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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in In den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International LLP, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: voxeljet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2020 in In den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International LLP, 
Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
voxeljet AG Augsburg ISIN DE000A1X3WJ5 / WKN A1X3WJ 
(Aktien) 
ISIN US92912L1070 / WKN A1W556 (_American Depositary 
Shares_) 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. 
Juni 2020 um 10:00 Uhr (MESZ) 
in den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International 
LLP, 
Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1.  zum 31. Dezember 2019, des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die voxeljet 
    AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
    und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind über unsere 
    Internetseite unter 
 
    http://investor.voxeljet.com/ 
 
    zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage 
    auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in 
    der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
    erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom 
    Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
    Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
    daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2.  Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3.  Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4.  Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
    das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
TOP *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
5.  eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    Aktiengesetz, auch unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Die dem Vorstand durch die ordentliche 
    Hauptversammlung 2015 erteilte Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist bis 
    zum 22. Mai 2020 befristet. Damit die 
    Gesellschaft auch in Zukunft flexibel ist, 
    eigene Aktien bzw. American Depositary Shares 
    ("ADS") zu erwerben und zu verwenden, soll eine 
    neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien bzw. ADSs geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz 
       ("AktG") bis zum 29. Juni 2025 Aktien der 
       Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im 
       Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und 
       nach Maßgabe der folgenden 
       Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung 
       zum Erwerb eigener Aktien ist auf einen 
       Anteil von bis zu 10% des zum Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung bestehenden 
       Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung 
       kann unmittelbar durch die Gesellschaft 
       oder durch ein von der Gesellschaft 
       abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
       stehendes Unternehmen oder durch von der 
       Gesellschaft oder von der Gesellschaft 
       abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
       stehende Unternehmen beauftragte Dritte 
       ausgeübt werden. Die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
       zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen 
       erworbenen eigenen Aktien, die sich im 
       Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
       nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, 
       zu keinem Zeitpunkt 10% des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Diese Ermächtigung umfasst 
       den Erwerb von an der New Yorker Börse 
       (New York Stock Exchange, "NYSE") 
       notierten ADSs der Gesellschaft, mit der 
       Maßgabe, dass bei der Bestimmung der 
       Begrenzung des Erwerbsumfangs von 10% des 
       Grundkapitals die Anzahl der auszugebenden 
       ADS durch die Anzahl von ADSs zu 
       dividieren ist, die eine Aktie 
       repräsentieren. 
    b) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands 
       (1) über eine Börse, an der die Aktien 
       oder die ADS der Gesellschaft gehandelt 
       werden, oder (2) mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots erfolgen. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Erwerbspreis (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Börsenpreis 
           der Aktien bzw. ADSs der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
           Erwerbs um nicht mehr als 10% 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           20% unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenpreis im 
           Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
           der arithmetische Mittelwert der 
           Schlusskurse der ADSs an der NYSE an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor der Verpflichtung zum Erwerb. 
           Die vorstehende Regelung gilt für 
           Aktien der Gesellschaft mit der 
           Maßgabe, dass bei der 
           Berechnung des zulässigen 
           Erwerbspreises je Aktie der 
           Börsenpreis eines ADS mit der Anzahl 
           von ADSs zu multiplizieren ist, die 
           eine Aktie repräsentieren. 
       (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot, darf der 
           von der Gesellschaft angebotene und 
           gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetische Mittelwert der 
           Schlusskurse der ADSs an der NYSE an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor der Veröffentlichung des 
           Angebots um nicht mehr als 10% 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           20% unterschreiten. Die vorstehende 
           Regelung gilt für Aktien der 
           Gesellschaft mit der Maßgabe, 
           dass bei der Berechnung des 
           zulässigen Erwerbspreises je Aktie 
           der Börsenpreis eines ADS mit der 
           Anzahl von ADSs zu multiplizieren 
           ist, die eine Aktie repräsentieren. 
    c) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien bzw. ADS, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
       AktG erworben werden, zu allen gesetzlich 
       zulässigen Zwecken, insbesondere zu 
       folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
       (1) Veräußerung von Aktien bzw. 
           ADSs der Gesellschaft über die 
           Börse; 
       (2) Übertragung von eigenen Aktien 
           bzw. ADSs der Gesellschaft an Dritte 
           gegen Sachleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen 
           an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen; 
       (3) Veräußerungen von eigenen 
           Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft in 
           anderer Weise als über die Börse, 
           sofern die Veräußerung gegen 
           Barzahlung und zu einem Preis 
           erfolgt, der den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien bzw. 
           ADS der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
           der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Als 
           maßgeblicher Börsenpreis im 
           Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
           der arithmetische Mittelwert der 
           Schlusskurse der ADSs an der NYSE an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor der Verpflichtung zur 
           Veräußerung. Die vorstehende 
           Regelung gilt für Aktien der 
           Gesellschaft mit der Maßgabe, 
           dass bei der Berechnung des 
           zulässigen Veräußerungspreises 
           je Aktie der Börsenpreis eines ADS 
           mit der Anzahl von ADS zu 
           multiplizieren ist, die eine Aktie 
           repräsentieren. 
 
           Diese Ermächtigung ist beschränkt 
           auf die Veräußerung von Aktien 
           bzw. ADSs, auf die insgesamt ein 
           anteiliger Betrag von höchstens 10% 
           des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -2-

oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfällt. Auf 
           diese Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals sind Aktien bzw. ADSs 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert 
           werden. Die Ausgabebegrenzung in 
           Höhe von 10% des Grundkapitals gilt 
           für ADSs mit der Maßgabe, dass 
           die Anzahl von ADSs durch die Anzahl 
           der ADSs zu dividieren ist, die eine 
           Aktie repräsentieren; 
       (4) Lieferung von Aktien bzw. ADSs an 
           die Inhaber von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG; dies gilt auch für die 
           Lieferung von Aktien bzw. ADSs 
           aufgrund der Ausübung von 
           Bezugsrechten, die bei einer 
           Veräußerung eigener Aktien bzw. 
           ADS im Fall einer Kapitalerhöhung 
           mit Bezugsrecht den Inhabern von 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG in dem Umfang gewährt werden 
           dürfen, in dem die Inhaber der 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 
           Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts oder Erfüllung der 
           Options- oder Wandlungspflicht ein 
           Bezugsrecht auf Aktien der 
           Gesellschaft hätten. 
 
           Insgesamt darf auf die aufgrund 
           dieser Ermächtigung übertragenen 
           Aktien bzw. ADS ein anteiliger 
           Betrag von höchstens 10% des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfallen, 
           sofern die Aktien bzw. ADSs zur 
           Erfüllung von Options- oder 
           Wandlungsrechten oder Options- oder 
           Wandlungspflichten, die in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder 
           begründet wurden, verwendet werden. 
           Auf diese Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien bzw. ADS 
           der Gesellschaft entfällt, die in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung ausgegeben oder als 
           eigene Aktien veräußert werden. 
           Die Ausgabebegrenzung in Höhe von 
           10% des Grundkapitals gilt für ADS 
           mit der Maßgabe, dass bei der 
           Bestimmung der Begrenzung die Anzahl 
           von ADS durch die Anzahl von ADS zu 
           dividieren ist, die eine Aktie 
           repräsentieren; 
       (5) Einziehung von Aktien der 
           Gesellschaft, ohne dass die 
           Einziehung oder deren Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung kann auch ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Erhöhung 
           des anteiligen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
           wird in diesem Fall zur Anpassung 
           der Zahl der Stückaktien in der 
           Satzung ermächtigt (§ 237 Abs. 3 Nr. 
           3 Hs. 2 AktG). 
    d) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Erwerb und zur Verwendung von aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft können 
       ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, 
       einzeln oder gemeinsam durch die 
       Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 
       AktG oder für ihre oder deren Rechnung 
       durch Dritte ausgeübt werden. Die 
       Verwendung eigener Aktien bzw. ADS der 
       Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen (2) bis (5) bedarf der 
       Zustimmung des Aufsichtsrats. Das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
       eigenen Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft 
       wird insoweit ausgeschlossen, als diese 
       Aktien bzw. ADSs gemäß den 
       vorstehenden Ermächtigungen (1) bis (4) 
       verwendet werden. 
TOP *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
6.  Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger 
    Schaffung eines Bedingten Kapitals; 
    Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen* 
 
       (1) Allgemeines 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. 
       Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       "Schuldverschreibungen") im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.950.400 
       mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
       auszugeben und den Inhabern oder 
       Gläubigern von Optionsanleihen 
       Optionsrechte oder den Inhabern oder 
       Gläubigern von Wandelanleihen 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Namen lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von bis zu EUR 1.934.400 
       nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
       dieser Schuldverschreibungen zu gewähren 
       oder aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch 
       durch ein nachgeordnetes 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegeben werden; für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern oder 
       Gläubigern dieser Schuldverschreibungen 
       Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder 
       -pflichten für auf den Namen lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
       (2) Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen 
 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im 
       Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von auf den Namen lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. 
       Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung oder des unter dem 
       Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Optionspreis für eine auf 
       den Namen lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
       auf- oder abgerundet werden. Der anteilige 
       Betrag am Grundkapital der je 
       Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
       darf den Nennbetrag der 
       Schuldverschreibung nicht übersteigen. Die 
       Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
       der Optionspreis auch durch 
       Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
       werden kann. Soweit sich Bruchteile von 
       Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
       dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
       der Options- oder Anleihebedingungen, 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
       ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten bei 
       auf den Inhaber lautenden 
       Schuldverschreibungen die Inhaber, 
       ansonsten die Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre 
       Teilschuldverschreibungen gemäß den 
       vom Vorstand festgelegten 
       Wandelanleihebedingungen in auf den Namen 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
       wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
       sich aus der Division des Nennbetrages 
       oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
       den Namen lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
       auf- oder abgerundet werden; ferner können 
       eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
       Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
       nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
       werden. Die Anleihebedingungen können ein 
       variables Wandlungsverhältnis und eine 
       Bestimmung des Wandlungspreises 
       (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
       Mindestpreises) vorsehen. 
 
       (3) Ersetzungsbefugnis 
 
       Die Anleihebedingungen können das Recht 

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May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
       Wandlung oder Optionsausübung nicht neue 
       Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
       Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl 
       der anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
       Börsenpreis der Stückaktien der 
       Gesellschaft während einer in den 
       Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
       entspricht. Als maßgeblicher 
       Börsenpreis im Sinne der vorstehenden 
       Regelung gilt der arithmetische Mittelwert 
       der Schlusskurse der ADSs an der NYSE 
       während der in den Anleihebedingungen 
       festgelegten Frist mit der Maßgabe, 
       dass bei der Berechnung des Börsenpreises 
       je Aktie der Börsenpreis eines ADS mit der 
       Anzahl von ADSs zu multiplizieren ist, die 
       eine Aktie repräsentieren. 
 
       Die Anleihebedingungen können auch 
       vorsehen, dass im Fall der Wandlung oder 
       Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
       Options- oder Wandlungspflichten nach Wahl 
       der Gesellschaft statt neuer Aktien aus 
       bedingtem Kapital bereits existierende 
       Aktien der Gesellschaft oder einer 
       börsennotierten anderen Gesellschaft 
       gewährt werden können. 
 
       Die Anleihebedingungen können auch das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die 
       mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
       oder -pflichten verbunden ist (dies 
       umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
       Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern 
       ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
       des fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
       Gesellschaft oder einer börsennotierten 
       anderen Gesellschaft zu gewähren. 
 
       (4) Wandlungspflicht 
 
       Die Bedingungen der 
       Wandelschuldverschreibungen können auch 
       eine Wandlungspflicht zum Ende der 
       Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt 
       oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. 
       Die Gesellschaft kann in den Bedingungen 
       von Wandelschuldverschreibungen berechtigt 
       werden, eine etwaige Differenz zwischen 
       dem Nennbetrag oder einem etwaigen 
       niedrigeren Ausgabebetrag der 
       Wandelschuldverschreibung und dem Produkt 
       aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
       ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
       (5) Wandlungs- und Optionspreis 
 
       Der jeweils festzusetzende Options- oder 
       Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
       Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, 
       in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
       Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
       mindestens 80% des Börsenpreises der 
       Stückaktie der Gesellschaft betragen. Als 
       maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der 
       vorstehenden Regelung gilt der 
       arithmetische Mittelwert der Schlusskurse 
       der ADSs an der NYSE an den letzten zehn 
       Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Ausgabe der Schuldverschreibungen, 
       oder - für den Fall der Einräumung eines 
       Bezugsrechts - während der Bezugsfrist mit 
       Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
       erforderlich sind, damit der Options- oder 
       Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 
       Satz 2 AktG fristgerecht bekanntgegeben 
       werden kann. Bei der Berechnung des 
       zulässigen Wandlungs- oder Optionspreises 
       ist der Börsenpreis eines ADS mit der 
       Anzahl von ADSs zu multiplizieren, die 
       eine Aktie repräsentieren. 
 
       In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und 
       der Wandlungspflicht muss der Options- 
       oder Wandlungspreis nach näherer 
       Maßgabe der Anleihebedingungen 
       mindestens entweder den oben genannten 
       Mindestpreis betragen oder dem Börsenpreis 
       der Stückaktie der Gesellschaft während 
       der 10 Börsentage vor dem Tag der 
       Endfälligkeit oder dem anderen 
       festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
       wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
       des oben genannten Mindestpreises (80%) 
       liegt. Als maßgeblicher Börsenpreis 
       im Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
       der arithmetische Mittelwert der 
       Schlusskurse der ADSs an der NYSE an den 
       letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem 
       Tag der Endfälligkeit oder dem anderen 
       festgelegten Zeitpunkt. § 9 Abs. 1 AktG 
       und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
       (6) Verwässerungsschutz 
 
       Der Options- oder Wandlungspreis kann 
       unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
       einer Verwässerungsschutzklausel nach 
       näherer Bestimmung der Bedingungen dann 
       ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Options- oder 
       Wandlungsfrist (i) durch eine 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
       Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
       veräußert oder (iii) unter Einräumung 
       eines ausschließlichen Bezugsrechts 
       an ihre Aktionäre weitere 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
       gewährt oder garantiert und in den Fällen 
       (ii) und (iii) den Inhabern schon 
       bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
       oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
       eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
       oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
       zustehen würde. Die Ermäßigung des 
       Options- oder Wandlungspreises kann auch 
       durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
       Options- oder Wandlungsrechts oder bei der 
       Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
       werden. Die Bedingungen können darüber 
       hinaus für den Fall der 
       Kapitalherabsetzung oder anderer 
       Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
       einer Verwässerung des wirtschaftlichen 
       Wertes der Optionsrechte oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden 
       sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung 
       durch Dritte), eine Anpassung der Options- 
       oder Wandlungsrechte oder 
       Wandlungspflichten vorsehen. Darüber 
       hinaus kann die Gesellschaft für den Fall 
       einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- 
       oder Optionsrechts die Zahlung einer 
       angemessenen Entschädigung gewähren. In 
       jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
       beziehenden Aktien den Nennbetrag der 
       Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
       (7) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss 
 
       Soweit den Aktionären nicht der 
       unmittelbare Bezug der 
       Schuldverschreibungen ermöglicht wird, 
       wird den Aktionären das gesetzliche 
       Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
       die Schuldverschreibungen von einem 
       Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Werden die 
       Schuldverschreibungen von einem 
       nachgeordneten Konzernunternehmen 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
       Maßgabe des vorstehenden Satzes 
       sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
       - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben; 
       - soweit es erforderlich ist, damit 
         Inhabern von bereits zuvor 
         ausgegebenen Optionsrechten oder 
         Wandlungsrechten oder -pflichten ein 
         Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
         werden kann, wie es ihnen nach 
         Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
         würde; 
       - sofern sie gegen Geldleistung 
         ausgegeben werden und der 
         Ausgabebetrag der Schuldverschreibung 
         ihren nach anerkannten, insbesondere 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         nicht wesentlich unterschreitet. Der 
         rechnerische Anteil am Grundkapital, 
         der auf Aktien entfällt, die aufgrund 
         von Schuldverschreibungen auszugeben 
         oder zu gewähren sind, welche unter 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts entsprechend § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
         darf 10% des Grundkapitals nicht 
         überschreiten. Maßgeblich ist das 
         Grundkapital zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         sind Aktien oder ADSs der Gesellschaft 
         anzurechnen, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
         ihrer Ausnutzung in direkter oder 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden. Ebenfalls 

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May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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