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Diese 
    Ermächtigung ist am 06. April 2020 ausgelaufen. 
    Damit die Gesellschaft auch zukünftig die 
    Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne 
    weiteren Beschluss der Hauptversammlung zu erhöhen, 
    soll nachfolgend die Schaffung eines neuen, seiner 
    Höhe nach und auch im Übrigen im Wesentlichen 
    inhaltsgleichen genehmigten Kapitals 2020 
    beschlossen werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die in § 5 Abs. 1 der Satzung enthaltene, 
       nicht ausgenutzte Ermächtigung des 
       Verwaltungsrats, das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 06. April 2020 um bis zu 
       insgesamt EUR 2.000.000 zu erhöhen, wird mit 
       der Wirksamwerden der unter b) 
       vorgeschlagenen Ermächtigung durch Eintragung 
       in das Handelsregister aufgehoben. 
    b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
       Grundkapital bis zum 11. Juni 2025 einmalig 
       oder mehrmals, ganz oder teilweise um bis zu 
       insgesamt EUR 2.000.000 durch Ausgabe von bis 
       zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
       zu erhöhen (*Genehmigtes Kapital 2020*). 
       Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
       werden, dass die neuen Aktien von einem durch 
       den Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstitut 
       oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
       mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
       anzubieten. Der Verwaltungsrat wird 
       ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der 
       Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
         von Unternehmen, Unternehmensteilen 
         oder Beteiligungen an Unternehmen; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben neuen Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien gleicher 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der -2-

Gattung und Ausstattung nicht 
         wesentlich unterschreitet und der auf 
         die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegeben neuen Aktien insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals zehn Prozent des im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
         Ermächtigung und des im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         überschreitet. Auf diese Begrenzung 
         von 10% des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, die in unmittelbarer oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
         Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben 
         oder veräußert wurden; ebenfalls 
         anzurechnen sind Aktien, die von der 
         Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen 
         ausgegeben wurden oder noch ausgegeben 
         werden können, sofern die Wandel- bzw. 
         Optionsschuldverschreibungen während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausübung in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts der Aktionäre 
         ausgegeben wurden; 
       - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Wandlungs- oder Optionsrechten 
         und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern 
         von mit Wandlungs- oder 
         Optionspflichten ausgestatteten 
         Schuldverschreibungen, die von der 
         Gesellschaft oder von einem in- oder 
         ausländischen Unternehmen, an dem die 
         Gesellschaft unmittelbar oder 
         mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen 
         und des Kapitals beteiligt ist, 
         ausgegeben wurden oder werden, ein 
         Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
         Optionspflichten zustehen würde; 
       - um Aktien im Rahmen von 
         Aktienbeteiligungs- oder anderen 
         aktienbasierten Programmen gegen Bar- 
         und/oder Sacheinlagen an Mitglieder 
         des Verwaltungsrats der Gesellschaft, 
         Mitglieder des Vertretungsorgans eines 
         mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
         Gesellschaft oder eines mit ihr 
         verbundenen Unternehmens auszugeben, 
         wobei das Arbeitsverhältnis bzw. 
         Organverhältnis zur Gesellschaft oder 
         einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
         im Zeitpunkt der Zusage der 
         Aktienausgabe bestehen muss. 
 
       Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt 
       der Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, einschließlich einer von 
       § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
       Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
       Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Satzung 
       der Gesellschaft nach vollständiger oder 
       teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen 
       Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend 
       anzupassen, insbesondere in Bezug auf die 
       Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der 
       bestehenden Stückaktien. 
    c) § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '§ 5 Genehmigtes Kapital 2020 
 
       (1) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
           Grundkapital bis zum 11. Juni 2025 
           einmalig oder mehrmals, ganz oder 
           teilweise um bis zu insgesamt EUR 
           2.000.000 durch Ausgabe von bis zu 
           2.000.000 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (*Genehmigtes Kapital 2020*). Dabei ist 
           den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen; das 
           gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
           der Weise eingeräumt werden, dass die 
           neuen Aktien von einem durch den 
           Verwaltungsrat bestimmten 
           Kreditinstitut oder einem Konsortium 
           von Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären der Gesellschaft zum 
           Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat 
           wird ermächtigt, das gesetzliche 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
           - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere zum 
             Erwerb von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen; 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
             der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen 
             Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             zehn Prozent des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
             und des im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals nicht überschreitet. 
             Auf diese Begrenzung von 10% des 
             Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
             zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 
             ausgegeben oder veräußert 
             wurden; ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die von der Gesellschaft 
             aufgrund von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             ausgegeben wurden oder noch 
             ausgegeben werden können, sofern 
             die Wandel- bzw. 
             Optionsschuldverschreibungen 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
             ihrer Ausübung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben wurden; 
           - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
           - soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             und/oder den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgestatteten 
             Schuldverschreibungen, die von der 
             Gesellschaft oder von einem in- 
             oder ausländischen Unternehmen, an 
             dem die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mit der Mehrheit der 
             Stimmen und des Kapitals beteiligt 
             ist, ausgegeben wurden oder werden, 
             ein Bezugsrecht in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Wandlungs- oder 
             Optionsrechte bzw. nach Erfüllung 
             der Wandlungs- oder 
             Optionspflichten zustehen würde; 
           - um Aktien im Rahmen von 
             Aktienbeteiligungs- oder anderen 
             aktienbasierten Programmen gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen an 
             Mitglieder des Verwaltungsrats der 
             Gesellschaft, Mitglieder des 
             Vertretungsorgans eines mit der 
             Gesellschaft verbundenen 
             Unternehmens oder an Arbeitnehmer 
             der Gesellschaft oder eines mit ihr 
             verbundenen Unternehmens 
             auszugeben, wobei das 
             Arbeitsverhältnis bzw. 
             Organverhältnis zur Gesellschaft 
             oder einem mit ihr verbundenen 
             Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage 
             der Aktienausgabe bestehen muss. 
       (2) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
           insbesondere den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe, einschließlich 
           einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden 
           Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der 
           Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
           Satzung der Gesellschaft nach 
           vollständiger oder teilweiser 
           Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf 
           des genehmigten Kapitals entsprechend 
           anzupassen, insbesondere in Bezug auf 
           die Höhe des Grundkapitals und die 
           Anzahl der bestehenden Stückaktien.' 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen sowie des bestehenden 
    bedingten Kapitals 2015/I nach § 6 Abs. 1 der 
    Satzung und über die erneute Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung 
    eines neuen bedingten Kapitals 2020/I; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: elumeo SE: Bekanntmachung der -3-

Satzungsänderung 
 
    Die bestehende Ermächtigung des Verwaltungsrats zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen ist am 06. April 2020 
    ausgelaufen. Um dem Verwaltungsrat auch für die 
    Zukunft zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen zu ermächtigen, soll 
    eine neue Ermächtigung beschlossen werden. Zu diesem 
    Zweck soll das bedingte Kapital 2015/I in § 6 Abs.1 
    der Satzung aufgehoben und durch ein neues, im 
    Wesentlichen inhaltsgleiches bedingtes Kapital 
    2020/I ersetzt werden. 
 
    Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Hauptversammlung 
    möge folgenden Beschluss fassen: 
 
    a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen sowie des 
       bestehenden bedingten Kapitals nach § 6 Abs. 1 
       der Satzung 
 
       Die durch die Hauptversammlung am 07. April 
       2015 geschaffene, nicht ausgenutzte 
       Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen wird mit 
       Wirksamwerden der unter b) zur 
       Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung 
       durch Eintragung im Handelsregister 
       aufgehoben. Daneben wird das in § 6 Abs. 1 der 
       Satzung enthaltene, nicht ausgenutzte bedingte 
       Kapital 2015/I mit Wirksamwerden des unter b) 
       zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten 
       Kapitals 2020/I durch Eintragung in das 
       Handelsregister aufgehoben. 
    b) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen 
 
       (a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
           Laufzeit, Grundkapitalbetrag 
 
           Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis 
           zum 25.Juni 2025 (einschließlich) 
           einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Wandelschuldverschreibungen 
           oder Optionsschuldverschreibungen 
           (nachstehend zusammen 
           '*Schuldverschreibungen*') mit oder 
           ohne Laufzeitbegrenzung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           150.000.000,00 zu begeben und den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte und/oder 
           Wandlungspflichten oder 
           Optionspflichten zum Bezug von 
           insgesamt bis zu 2.000.000 neuen auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
           bis zu EUR 2.000.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen (nachstehend 
           zusammen '*Anleihebedingungen*') zu 
           gewähren bzw. zu bestimmen. Die 
           Schuldverschreibungen können auch mit 
           einer variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden. Die Verzinsung kann auch 
           vollständig oder teilweise von der Höhe 
           der Dividende der Gesellschaft abhängig 
           sein. 
 
           Schuldverschreibungen können gegen 
           Barleistung oder gegen Sachleistung 
           ausgegeben werden, im Fall der Ausgabe 
           gegen Sachleistungen, soweit der Wert 
           der Sachleistungen dem Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung entspricht. Bei 
           Schuldverschreibungen mit Wandel- 
           und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten ist bei Ausgabe 
           gegen Sachleistungen der nach 
           anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelte theoretische 
           Marktwert der Schuldverschreibungen 
           maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. 
 
           Schuldverschreibungen können außer 
           in Euro - unter Begrenzung auf den 
           entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in 
           der gesetzlichen Währung eines 
           OECD-Lands begeben werden. Sie können 
           auch durch ein in- oder ausländisches 
           Unternehmen begeben werden, an dem die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           mit der Mehrheit der Stimmen und des 
           Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
           'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); 
           in diesem Fall wird der Verwaltungsrat 
           ermächtigt für die emittierende 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die 
           Garantie für die Rückzahlung der 
           Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
           Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechte auf Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren bzw. 
           Wandlungspflichten oder 
           Optionspflichten in Aktien der 
           Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere 
           für eine erfolgreiche Ausgabe 
           erforderliche Erklärungen abzugeben und 
           Handlungen vorzunehmen. 
 
           Die Schuldverschreibungen werden 
           jeweils in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt. 
       (b) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Falle der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungsrecht erhalten die Inhaber 
           bzw. Gläubiger der 
           Teilschuldverschreibungen das Recht, 
           diese nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen in Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           begründen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung 
           der Schuldverschreibungen noch 
           ungewisses Ereignis bestimmt werden 
           kann. 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
           der Division des Nennbetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
           Division eines unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann 
           vorgesehen werden, dass das 
           Umtauschverhältnis variabel ist 
           und/oder als Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           gemäß lit. (e) geändert werden 
           kann. Die Anleihebedingungen können 
           ferner bestimmen, dass das 
           Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl 
           (oder auch eine festzulegende 
           Nachkommastelle) auf- oder abgerundet 
           wird; ferner kann eine in bar zu 
           leistende Zuzahlung festgelegt werden. 
           Sofern sich Umtauschrechte auf 
           Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
           vorgesehen werden, dass diese in Geld 
           ausgeglichen werden oder zusammengelegt 
           werden, so dass sich - ggf. gegen 
           Zuzahlung - Umtauschrechte zum Bezug 
           ganzer Aktien ergeben. 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital 
           der bei Wandlung je 
           Teilschuldverschreibung auszugebenden 
           Aktien darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung oder einen 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
           AktG bleiben unberührt. 
       (c) Optionsrecht, Optionspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit Optionsrecht 
           werden jeder Teilschuldverschreibung 
           ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber bzw. 
           Gläubiger nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft berechtigen. Es kann 
           auch vorgesehen werden, dass der 
           Optionspreis variabel ist und/oder als 
           Folge von 
           Verwässerungsschutzbestimmungen 
           gemäß lit. (e) angepasst wird. Die 
           Anleihebedingungen können auch eine 
           Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
           oder zu einem anderen Zeitpunkt 
           begründen, der auch durch ein 
           künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung 
           der Schuldverschreibungen noch 
           ungewisses Ereignis bestimmt werden 
           kann. 
 
           Die Anleihebedingungen können auch 
           vorsehen, dass der Optionspreis durch 
           Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen und 
           gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
           geleistet werden kann. Das 
           Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem 
           Fall aus der Division des Nennbetrags 
           einer Teilschuldverschreibung durch den 
           Optionspreis für eine Aktie der 
           Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
           sich ferner auch durch Division eines 
           unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrags einer 
           Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine 
           Aktie der Gesellschaft ergeben. Die 
           Anleihebedingungen können ferner 
           bestimmten, dass das Bezugsverhältnis 
           auf eine ganze Zahl (oder auch eine 
           festzulegende Nachkommastelle) auf- 
           oder abgerundet wird; ferner kann eine 
           in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Sofern sich 
           Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
           diese in Geld ausgeglichen werden oder 
           zusammengelegt werden, so dass sich - 
           ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum 
           Bezug ganzer Aktien ergeben. 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital, 
           der auf die je Teilschuldverschreibung 
           zu beziehenden Aktien der Gesellschaft 
           entfällt, darf den Nennbetrag oder 
           einen unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           überschreiten. § 9 Abs. 1 AktG und § 
           199 AktG bleiben unberührt. Die 
           Laufzeit des Optionsrechts darf die 
           Laufzeit der Schuldverschreibung nicht 
           überschreiten. 
       (d) Andienungsrecht, Gewährung eigener 
           Aktien, Barausgleich 
 
           Die Anleihebedingungen können das Recht 
           der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
           (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
           wegen Kündigung) den Gläubigern der 
           Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
           oder einer börsennotierten anderen 
           Gesellschaft zu gewähren. 
 
           Die Anleihebedingungen von 
           Schuldverschreibungen, die ein 
           Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht 
           und/oder ein Optionsrecht oder eine 
           Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, 
           können auch festlegen oder das Recht 
           der Gesellschaft vorsehen, dass den 
           Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
           bzw. den Wandlungspflichtigen bzw. 
           Optionspflichtigen im Falle der 
           Wandlung bzw. der Optionsausübung ganz 
           oder teilweise statt Gewährung neuer 
           Aktien eigene Aktien der Gesellschaft 
           oder Aktien einer börsennotierten 
           anderen Gesellschaft geliefert werden 
           oder ihnen nach näherer Regelung der 
           Anleihebedingungen der Gegenwert der 
           Aktien ganz oder teilweise in Geld 
           gezahlt wird. 
 
           § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
           unberührt. 
       (e) Wandlungs-/Optionspreis, 
           Verwässerungsschutz 
 
           Der Wandlungs- oder Optionspreis je 
           Aktie muss - auch im Falle eines 
           variablen Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises - mindestens 80 % des 
           Durchschnittskurses der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während des nachfolgend jeweils 
           genannten Zeitraums betragen: 
 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, ist der 
             Durchschnittskurs während der 
             letzten zehn Börsenhandelstage an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch 
             den Verwaltungsrat über die 
             Begebung der Schuldverschreibung 
             (Tag der endgültigen Entscheidung 
             über die Abgabe eines Angebots zur 
             Zeichnung von Schuldverschreibungen 
             bzw. über die Erklärung der Annahme 
             nach einer Aufforderung zur Abgabe 
             von Zeichnungsangeboten) 
             maßgeblich. 
           - Sofern die Schuldverschreibungen 
             den Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, ist der Durchschnittskurs 
             während der letzten zehn 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Bekanntmachung der 
             Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 
             Satz 1 AktG oder, sofern die 
             endgültigen Konditionen für die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             erst während der Bezugsfrist 
             bekannt gemacht werden, statt 
             dessen während der 
             Börsenhandelstage an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse ab 
             Beginn der Bezugsfrist bis zum 
             Vortag der Bekanntmachung der 
             endgültigen Konditionen 
             maßgeblich. 
 
           Abweichend hiervon kann in den Fällen 
           einer Wandlungspflicht bzw. 
           Optionspflicht oder einem 
           Andienungsrecht nach näherer 
           Maßgabe der Anleihebedingungen 
           auch ein Wandlungs- bzw. Optionspreis 
           bestimmt werden, der dem 
           Durchschnittskurs der Aktie der 
           Gesellschaft im XETRA-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           während der letzten zehn 
           Börsenhandelstage an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag 
           der Endfälligkeit bzw. vor oder nach 
           dem Tag der Pflichtwandlung bzw. der 
           Ausübung der Optionspflicht oder des 
           Andienungsrechts entspricht, auch wenn 
           dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
           oben genannten Mindestpreises (80 %) 
           liegt. 
 
           Der Durchschnittskurs ist jeweils zu 
           berechnen als arithmetisches Mittel der 
           Schlussauktionskurse an den 
           betreffenden Börsenhandelstagen. Findet 
           keine Schlussauktion statt, tritt an 
           die Stelle des Schlussauktionskurses 
           der Kurs, der in der letzten 
           börsentäglichen Auktion ermittelt wird, 
           und bei Fehlen einer Auktion der letzte 
           börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils 
           im XETRA-Handel bzw. einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem). 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann 
           der Wandlungs- oder Optionspreis 
           aufgrund einer 
           Verwässerungsschutzklausel zur Wahrung 
           des wirtschaftlichen Werts der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungspflichten nach näherer 
           Bestimmung der Anleihebedingungen 
           ermäßigt werden, wenn die 
           Gesellschaft unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
           Grundkapital während der Wandlungs- 
           oder Optionsfrist erhöht oder die 
           Gesellschaft oder eine 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft unter 
           Einräumung eines Bezugsrechts an die 
           Aktionäre der Gesellschaft weitere 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht 
           oder Optionspflicht begibt bzw. 
           sonstige Optionsrechte gewährt und den 
           Inhabern von Wandlungs- oder 
           Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
           oder Optionspflichten kein Bezugsrecht 
           in dem Umfang eingeräumt wird, wie es 
           ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
           Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
           Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
           zustehen würde. Die Ermäßigung des 
           Wandlungs- oder Optionspreises kann 
           auch durch eine Barzahlung bei Ausübung 
           des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
           Erfüllung der Wandlungs- oder 
           Optionspflichtpflicht oder die 
           Ermäßigung einer etwaigen 
           Zuzahlung bewirkt werden. Die 
           Anleihebedingungen können darüber 
           hinaus für den Fall der 
           Kapitalherabsetzung oder anderer 
           Kapitalmaßnahmen oder 
           Umstrukturierungen, oder für sonstige 
           außergewöhnliche Maßnahmen 
           oder Ereignisse, die zu einer 
           Verwässerung des Werts der ausgegebenen 
           Aktien der Gesellschaft führen können, 
           eine wertwahrende Anpassung der 
           Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
           Wandlungspflichten oder 
           Optionspflichten vorsehen. Im 
           Übrigen kann bei einer 
           Kontrollerlangung durch Dritte eine 
           marktübliche Anpassung des Options- und 
           Wandlungspreises sowie eine 
           Laufzeitverkürzung vorgesehen werden. 
 
           In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
           des Grundkapitals, der auf die je 
           Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Aktien der Gesellschaft entfällt, den 
           Nennbetrag oder einen unter dem 
           Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht 
           überschreiten. 
       (f) Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss 
 
           Bei der Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen steht den 
           Aktionären grundsätzlich das 
           gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die 
           Schuldverschreibungen von einer 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
           begeben, hat die Gesellschaft die 
           Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           für die Aktionäre sicherzustellen. Der 
           Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre nach 
           näherer Maßgabe der folgenden 
           Bestimmungen ganz oder teilweise, 
           einmalig oder mehrmals 
           auszuschließen: 
 
           - zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; 
           - in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sofern die 
             Schuldverschreibungen gegen bar 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.