DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in In den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International LLP, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: voxeljet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
30.06.2020 in In den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International LLP,
Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-20 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
voxeljet AG Augsburg ISIN DE000A1X3WJ5 / WKN A1X3WJ
(Aktien)
ISIN US92912L1070 / WKN A1W556 (_American Depositary
Shares_)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 30.
Juni 2020 um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International
LLP,
Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
1. zum 31. Dezember 2019, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des
zusammengefassten Lageberichts für die voxeljet
AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019
und des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Die genannten Unterlagen sind über unsere
Internetseite unter
http://investor.voxeljet.com/
zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage
auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in
der Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
2. Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
3. Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des
4. Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.
TOP *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
5. eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
Aktiengesetz, auch unter Ausschluss des
Bezugsrechts*
Die dem Vorstand durch die ordentliche
Hauptversammlung 2015 erteilte Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist bis
zum 22. Mai 2020 befristet. Damit die
Gesellschaft auch in Zukunft flexibel ist,
eigene Aktien bzw. American Depositary Shares
("ADS") zu erwerben und zu verwenden, soll eine
neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien bzw. ADSs geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt,
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz
("AktG") bis zum 29. Juni 2025 Aktien der
Gesellschaft zu jedem zulässigen Zweck im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und
nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien ist auf einen
Anteil von bis zu 10% des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung bestehenden
Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung
kann unmittelbar durch die Gesellschaft
oder durch ein von der Gesellschaft
abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehendes Unternehmen oder durch von der
Gesellschaft oder von der Gesellschaft
abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehende Unternehmen beauftragte Dritte
ausgeübt werden. Die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen
erworbenen eigenen Aktien, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr
nach §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt 10% des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen. Diese Ermächtigung umfasst
den Erwerb von an der New Yorker Börse
(New York Stock Exchange, "NYSE")
notierten ADSs der Gesellschaft, mit der
Maßgabe, dass bei der Bestimmung der
Begrenzung des Erwerbsumfangs von 10% des
Grundkapitals die Anzahl der auszugebenden
ADS durch die Anzahl von ADSs zu
dividieren ist, die eine Aktie
repräsentieren.
b) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands
(1) über eine Börse, an der die Aktien
oder die ADS der Gesellschaft gehandelt
werden, oder (2) mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse,
darf der von der Gesellschaft
gezahlte Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Börsenpreis
der Aktien bzw. ADSs der
Gesellschaft zum Zeitpunkt des
Erwerbs um nicht mehr als 10%
überschreiten und um nicht mehr als
20% unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenpreis im
Sinne der vorstehenden Regelung gilt
der arithmetische Mittelwert der
Schlusskurse der ADSs an der NYSE an
den letzten drei Börsenhandelstagen
vor der Verpflichtung zum Erwerb.
Die vorstehende Regelung gilt für
Aktien der Gesellschaft mit der
Maßgabe, dass bei der
Berechnung des zulässigen
Erwerbspreises je Aktie der
Börsenpreis eines ADS mit der Anzahl
von ADSs zu multiplizieren ist, die
eine Aktie repräsentieren.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot, darf der
von der Gesellschaft angebotene und
gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
arithmetische Mittelwert der
Schlusskurse der ADSs an der NYSE an
den letzten drei Börsenhandelstagen
vor der Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 10%
überschreiten und um nicht mehr als
20% unterschreiten. Die vorstehende
Regelung gilt für Aktien der
Gesellschaft mit der Maßgabe,
dass bei der Berechnung des
zulässigen Erwerbspreises je Aktie
der Börsenpreis eines ADS mit der
Anzahl von ADSs zu multiplizieren
ist, die eine Aktie repräsentieren.
c) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien bzw. ADS, die aufgrund dieser
Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG erworben werden, zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken, insbesondere zu
folgenden Zwecken zu verwenden:
(1) Veräußerung von Aktien bzw.
ADSs der Gesellschaft über die
Börse;
(2) Übertragung von eigenen Aktien
bzw. ADSs der Gesellschaft an Dritte
gegen Sachleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim (auch mittelbaren) Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen,
Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen
an Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
(3) Veräußerungen von eigenen
Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft in
anderer Weise als über die Börse,
sofern die Veräußerung gegen
Barzahlung und zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien bzw.
ADS der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenpreis im
Sinne der vorstehenden Regelung gilt
der arithmetische Mittelwert der
Schlusskurse der ADSs an der NYSE an
den letzten drei Börsenhandelstagen
vor der Verpflichtung zur
Veräußerung. Die vorstehende
Regelung gilt für Aktien der
Gesellschaft mit der Maßgabe,
dass bei der Berechnung des
zulässigen Veräußerungspreises
je Aktie der Börsenpreis eines ADS
mit der Anzahl von ADS zu
multiplizieren ist, die eine Aktie
repräsentieren.
Diese Ermächtigung ist beschränkt
auf die Veräußerung von Aktien
bzw. ADSs, auf die insgesamt ein
anteiliger Betrag von höchstens 10%
des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -2-
oder - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung entfällt. Auf
diese Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind Aktien bzw. ADSs
anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in
direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert
werden. Die Ausgabebegrenzung in
Höhe von 10% des Grundkapitals gilt
für ADSs mit der Maßgabe, dass
die Anzahl von ADSs durch die Anzahl
der ADSs zu dividieren ist, die eine
Aktie repräsentieren;
(4) Lieferung von Aktien bzw. ADSs an
die Inhaber von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen der
Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften im Sinne von §
18 AktG; dies gilt auch für die
Lieferung von Aktien bzw. ADSs
aufgrund der Ausübung von
Bezugsrechten, die bei einer
Veräußerung eigener Aktien bzw.
ADS im Fall einer Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht den Inhabern von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen der
Gesellschaft oder ihrer
Konzerngesellschaften im Sinne von §
18 AktG in dem Umfang gewährt werden
dürfen, in dem die Inhaber der
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen nach
Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts oder Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflicht ein
Bezugsrecht auf Aktien der
Gesellschaft hätten.
Insgesamt darf auf die aufgrund
dieser Ermächtigung übertragenen
Aktien bzw. ADS ein anteiliger
Betrag von höchstens 10% des
Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung entfallen,
sofern die Aktien bzw. ADSs zur
Erfüllung von Options- oder
Wandlungsrechten oder Options- oder
Wandlungspflichten, die in
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder
begründet wurden, verwendet werden.
Auf diese Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien bzw. ADS
der Gesellschaft entfällt, die in
direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung ausgegeben oder als
eigene Aktien veräußert werden.
Die Ausgabebegrenzung in Höhe von
10% des Grundkapitals gilt für ADS
mit der Maßgabe, dass bei der
Bestimmung der Begrenzung die Anzahl
von ADS durch die Anzahl von ADS zu
dividieren ist, die eine Aktie
repräsentieren;
(5) Einziehung von Aktien der
Gesellschaft, ohne dass die
Einziehung oder deren Durchführung
eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die Einziehung kann auch ohne
Kapitalherabsetzung durch Erhöhung
des anteiligen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand
wird in diesem Fall zur Anpassung
der Zahl der Stückaktien in der
Satzung ermächtigt (§ 237 Abs. 3 Nr.
3 Hs. 2 AktG).
d) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum
Erwerb und zur Verwendung von aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft können
ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam durch die
Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften im Sinne von § 18
AktG oder für ihre oder deren Rechnung
durch Dritte ausgeübt werden. Die
Verwendung eigener Aktien bzw. ADS der
Gesellschaft gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen (2) bis (5) bedarf der
Zustimmung des Aufsichtsrats. Das
Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene
eigenen Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft
wird insoweit ausgeschlossen, als diese
Aktien bzw. ADSs gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen (1) bis (4)
verwendet werden.
TOP *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
6. Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger
Schaffung eines Bedingten Kapitals;
Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen und
zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen*
(1) Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29.
Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber oder auf den Namen lautende
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (zusammen
"Schuldverschreibungen") im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.950.400
mit oder ohne Laufzeitbeschränkung
auszugeben und den Inhabern oder
Gläubigern von Optionsanleihen
Optionsrechte oder den Inhabern oder
Gläubigern von Wandelanleihen
Wandlungsrechte oder -pflichten für auf
den Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von bis zu EUR 1.934.400
nach näherer Maßgabe der Bedingungen
dieser Schuldverschreibungen zu gewähren
oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können auch
durch ein nachgeordnetes
Konzernunternehmen der Gesellschaft
ausgegeben werden; für diesen Fall wird
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die
Garantie für die Schuldverschreibungen zu
übernehmen und den Inhabern oder
Gläubigern dieser Schuldverschreibungen
Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder
-pflichten für auf den Namen lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
(2) Options- und
Wandelschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in
Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im
Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Optionsbedingungen zum
Bezug von auf den Namen lautenden
Stückaktien der Gesellschaft berechtigen.
Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrags einer
Teilschuldverschreibung oder des unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Optionspreis für eine auf
den Namen lautende Stückaktie der
Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl
auf- oder abgerundet werden. Der anteilige
Betrag am Grundkapital der je
Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien
darf den Nennbetrag der
Schuldverschreibung nicht übersteigen. Die
Optionsbedingungen können vorsehen, dass
der Optionspreis auch durch
Übertragung von
Teilschuldverschreibungen und
gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt
werden kann. Soweit sich Bruchteile von
Aktien ergeben, kann vorgesehen werden,
dass diese Bruchteile nach Maßgabe
der Options- oder Anleihebedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug
ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten bei
auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen die Inhaber,
ansonsten die Gläubiger der
Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre
Teilschuldverschreibungen gemäß den
vom Vorstand festgelegten
Wandelanleihebedingungen in auf den Namen
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrages
oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrages einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf
den Namen lautende Stückaktie der
Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl
auf- oder abgerundet werden; ferner können
eine in bar zu leistende Zuzahlung und die
Zusammenlegung oder ein Ausgleich für
nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt
werden. Die Anleihebedingungen können ein
variables Wandlungsverhältnis und eine
Bestimmung des Wandlungspreises
(vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten
Mindestpreises) vorsehen.
(3) Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können das Recht
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -3-
der Gesellschaft vorsehen, im Falle der
Wandlung oder Optionsausübung nicht neue
Stückaktien zu gewähren, sondern einen
Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl
der anderenfalls zu liefernden Aktien dem
Börsenpreis der Stückaktien der
Gesellschaft während einer in den
Anleihebedingungen festzulegenden Frist
entspricht. Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne der vorstehenden
Regelung gilt der arithmetische Mittelwert
der Schlusskurse der ADSs an der NYSE
während der in den Anleihebedingungen
festgelegten Frist mit der Maßgabe,
dass bei der Berechnung des Börsenpreises
je Aktie der Börsenpreis eines ADS mit der
Anzahl von ADSs zu multiplizieren ist, die
eine Aktie repräsentieren.
Die Anleihebedingungen können auch
vorsehen, dass im Fall der Wandlung oder
Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflichten nach Wahl
der Gesellschaft statt neuer Aktien aus
bedingtem Kapital bereits existierende
Aktien der Gesellschaft oder einer
börsennotierten anderen Gesellschaft
gewährt werden können.
Die Anleihebedingungen können auch das
Recht der Gesellschaft vorsehen, bei
Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die
mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbunden ist (dies
umfasst auch eine Fälligkeit wegen
Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrages Stückaktien der
Gesellschaft oder einer börsennotierten
anderen Gesellschaft zu gewähren.
(4) Wandlungspflicht
Die Bedingungen der
Wandelschuldverschreibungen können auch
eine Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt
oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen.
Die Gesellschaft kann in den Bedingungen
von Wandelschuldverschreibungen berechtigt
werden, eine etwaige Differenz zwischen
dem Nennbetrag oder einem etwaigen
niedrigeren Ausgabebetrag der
Wandelschuldverschreibung und dem Produkt
aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis
ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
(5) Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder
Wandlungspreis für eine Stückaktie der
Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine
Wandlungspflicht vorgesehen ist,
mindestens 80% des Börsenpreises der
Stückaktie der Gesellschaft betragen. Als
maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der
vorstehenden Regelung gilt der
arithmetische Mittelwert der Schlusskurse
der ADSs an der NYSE an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Ausgabe der Schuldverschreibungen,
oder - für den Fall der Einräumung eines
Bezugsrechts - während der Bezugsfrist mit
Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die
erforderlich sind, damit der Options- oder
Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2
Satz 2 AktG fristgerecht bekanntgegeben
werden kann. Bei der Berechnung des
zulässigen Wandlungs- oder Optionspreises
ist der Börsenpreis eines ADS mit der
Anzahl von ADSs zu multiplizieren, die
eine Aktie repräsentieren.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und
der Wandlungspflicht muss der Options-
oder Wandlungspreis nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder den oben genannten
Mindestpreis betragen oder dem Börsenpreis
der Stückaktie der Gesellschaft während
der 10 Börsentage vor dem Tag der
Endfälligkeit oder dem anderen
festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch
wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestpreises (80%)
liegt. Als maßgeblicher Börsenpreis
im Sinne der vorstehenden Regelung gilt
der arithmetische Mittelwert der
Schlusskurse der ADSs an der NYSE an den
letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem
Tag der Endfälligkeit oder dem anderen
festgelegten Zeitpunkt. § 9 Abs. 1 AktG
und § 199 AktG bleiben unberührt.
(6) Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis kann
unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund
einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Bedingungen dann
ermäßigt werden, wenn die
Gesellschaft während der Options- oder
Wandlungsfrist (i) durch eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
das Grundkapital erhöht oder (ii) unter
Einräumung eines ausschließlichen
Bezugsrechts an ihre Aktionäre das
Grundkapital erhöht oder eigene Aktien
veräußert oder (iii) unter Einräumung
eines ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre weitere
Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrecht oder -pflicht begibt,
gewährt oder garantiert und in den Fällen
(ii) und (iii) den Inhabern schon
bestehender Options- oder Wandlungsrechte
oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht
eingeräumt wird, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht
zustehen würde. Die Ermäßigung des
Options- oder Wandlungspreises kann auch
durch eine Barzahlung bei Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts oder bei der
Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt
werden. Die Bedingungen können darüber
hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer
Maßnahmen oder Ereignisse, die mit
einer Verwässerung des wirtschaftlichen
Wertes der Optionsrechte oder
Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden
sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung
durch Dritte), eine Anpassung der Options-
oder Wandlungsrechte oder
Wandlungspflichten vorsehen. Darüber
hinaus kann die Gesellschaft für den Fall
einer vorzeitigen Ausübung des Wandlungs-
oder Optionsrechts die Zahlung einer
angemessenen Entschädigung gewähren. In
jedem Fall darf der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Schuldverschreibung zu
beziehenden Aktien den Nennbetrag der
Schuldverschreibung nicht übersteigen.
(7) Bezugsrecht und Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss
Soweit den Aktionären nicht der
unmittelbare Bezug der
Schuldverschreibungen ermöglicht wird,
wird den Aktionären das gesetzliche
Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass
die Schuldverschreibungen von einem
Kreditinstitut oder einem Konsortium von
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Werden die
Schuldverschreibungen von einem
nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben, hat die Gesellschaft die
Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre der Gesellschaft nach
Maßgabe des vorstehenden Satzes
sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Schuldverschreibungen auszuschließen:
- für Spitzenbeträge, die sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses ergeben;
- soweit es erforderlich ist, damit
Inhabern von bereits zuvor
ausgegebenen Optionsrechten oder
Wandlungsrechten oder -pflichten ein
Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt
werden kann, wie es ihnen nach
Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der
Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde;
- sofern sie gegen Geldleistung
ausgegeben werden und der
Ausgabebetrag der Schuldverschreibung
ihren nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Der
rechnerische Anteil am Grundkapital,
der auf Aktien entfällt, die aufgrund
von Schuldverschreibungen auszugeben
oder zu gewähren sind, welche unter
dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden,
darf 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten. Maßgeblich ist das
Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
sind Aktien oder ADSs der Gesellschaft
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. Ebenfalls
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -4-
anzurechnen sind Aktien oder ADSs der
Gesellschaft, die aufgrund einer
während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibung ausgegeben
oder gewährt wurden oder auszugeben
oder zu gewähren sind. Bei der
Berechnung des verfügbaren Anteils am
Grundkapital sind ADSs in der Höhe zu
berücksichtigen, die ihrem Anteil am
Grundkapital entspricht.
(8) Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit und
Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Options-
oder Wandlungszeitraum sowie im
vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und
Optionspreis zu bestimmen oder im
Einvernehmen mit den Organen des die
Options- oder Wandelanleihe begebenden
Konzernunternehmens der Gesellschaft
festzulegen.
b) *Schaffung eines Bedingten Kapitals*
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
1.934.400 durch Ausgabe von bis zu
1.934.400 neuen, auf den Namen lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von auf den Namen
lautenden Stückaktien bei Ausübung von
Wandlungs- oder Optionsrechten (oder bei
Erfüllung entsprechender
Wandlungspflichten) oder bei Ausübung
eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber
von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund
des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 bis zum
29. Juni 2025 von der Gesellschaft oder
einem nachgeordneten Konzernunternehmen
gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem
nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- oder
Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im
Fall der Begebung von Schuldschreibungen,
die mit Optionsrechten oder
Wandlungsrechten oder -pflichten
ausgestattet sind, gemäß dem
Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 und nur
insoweit durchzuführen, wie von Options-
oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht
wird oder zur Wandlung verpflichtete
Inhaber oder Gläubiger von
Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung
zur Wandlung erfüllen oder soweit die
Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags, Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren und soweit
jeweils nicht ein Barausgleich gewährt
oder eigene Aktien oder Aktien einer
anderen börsennotierten Gesellschaft zur
Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen - sofern sie bis
zum Beginn der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft
entstehen - vom Beginn des vorhergehenden
Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung sowie die
technischen Voraussetzungen und Abläufe
für eine eventuelle Umwandlung der
Bezugsaktien in ADSs festzulegen.
c) *Satzungsänderung*
In § 6 der Satzung wird folgender neuer
Absatz 2 eingefügt:
'(2) Das Grundkapital ist um bis zu EUR
1.934.400 durch Ausgabe von bis zu
1.934.400 neuen, auf den Namen
lautende Stückaktien bedingt erhöht
(*Bedingtes Kapital II*). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von auf den Namen
lautenden Stückaktien bei Ausübung
von Wandlungs- oder Optionsrechten
(oder bei Erfüllung entsprechender
Wandlungspflichten) oder bei
Ausübung eines Wahlrechts der
Gesellschaft, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren, an die
Inhaber von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen, die
aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 30. Juni 2020
bis zum 29. Juni 2025 von der
Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen
gegen Bareinlage ausgegeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe
des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu
bestimmenden Options- oder
Wandlungspreis. Die bedingte
Kapitalerhöhung ist nur im Fall der
Begebung von Schuldschreibungen,
die mit Optionsrechten oder
Wandlungsrechten oder -pflichten
ausgestattet sind, gemäß dem
Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 30. Juni 2020
und nur insoweit durchzuführen, wie
von Options- oder Wandlungsrechten
Gebrauch gemacht wird oder zur
Wandlung verpflichtete Inhaber oder
Gläubiger von Schuldverschreibungen
ihre Verpflichtung zur Wandlung
erfüllen oder soweit die
Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt,
ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags,
Stückaktien der Gesellschaft zu
gewähren und soweit jeweils nicht
ein Barausgleich gewährt oder
eigene Aktien oder Aktien einer
anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien
nehmen - sofern sie bis zum Beginn
der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft entstehen - vom
Beginn des vorhergehenden
Geschäftsjahres, ansonsten vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung sowie die
technischen Voraussetzungen und
Abläufe für eine eventuelle
Umwandlung der Bezugsaktien in ADSs
festzulegen.'
d) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung*
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs.
2 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie
alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen. Entsprechendes gilt im Falle
der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen nach
Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im
Falle der Nichtausnutzung des Bedingten
Kapitals nach Ablauf der Fristen für die
Ausübung von Optionsrechten oder
Wandlungsrechten oder für die Erfüllung
von Wandlungspflichten.
TOP *Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
7.
Herr Eberhard Weiblen hat der Gesellschaft am
11. Mai 2020 mitgeteilt, dass er aus beruflichen
Gründen sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats
der Gesellschaft zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über seine Entlastung für
das Geschäftsjahr 2019 beschließt,
niederlegt. Daher ist die Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1
der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die
von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die
Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Vergütungs- und Nominierungsausschusses
vor, als Mitglied des Aufsichtsrats mit
Wirkung ab Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2020 zu wählen:
Herrn Volker Neuber, Augsburg
Betriebswirt und Director Recycling
Systems, MAAG Group
und zwar für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über seine
Entlastung für das Geschäftsjahr 2023
beschließt.
Im Hinblick auf die Mitgliedschaft von Herrn
Neuber in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen werden die folgenden
Angaben gemacht:
Herr Neuber ist kein Mitglied in einem nach
deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat.
Herr Neuber ist kein Mitglied in einem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -5-
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Neuber
vergewissert, dass er den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen kann. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen keine für die
Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden
Aktionärs maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Neuber
einerseits und der Gesellschaft, ihren
Tochtergesellschaften, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit
mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
andererseits.
Den Lebenslauf des Kandidaten, ergänzt durch
eine Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat,
finden Sie nachfolgend sowie auf der
Internetseite unserer Gesellschaft unter
http://investor.voxeljet.com/
Aufsichtsratswahlen werden bei der voxeljet AG
generell im Wege der Einzelabstimmung
durchgeführt. Da in dieser Hauptversammlung nur
die Wahl eines Mitglieds ansteht, hat dieser
Umstand für die kommende Hauptversammlung keine
Bedeutung.
*Lebenslauf*
Name Volker Neuber
Jahrgang 1967
Ausbildung B.A. in Betriebswirtschaft und
Wirtschaftsinformatik, Staatliche
Fachschule für Betriebswirtschaft
& Wirtschaftsinformatik, Würzburg
seit 2020 MAAG Pump Systems AG
Director Recycling Systems
seit 2010 Ettlinger Kunststoffmaschinen
GmbH
Geschäftsführer
Geschäftsführender
Mehrheitsgesellschafter (bis
2018)
2004-2010 Husky Injection Molding Systems
Ltd.
Vice President EMEA, Luxemburg
Vice President Service & Sales W.
Europe, Luxemburg
1991-2004 General Electric Plastics
Managing Director Germany
Six Sigma Master Black Belt,
Netherlands, USA
Sales Manager Germany South,
Germany
Global Key Account Manager
Automotive, Germany
*Wesentliche Tätigkeiten neben dem
Aufsichtsratsmandat*
* Mitglied des Executive Management Team der
MAAG Group
* Geschäftsführer der Ettlinger
Kunststoffmaschinen GmbH
* Geschäftsführender Gesellschafter der
Neuber Verwaltungs-GmbH
WEITERE ANGABEN, HINWEISE und BERICHTE
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5: Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter
Ausschluss des Bezugsrechts*
Der Vorstand wurde durch die ordentliche
Hauptversammlung 2015 ermächtigt, bis zum 22. Mai 2020
eigene Aktien bzw. ADS im Umfang von bis zu 10% des
Grundkapitals zu erwerben. Damit die Gesellschaft auch
zukünftig flexibel ist, eigene Aktien bzw. ADS
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und - auch
unter Ausschluss des Bezugsrechts - zu verwenden, soll
eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien bzw. ADS geschaffen werden.
Die Ermächtigung soll unter Beachtung der gesetzlichen
Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der
gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine
Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht.
Die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien bzw. ADSs der Gesellschaft sollen zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den
Folgenden verwendet werden können:
(1) Veräußerung über die Börse. Auf diese
Weise wird bei der Wiederveräußerung
dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Aktionäre (§ 53a AktG) genügt.
(2) Der Gesellschaft soll ermöglicht werden,
eigene Aktien bzw. ADSs zur Verfügung zu
haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
(auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen
oder sonstigen Vermögensgegenständen
einzusetzen. Eigene Aktien sind als
Akquisitionswährung ein wichtiges
Instrument. Der internationale Wettbewerb
und die Globalisierung der Wirtschaft
verlangen oftmals diese Form der
Gegenleistung. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft die
notwendige Flexibilität geben, um sich
bietende Akquisitionsmöglichkeiten schnell,
flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen
zu können, insbesondere ohne die
zeitaufwendige Durchführung einer
Hauptversammlung und gegebenenfalls auch
unter Wahrung der Vertraulichkeit. Dem trägt
der vorgeschlagene Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Bei der
Festlegung der Bewertungsrelation wird die
Gesellschaft sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre unter
Berücksichtigung des Börsenpreises
angemessen gewahrt werden. Konkrete Pläne
für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehen derzeit nicht.
(3) Ferner soll die Gesellschaft in der Lage
sein, unter den Voraussetzungen des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG die gemäß dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien bzw.
ADSs unter Ausschluss des Bezugsrechts auch
in anderer Weise als über die Börse gegen
Barzahlung an Dritte, z.B. an
institutionelle Investoren oder zur
Erschließung neuer Investorenkreise, zu
veräußern. Damit soll es der
Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden,
kurzfristig Aktien bzw. ADSs der
Gesellschaft auszugeben. Die vorgeschlagene
Ermächtigung dient damit der Sicherung einer
dauerhaften und angemessenen
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft.
Voraussetzung einer solchen Veräußerung
ist, dass der erzielte Preis den Börsenpreis
von Aktien bzw. ADSs gleicher Ausstattung
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten).
Die Möglichkeit der Veräußerung
zurückerworbener eigener Aktien bzw. ADSs
gegen Barzahlung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre dient dem
Interesse der Gesellschaft an der Erzielung
eines bestmöglichen Preises bei
Veräußerung der eigenen Aktien bzw.
ADSs. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts
wird eine Platzierung nahe am Börsenpreis
ermöglicht, so dass der bei
Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag
entfällt. Durch den umgehenden Mittelzufluss
wird die Unsicherheit der künftigen
Börsenentwicklung vermieden. Mit der
Orientierung am Börsenkurs wird dem
Verwässerungsschutzinteresse Rechnung
getragen und das Vermögens- und
Stimmrechtsinteresse der Aktionäre
angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird sich
bei Festlegung des Veräußerungspreises
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des
Marktes bemühen, einen etwaigen Abschlag vom
Börsenpreis so niedrig wie möglich zu
halten. Die Aktionäre haben grundsätzlich
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote
durch Zukauf über die Börse aufrecht zu
erhalten, während der Gesellschaft im
Interesse aller Aktionäre weitere
Handlungsspielräume eröffnet werden, um
kurzfristig günstige Börsensituationen zu
nutzen. Konkrete Pläne für die Ausnutzung
dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
(4) Sofern der Vorstand aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ausgibt,
kann es sinnvoll sein, die sich daraus
ergebenden Rechte auf den Bezug von Aktien
bzw. ADSs nicht durch eine Kapitalerhöhung,
sondern ganz oder teilweise durch eigene
Aktien bzw. ADSs zu bedienen. Deshalb wird
eine entsprechende Verwendung der gemäß
dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
vorgesehen. Durch Verwendung eigener Aktien
bzw. ADSs wird die Verwässerung der Anteile
der Aktionäre, wie sie bei einem Einsatz des
bedingten Kapitals eintreten würde,
ausgeschlossen. Bei der Entscheidung
darüber, ob eigene Aktien bzw. ADSs
geliefert werden oder das bedingte Kapital
ausgenutzt wird, wird der Vorstand die
Interessen der Gesellschaft und der
Aktionäre sorgfältig abwägen.
(5) Schließlich soll die Gesellschaft
eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss
der Hauptversammlung einziehen können (§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Einziehung
soll dabei nach Entscheidung der zuständigen
Organe mit oder ohne Herabsetzung des
Grundkapitals möglich sein, wobei sich im
letztgenannten Fall der anteilige Betrag je
Aktie am Grundkapital erhöht. Für diesen
Fall wird der Vorstand zur Anpassung der
Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung
ermächtigt.
Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung
in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -6-
186 Abs. 4 Satz 2 AktG: Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum
Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger
Schaffung eines Bedingten Kapitals; Satzungsänderung*
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen
("Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 30.950.400 sowie zur Schaffung des dazugehörigen
Bedingten Kapitals von bis zu EUR 1.934.400 soll die
nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der
Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten
erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger
Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse
der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen
Finanzierung eröffnen. Eine angemessene
Kapitalausstattung ist wesentliche Grundlage für die
Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen kann
Kapital mit niedriger laufender Verzinsung aufgenommen
werden. Die Möglichkeit, durch Pflichtumtausch eine
Wandlung herbeizuführen, kann der Gesellschaft
Sicherheit im Hinblick auf die Umwandlung von
Schuldverschreibungen in Eigenkapital verschaffen.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme
der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine
Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80% des
zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden
sind, ermittelten Börsenpreises entsprechen. Als
maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden
Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der
Schlusskurse der ADSs an der NYSE während der in den
Anleihebedingungen festgelegten Frist mit der
Maßgabe, dass bei der Berechnung des Börsenpreises
je Aktie der Börsenpreis eines ADS mit der Anzahl von
ADSs zu multiplizieren ist, die eine Aktie
repräsentieren. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags
(der sich nach der Laufzeit der Options- bzw.
Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür
geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw.
Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen
im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der
Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis
betragen oder dem Börsenpreis der Stückaktie der
Gesellschaft während der 10 Börsentage vor dem Tag der
Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt.
Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der
vorstehenden Regelung gilt der arithmetische Mittelwert
der Schlusskurse der ADSs an der NYSE an den letzten
zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit
oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt. § 9 Abs. 1 AktG
und § 199 AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs.
4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu
erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung
durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre. Der Wert der Spitzenbeträge
ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der
mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering
anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand der Emission
ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der
Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der
leichteren Durchführung einer Emission. Vorstand und
Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des
Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich
gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der
Aktionäre auch für angemessen.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von
bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte
zustünde. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der
Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und
Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw.
Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs-
bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht
und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss
ermöglicht wird. Es entspricht dem Marktstandard,
Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz auszustatten.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu
einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die
Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
kurzfristig zu nutzen und durch eine marktnahe
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der
Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis
und Ausgabebetrag der Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre
bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises (und damit der Konditionen der
Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der
Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden
Volatilität an den Börsen besteht aber auch dann ein
Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der
Anlagekonditionen und so zu nicht marktnahmen
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw.
mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts
die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige
Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu
einer für die Gesellschaft ungünstigen
Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des
Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG
die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für
Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist
nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des
Bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur
Sicherung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw.
-pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10%
des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen.
Durch eine entsprechende Vorgabe im
Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt,
dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die
10%-Grenze nicht überschritten wird, da nach der
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10%
des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die
Veräußerung eigener Aktien oder ADSs der
Gesellschaft anzurechnen, sofern sie während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien oder ADSs der Gesellschaft anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben werden. Diese Anrechnung
erfolgt im Interesse der Aktionäre an einer möglichst
geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt,
dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter
dem Marktwert ausgegeben werden. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ergibt sich, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw.
Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem
der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw.
Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt dieser Ausgabepreis
nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis
zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder
Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der
Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein
Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -7-
Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor,
dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw.
Optionsanleihen zu der Auffassung gelangen muss, dass
der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten
Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde
der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf
beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den
Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies
stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des
Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht
eintritt. Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen
und damit die Vermeidung einer nennenswerten
Wertverwässerung lassen sich auch dadurch erzielen, dass
der Vorstand ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren
durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren
gebeten, auf der Grundlage vorläufiger
Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei
zum Beispiel den für marktgerecht erachteten Zinssatz
und/oder andere ökonomische Komponenten zu
spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode
werden auf Grundlage der von den Investoren abgegebenen
Kaufaufträge die bis dahin noch offenen Bedingungen (zum
Beispiel der Zinssatz) marktgerecht nach Angebot und
Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der
Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt.
Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren kann der
Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte
Verwässerung des Werts der Aktien durch den
Bezugsrechtsausschluss eintritt. Außerdem besteht
die Möglichkeit, die Beteiligungsquote durch den Erwerb
von ADSs über die Börse, die auch wieder in Aktien
getauscht werden können, aufrecht zu erhalten.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe
Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit
hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die
kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur
Begebung von Schuldverschreibungen bestehen derzeit
nicht.
Das vorgeschlagene bedingte Kapital dient dazu,
Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten
auf Aktien der Gesellschaft aus Schuldverschreibungen zu
erfüllen oder den Gläubigern bzw. den Inhabern von
Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle
der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu
gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten alternativ
auch durch die Lieferung von existierenden Aktien oder
durch Aktien börsennotierter anderer Gesellschaften
bedient werden können.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine
der vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Ausgabe von
Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden
Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung
berichten.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
4.836.000,00 und ist eingeteilt in 4.836.000 auf den
Namen lautende Stückaktien. Eine Stückaktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl
der Stimmrechte 4.836.000 beträgt. Die Gesellschaft hält
keine eigenen Aktien.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung
diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig
anmelden.
Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft bis
zum Ablauf des
Dienstag, 23. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)
("Anmeldeschluss")
unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache
zugehen:
voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
E-Mail: HV2020@voxeljet.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Abs.
2 Satz 1 des AktG als Aktionär nur, wer als solcher im
Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von
Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des
Aktienregisters am 23. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ,
(maßgeblicher Bestandsstichtag, auch "technical
record date" genannt) maßgeblich, weil vom 24. Juni
2020, 0:00 Uhr MESZ, bis zum Schluss der
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 keine Umschreibungen
vorgenommen werden.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung
nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei
verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
gemäß § 405 Abs. 3 Nr. 1 AktG ordnungswidrig
handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung
er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur
Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da
im Verhältnis zur Gesellschaft für die Hauptversammlung
am 30 Juni 2020 als Aktionär nur gilt, wer als solcher
am 23. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, im Aktienregister
eingetragen ist, kann eine Verfügung über Aktien
Auswirkungen auf die Teilnahme- und Stimmberechtigung
haben.
Inhaber von American Depositary Shares können weitere
Informationen über den Custodian Citibank N.A. - ADS
Shareholder Services unter der Telefonnummer
+1-888-250-3985 erhalten. Bitte beachten Sie, dass diese
Telefonnummer nur von 8.30h bis 18.00h EST (d.h. Eastern
Standard Time) erreichbar ist.
*Verfahren für die Teilnahme und die Stimmabgabe durch
einen Bevollmächtigten*
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr
Teilnahmerecht an und ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Abweichend
davon gelten für die Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer
sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären
gleichgestellten Person die speziellen Regelungen in §
135 AktG; die Einzelheiten der Bevollmächtigung eines
Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines
Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG
den Intermediären gleichgestellten Person bitten wir mit
dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen.
Vollmachtsformulare, die für die Erteilung einer
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, können bei
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
angefordert werden:
voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
Fax: +49 821 7483 111
E-Mail: HV2020@voxeljet.de
Ferner können die Vollmachtsformulare im Internet unter
dem nachfolgend genannten Link abgerufen werden:
http://investor.voxeljet.com/
Insbesondere für die Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder sonstigen
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären
gleichgestellten Personen können von diesen für ihre
eigene Bevollmächtigung zur Verfügung gestellte
Formulare genutzt werden.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass
dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der
Einlasskontrolle vorweist. Bei der Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax
oder auf elektronischem Wege per E-Mail bietet die
Gesellschaft die vorstehend genannte Adresse an. Auch
der Widerruf der bereits erteilten Vollmacht kann auf
dem vorgenannten Übermittlungsweg unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122
Abs. 2 Aktiengesetz*
Aktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den
anteiligen Betrag von EUR 241.800,00 (entsprechend
241.800 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden (Ergänzungsverlangen). Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Ferner haben die
Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens (wobei der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten.
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis zum Ablauf des
*30. Mai 2020 (24:00 Uhr) MESZ*, zugehen. Bitte richten
Sie entsprechende Ergänzungsverlangen daher an folgende
Adresse:
voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
Fax: +49 821 7483 111
E-Mail: HV2020@voxeljet.de
Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind, soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden, von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang
des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
Einberufung bekannt zu machen.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz*
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den
Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw.
Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären,
einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter
http://investor.voxeljet.com/
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum *15. Juni 2020 (24:00
Uhr MESZ)*, der Gesellschaft einen zulässigen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an nachfolgende Adresse übersandt hat:
voxeljet AG
Vorstand
Am Silbermannpark 1b
86161 Augsburg
E-Mail: HV2020@voxeljet.de
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126
Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags
nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre
sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht
begründet werden. Wahlvorschläge müssen auch dann nicht
zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft
in vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz*
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs.
3 AktG genannten Gründen absehen.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung ist der Vorsitzende
ermächtigt, das Rede- und Fragerecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken.
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft, Zugänglichmachung von
Unterlagen*
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der
Internetseite
http://investor.voxeljet.com/
alle Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG
zugänglich sein. Nach der Hauptversammlung werden die
Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben. Sämtliche, der Hauptversammlung
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
*Hinweis zum Datenschutz*
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren
rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen
Stellenwert. Die in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an
der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen
personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um Ihnen die
Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich
an einer Stelle zusammengefasst in unseren
Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://investor.voxeljet.com
zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.
Augsburg, im Mai 2020
_Der Vorstand_
2020-05-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: voxeljet AG
Paul-Lenz-Straße 1a
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Telefon: +49 821 7483100
Fax: +49 821 7483111
E-Mail: hv2020@voxeljet.de
Internet: https://www.voxeljet.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1052251 2020-05-20
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