DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-20 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE, Preußenstraße 41, 80809 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker Neuson SE (nachstehend auch die '*Gesellschaft*') eingeladen, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt III. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 10. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen. Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden. (*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 242.336.129,21 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2020 bestellt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der Kommission) auferlegt wurde. 6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* Mit Ablauf der am 30. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft endet die Amtszeit sämtlicher vier von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 14 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden 'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertretern. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft werden die vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt und die zwei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - wie in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: 6.1 Herrn Mag. Kurt Helletzgruber, Kaufmann, Vorstand der PIN Privatstiftung, Linz, Österreich Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 6.2 Herrn Johann Neunteufel, Ingenieur, Vorstandsvorsitzender der PIN Privatstiftung, Linz, Österreich Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 6.3 Herrn Prof. Dr. Matthias Schüppen, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei Graf Kanitz, Schüppen & Partner, Stuttgart Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Syntellix AG, Hannover, Mitglied des Aufsichtsrats 6.4 Herrn Ralph Wacker, Bauingenieur und geschäftsführender Gesellschafter der wacker+mattner GmbH, München Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ('*DCGK*') finden sich in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 unter Abschnitt II. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 Satz 1 DCGK im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker Neuson SE und der Kramer-Werke GmbH* Die Kramer-Werke GmbH mit Sitz in Pfullendorf ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Wacker Neuson SE: Gesellschafter der Kramer-Werke GmbH sind die Wacker Neuson SE (5,09 %-ige Kapital- und Stimmbeteiligung), die Wacker Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hörsching, Österreich, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Wacker Neuson SE (89,82%-ige Kapital- und Stimmbeteiligung) und die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG mit Sitz in Walldorf (5,09%-ige Kapital- und Stimmbeteiligung). Die Wacker Neuson SE und die Kramer-Werke GmbH haben am 14. Mai 2020 einen Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit, neben der noch ausstehenden Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kramer-Werke GmbH, der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 14. Mai 2020 zwischen der Wacker Neuson SE, München, und der Kramer-Werke GmbH, Pfullendorf, wird zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag hat nachstehenden Wortlaut: *'* _Gewinnabführungsvertrag_ _zwischen der_ _Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_ _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)_ _- der "_ _Organträger_ _" -_ _und der_ _Kramer-Werke GmbH _ _mit Sitz in Pfullendorf_ _(Handelsregister beim Amtsgericht Ulm, HRB 726727)_ _- die "_ _Organgesellschaft_ _" -_ _- Organträger und Organgesellschaft einzeln auch eine "_ _Partei_ _"_ _und gemeinsam auch die "_ _Parteien_ _" -_ _Vorbemerkung_ (A) _Das Stammkapital der Organgesellschaft ist eingeteilt in sieben Geschäftsanteile mit den Nummern_ * _2, 3, 4 und 5 im Nennbetrag von insgesamt EUR 9.710.000,00, entspricht 89,82 % (die "_ _GA Nr. 2-5_ _"),_ * _6 im Nennbetrag von EUR 550.000,00, entspricht 5,09 % (der "_ _GA Nr. 6_ _"), und_ * _8 und 9 im Nennbetrag von insgesamt EUR 550.000,00, entspricht 5,09 % (die "_ _GA Nr. 8+9_ _")._ (B) _Der Organträger hält den GA Nr. 6 der Organgesellschaft. Er ist Alleingesellschafter der und hält sämtliche Stimmrechte an der Wacker Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hörsching (Österreich), eingetragen im österreichischen Firmenbuch unter FN 197891t ("_ _WNB_ _")._ (C) _WNB hält die GA Nr. 2-5 der Organgesellschaft._ (D) _Die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG mit Sitz in Walldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 707944 ("_ _JD_ _"), hält die GA Nr. 8+9 der Organgesellschaft._ (E) _Der Organträger ist daher in einem solchen Maß an der Organgesellschaft beteiligt, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung)._ (F) _Der Organträger und die Organgesellschaft beabsichtigen eine Organschaft im Sinne der §§ 14 ff., 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu begründen._ _Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden Gewinnabführungsvertrag (der "_ _Vertrag_ _"):_ 1. _Gewinnabführung_ (1) _Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen; die Gewinnabführung entsprechend § 301 AktG ist gegenüber den anderen Regelungen dieser Ziffer 1 vorrangig._ (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und als Gewinn abzuführen, soweit rechtlich zulässig. (3) _Beträge aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) und von Gewinnvorträgen, die jeweils vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen (gleichgültig ob diese Kapitalrücklagen vor oder während der Dauer dieses Vertrages gebildet wurden) dürfen nicht abgeführt werden._ 2. _Verlustübernahme_ _Für die Verlustübernahme gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend._ 3. _Entstehen und Fälligkeit_ _Der Anspruch auf Gewinnabführung (Ziffer 1.) oder auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (Ziffer 2.) entsteht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird jeweils zu diesem Zeitpunkt fällig._ 4. _Ausgleichszahlung_ (1) _Der Organträger verpflichtet sich, dem außenstehenden Gesellschafter der Organgesellschaft, mithin der John Deere Walldorf GmbH & Co. KG oder einem Rechtsnachfolger qua Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (der "_ _Außenstehende Gesellschafter_ _"), für die Dauer des Vertrages als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung setzt sich aus dem festen Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 2 und der variablen Ausgleichszahlung gemäß Abs. 3 wie folgt zusammen (die '_ _Ausgleichszahlung_ _'):_ (2) _Der feste Ausgleichsbetrag beträgt brutto gerundet EUR 0,0594 je EUR 1,00 am Stammkapital der Organgesellschaft, abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende Geschäftsjahr der Organgesellschaft geltenden Steuersätzen (der "_ _Feste Ausgleichsbetrag_ _"). Nach den für das Geschäftsjahr 2020 geltenden Steuersätzen ergibt sich für das Geschäftsjahr 2020 somit ein Fester Ausgleichsbetrag von netto EUR 0,05 je EUR 1,00 am Stammkapital der Organgesellschaft._ (3) _Die variable Ausgleichszahlung (die "_ _Variable Ausgleichszahlung_ _") ermittelt sich wie folgt:_ _Von dem aufgrund dieses Vertrages abzuführenden ganzen Gewinn der Organgesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr (nach Abzug der Ausschüttungssperren gemäß § 253 Abs. 6 S. 2 HGB und § 268 Abs. 8 S. 3 HGB, unabhängig von deren Behandlung gemäß § 301 AktG, der "_ _Fiktive Gewinn_ ") ist zunächst der Anteil am Fiktiven Gewinn abzuziehen, der sich als Saldo (netto) der Erträge und diesen zuordenbaren Aufwendungen ergibt, welche die Organgesellschaft aus und im Zusammenhang mit ihren Immobilien und Immobiliengesellschaften, derzeit (i) dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück (belegen in Wacker Neuson Str. 1, 88630 Pfullendorf, eingetragen im Grundbuch von Pfullendorf) und (ii) der Wacker Neuson Immobilien GmbH mit Sitz in Überlingen, der Wacker Neuson Grundbesitz GmbH & Co. KG mit Sitz in Pfullendorf und der Wacker Neuson Grundbesitz Verwaltungs GmbH mit Sitz in Pfullendorf, erwirtschaftet (der " _Immobilien-Überschussanteil_ _")._ _Für die Berechnung der Variablen Ausgleichszahlung wird der nach Abzug des Immobilien-Überschussanteils verbleibende Fiktive Gewinn wie folgt aufgeteilt:_ Die Netto-Umsätze (nach Abzug von Erlösschmälerungen), die die Organgesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr mit neuen landwirtschaftlichen Kompaktmaschinen (inkl. Anbaugeräte, ohne Ersatzteilumsätze), insbesondere Radladern, Teleskopradladern und Teleskopladern, unter der Marke Kramer beim Verkauf (i) an Vertragshändler oder Generalimporteure der Deere & Company, Moline, Illinois, U.S.A. und ihrer verbundenen Unternehmen (der " _John Deere Konzern_ _") und (ii) an verbundene Unternehmen, die ihrerseits an Gesellschaften des John Deere Konzern verkaufen, erzielt hat (die "_ _JD-Umsätze_ _"), werden in Relation
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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gesetzt zu den Umsätzen, die die Organgesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr insgesamt mit neuen Kompaktmaschinen (inkl. Anbaugeräten, ohne Ersatzteilumsätze und nach Abzug von Erlösschmälerungen) erzielt hat (der "_ _JD-Umsatzanteil_ _")._ Der nach Abzug des Immobilien-Überschussanteils verbleibende Fiktive Gewinn multipliziert mit dem JD-Umsatzanteil und sodann multipliziert mit der Beteiligungsquote von JD am Stammkapital der Organgesellschaft und nach pauschalem (fiktiven) Abzug der Steuerquote, welche sich bei der Organgesellschaft ohne Bestand einer Organschaft ergäbe, ergibt den Überschussanteil des Außenstehenden Gesellschafters (der " _JD-Überschussanteil_ _")._ _Die Variable Ausgleichszahlung entspricht dem JD-Überschussanteil abzüglich des Festen Ausgleichsbetrags, mindestens EUR 0,00._ (4) _Die Ausgleichszahlung darf insgesamt den dem Anteil des Außenstehenden Gesellschafters am gezeichneten Kapital der Organgesellschaft entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können (§ 14 Abs. 2 S. 2 KStG)._ (5) Die Ausgleichszahlung umfasst die nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln einzubehaltende Kapitalertragsteuer und den nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln einzubehaltenden Solidaritätszuschlag. Die Ausgleichszahlung ist jeweils am zehnten Bankarbeitstag nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Die Ausgleichszahlung entsteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird (Ziffer 5.), und bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft. (6) _Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf (12) Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig._ (7) Falls das Stammkapital der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Anteile an alle Gesellschafter pro-ratarisch erhöht wird, vermindert sich der Feste Ausgleichsbetrag (bei Abschluss dieses Vertrages brutto gerundet EUR 0,0594 je EUR 1,00 am Stammkapital der Organgesellschaft) in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Festen Ausgleichsbetrags unverändert bleibt. (8) _Falls das Stammkapital der Organgesellschaft durch Bareinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an den Außenstehenden Gesellschafter erhöht wird, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 4. auch für die von dem Außenstehenden Gesellschafter bezogenen neuen Anteile aus der Kapitalerhöhung entsprechend._ 5. (1) _Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft sowie der Generalversammlung der WNB geschlossen._ (2) _Dieser Vertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt dann rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er im Handelsregister eingetragen wird._ (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre (sechzig (60) Monate) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet, in dem er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Sofern diese fünf (5) vollen Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ablauf dieses Geschäftsjahres gekündigt werden. (4) _Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt; wichtige Gründe sind insbesondere die Folgenden:_ (a) _der Organträger verfügt nicht mehr unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an der Organgesellschaft; oder_ (b) _der Organträger oder die Organgesellschaft wird verschmolzen, gespalten oder liquidiert; oder_ (c) _die Beteiligung an der Organgesellschaft wird eingebracht, abgespalten oder ausgegliedert; oder_ (d) _ein wichtiger Grund im Sinne des Abschnitts R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder von entsprechenden Nachfolgeregelungen liegt vor; oder_ (e) _die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - wird versagt oder entfällt anderweitig._ (5) _Das Recht, den Vertrag anstelle einer solchen Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben, bleibt unberührt._ (6) _Jede Kündigung bedarf der Schriftform._ 6. _Feststellung des Jahresabschlusses_ (1) _Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss des Organträgers aufzustellen und festzustellen._ (2) _Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr des Organträgers, ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss des Organträgers für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen._ 7. _Schlussbestimmungen_ (1) _Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der § 14 und § 17 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten._ (2) _Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt § 295 AktG entsprechend._ (3) Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. (4) _Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit dies rechtlich zulässig ist._ (5) _Die Kosten dieses Vertrages trägt der Organträger._' *** Die folgenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv zugänglich: - der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker Neuson SE und der Kramer-Werke GmbH vom 14. Mai 2020; - die festgestellten Jahresabschlüsse der Wacker Neuson SE und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - die festgestellten Jahresabschlüsse der Kramer-Werke GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; - der gemeinsame Bericht des Vorstands der Wacker Neuson SE und der Geschäftsführung der Kramer-Werke GmbH gemäß § 293a AktG; und - der Prüfungsbericht des gemeinsam für die Wacker Neuson SE und die Kramer-Werke GmbH bestellten Vertragsprüfers, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (München), inklusive Anlagen, gemäß § 293e AktG. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. II. *Ergänzende Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat* Die Wacker Neuson SE macht folgende Angaben gemäß der Empfehlung C.13 DCGK: 1. *Mag. Kurt Helletzgruber*
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -4-
Herr Mag. Kurt Helletzgruber ist Mitglied des Vorstands der PIN Privatstiftung, Linz, Österreich. Diese hält direkt und über Zurechnung als Partei des nachstehend beschriebenen Konsortialvertrags indirekt über die Neuson Forest GmbH, Linz, Österreich, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und ist deshalb ein wesentlich beteiligter Aktionär der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Herr Helletzgruber selbst ist am Konsortialvertrag, an der Neuson Forest GmbH, der PIN Privatstiftung oder an der Wacker Neuson SE nicht beteiligt. Zwischen einigen Aktionären, die den Familien Neunteufel und Wacker zuzurechnen sind, besteht ein Konsortialvertrag ('*Konsortialvertrag*'). Die Parteien des Konsortialvertrags halten insgesamt rund 58 % der Aktien der Wacker Neuson SE und können damit gemeinsam (nicht aber die einzelnen Parteien des Konsortialvertrags) die Wacker Neuson SE kontrollieren. Nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags hat jede Partei des Konsortialvertrags ihr Stimm- und Antragsrecht in der Hauptversammlung so auszuüben, dass stets zwei von der Familie Neunteufel und zwei von der Familie Wacker benannte Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner gewählt werden. Herr Helletzgruber wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Neunteufel zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden. Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Helletzgruber keine nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor. 2. *Johann Neunteufel* Herr Johann Neunteufel hält direkt und über Zurechnung als Partei des oben unter Abschnitt II.1. beschriebenen Konsortialvertrags indirekt über die Neuson Forest GmbH, Linz, Österreich, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und ist deshalb ein wesentlich beteiligter Aktionär der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Herr Neunteufel wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Neunteufel zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden. Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Neunteufel keine nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor. 3. *Prof. Dr. Matthias Schüppen* Herr Prof. Dr. Matthias Schüppen ist langjähriger Rechtsberater einiger Mitglieder der Familie Wacker. Diese halten direkt und über Zurechnung als Partei des oben unter Abschnitt II.1. beschriebenen Konsortialvertrags indirekt unter anderem über die Wacker-Werke GmbH & Co. KG, München, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und sind deshalb wesentlich beteiligte Aktionäre der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Herr Prof. Dr. Schüppen selbst ist am Konsortialvertrag oder an der Wacker Neuson SE nicht beteiligt. Herr Prof. Dr. Schüppen wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Wacker zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden. Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Prof. Dr. Schüppen keine nach der Empfehlung C.13 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor. 4. *Ralph Wacker* Herr Ralph Wacker hält direkt und über Zurechnung als Partei des oben unter Abschnitt II.1. beschriebenen Konsortialvertrags indirekt unter anderem über die Wacker-Werke GmbH & Co. KG, München, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und ist deshalb ein wesentlich beteiligter Aktionär der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Herr Wacker wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Wacker zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden. Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Wacker keine nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor. III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 1. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Internetservice zur Hauptversammlung* Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend auch '*COVID-19-G*') abgehalten. Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am *30. Juni 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ)* in unserem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv zugänglich ist, live in Bild und Ton übertragen. Es können nur diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind und sich wie nachstehend (siehe Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung') beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme). Der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung zugänglich. Um den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der
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Gesellschaft, d. h. die Aktionärsnummer und das Zugangspasswort, werden den Aktionären, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Nach erstmaliger Eingabe dieser Zugangsdaten im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft kann der Aktionär dort ein eigenes Passwort wählen, das ihm einen etwaigen erneuten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft ermöglicht. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft durch Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen jeweils vertretenen Aktionärs. Im Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu nachstehend Ziff. 4 'Stimmrechtsvertretung') unberührt. Auf der Benutzeroberfläche des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erscheinen die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte in Form von Schaltflächen und Menüs. Weitere Informationen zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. 2. *Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung* Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum *23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, zugegangen sein. Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich unter Wacker Neuson SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) oder unter Nutzung der von der Gesellschaft mit dem Einladungsschreiben übersandten Zugangsdaten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv zugänglich ist, zur Hauptversammlung anmelden. Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, sowie die Wahrnehmung der Fragemöglichkeit unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 24. Juni 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 erst mit Gültigkeitsdatum 1. Juli 2020 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Juni 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus diesen Aktien die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere das Stimmrecht, nicht ausüben und die Fragemöglichkeit nicht wahrnehmen, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und die Fragemöglichkeit bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen. 3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Auch hierzu sind eine Eintragung im Aktienregister und eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung'). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv zugänglich ist, oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars, das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandt wird, vorgenommen werden. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv abrufbar. Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum *29. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*. zugehen: Wacker Neuson SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de Die Stimmabgabe in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv zugänglich ist, ist vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 kann in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft eine zuvor in Textform (§ 126b BGB) durch Verwendung des Briefwahlformulars übersendete oder in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche Stimmabgabe zuletzt erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 4. *Stimmrechtsvertretung* Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/hv zugänglich ist, zu erfolgen. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung
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