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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in In den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International LLP, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: voxeljet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2020 in In den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International LLP, 
Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
voxeljet AG Augsburg ISIN DE000A1X3WJ5 / WKN A1X3WJ 
(Aktien) 
ISIN US92912L1070 / WKN A1W556 (_American Depositary 
Shares_) 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. 
Juni 2020 um 10:00 Uhr (MESZ) 
in den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International 
LLP, 
Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1.  zum 31. Dezember 2019, des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die voxeljet 
    AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 
    und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen sind über unsere 
    Internetseite unter 
 
    http://investor.voxeljet.com/ 
 
    zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage 
    auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in 
    der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
    erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom 
    Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
    Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
    daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2.  Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3.  Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
4.  Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
    das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. 
TOP *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
5.  eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    Aktiengesetz, auch unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Die dem Vorstand durch die ordentliche 
    Hauptversammlung 2015 erteilte Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist bis 
    zum 22. Mai 2020 befristet. Damit die 
    Gesellschaft auch in Zukunft flexibel ist, 
    eigene Aktien bzw. American Depositary Shares 
    ("ADS") zu erwerben und zu verwenden, soll eine 
    neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
    eigener Aktien bzw. ADSs geschaffen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz 
       ("AktG") bis zum 29. Juni 2025 Aktien der 
       Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im 
       Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und 
       nach Maßgabe der folgenden 
       Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung 
       zum Erwerb eigener Aktien ist auf einen 
       Anteil von bis zu 10% des zum Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung bestehenden 
       Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung 
       kann unmittelbar durch die Gesellschaft 
       oder durch ein von der Gesellschaft 
       abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
       stehendes Unternehmen oder durch von der 
       Gesellschaft oder von der Gesellschaft 
       abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
       stehende Unternehmen beauftragte Dritte 
       ausgeübt werden. Die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
       zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen 
       erworbenen eigenen Aktien, die sich im 
       Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
       nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, 
       zu keinem Zeitpunkt 10% des jeweiligen 
       Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Diese Ermächtigung umfasst 
       den Erwerb von an der New Yorker Börse 
       (New York Stock Exchange, "NYSE") 
       notierten ADSs der Gesellschaft, mit der 
       Maßgabe, dass bei der Bestimmung der 
       Begrenzung des Erwerbsumfangs von 10% des 
       Grundkapitals die Anzahl der auszugebenden 
       ADS durch die Anzahl von ADSs zu 
       dividieren ist, die eine Aktie 
       repräsentieren. 
    b) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands 
       (1) über eine Börse, an der die Aktien 
       oder die ADS der Gesellschaft gehandelt 
       werden, oder (2) mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots erfolgen. 
 
       (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Erwerbspreis (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Börsenpreis 
           der Aktien bzw. ADSs der 
           Gesellschaft zum Zeitpunkt des 
           Erwerbs um nicht mehr als 10% 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           20% unterschreiten. Als 
           maßgeblicher Börsenpreis im 
           Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
           der arithmetische Mittelwert der 
           Schlusskurse der ADSs an der NYSE an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor der Verpflichtung zum Erwerb. 
           Die vorstehende Regelung gilt für 
           Aktien der Gesellschaft mit der 
           Maßgabe, dass bei der 
           Berechnung des zulässigen 
           Erwerbspreises je Aktie der 
           Börsenpreis eines ADS mit der Anzahl 
           von ADSs zu multiplizieren ist, die 
           eine Aktie repräsentieren. 
       (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
           öffentliches Kaufangebot, darf der 
           von der Gesellschaft angebotene und 
           gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetische Mittelwert der 
           Schlusskurse der ADSs an der NYSE an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor der Veröffentlichung des 
           Angebots um nicht mehr als 10% 
           überschreiten und um nicht mehr als 
           20% unterschreiten. Die vorstehende 
           Regelung gilt für Aktien der 
           Gesellschaft mit der Maßgabe, 
           dass bei der Berechnung des 
           zulässigen Erwerbspreises je Aktie 
           der Börsenpreis eines ADS mit der 
           Anzahl von ADSs zu multiplizieren 
           ist, die eine Aktie repräsentieren. 
    c) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
       Aktien bzw. ADS, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
       AktG erworben werden, zu allen gesetzlich 
       zulässigen Zwecken, insbesondere zu 
       folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
       (1) Veräußerung von Aktien bzw. 
           ADSs der Gesellschaft über die 
           Börse; 
       (2) Übertragung von eigenen Aktien 
           bzw. ADSs der Gesellschaft an Dritte 
           gegen Sachleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen 
           an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen; 
       (3) Veräußerungen von eigenen 
           Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft in 
           anderer Weise als über die Börse, 
           sofern die Veräußerung gegen 
           Barzahlung und zu einem Preis 
           erfolgt, der den Börsenpreis der 
           bereits börsennotierten Aktien bzw. 
           ADS der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
           der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Als 
           maßgeblicher Börsenpreis im 
           Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
           der arithmetische Mittelwert der 
           Schlusskurse der ADSs an der NYSE an 
           den letzten drei Börsenhandelstagen 
           vor der Verpflichtung zur 
           Veräußerung. Die vorstehende 
           Regelung gilt für Aktien der 
           Gesellschaft mit der Maßgabe, 
           dass bei der Berechnung des 
           zulässigen Veräußerungspreises 
           je Aktie der Börsenpreis eines ADS 
           mit der Anzahl von ADS zu 
           multiplizieren ist, die eine Aktie 
           repräsentieren. 
 
           Diese Ermächtigung ist beschränkt 
           auf die Veräußerung von Aktien 
           bzw. ADSs, auf die insgesamt ein 
           anteiliger Betrag von höchstens 10% 
           des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -2-

oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfällt. Auf 
           diese Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals sind Aktien bzw. ADSs 
           anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert 
           werden. Die Ausgabebegrenzung in 
           Höhe von 10% des Grundkapitals gilt 
           für ADSs mit der Maßgabe, dass 
           die Anzahl von ADSs durch die Anzahl 
           der ADSs zu dividieren ist, die eine 
           Aktie repräsentieren; 
       (4) Lieferung von Aktien bzw. ADSs an 
           die Inhaber von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG; dies gilt auch für die 
           Lieferung von Aktien bzw. ADSs 
           aufgrund der Ausübung von 
           Bezugsrechten, die bei einer 
           Veräußerung eigener Aktien bzw. 
           ADS im Fall einer Kapitalerhöhung 
           mit Bezugsrecht den Inhabern von 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der 
           Gesellschaft oder ihrer 
           Konzerngesellschaften im Sinne von § 
           18 AktG in dem Umfang gewährt werden 
           dürfen, in dem die Inhaber der 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 
           Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts oder Erfüllung der 
           Options- oder Wandlungspflicht ein 
           Bezugsrecht auf Aktien der 
           Gesellschaft hätten. 
 
           Insgesamt darf auf die aufgrund 
           dieser Ermächtigung übertragenen 
           Aktien bzw. ADS ein anteiliger 
           Betrag von höchstens 10% des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
           oder - falls dieser Wert geringer 
           ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung entfallen, 
           sofern die Aktien bzw. ADSs zur 
           Erfüllung von Options- oder 
           Wandlungsrechten oder Options- oder 
           Wandlungspflichten, die in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder 
           begründet wurden, verwendet werden. 
           Auf diese Höchstgrenze von 10% des 
           Grundkapitals ist der anteilige 
           Betrag des Grundkapitals 
           anzurechnen, der auf Aktien bzw. ADS 
           der Gesellschaft entfällt, die in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung ausgegeben oder als 
           eigene Aktien veräußert werden. 
           Die Ausgabebegrenzung in Höhe von 
           10% des Grundkapitals gilt für ADS 
           mit der Maßgabe, dass bei der 
           Bestimmung der Begrenzung die Anzahl 
           von ADS durch die Anzahl von ADS zu 
           dividieren ist, die eine Aktie 
           repräsentieren; 
       (5) Einziehung von Aktien der 
           Gesellschaft, ohne dass die 
           Einziehung oder deren Durchführung 
           eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
           Die Einziehung kann auch ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Erhöhung 
           des anteiligen Betrags der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand 
           wird in diesem Fall zur Anpassung 
           der Zahl der Stückaktien in der 
           Satzung ermächtigt (§ 237 Abs. 3 Nr. 
           3 Hs. 2 AktG). 
    d) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Erwerb und zur Verwendung von aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
       Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft können 
       ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, 
       einzeln oder gemeinsam durch die 
       Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 
       AktG oder für ihre oder deren Rechnung 
       durch Dritte ausgeübt werden. Die 
       Verwendung eigener Aktien bzw. ADS der 
       Gesellschaft gemäß den vorstehenden 
       Ermächtigungen (2) bis (5) bedarf der 
       Zustimmung des Aufsichtsrats. Das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
       eigenen Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft 
       wird insoweit ausgeschlossen, als diese 
       Aktien bzw. ADSs gemäß den 
       vorstehenden Ermächtigungen (1) bis (4) 
       verwendet werden. 
TOP *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
6.  Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger 
    Schaffung eines Bedingten Kapitals; 
    Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
       und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
       zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen* 
 
       (1) Allgemeines 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. 
       Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       "Schuldverschreibungen") im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.950.400 
       mit oder ohne Laufzeitbeschränkung 
       auszugeben und den Inhabern oder 
       Gläubigern von Optionsanleihen 
       Optionsrechte oder den Inhabern oder 
       Gläubigern von Wandelanleihen 
       Wandlungsrechte oder -pflichten für auf 
       den Namen lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
       des Grundkapitals von bis zu EUR 1.934.400 
       nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
       dieser Schuldverschreibungen zu gewähren 
       oder aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch 
       durch ein nachgeordnetes 
       Konzernunternehmen der Gesellschaft 
       ausgegeben werden; für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
       übernehmen und den Inhabern oder 
       Gläubigern dieser Schuldverschreibungen 
       Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder 
       -pflichten für auf den Namen lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
       (2) Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen 
 
       Die Schuldverschreibungen werden in 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im 
       Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von auf den Namen lautenden 
       Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. 
       Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung oder des unter dem 
       Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Optionspreis für eine auf 
       den Namen lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
       auf- oder abgerundet werden. Der anteilige 
       Betrag am Grundkapital der je 
       Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
       darf den Nennbetrag der 
       Schuldverschreibung nicht übersteigen. Die 
       Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
       der Optionspreis auch durch 
       Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
       werden kann. Soweit sich Bruchteile von 
       Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
       dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
       der Options- oder Anleihebedingungen, 
       gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
       ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten bei 
       auf den Inhaber lautenden 
       Schuldverschreibungen die Inhaber, 
       ansonsten die Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre 
       Teilschuldverschreibungen gemäß den 
       vom Vorstand festgelegten 
       Wandelanleihebedingungen in auf den Namen 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
       wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
       sich aus der Division des Nennbetrages 
       oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
       Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
       den Namen lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
       auf- oder abgerundet werden; ferner können 
       eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
       Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
       nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
       werden. Die Anleihebedingungen können ein 
       variables Wandlungsverhältnis und eine 
       Bestimmung des Wandlungspreises 
       (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
       Mindestpreises) vorsehen. 
 
       (3) Ersetzungsbefugnis 
 
       Die Anleihebedingungen können das Recht 

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May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -3-

der Gesellschaft vorsehen, im Falle der 
       Wandlung oder Optionsausübung nicht neue 
       Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
       Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl 
       der anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
       Börsenpreis der Stückaktien der 
       Gesellschaft während einer in den 
       Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
       entspricht. Als maßgeblicher 
       Börsenpreis im Sinne der vorstehenden 
       Regelung gilt der arithmetische Mittelwert 
       der Schlusskurse der ADSs an der NYSE 
       während der in den Anleihebedingungen 
       festgelegten Frist mit der Maßgabe, 
       dass bei der Berechnung des Börsenpreises 
       je Aktie der Börsenpreis eines ADS mit der 
       Anzahl von ADSs zu multiplizieren ist, die 
       eine Aktie repräsentieren. 
 
       Die Anleihebedingungen können auch 
       vorsehen, dass im Fall der Wandlung oder 
       Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
       Options- oder Wandlungspflichten nach Wahl 
       der Gesellschaft statt neuer Aktien aus 
       bedingtem Kapital bereits existierende 
       Aktien der Gesellschaft oder einer 
       börsennotierten anderen Gesellschaft 
       gewährt werden können. 
 
       Die Anleihebedingungen können auch das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die 
       mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
       oder -pflichten verbunden ist (dies 
       umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
       Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern 
       ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
       des fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
       Gesellschaft oder einer börsennotierten 
       anderen Gesellschaft zu gewähren. 
 
       (4) Wandlungspflicht 
 
       Die Bedingungen der 
       Wandelschuldverschreibungen können auch 
       eine Wandlungspflicht zum Ende der 
       Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt 
       oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. 
       Die Gesellschaft kann in den Bedingungen 
       von Wandelschuldverschreibungen berechtigt 
       werden, eine etwaige Differenz zwischen 
       dem Nennbetrag oder einem etwaigen 
       niedrigeren Ausgabebetrag der 
       Wandelschuldverschreibung und dem Produkt 
       aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis 
       ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
       (5) Wandlungs- und Optionspreis 
 
       Der jeweils festzusetzende Options- oder 
       Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
       Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, 
       in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
       Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
       mindestens 80% des Börsenpreises der 
       Stückaktie der Gesellschaft betragen. Als 
       maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der 
       vorstehenden Regelung gilt der 
       arithmetische Mittelwert der Schlusskurse 
       der ADSs an der NYSE an den letzten zehn 
       Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Ausgabe der Schuldverschreibungen, 
       oder - für den Fall der Einräumung eines 
       Bezugsrechts - während der Bezugsfrist mit 
       Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
       erforderlich sind, damit der Options- oder 
       Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 
       Satz 2 AktG fristgerecht bekanntgegeben 
       werden kann. Bei der Berechnung des 
       zulässigen Wandlungs- oder Optionspreises 
       ist der Börsenpreis eines ADS mit der 
       Anzahl von ADSs zu multiplizieren, die 
       eine Aktie repräsentieren. 
 
       In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und 
       der Wandlungspflicht muss der Options- 
       oder Wandlungspreis nach näherer 
       Maßgabe der Anleihebedingungen 
       mindestens entweder den oben genannten 
       Mindestpreis betragen oder dem Börsenpreis 
       der Stückaktie der Gesellschaft während 
       der 10 Börsentage vor dem Tag der 
       Endfälligkeit oder dem anderen 
       festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
       wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
       des oben genannten Mindestpreises (80%) 
       liegt. Als maßgeblicher Börsenpreis 
       im Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
       der arithmetische Mittelwert der 
       Schlusskurse der ADSs an der NYSE an den 
       letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem 
       Tag der Endfälligkeit oder dem anderen 
       festgelegten Zeitpunkt. § 9 Abs. 1 AktG 
       und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
       (6) Verwässerungsschutz 
 
       Der Options- oder Wandlungspreis kann 
       unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
       einer Verwässerungsschutzklausel nach 
       näherer Bestimmung der Bedingungen dann 
       ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Options- oder 
       Wandlungsfrist (i) durch eine 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
       Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
       veräußert oder (iii) unter Einräumung 
       eines ausschließlichen Bezugsrechts 
       an ihre Aktionäre weitere 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
       gewährt oder garantiert und in den Fällen 
       (ii) und (iii) den Inhabern schon 
       bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
       oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
       eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
       oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht 
       zustehen würde. Die Ermäßigung des 
       Options- oder Wandlungspreises kann auch 
       durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
       Options- oder Wandlungsrechts oder bei der 
       Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt 
       werden. Die Bedingungen können darüber 
       hinaus für den Fall der 
       Kapitalherabsetzung oder anderer 
       Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
       einer Verwässerung des wirtschaftlichen 
       Wertes der Optionsrechte oder 
       Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden 
       sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung 
       durch Dritte), eine Anpassung der Options- 
       oder Wandlungsrechte oder 
       Wandlungspflichten vorsehen. Darüber 
       hinaus kann die Gesellschaft für den Fall 
       einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs- 
       oder Optionsrechts die Zahlung einer 
       angemessenen Entschädigung gewähren. In 
       jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
       beziehenden Aktien den Nennbetrag der 
       Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
       (7) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss 
 
       Soweit den Aktionären nicht der 
       unmittelbare Bezug der 
       Schuldverschreibungen ermöglicht wird, 
       wird den Aktionären das gesetzliche 
       Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
       die Schuldverschreibungen von einem 
       Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten. Werden die 
       Schuldverschreibungen von einem 
       nachgeordneten Konzernunternehmen 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
       Maßgabe des vorstehenden Satzes 
       sicherzustellen. 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
       - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
         des Bezugsverhältnisses ergeben; 
       - soweit es erforderlich ist, damit 
         Inhabern von bereits zuvor 
         ausgegebenen Optionsrechten oder 
         Wandlungsrechten oder -pflichten ein 
         Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
         werden kann, wie es ihnen nach 
         Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
         würde; 
       - sofern sie gegen Geldleistung 
         ausgegeben werden und der 
         Ausgabebetrag der Schuldverschreibung 
         ihren nach anerkannten, insbesondere 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         nicht wesentlich unterschreitet. Der 
         rechnerische Anteil am Grundkapital, 
         der auf Aktien entfällt, die aufgrund 
         von Schuldverschreibungen auszugeben 
         oder zu gewähren sind, welche unter 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts entsprechend § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
         darf 10% des Grundkapitals nicht 
         überschreiten. Maßgeblich ist das 
         Grundkapital zum Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
         oder - falls dieser Wert geringer ist 
         - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         sind Aktien oder ADSs der Gesellschaft 
         anzurechnen, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
         ihrer Ausnutzung in direkter oder 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden. Ebenfalls 

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May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -4-

anzurechnen sind Aktien oder ADSs der 
         Gesellschaft, die aufgrund einer 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
         Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
         Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
         oder gewährt wurden oder auszugeben 
         oder zu gewähren sind. Bei der 
         Berechnung des verfügbaren Anteils am 
         Grundkapital sind ADSs in der Höhe zu 
         berücksichtigen, die ihrem Anteil am 
         Grundkapital entspricht. 
 
       (8) Durchführungsermächtigung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen, insbesondere 
       Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit und 
       Stückelung, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
       oder Wandlungszeitraum sowie im 
       vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und 
       Optionspreis zu bestimmen oder im 
       Einvernehmen mit den Organen des die 
       Options- oder Wandelanleihe begebenden 
       Konzernunternehmens der Gesellschaft 
       festzulegen. 
    b) *Schaffung eines Bedingten Kapitals* 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
       1.934.400 durch Ausgabe von bis zu 
       1.934.400 neuen, auf den Namen lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung 
       dient der Gewährung von auf den Namen 
       lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei 
       Erfüllung entsprechender 
       Wandlungspflichten) oder bei Ausübung 
       eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz 
       oder teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
       Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber 
       von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund 
       des Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 bis zum 
       29. Juni 2025 von der Gesellschaft oder 
       einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
       gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die 
       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
       nach Maßgabe des vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
       jeweils zu bestimmenden Options- oder 
       Wandlungspreis. 
 
       Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
       Fall der Begebung von Schuldschreibungen, 
       die mit Optionsrechten oder 
       Wandlungsrechten oder -pflichten 
       ausgestattet sind, gemäß dem 
       Ermächtigungsbeschluss der 
       Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 und nur 
       insoweit durchzuführen, wie von Options- 
       oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
       wird oder zur Wandlung verpflichtete 
       Inhaber oder Gläubiger von 
       Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung 
       zur Wandlung erfüllen oder soweit die 
       Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz 
       oder teilweise anstelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags, Stückaktien der 
       Gesellschaft zu gewähren und soweit 
       jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
       oder eigene Aktien oder Aktien einer 
       anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
       Bedienung eingesetzt werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen - sofern sie bis 
       zum Beginn der ordentlichen 
       Hauptversammlung der Gesellschaft 
       entstehen - vom Beginn des vorhergehenden 
       Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
       am Gewinn teil. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung sowie die 
       technischen Voraussetzungen und Abläufe 
       für eine eventuelle Umwandlung der 
       Bezugsaktien in ADSs festzulegen. 
    c) *Satzungsänderung* 
 
       In § 6 der Satzung wird folgender neuer 
       Absatz 2 eingefügt: 
 
       '(2) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
            1.934.400 durch Ausgabe von bis zu 
            1.934.400 neuen, auf den Namen 
            lautende Stückaktien bedingt erhöht 
            (*Bedingtes Kapital II*). Die 
            bedingte Kapitalerhöhung dient der 
            Gewährung von auf den Namen 
            lautenden Stückaktien bei Ausübung 
            von Wandlungs- oder Optionsrechten 
            (oder bei Erfüllung entsprechender 
            Wandlungspflichten) oder bei 
            Ausübung eines Wahlrechts der 
            Gesellschaft, ganz oder teilweise 
            anstelle der Zahlung des fälligen 
            Geldbetrags Stückaktien der 
            Gesellschaft zu gewähren, an die 
            Inhaber von Wandel- oder 
            Optionsschuldverschreibungen, die 
            aufgrund des 
            Ermächtigungsbeschlusses der 
            Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 
            bis zum 29. Juni 2025 von der 
            Gesellschaft oder einem 
            nachgeordneten Konzernunternehmen 
            gegen Bareinlage ausgegeben werden. 
            Die Ausgabe der neuen Aktien 
            erfolgt zu dem nach Maßgabe 
            des vorstehend bezeichneten 
            Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
            bestimmenden Options- oder 
            Wandlungspreis. Die bedingte 
            Kapitalerhöhung ist nur im Fall der 
            Begebung von Schuldschreibungen, 
            die mit Optionsrechten oder 
            Wandlungsrechten oder -pflichten 
            ausgestattet sind, gemäß dem 
            Ermächtigungsbeschluss der 
            Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 
            und nur insoweit durchzuführen, wie 
            von Options- oder Wandlungsrechten 
            Gebrauch gemacht wird oder zur 
            Wandlung verpflichtete Inhaber oder 
            Gläubiger von Schuldverschreibungen 
            ihre Verpflichtung zur Wandlung 
            erfüllen oder soweit die 
            Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
            ganz oder teilweise anstelle der 
            Zahlung des fälligen Geldbetrags, 
            Stückaktien der Gesellschaft zu 
            gewähren und soweit jeweils nicht 
            ein Barausgleich gewährt oder 
            eigene Aktien oder Aktien einer 
            anderen börsennotierten 
            Gesellschaft zur Bedienung 
            eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
            nehmen - sofern sie bis zum Beginn 
            der ordentlichen Hauptversammlung 
            der Gesellschaft entstehen - vom 
            Beginn des vorhergehenden 
            Geschäftsjahres, ansonsten vom 
            Beginn des Geschäftsjahres an, in 
            dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung sowie die 
            technischen Voraussetzungen und 
            Abläufe für eine eventuelle 
            Umwandlung der Bezugsaktien in ADSs 
            festzulegen.' 
    d) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 
       2 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie 
       alle sonstigen damit in Zusammenhang 
       stehenden Anpassungen der Satzung 
       vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
       der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
       Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
       Falle der Nichtausnutzung des Bedingten 
       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
       Ausübung von Optionsrechten oder 
       Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
       von Wandlungspflichten. 
TOP *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
7. 
 
    Herr Eberhard Weiblen hat der Gesellschaft am 
    11. Mai 2020 mitgeteilt, dass er aus beruflichen 
    Gründen sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats 
    der Gesellschaft zum Ablauf der 
    Hauptversammlung, die über seine Entlastung für 
    das Geschäftsjahr 2019 beschließt, 
    niederlegt. Daher ist die Neuwahl eines 
    Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 
    der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die 
    von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die 
    Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
    gebunden. 
 
     Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
     Vergütungs- und Nominierungsausschusses 
     vor, als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
     Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
     Hauptversammlung 2020 zu wählen: 
 
      Herrn Volker Neuber, Augsburg 
      Betriebswirt und Director Recycling 
      Systems, MAAG Group 
     und zwar für die Zeit bis zur Beendigung 
     der Hauptversammlung, die über seine 
     Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
     beschließt. 
 
    Im Hinblick auf die Mitgliedschaft von Herrn 
    Neuber in anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen werden die folgenden 
    Angaben gemacht: 
 
    Herr Neuber ist kein Mitglied in einem nach 
    deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. 
 
    Herr Neuber ist kein Mitglied in einem 

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May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -5-

vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Neuber 
    vergewissert, dass er den zu erwartenden 
    Zeitaufwand aufbringen kann. Nach Einschätzung 
    des Aufsichtsrats bestehen keine für die 
    Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
    Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Neuber 
    einerseits und der Gesellschaft, ihren 
    Tochtergesellschaften, den Organen der 
    Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit 
    mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien 
    an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
    andererseits. 
 
    Den Lebenslauf des Kandidaten, ergänzt durch 
    eine Übersicht über die wesentlichen 
    Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, 
    finden Sie nachfolgend sowie auf der 
    Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
    http://investor.voxeljet.com/ 
 
    Aufsichtsratswahlen werden bei der voxeljet AG 
    generell im Wege der Einzelabstimmung 
    durchgeführt. Da in dieser Hauptversammlung nur 
    die Wahl eines Mitglieds ansteht, hat dieser 
    Umstand für die kommende Hauptversammlung keine 
    Bedeutung. 
 
    *Lebenslauf* 
 
    Name       Volker Neuber 
    Jahrgang   1967 
    Ausbildung B.A. in Betriebswirtschaft und 
               Wirtschaftsinformatik, Staatliche 
               Fachschule für Betriebswirtschaft 
               & Wirtschaftsinformatik, Würzburg 
    seit 2020  MAAG Pump Systems AG 
               Director Recycling Systems 
    seit 2010  Ettlinger Kunststoffmaschinen 
               GmbH 
 
               Geschäftsführer 
               Geschäftsführender 
               Mehrheitsgesellschafter (bis 
               2018) 
    2004-2010  Husky Injection Molding Systems 
               Ltd. 
 
               Vice President EMEA, Luxemburg 
 
               Vice President Service & Sales W. 
               Europe, Luxemburg 
    1991-2004  General Electric Plastics 
 
               Managing Director Germany 
               Six Sigma Master Black Belt, 
               Netherlands, USA 
               Sales Manager Germany South, 
               Germany 
               Global Key Account Manager 
               Automotive, Germany 
 
    *Wesentliche Tätigkeiten neben dem 
    Aufsichtsratsmandat* 
 
    * Mitglied des Executive Management Team der 
      MAAG Group 
    * Geschäftsführer der Ettlinger 
      Kunststoffmaschinen GmbH 
    * Geschäftsführender Gesellschafter der 
      Neuber Verwaltungs-GmbH 
WEITERE ANGABEN, HINWEISE und BERICHTE 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5: Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter 
Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Der Vorstand wurde durch die ordentliche 
Hauptversammlung 2015 ermächtigt, bis zum 22. Mai 2020 
eigene Aktien bzw. ADS im Umfang von bis zu 10% des 
Grundkapitals zu erwerben. Damit die Gesellschaft auch 
zukünftig flexibel ist, eigene Aktien bzw. ADS 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und - auch 
unter Ausschluss des Bezugsrechts - zu verwenden, soll 
eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien bzw. ADS geschaffen werden. 
 
Die Ermächtigung soll unter Beachtung der gesetzlichen 
Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck 
ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der 
gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine 
Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. 
 
Die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft sollen zu allen 
gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den 
Folgenden verwendet werden können: 
 
(1) Veräußerung über die Börse. Auf diese 
    Weise wird bei der Wiederveräußerung 
    dem Grundsatz der Gleichbehandlung der 
    Aktionäre (§ 53a AktG) genügt. 
(2) Der Gesellschaft soll ermöglicht werden, 
    eigene Aktien bzw. ADSs zur Verfügung zu 
    haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen 
    von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
    (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
    Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
    oder sonstigen Vermögensgegenständen 
    einzusetzen. Eigene Aktien sind als 
    Akquisitionswährung ein wichtiges 
    Instrument. Der internationale Wettbewerb 
    und die Globalisierung der Wirtschaft 
    verlangen oftmals diese Form der 
    Gegenleistung. Die vorgeschlagene 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
    notwendige Flexibilität geben, um sich 
    bietende Akquisitionsmöglichkeiten schnell, 
    flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen 
    zu können, insbesondere ohne die 
    zeitaufwendige Durchführung einer 
    Hauptversammlung und gegebenenfalls auch 
    unter Wahrung der Vertraulichkeit. Dem trägt 
    der vorgeschlagene Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Bei der 
    Festlegung der Bewertungsrelation wird die 
    Gesellschaft sicherstellen, dass die 
    Interessen der Aktionäre unter 
    Berücksichtigung des Börsenpreises 
    angemessen gewahrt werden. Konkrete Pläne 
    für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung 
    bestehen derzeit nicht. 
(3) Ferner soll die Gesellschaft in der Lage 
    sein, unter den Voraussetzungen des § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG die gemäß dieser 
    Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien bzw. 
    ADSs unter Ausschluss des Bezugsrechts auch 
    in anderer Weise als über die Börse gegen 
    Barzahlung an Dritte, z.B. an 
    institutionelle Investoren oder zur 
    Erschließung neuer Investorenkreise, zu 
    veräußern. Damit soll es der 
    Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, 
    kurzfristig Aktien bzw. ADSs der 
    Gesellschaft auszugeben. Die vorgeschlagene 
    Ermächtigung dient damit der Sicherung einer 
    dauerhaften und angemessenen 
    Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. 
    Voraussetzung einer solchen Veräußerung 
    ist, dass der erzielte Preis den Börsenpreis 
    von Aktien bzw. ADSs gleicher Ausstattung 
    der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
    Veräußerung nicht wesentlich 
    unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten). 
    Die Möglichkeit der Veräußerung 
    zurückerworbener eigener Aktien bzw. ADSs 
    gegen Barzahlung unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre dient dem 
    Interesse der Gesellschaft an der Erzielung 
    eines bestmöglichen Preises bei 
    Veräußerung der eigenen Aktien bzw. 
    ADSs. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
    wird eine Platzierung nahe am Börsenpreis 
    ermöglicht, so dass der bei 
    Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag 
    entfällt. Durch den umgehenden Mittelzufluss 
    wird die Unsicherheit der künftigen 
    Börsenentwicklung vermieden. Mit der 
    Orientierung am Börsenkurs wird dem 
    Verwässerungsschutzinteresse Rechnung 
    getragen und das Vermögens- und 
    Stimmrechtsinteresse der Aktionäre 
    angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird sich 
    bei Festlegung des Veräußerungspreises 
    unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des 
    Marktes bemühen, einen etwaigen Abschlag vom 
    Börsenpreis so niedrig wie möglich zu 
    halten. Die Aktionäre haben grundsätzlich 
    die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote 
    durch Zukauf über die Börse aufrecht zu 
    erhalten, während der Gesellschaft im 
    Interesse aller Aktionäre weitere 
    Handlungsspielräume eröffnet werden, um 
    kurzfristig günstige Börsensituationen zu 
    nutzen. Konkrete Pläne für die Ausnutzung 
    dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
(4) Sofern der Vorstand aufgrund einer 
    Ermächtigung der Hauptversammlung Options- 
    oder Wandelschuldverschreibungen ausgibt, 
    kann es sinnvoll sein, die sich daraus 
    ergebenden Rechte auf den Bezug von Aktien 
    bzw. ADSs nicht durch eine Kapitalerhöhung, 
    sondern ganz oder teilweise durch eigene 
    Aktien bzw. ADSs zu bedienen. Deshalb wird 
    eine entsprechende Verwendung der gemäß 
    dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
    Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
    vorgesehen. Durch Verwendung eigener Aktien 
    bzw. ADSs wird die Verwässerung der Anteile 
    der Aktionäre, wie sie bei einem Einsatz des 
    bedingten Kapitals eintreten würde, 
    ausgeschlossen. Bei der Entscheidung 
    darüber, ob eigene Aktien bzw. ADSs 
    geliefert werden oder das bedingte Kapital 
    ausgenutzt wird, wird der Vorstand die 
    Interessen der Gesellschaft und der 
    Aktionäre sorgfältig abwägen. 
(5) Schließlich soll die Gesellschaft 
    eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss 
    der Hauptversammlung einziehen können (§ 71 
    Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Einziehung 
    soll dabei nach Entscheidung der zuständigen 
    Organe mit oder ohne Herabsetzung des 
    Grundkapitals möglich sein, wobei sich im 
    letztgenannten Fall der anteilige Betrag je 
    Aktie am Grundkapital erhöht. Für diesen 
    Fall wird der Vorstand zur Anpassung der 
    Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung 
    ermächtigt. 
 
Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung 
in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -6-

186 Abs. 4 Satz 2 AktG: Ermächtigung zur Ausgabe von 
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger 
Schaffung eines Bedingten Kapitals; Satzungsänderung* 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
und/oder Wandelschuldverschreibungen 
("Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu 
EUR 30.950.400 sowie zur Schaffung des dazugehörigen 
Bedingten Kapitals von bis zu EUR 1.934.400 soll die 
nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der 
Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten 
erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse 
der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
Finanzierung eröffnen. Eine angemessene 
Kapitalausstattung ist wesentliche Grundlage für die 
Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von 
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen kann 
Kapital mit niedriger laufender Verzinsung aufgenommen 
werden. Die Möglichkeit, durch Pflichtumtausch eine 
Wandlung herbeizuführen, kann der Gesellschaft 
Sicherheit im Hinblick auf die Umwandlung von 
Schuldverschreibungen in Eigenkapital verschaffen. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme 
der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80% des 
zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
sind, ermittelten Börsenpreises entsprechen. Als 
maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden 
Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der 
Schlusskurse der ADSs an der NYSE während der in den 
Anleihebedingungen festgelegten Frist mit der 
Maßgabe, dass bei der Berechnung des Börsenpreises 
je Aktie der Börsenpreis eines ADS mit der Anzahl von 
ADSs zu multiplizieren ist, die eine Aktie 
repräsentieren. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags 
(der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. 
Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür 
geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. 
Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen 
im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der 
Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis 
betragen oder dem Börsenpreis der Stückaktie der 
Gesellschaft während der 10 Börsentage vor dem Tag der 
Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. 
Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der 
vorstehenden Regelung gilt der arithmetische Mittelwert 
der Schlusskurse der ADSs an der NYSE an den letzten 
zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit 
oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt. § 9 Abs. 1 AktG 
und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 
4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen 
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des 
Bezugsrechts der Aktionäre. Der Wert der Spitzenbeträge 
ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der 
mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand der Emission 
ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der 
Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der 
leichteren Durchführung einer Emission. Vorstand und 
Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des 
Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der 
Aktionäre auch für angemessen. 
 
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von 
bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten 
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte 
zustünde. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und 
Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. 
Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- 
bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht 
und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
ermöglicht wird. Es entspricht dem Marktstandard, 
Schuldverschreibungen mit einem solchen 
Verwässerungsschutz auszustatten. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die 
Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu 
einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen 
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die 
Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
kurzfristig zu nutzen und durch eine marktnahe 
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der 
Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis 
und Ausgabebetrag der Options- bzw. 
Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre 
bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar 
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
Bezugspreises (und damit der Konditionen der 
Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der 
Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
Volatilität an den Börsen besteht aber auch dann ein 
Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
Anlagekonditionen und so zu nicht marktnahmen 
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines 
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung 
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. 
mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts 
die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu 
einer für die Gesellschaft ungünstigen 
Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für 
Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist 
nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des 
Bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
Sicherung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. 
-pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10% 
des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. 
Durch eine entsprechende Vorgabe im 
Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, 
dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 
10%-Grenze nicht überschritten wird, da nach der 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% 
des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und 
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die 
Veräußerung eigener Aktien oder ADSs der 
Gesellschaft anzurechnen, sofern sie während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen 
Aktien oder ADSs der Gesellschaft anzurechnen, die 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben werden. Diese Anrechnung 
erfolgt im Interesse der Aktionäre an einer möglichst 
geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
 
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, 
dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter 
dem Marktwert ausgegeben werden. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG ergibt sich, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis 
nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht 
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. 
Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem 
der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. 
Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere 
finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt dieser Ausgabepreis 
nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis 
zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder 
Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -7-

Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, 
dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. 
Optionsanleihen zu der Auffassung gelangen muss, dass 
der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde 
der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf 
beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den 
Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter 
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies 
stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des 
Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht 
eintritt. Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen 
und damit die Vermeidung einer nennenswerten 
Wertverwässerung lassen sich auch dadurch erzielen, dass 
der Vorstand ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren 
durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren 
gebeten, auf der Grundlage vorläufiger 
Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei 
zum Beispiel den für marktgerecht erachteten Zinssatz 
und/oder andere ökonomische Komponenten zu 
spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode 
werden auf Grundlage der von den Investoren abgegebenen 
Kaufaufträge die bis dahin noch offenen Bedingungen (zum 
Beispiel der Zinssatz) marktgerecht nach Angebot und 
Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der 
Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. 
Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der 
Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte 
Verwässerung des Werts der Aktien durch den 
Bezugsrechtsausschluss eintritt. Außerdem besteht 
die Möglichkeit, die Beteiligungsquote durch den Erwerb 
von ADSs über die Börse, die auch wieder in Aktien 
getauscht werden können, aufrecht zu erhalten. 
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit 
hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur 
Begebung von Schuldverschreibungen bestehen derzeit 
nicht. 
 
Das vorgeschlagene bedingte Kapital dient dazu, 
Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten 
auf Aktien der Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu 
erfüllen oder den Gläubigern bzw. den Inhabern von 
Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle 
der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu 
gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- 
oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten alternativ 
auch durch die Lieferung von existierenden Aktien oder 
durch Aktien börsennotierter anderer Gesellschaften 
bedient werden können. 
 
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine 
der vorstehenden Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Ausgabe von 
Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden 
Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
4.836.000,00 und ist eingeteilt in 4.836.000 auf den 
Namen lautende Stückaktien. Eine Stückaktie gewährt in 
der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl 
der Stimmrechte 4.836.000 beträgt. Die Gesellschaft hält 
keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister 
der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig 
anmelden. 
 
Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft bis 
zum Ablauf des 
 
Dienstag, 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ) 
("Anmeldeschluss") 
 
unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache 
zugehen: 
 
voxeljet AG 
Vorstand 
Am Silbermannpark 1b 
86161 Augsburg 
E-Mail: HV2020@voxeljet.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Abs. 
2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von 
Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am 23. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, 
(maßgeblicher Bestandsstichtag, auch "technical 
record date" genannt) maßgeblich, weil vom 24. Juni 
2020, 0:00 Uhr MESZ, bis zum Schluss der 
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 keine Umschreibungen 
vorgenommen werden. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien 
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei 
verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass 
gemäß § 405 Abs. 3 Nr. 1 AktG ordnungswidrig 
handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung 
er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur 
Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da 
im Verhältnis zur Gesellschaft für die Hauptversammlung 
am 30 Juni 2020 als Aktionär nur gilt, wer als solcher 
am 23. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, im Aktienregister 
eingetragen ist, kann eine Verfügung über Aktien 
Auswirkungen auf die Teilnahme- und Stimmberechtigung 
haben. 
 
Inhaber von American Depositary Shares können weitere 
Informationen über den Custodian Citibank N.A. - ADS 
Shareholder Services unter der Telefonnummer 
+1-888-250-3985 erhalten. Bitte beachten Sie, dass diese 
Telefonnummer nur von 8.30h bis 18.00h EST (d.h. Eastern 
Standard Time) erreichbar ist. 
 
*Verfahren für die Teilnahme und die Stimmabgabe durch 
einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr 
Teilnahmerecht an und ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder 
andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Abweichend 
davon gelten für die Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von 
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer 
sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
gleichgestellten Person die speziellen Regelungen in § 
135 AktG; die Einzelheiten der Bevollmächtigung eines 
Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines 
Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, 
Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG 
den Intermediären gleichgestellten Person bitten wir mit 
dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen. 
 
Vollmachtsformulare, die für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, können bei 
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse 
angefordert werden: 
 
voxeljet AG 
Vorstand 
Am Silbermannpark 1b 
86161 Augsburg 
Fax: +49 821 7483 111 
E-Mail: HV2020@voxeljet.de 
 
Ferner können die Vollmachtsformulare im Internet unter 
dem nachfolgend genannten Link abgerufen werden: 
 
http://investor.voxeljet.com/ 
 
Insbesondere für die Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von 
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstigen 
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären 
gleichgestellten Personen können von diesen für ihre 
eigene Bevollmächtigung zur Verfügung gestellte 
Formulare genutzt werden. 
 
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass 
dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der 
Einlasskontrolle vorweist. Bei der Übermittlung des 
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax 
oder auf elektronischem Wege per E-Mail bietet die 
Gesellschaft die vorstehend genannte Adresse an. Auch 
der Widerruf der bereits erteilten Vollmacht kann auf 
dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
Abs. 2 Aktiengesetz* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den 
anteiligen Betrag von EUR 241.800,00 (entsprechend 
241.800 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Ferner haben die 
Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens (wobei der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. 
 
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand 
der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30 
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis zum Ablauf des 
*30. Mai 2020 (24:00 Uhr) MESZ*, zugehen. Bitte richten 
Sie entsprechende Ergänzungsverlangen daher an folgende 
Adresse: 
 
voxeljet AG 
Vorstand 
Am Silbermannpark 1b 
86161 Augsburg 
Fax: +49 821 7483 111 
E-Mail: HV2020@voxeljet.de 
 
Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind, soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
wurden, von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang 
des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Einberufung bekannt zu machen. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz* 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den 
Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. 
Wahlvorschläge zu machen. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären, 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter 
 
http://investor.voxeljet.com/ 
 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage 
vor der Versammlung, also bis zum *15. Juni 2020 (24:00 
Uhr MESZ)*, der Gesellschaft einen zulässigen 
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
mit Begründung an nachfolgende Adresse übersandt hat: 
 
voxeljet AG 
Vorstand 
Am Silbermannpark 1b 
86161 Augsburg 
E-Mail: HV2020@voxeljet.de 
 
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 
Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags 
nachzuweisen. 
 
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre 
sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht 
begründet werden. Wahlvorschläge müssen auch dann nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht 
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der 
vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft 
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft 
in vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer 
Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz* 
 
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung 
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 
3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung ist der Vorsitzende 
ermächtigt, das Rede- und Fragerecht des Aktionärs 
zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der 
Internetseite der Gesellschaft, Zugänglichmachung von 
Unterlagen* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite 
 
http://investor.voxeljet.com/ 
 
alle Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG 
zugänglich sein. Nach der Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse 
bekannt gegeben. Sämtliche, der Hauptversammlung 
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in 
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
*Hinweis zum Datenschutz* 
 
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren 
rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen 
Stellenwert. Die in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen 
personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um Ihnen die 
Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung 
Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich 
an einer Stelle zusammengefasst in unseren 
Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://investor.voxeljet.com 
 
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung. 
 
Augsburg, im Mai 2020 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: voxeljet AG 
             Paul-Lenz-Straße 1a 
             86316 Friedberg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 821 7483100 
Fax:         +49 821 7483111 
E-Mail:      hv2020@voxeljet.de 
Internet:    https://www.voxeljet.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1052251 2020-05-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.