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DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der 
 
am Dienstag, den 30. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE, 
Preußenstraße 41, 80809 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker 
Neuson SE (nachstehend auch die '*Gesellschaft*') 
eingeladen, die als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem 
passwortgeschützten Internetservice zur 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.wackerneusongroup.com/hv 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere 
Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 
Abschnitt III. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 
   einschließlich des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des in dem zusammengefassten 
   Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 10. März 2020 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit 
   nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- 
   und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem 
   Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und 
   der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind im 
   Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das 
   Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu 
   vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung sowie auch während der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.wackerneusongroup.com/hv 
 
   zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
   gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen 
   der Unterlagen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post 
   erfolgen. Ferner werden die genannten Unterlagen 
   in der Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   (*) Die Vorschriften des deutschen 
   Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE 
   gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 
   der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
   8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: 
   SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus 
   speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
   anderes ergibt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in 
   Höhe von EUR 242.336.129,21 wird vollständig auf 
   neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für den Jahres- und 
   Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 und 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   (konzernbezogenen) Abschlusses und des 
   (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 
   WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses 
   und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts 
   im Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der 
   Kommission) auferlegt wurde. 
6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der am 30. Juni 2020 stattfindenden 
   Hauptversammlung der Gesellschaft endet die 
   Amtszeit sämtlicher vier von der 
   Hauptversammlung gewählten Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, 
   § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 14 der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. 
   Januar 2009 (im Folgenden 
   'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 
   Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
   insgesamt sechs Mitgliedern zusammen, und zwar 
   aus vier Anteilseigner- und zwei 
   Arbeitnehmervertretern. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 
   und 3 der Satzung der Gesellschaft werden die 
   vier Anteilseignervertreter von der 
   Hauptversammlung gewählt und die zwei 
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - wie in 
   der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - 
   durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den 
   Aufsichtsrat entsendet. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
   als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
   zu wählen: 
 
   6.1 Herrn Mag. Kurt Helletzgruber, Kaufmann, 
       Vorstand der PIN Privatstiftung, Linz, 
       Österreich 
 
       Keine Mitgliedschaften in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       und in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
   6.2 Herrn Johann Neunteufel, Ingenieur, 
       Vorstandsvorsitzender der PIN 
       Privatstiftung, Linz, Österreich 
 
       Keine Mitgliedschaften in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       und in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
   6.3 Herrn Prof. Dr. Matthias Schüppen, 
       Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, 
       Steuerberater und Partner der Kanzlei 
       Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 
       Stuttgart 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten und in 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       - Syntellix AG, Hannover, Mitglied des 
         Aufsichtsrats 
   6.4 Herrn Ralph Wacker, Bauingenieur und 
       geschäftsführender Gesellschafter der 
       wacker+mattner GmbH, München 
 
       Keine Mitgliedschaften in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       und in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 
   und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt, 
   längstens jedoch für sechs Jahre. 
 
   Angaben zu persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 ('*DCGK*') finden 
   sich in den nachstehenden Angaben zu 
   Tagesordnungspunkt 6 unter Abschnitt II. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   in Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 
   Satz 1 DCGK im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker 
   Neuson SE und der Kramer-Werke GmbH* 
 
   Die Kramer-Werke GmbH mit Sitz in Pfullendorf 
   ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der 
   Wacker Neuson SE: Gesellschafter der 
   Kramer-Werke GmbH sind die Wacker Neuson SE 
   (5,09 %-ige Kapital- und Stimmbeteiligung), die 
   Wacker Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in 
   Hörsching, Österreich, eine 100%-ige 
   Tochtergesellschaft der Wacker Neuson SE 
   (89,82%-ige Kapital- und Stimmbeteiligung) und 
   die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG mit Sitz 
   in Walldorf (5,09%-ige Kapital- und 
   Stimmbeteiligung). 
 
   Die Wacker Neuson SE und die Kramer-Werke GmbH 
   haben am 14. Mai 2020 einen 
   Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 
   Satz 1 Fall 2 AktG geschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit, neben der noch ausstehenden 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Kramer-Werke GmbH, der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Wacker Neuson SE. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 14. Mai 2020 
   zwischen der Wacker Neuson SE, München, und der 
   Kramer-Werke GmbH, Pfullendorf, wird zugestimmt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat nachstehenden 
   Wortlaut: 
 
   *'* _Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_ 
 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 
   177839)_ 
 
   _- der "_ _Organträger_ _" -_ 
 
   _und der_ 
 
   _Kramer-Werke GmbH _ _mit Sitz in Pfullendorf_ 
 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht Ulm, HRB 
   726727)_ 
 
   _- die "_ _Organgesellschaft_ _" -_ 
 
   _- Organträger und Organgesellschaft einzeln 
   auch eine "_ _Partei_ _"_ 
   _und gemeinsam auch die "_ _Parteien_ _" -_ 
 
   _Vorbemerkung_ 
 
   (A) _Das Stammkapital der Organgesellschaft 
       ist eingeteilt in sieben 
       Geschäftsanteile mit den Nummern_ 
 
       * _2, 3, 4 und 5 im Nennbetrag von 
         insgesamt EUR 9.710.000,00, entspricht 
         89,82 % (die "_ _GA Nr. 2-5_ _"),_ 
       * _6 im Nennbetrag von EUR 550.000,00, 
         entspricht 5,09 % (der "_ _GA Nr. 6_ 
         _"), und_ 
       * _8 und 9 im Nennbetrag von insgesamt 
         EUR 550.000,00, entspricht 5,09 % (die 
         "_ _GA Nr. 8+9_ _")._ 
   (B) _Der Organträger hält den GA Nr. 6 der 
       Organgesellschaft. Er ist 
       Alleingesellschafter der und hält 
       sämtliche Stimmrechte an der Wacker 
       Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in 
       Hörsching (Österreich), eingetragen 
       im österreichischen Firmenbuch unter FN 
       197891t ("_ _WNB_ _")._ 
   (C) _WNB hält die GA Nr. 2-5 der 
       Organgesellschaft._ 
   (D) _Die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG 
       mit Sitz in Walldorf, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Mannheim unter HRA 707944 ("_ _JD_ _"), 
       hält die GA Nr. 8+9 der 
       Organgesellschaft._ 
   (E) _Der Organträger ist daher in einem 
       solchen Maß an der 
       Organgesellschaft beteiligt, dass ihm 
       die Mehrheit der Stimmrechte aus den 
       Geschäftsanteilen der Organgesellschaft 
       zusteht (finanzielle Eingliederung)._ 
   (F) _Der Organträger und die 
       Organgesellschaft beabsichtigen eine 
       Organschaft im Sinne der §§ 14 ff., 17 
       Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie 
       des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz 
       (GewStG) zu begründen._ 
 
   _Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien 
   folgenden Gewinnabführungsvertrag (der "_ 
   _Vertrag_ _"):_ 
 
   1. _Gewinnabführung_ 
   (1) _Die Organgesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen nach 
       handelsrechtlichen Vorschriften 
       ermittelten Gewinn entsprechend § 301 
       AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
       an den Organträger abzuführen; die 
       Gewinnabführung entsprechend § 301 AktG 
       ist gegenüber den anderen Regelungen 
       dieser Ziffer 1 vorrangig._ 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit 
       Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
       dem Jahresüberschuss in andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
       einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer des Vertrages gebildete andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
       auf Verlangen des Organträgers 
       aufzulösen und als Gewinn abzuführen, 
       soweit rechtlich zulässig. 
   (3) _Beträge aus der Auflösung von anderen 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) und 
       von Gewinnvorträgen, die jeweils vor 
       Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
       oder von Kapitalrücklagen (gleichgültig 
       ob diese Kapitalrücklagen vor oder 
       während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildet wurden) dürfen nicht abgeführt 
       werden._ 
   2. _Verlustübernahme_ 
 
      _Für die Verlustübernahme gilt § 302 AktG 
      in seiner jeweils gültigen Fassung 
      entsprechend._ 
   3. _Entstehen und Fälligkeit_ 
 
      _Der Anspruch auf Gewinnabführung (Ziffer 
      1.) oder auf Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrags (Ziffer 2.) entsteht 
      mit dem Ablauf des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft und wird jeweils zu 
      diesem Zeitpunkt fällig._ 
   4. _Ausgleichszahlung_ 
   (1) _Der Organträger verpflichtet sich, dem 
       außenstehenden Gesellschafter der 
       Organgesellschaft, mithin der John Deere 
       Walldorf GmbH & Co. KG oder einem 
       Rechtsnachfolger qua Einzel- oder 
       Gesamtrechtsnachfolge (der "_ 
       _Außenstehende Gesellschafter_ _"), 
       für die Dauer des Vertrages als 
       angemessenen Ausgleich für jedes volle 
       Geschäftsjahr der Organgesellschaft eine 
       Ausgleichszahlung zu leisten. Die 
       Ausgleichszahlung setzt sich aus dem 
       festen Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 
       2 und der variablen Ausgleichszahlung 
       gemäß Abs. 3 wie folgt zusammen 
       (die '_ _Ausgleichszahlung_ _'):_ 
   (2) _Der feste Ausgleichsbetrag beträgt 
       brutto gerundet EUR 0,0594 je EUR 1,00 
       am Stammkapital der Organgesellschaft, 
       abzüglich Körperschaftsteuer und 
       Solidaritätszuschlag nach den jeweils 
       für das betreffende Geschäftsjahr der 
       Organgesellschaft geltenden Steuersätzen 
       (der "_ _Feste Ausgleichsbetrag_ _"). 
       Nach den für das Geschäftsjahr 2020 
       geltenden Steuersätzen ergibt sich für 
       das Geschäftsjahr 2020 somit ein Fester 
       Ausgleichsbetrag von netto EUR 0,05 je 
       EUR 1,00 am Stammkapital der 
       Organgesellschaft._ 
   (3) _Die variable Ausgleichszahlung (die "_ 
       _Variable Ausgleichszahlung_ _") 
       ermittelt sich wie folgt:_ 
 
       _Von dem aufgrund dieses Vertrages 
       abzuführenden ganzen Gewinn der 
       Organgesellschaft im betreffenden 
       Geschäftsjahr (nach Abzug der 
       Ausschüttungssperren gemäß § 253 
       Abs. 6 S. 2 HGB und § 268 Abs. 8 S. 3 
       HGB, unabhängig von deren Behandlung 
       gemäß § 301 AktG, der "_ _Fiktive 
       Gewinn_ ") ist zunächst der Anteil am 
       Fiktiven Gewinn abzuziehen, der sich als 
       Saldo (netto) der Erträge und diesen 
       zuordenbaren Aufwendungen ergibt, welche 
       die Organgesellschaft aus und im 
       Zusammenhang mit ihren Immobilien und 
       Immobiliengesellschaften, derzeit (i) 
       dem in ihrem Eigentum stehenden 
       Grundstück (belegen in Wacker Neuson 
       Str. 1, 88630 Pfullendorf, eingetragen 
       im Grundbuch von Pfullendorf) und (ii) 
       der Wacker Neuson Immobilien GmbH mit 
       Sitz in Überlingen, der Wacker 
       Neuson Grundbesitz GmbH & Co. KG mit 
       Sitz in Pfullendorf und der Wacker 
       Neuson Grundbesitz Verwaltungs GmbH mit 
       Sitz in Pfullendorf, erwirtschaftet (der 
       " _Immobilien-Überschussanteil_ 
       _")._ 
 
       _Für die Berechnung der Variablen 
       Ausgleichszahlung wird der nach Abzug 
       des Immobilien-Überschussanteils 
       verbleibende Fiktive Gewinn wie folgt 
       aufgeteilt:_ 
 
       Die Netto-Umsätze (nach Abzug von 
       Erlösschmälerungen), die die 
       Organgesellschaft im betreffenden 
       Geschäftsjahr mit neuen 
       landwirtschaftlichen Kompaktmaschinen 
       (inkl. Anbaugeräte, ohne 
       Ersatzteilumsätze), insbesondere 
       Radladern, Teleskopradladern und 
       Teleskopladern, unter der Marke Kramer 
       beim Verkauf (i) an Vertragshändler oder 
       Generalimporteure der Deere & Company, 
       Moline, Illinois, U.S.A. und ihrer 
       verbundenen Unternehmen (der " _John 
       Deere Konzern_ _") und (ii) an 
       verbundene Unternehmen, die ihrerseits 
       an Gesellschaften des John Deere Konzern 
       verkaufen, erzielt hat (die "_ 
       _JD-Umsätze_ _"), werden in Relation 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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