DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2020 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 26.06.2020 in Schramberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-05-20 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT Schramberg ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623 Einladung zur 31. Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre hiermit
zu der am Freitag, 26. Juni 2020, um 10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein,
die ausschließlich als *virtuelle Hauptversammlung*
ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird.
I. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten*
Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat
der Vorstand gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie ("*COVID-19-Gesetz*") entschieden,
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abzuhalten und den Aktionären die
Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation
sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die gesamte
Hauptversammlung wird in dem passwortgeschützten
Online-Portal zur Hauptversammlung ("*Online-Portal*")
unter
_investor.computershare.de/schweizerelectronic?plang=de_
in Bild und Ton übertragen.
Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten werden in Abschnitt III.
dieser Einladung näher erläutert.
II. *Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den
Tagesordnungsgegenständen*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer
Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für
die Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten
Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2019,
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen sowie der zusammengefasste
gesonderte nichtfinanzielle Bericht für die Gesellschaft und
den Konzern und der Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns sind ab der Einberufung der
Hauptversammlung im Internet unter
_www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html_
zugänglich. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt entfällt damit.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.251.412,53
vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Vorstandsmitgliedern für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2019 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30.
Juni 2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische
Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im
Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern eine solche
prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden
keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick
auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer
bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung beschränkt hätten.
6. *Änderung der Satzung in § 15 (Teilnahme an der
Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts,
Bevollmächtigung)*
§ 15 Abs. 4 der Satzung soll um eine Ermächtigung zur
Ermöglichung der Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung ergänzt werden. Damit sollen die
Möglichkeiten der Gesellschaft zur Nutzung moderner
Kommunikationswege erweitert werden.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, wie folgt zu beschließen:
§ 15 Abs. 4 der Satzung wird um einen neuen lit. c) ergänzt
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
"(4) _Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen,_
a) dass die Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne
Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege
der elektronischen Kommunikation
ausüben können; der Vorstand ist
ermächtigt, Bestimmungen zum
Umfang der elektronischen
Teilnahme an der Hauptversammlung
und zum Verfahren zu treffen,
diese sind mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu
machen;
b) _dass die Aktionäre ihre Stimmen
auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation
abgeben können (Briefwahl); der
Vorstand ist ermächtigt,
Bestimmungen zum Verfahren der
Briefwahl zu treffen, diese sind
mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu
machen; und/oder_
c) _die vollständige oder teilweise
Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung in einer von ihm
näher zu bestimmenden Weise
zuzulassen. Die Einzelheiten
werden mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt
gemacht."_
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung*
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des
COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit unter anderem eines mit
der Niederschrift beauftragten Notars in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Einsteinstraße 10, 78713 Schramberg,
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
*Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären
oder Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich*. Die
Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische
Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte
Hauptversammlung wird im Online-Portal in Bild und Ton
übertragen.
Alle Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und sich bis spätestens *Freitag, 19. Juni
2020, 24.00 Uhr*, zur Hauptversammlung angemeldet haben, sind
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1
AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister
eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts ist demgemäß der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im
Zeitraum vom *20. Juni 2020, 0.00 Uhr*, bis zum Schluss der
virtuellen Hauptversammlung keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages.
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter
Technical Record Date) ist daher der *19. Juni 2020, 24.00
Uhr*.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung bedeutet keine Sperre für
die Veräußerung von oder die Verfügung über die Aktien.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: -2-
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach der Anmeldung zur Hauptversammlung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte ausschließlich der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Technical Record Date bei der Gesellschaft eingehen, Rechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss bei der Gesellschaft in Textform unter der Adresse SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de erfolgen. Damit Aktionäre über das Online-Portal unter _investor.computershare.de/schweizerelectronic?plang=de_ ihr Stimmrecht ausüben können, ist die fristgemäße Anmeldung erforderlich. Den Aktionären werden die für die Nutzung des Online-Portals erforderlichen Zugangsdaten mit den Anmeldeunterlagen per Post übersandt. Den Zugang zum Online-Portal finden Sie auch unter _www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html._ 2. *Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl* a) Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten Die Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte ist eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage, der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen entgegen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann (Vollmachtsformular), und weitere Informationen werden den Aktionären, die sich fristgemäß angemeldet haben, im Anschluss an die Anmeldung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, auch im Internet unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Wenn ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Rechtsträger möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens *Donnerstag, 25. Juni 2020, 24.00 Uhr*, unter der folgenden Adresse zugehen: SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Aktionäre können außerdem über die oben unter III. 1. angegebene Internetseite unter Nutzung des Online-Portals Vollmachten an Dritte und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Bevollmächtigungen, Vollmachtnachweise sowie die Erteilung von Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Online-Portal - auch über den 25. Juni 2020, 24.00 Uhr, hinaus - noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG und nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Satzung berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. b) Stimmabgabe durch Briefwahl Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens *Donnerstag, 25. Juni 2020, 24.00 Uhr*, unter der folgenden Adresse zugehen: SCHWEIZER ELECTRONIC AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder Telefax: +49 89 30903-74675 oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Aktionäre können außerdem über die oben unter III. 1. angegebene Internetseite unter Nutzung des Online-Portals Briefwahlstimmen abgeben, ändern oder widerrufen. Briefwahlstimmen können über das Online-Portal - auch über den 25. Juni 2020, 24.00 Uhr, hinaus - noch bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 3. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation* a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das sind 189.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am *Dienstag, 26. Mai 2020, 24.00 Uhr*, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: Schweizer Electronic AG Vorstand Einsteinstraße 10 78713 Schramberg Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären Aktionäre sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin gemäß § 127 AktG berechtigt, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html zugänglich machen, wenn der Gegenantrag mit einer
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
Begründung spätestens am *Donnerstag, 11. Juni 2020, 24.00
Uhr*, bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse
eingeht:
Schweizer Electronic AG
Hauptversammlung
Einsteinstraße 10
78713 Schramberg
oder Telefax: +49 7422 512 397
oder E-Mail: ir@schweizer.ag
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht
berücksichtigt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung
eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126
Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, z.B.
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten nach § 127 AktG
die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings
brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu
werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben,
wenn der Wahlvorschlag nicht die in § 127 Satz 3 i.V.m. §§
124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genannten Angaben
enthält.
Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder
Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten
Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen
Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG nach, da diese
Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Wir
weisen allerdings darauf hin, dass eine Abstimmung über
Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen
Hauptversammlung *nicht erfolgen wird*, da diese in der
virtuellen Hauptversammlung nicht gestellt werden können.
c) Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege der elektronischen
Kommunikation
Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eine
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass ein
Fragerecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung
selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären
bis spätestens *Mittwoch, 24. Juni 2020, 24.00 Uhr*,
*ausschließlich über die E-Mail: ir@schweizer.ag
einzureichen*. Später eingehende Fragen werden nicht
berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen
besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie
beantwortet.
d) Möglichkeit des Widerspruchs gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse
Den Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl
oder Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird nach
Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über die
E-Mail-Adresse
ir@schweizer.ag
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der virtuellen
Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter möglich. Mit der Erklärung ist ein
Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem
entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des
Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
4. *Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG*
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.schweizer.ag/de/investorrelations/hauptversammlung.html
5. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Schweizer Electronic AG in Höhe von EUR 9.664.053,86 eingeteilt in 3.780.000
auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine
Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf
3.780.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 9.287 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte
zustehen.
6. *Datenschutzhinweise*
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene
Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie
zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus
werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
_https://www.schweizer.ag/de/kontakt/datenschutzerklaerung/fuer-aktionaere.htm
l_
abrufbar. Die Schweizer Electronic AG sendet Ihnen diese Informationen auf
Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Schramberg, im Mai 2020
*Schweizer Electronic AG mit Sitz in Schramberg*
_Der Vorstand_
2020-05-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT
Einsteinstr. 10
78713 Schramberg
Deutschland
Telefon: +49 7422 512302
Fax: +49 7422 512777302
E-Mail: elisabeth.trik@schweizer.ag
Internet: http://www.schweizer.ag
ISIN: DE0005156236
WKN: 515623
Börsen: Auslandsbörse(n) Xetra, Frankfurt, Stuttgart, Berlin,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1052247 2020-05-20
(END) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
© 2020 Dow Jones News
