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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -3-

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 26.06.2020 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT Schramberg ISIN: DE0005156236 
WKN: 515 623 Einladung zur 31. Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit 
zu der am Freitag, 26. Juni 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein, 
die ausschließlich als *virtuelle Hauptversammlung* 
ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. 
I.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
    Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat 
    der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des 
    Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
    der COVID-19-Pandemie ("*COVID-19-Gesetz*") entschieden, 
    die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle 
    Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die 
    Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation 
    sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die gesamte 
    Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten 
    Online-Portal zur Hauptversammlung ("*Online-Portal*") 
    unter 
 
    _investor.computershare.de/schweizerelectronic?plang=de_ 
 
    in Bild und Ton übertragen. 
 
    Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
    oder ihrer Bevollmächtigten werden in Abschnitt III. 
    dieser Einladung näher erläutert. 
II. *Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den 
    Tagesordnungsgegenständen* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer 
   Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für 
   die Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten 
   Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2019, 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 
 
   Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste 
   gesonderte nichtfinanzielle Bericht für die Gesellschaft und 
   den Konzern und der Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sind ab der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Internet unter 
 
   _www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html_ 
 
   zugänglich. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   diesem Tagesordnungspunkt entfällt damit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.251.412,53 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2019 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
   Juni 2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im 
   Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche 
   prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung 
   erfolgt. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer 
   ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden 
   keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick 
   auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer 
   bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung beschränkt hätten. 
6. *Änderung der Satzung in § 15 (Teilnahme an der 
   Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts, 
   Bevollmächtigung)* 
 
   § 15 Abs. 4 der Satzung soll um eine Ermächtigung zur 
   Ermöglichung der Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung ergänzt werden. Damit sollen die 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur Nutzung moderner 
   Kommunikationswege erweitert werden. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
   vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 4 der Satzung wird um einen neuen lit. c) ergänzt 
   und insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
    "(4) _Der Vorstand ist ermächtigt 
         vorzusehen,_ 
 
         a) dass die Aktionäre an der 
            Hauptversammlung auch ohne 
            Anwesenheit an deren Ort und ohne 
            einen Bevollmächtigten teilnehmen 
            und sämtliche oder einzelne ihrer 
            Rechte ganz oder teilweise im Wege 
            der elektronischen Kommunikation 
            ausüben können; der Vorstand ist 
            ermächtigt, Bestimmungen zum 
            Umfang der elektronischen 
            Teilnahme an der Hauptversammlung 
            und zum Verfahren zu treffen, 
            diese sind mit der Einberufung der 
            Hauptversammlung bekannt zu 
            machen; 
         b) _dass die Aktionäre ihre Stimmen 
            auch ohne an der Hauptversammlung 
            teilzunehmen, schriftlich oder im 
            Wege elektronischer Kommunikation 
            abgeben können (Briefwahl); der 
            Vorstand ist ermächtigt, 
            Bestimmungen zum Verfahren der 
            Briefwahl zu treffen, diese sind 
            mit der Einberufung der 
            Hauptversammlung bekannt zu 
            machen; und/oder_ 
         c) _die vollständige oder teilweise 
            Bild- und Tonübertragung der 
            Hauptversammlung in einer von ihm 
            näher zu bestimmenden Weise 
            zuzulassen. Die Einzelheiten 
            werden mit der Einberufung der 
            Hauptversammlung bekannt 
            gemacht."_ 
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur 
     Hauptversammlung* 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des 
   COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
   ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit unter anderem eines mit 
   der Niederschrift beauftragten Notars in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft, Einsteinstraße 10, 78713 Schramberg, 
   ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. 
   *Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären 
   oder Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich*. Die 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische 
   Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte 
   Hauptversammlung wird im Online-Portal in Bild und Ton 
   übertragen. 
 
   Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind und sich bis spätestens *Freitag, 19. Juni 
   2020, 24.00 Uhr*, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 
   AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister 
   eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und 
   Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung 
   im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. 
   Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im 
   Zeitraum vom *20. Juni 2020, 0.00 Uhr*, bis zum Schluss der 
   virtuellen Hauptversammlung keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages. 
   Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 
   Technical Record Date) ist daher der *19. Juni 2020, 24.00 
   Uhr*. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für 
   die Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -2-

Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter 
   Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist 
   für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur 
   Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, können 
   Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 
   Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Rechte 
   aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich 
   insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von 
   Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister 
   eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge 
   so zeitnah wie möglich zu stellen. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft 
   in Textform unter der Adresse 
 
   SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
   oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   erfolgen. 
 
   Damit Aktionäre über das Online-Portal unter 
 
   _investor.computershare.de/schweizerelectronic?plang=de_ 
 
   ihr Stimmrecht ausüben können, ist die fristgemäße 
   Anmeldung erforderlich. Den Aktionären werden die für die 
   Nutzung des Online-Portals erforderlichen Zugangsdaten mit den 
   Anmeldeunterlagen per Post übersandt. 
   Den Zugang zum Online-Portal finden Sie auch unter 
 
   _www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html._ 
2. *Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels 
   Briefwahl* 
a) Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender 
   Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten 
   ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch 
   Bevollmächtigte ist eine fristgemäße Anmeldung zur 
   Hauptversammlung erforderlich. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, den von 
   der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem 
   Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur 
   Hauptversammlung erforderlich. Der von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht 
   ausschließlich auf der Grundlage, der vom Aktionär 
   erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des 
   Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. 
   Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von 
   Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
   Stellen von Fragen entgegen. 
 
   Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihr Widerruf 
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, das für 
   die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann 
   (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den 
   Aktionären, die sich fristgemäß angemeldet haben, im 
   Anschluss an die Anmeldung übermittelt. Darüber hinaus kann 
   ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch 
   gemacht werden kann, auch im Internet unter 
 
   www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
   abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist 
   zu richten an: 
 
   SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
   oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein 
   diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger 
   bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu 
   vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach 
   dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir 
   weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Rechtsträger möglicherweise eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß 
   § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
   Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), 
   eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder 
   einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten 
   Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb 
   mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die 
   Vollmacht abstimmen. 
 
   Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie die Erteilung 
   oder Änderung von Weisungen an den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der 
   Gesellschaft bis spätestens *Donnerstag, 25. Juni 2020, 
   24.00 Uhr*, unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
   SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
   oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Aktionäre können außerdem über die oben unter III. 1. 
   angegebene Internetseite unter Nutzung des Online-Portals 
   Vollmachten an Dritte und den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. 
   Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie die Erteilung 
   von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal - auch 
   über den 25. Juni 2020, 24.00 Uhr, hinaus - noch bis zum 
   Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
   übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die 
   Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 
   15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere 
   von ihnen zurückzuweisen. 
 
   Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm 
   nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister 
   eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des 
   Aktionärs ausüben. 
b) Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl 
   ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist eine 
   fristgemäße Anmeldung erforderlich. Bevollmächtigte 
   Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), 
   Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach 
   § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger 
   können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. 
 
   Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens 
   *Donnerstag, 25. Juni 2020, 24.00 Uhr*, unter der folgenden 
   Adresse zugehen: 
 
   SCHWEIZER ELECTRONIC AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   oder Telefax: +49 89 30903-74675 
 
   oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Aktionäre können außerdem über die oben unter III. 1. 
   angegebene Internetseite unter Nutzung des Online-Portals 
   Briefwahlstimmen abgeben, ändern oder widerrufen. 
   Briefwahlstimmen können über das Online-Portal - auch über 
   den 25. Juni 2020, 24.00 Uhr, hinaus - noch bis zum Beginn 
   der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
   übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
3. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 AktG und Fragemöglichkeit im Wege 
   der elektronischen Kommunikation* 
a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
   AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen 
   Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 
   122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
   neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich 
   an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft 
   spätestens am *Dienstag, 26. Mai 2020, 24.00 Uhr*, 
   eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende 
   Adresse zu übersenden: 
 
   Schweizer Electronic AG 
   Vorstand 
   Einsteinstraße 10 
   78713 Schramberg 
 
   Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir 
   gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekannt machen, sofern sie den 
   gesetzlichen Anforderungen genügen. 
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
   einem bestimmten Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu 
   stellen. Sie sind weiterhin gemäß § 127 AktG 
   berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   Abschlussprüfern Vorschläge zu machen. 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 
   1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich 
   nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Begründung spätestens am *Donnerstag, 11. Juni 2020, 24.00 
   Uhr*, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse 
   eingeht: 
 
   Schweizer Electronic AG 
   Hauptversammlung 
   Einsteinstraße 10 
   78713 Schramberg 
 
   oder Telefax: +49 7422 512 397 
 
   oder E-Mail: ir@schweizer.ag 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung 
   eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 
   Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B. 
   soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
   strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem 
   gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
   Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
   wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG 
   die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings 
   brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu 
   werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in 
   § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, 
   wenn der Wahlvorschlag nicht die in § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 
   124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten Angaben 
   enthält. 
 
   Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder 
   Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten 
   Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen 
   Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG nach, da diese 
   Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir 
   weisen allerdings darauf hin, dass eine Abstimmung über 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen 
   Hauptversammlung *nicht erfolgen wird*, da diese in der 
   virtuellen Hauptversammlung nicht gestellt werden können. 
c) Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege der elektronischen 
   Kommunikation 
 
   Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 
   Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eine 
   Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation 
   eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass ein 
   Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung 
   selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären 
   bis spätestens *Mittwoch, 24. Juni 2020, 24.00 Uhr*, 
   *ausschließlich über die E-Mail: ir@schweizer.ag 
   einzureichen*. Später eingehende Fragen werden nicht 
   berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen 
   besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. 
   Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach 
   pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie 
   beantwortet. 
d) Möglichkeit des Widerspruchs gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse 
 
   Den Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl 
   oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird nach 
   Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des 
   COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen 
   einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. 
   Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über die 
   E-Mail-Adresse 
 
   ir@schweizer.ag 
 
   zu übermitteln und sind ab dem Beginn der virtuellen 
   Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den 
   Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist ein 
   Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem 
   entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des 
   Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden. 
4. *Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG* 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html 
5. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der 
   Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000 
   auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine 
   Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
   3.780.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 9.287 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte 
   zustehen. 
6. *Datenschutzhinweise* 
 
   Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene 
   Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie 
   zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus 
   werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung 
   weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) 
   verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter 
 
   _https://www.schweizer.ag/de/kontakt/datenschutzerklaerung/fuer-aktionaere.htm 
   l_ 
 
   abrufbar. Die Schweizer Electronic AG sendet Ihnen diese Informationen auf 
   Anforderung auch in gedruckter Form zu. 
 
Schramberg, im Mai 2020 
 
*Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
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May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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