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(2)

DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012 
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der 
 
am Dienstag, den 30. Juni 2020, 
um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE, 
Preußenstraße 41, 80809 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker 
Neuson SE (nachstehend auch die '*Gesellschaft*') 
eingeladen, die als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten 
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem 
passwortgeschützten Internetservice zur 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.wackerneusongroup.com/hv 
 
live in Bild und Ton übertragen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege 
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere 
Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 
Abschnitt III. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 
   einschließlich des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern, des in dem zusammengefassten 
   Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 10. März 2020 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit 
   nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- 
   und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem 
   Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und 
   der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind im 
   Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das 
   Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu 
   vorsieht, zugänglich zu machen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung sowie auch während der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.wackerneusongroup.com/hv 
 
   zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
   Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
   gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen 
   der Unterlagen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher 
   lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post 
   erfolgen. Ferner werden die genannten Unterlagen 
   in der Hauptversammlung näher erläutert werden. 
 
   (*) Die Vorschriften des deutschen 
   Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE 
   gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 
   der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
   8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: 
   SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus 
   speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts 
   anderes ergibt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in 
   Höhe von EUR 242.336.129,21 wird vollständig auf 
   neue Rechnung vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für den Jahres- und 
   Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 und 
   für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
   (konzernbezogenen) Abschlusses und des 
   (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im 
   Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 
   WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses 
   und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts 
   im Geschäftsjahr 2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der 
   Kommission) auferlegt wurde. 
6. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Ablauf der am 30. Juni 2020 stattfindenden 
   Hauptversammlung der Gesellschaft endet die 
   Amtszeit sämtlicher vier von der 
   Hauptversammlung gewählten Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, 
   § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 14 der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. 
   Januar 2009 (im Folgenden 
   'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 
   Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
   insgesamt sechs Mitgliedern zusammen, und zwar 
   aus vier Anteilseigner- und zwei 
   Arbeitnehmervertretern. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 
   und 3 der Satzung der Gesellschaft werden die 
   vier Anteilseignervertreter von der 
   Hauptversammlung gewählt und die zwei 
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - wie in 
   der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - 
   durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den 
   Aufsichtsrat entsendet. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen 
   als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
   zu wählen: 
 
   6.1 Herrn Mag. Kurt Helletzgruber, Kaufmann, 
       Vorstand der PIN Privatstiftung, Linz, 
       Österreich 
 
       Keine Mitgliedschaften in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       und in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
   6.2 Herrn Johann Neunteufel, Ingenieur, 
       Vorstandsvorsitzender der PIN 
       Privatstiftung, Linz, Österreich 
 
       Keine Mitgliedschaften in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       und in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
   6.3 Herrn Prof. Dr. Matthias Schüppen, 
       Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, 
       Steuerberater und Partner der Kanzlei 
       Graf Kanitz, Schüppen & Partner, 
       Stuttgart 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten und in 
       vergleichbaren in- und ausländischen 
       Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       - Syntellix AG, Hannover, Mitglied des 
         Aufsichtsrats 
   6.4 Herrn Ralph Wacker, Bauingenieur und 
       geschäftsführender Gesellschafter der 
       wacker+mattner GmbH, München 
 
       Keine Mitgliedschaften in anderen 
       gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
       und in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab 
   Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 
   und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der 
   Gesellschaft bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2024 beschließt, 
   längstens jedoch für sechs Jahre. 
 
   Angaben zu persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum 
   Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -2-

einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der 
   Fassung vom 16. Dezember 2019 ('*DCGK*') finden 
   sich in den nachstehenden Angaben zu 
   Tagesordnungspunkt 6 unter Abschnitt II. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   in Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 
   Satz 1 DCGK im Wege der Einzelwahl 
   durchzuführen. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker 
   Neuson SE und der Kramer-Werke GmbH* 
 
   Die Kramer-Werke GmbH mit Sitz in Pfullendorf 
   ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der 
   Wacker Neuson SE: Gesellschafter der 
   Kramer-Werke GmbH sind die Wacker Neuson SE 
   (5,09 %-ige Kapital- und Stimmbeteiligung), die 
   Wacker Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in 
   Hörsching, Österreich, eine 100%-ige 
   Tochtergesellschaft der Wacker Neuson SE 
   (89,82%-ige Kapital- und Stimmbeteiligung) und 
   die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG mit Sitz 
   in Walldorf (5,09%-ige Kapital- und 
   Stimmbeteiligung). 
 
   Die Wacker Neuson SE und die Kramer-Werke GmbH 
   haben am 14. Mai 2020 einen 
   Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 
   Satz 1 Fall 2 AktG geschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit, neben der noch ausstehenden 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Kramer-Werke GmbH, der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Wacker Neuson SE. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 14. Mai 2020 
   zwischen der Wacker Neuson SE, München, und der 
   Kramer-Werke GmbH, Pfullendorf, wird zugestimmt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat nachstehenden 
   Wortlaut: 
 
   *'* _Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _Wacker Neuson SE_ _mit Sitz in München_ 
 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 
   177839)_ 
 
   _- der "_ _Organträger_ _" -_ 
 
   _und der_ 
 
   _Kramer-Werke GmbH _ _mit Sitz in Pfullendorf_ 
 
   _(Handelsregister beim Amtsgericht Ulm, HRB 
   726727)_ 
 
   _- die "_ _Organgesellschaft_ _" -_ 
 
   _- Organträger und Organgesellschaft einzeln 
   auch eine "_ _Partei_ _"_ 
   _und gemeinsam auch die "_ _Parteien_ _" -_ 
 
   _Vorbemerkung_ 
 
   (A) _Das Stammkapital der Organgesellschaft 
       ist eingeteilt in sieben 
       Geschäftsanteile mit den Nummern_ 
 
       * _2, 3, 4 und 5 im Nennbetrag von 
         insgesamt EUR 9.710.000,00, entspricht 
         89,82 % (die "_ _GA Nr. 2-5_ _"),_ 
       * _6 im Nennbetrag von EUR 550.000,00, 
         entspricht 5,09 % (der "_ _GA Nr. 6_ 
         _"), und_ 
       * _8 und 9 im Nennbetrag von insgesamt 
         EUR 550.000,00, entspricht 5,09 % (die 
         "_ _GA Nr. 8+9_ _")._ 
   (B) _Der Organträger hält den GA Nr. 6 der 
       Organgesellschaft. Er ist 
       Alleingesellschafter der und hält 
       sämtliche Stimmrechte an der Wacker 
       Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in 
       Hörsching (Österreich), eingetragen 
       im österreichischen Firmenbuch unter FN 
       197891t ("_ _WNB_ _")._ 
   (C) _WNB hält die GA Nr. 2-5 der 
       Organgesellschaft._ 
   (D) _Die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG 
       mit Sitz in Walldorf, eingetragen im 
       Handelsregister des Amtsgerichts 
       Mannheim unter HRA 707944 ("_ _JD_ _"), 
       hält die GA Nr. 8+9 der 
       Organgesellschaft._ 
   (E) _Der Organträger ist daher in einem 
       solchen Maß an der 
       Organgesellschaft beteiligt, dass ihm 
       die Mehrheit der Stimmrechte aus den 
       Geschäftsanteilen der Organgesellschaft 
       zusteht (finanzielle Eingliederung)._ 
   (F) _Der Organträger und die 
       Organgesellschaft beabsichtigen eine 
       Organschaft im Sinne der §§ 14 ff., 17 
       Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie 
       des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz 
       (GewStG) zu begründen._ 
 
   _Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien 
   folgenden Gewinnabführungsvertrag (der "_ 
   _Vertrag_ _"):_ 
 
   1. _Gewinnabführung_ 
   (1) _Die Organgesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen nach 
       handelsrechtlichen Vorschriften 
       ermittelten Gewinn entsprechend § 301 
       AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
       an den Organträger abzuführen; die 
       Gewinnabführung entsprechend § 301 AktG 
       ist gegenüber den anderen Regelungen 
       dieser Ziffer 1 vorrangig._ 
   (2) Die Organgesellschaft kann mit 
       Zustimmung des Organträgers Beträge aus 
       dem Jahresüberschuss in andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
       einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer des Vertrages gebildete andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
       auf Verlangen des Organträgers 
       aufzulösen und als Gewinn abzuführen, 
       soweit rechtlich zulässig. 
   (3) _Beträge aus der Auflösung von anderen 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) und 
       von Gewinnvorträgen, die jeweils vor 
       Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
       oder von Kapitalrücklagen (gleichgültig 
       ob diese Kapitalrücklagen vor oder 
       während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildet wurden) dürfen nicht abgeführt 
       werden._ 
   2. _Verlustübernahme_ 
 
      _Für die Verlustübernahme gilt § 302 AktG 
      in seiner jeweils gültigen Fassung 
      entsprechend._ 
   3. _Entstehen und Fälligkeit_ 
 
      _Der Anspruch auf Gewinnabführung (Ziffer 
      1.) oder auf Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrags (Ziffer 2.) entsteht 
      mit dem Ablauf des Geschäftsjahres der 
      Organgesellschaft und wird jeweils zu 
      diesem Zeitpunkt fällig._ 
   4. _Ausgleichszahlung_ 
   (1) _Der Organträger verpflichtet sich, dem 
       außenstehenden Gesellschafter der 
       Organgesellschaft, mithin der John Deere 
       Walldorf GmbH & Co. KG oder einem 
       Rechtsnachfolger qua Einzel- oder 
       Gesamtrechtsnachfolge (der "_ 
       _Außenstehende Gesellschafter_ _"), 
       für die Dauer des Vertrages als 
       angemessenen Ausgleich für jedes volle 
       Geschäftsjahr der Organgesellschaft eine 
       Ausgleichszahlung zu leisten. Die 
       Ausgleichszahlung setzt sich aus dem 
       festen Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 
       2 und der variablen Ausgleichszahlung 
       gemäß Abs. 3 wie folgt zusammen 
       (die '_ _Ausgleichszahlung_ _'):_ 
   (2) _Der feste Ausgleichsbetrag beträgt 
       brutto gerundet EUR 0,0594 je EUR 1,00 
       am Stammkapital der Organgesellschaft, 
       abzüglich Körperschaftsteuer und 
       Solidaritätszuschlag nach den jeweils 
       für das betreffende Geschäftsjahr der 
       Organgesellschaft geltenden Steuersätzen 
       (der "_ _Feste Ausgleichsbetrag_ _"). 
       Nach den für das Geschäftsjahr 2020 
       geltenden Steuersätzen ergibt sich für 
       das Geschäftsjahr 2020 somit ein Fester 
       Ausgleichsbetrag von netto EUR 0,05 je 
       EUR 1,00 am Stammkapital der 
       Organgesellschaft._ 
   (3) _Die variable Ausgleichszahlung (die "_ 
       _Variable Ausgleichszahlung_ _") 
       ermittelt sich wie folgt:_ 
 
       _Von dem aufgrund dieses Vertrages 
       abzuführenden ganzen Gewinn der 
       Organgesellschaft im betreffenden 
       Geschäftsjahr (nach Abzug der 
       Ausschüttungssperren gemäß § 253 
       Abs. 6 S. 2 HGB und § 268 Abs. 8 S. 3 
       HGB, unabhängig von deren Behandlung 
       gemäß § 301 AktG, der "_ _Fiktive 
       Gewinn_ ") ist zunächst der Anteil am 
       Fiktiven Gewinn abzuziehen, der sich als 
       Saldo (netto) der Erträge und diesen 
       zuordenbaren Aufwendungen ergibt, welche 
       die Organgesellschaft aus und im 
       Zusammenhang mit ihren Immobilien und 
       Immobiliengesellschaften, derzeit (i) 
       dem in ihrem Eigentum stehenden 
       Grundstück (belegen in Wacker Neuson 
       Str. 1, 88630 Pfullendorf, eingetragen 
       im Grundbuch von Pfullendorf) und (ii) 
       der Wacker Neuson Immobilien GmbH mit 
       Sitz in Überlingen, der Wacker 
       Neuson Grundbesitz GmbH & Co. KG mit 
       Sitz in Pfullendorf und der Wacker 
       Neuson Grundbesitz Verwaltungs GmbH mit 
       Sitz in Pfullendorf, erwirtschaftet (der 
       " _Immobilien-Überschussanteil_ 
       _")._ 
 
       _Für die Berechnung der Variablen 
       Ausgleichszahlung wird der nach Abzug 
       des Immobilien-Überschussanteils 
       verbleibende Fiktive Gewinn wie folgt 
       aufgeteilt:_ 
 
       Die Netto-Umsätze (nach Abzug von 
       Erlösschmälerungen), die die 
       Organgesellschaft im betreffenden 
       Geschäftsjahr mit neuen 
       landwirtschaftlichen Kompaktmaschinen 
       (inkl. Anbaugeräte, ohne 
       Ersatzteilumsätze), insbesondere 
       Radladern, Teleskopradladern und 
       Teleskopladern, unter der Marke Kramer 
       beim Verkauf (i) an Vertragshändler oder 
       Generalimporteure der Deere & Company, 
       Moline, Illinois, U.S.A. und ihrer 
       verbundenen Unternehmen (der " _John 
       Deere Konzern_ _") und (ii) an 
       verbundene Unternehmen, die ihrerseits 
       an Gesellschaften des John Deere Konzern 
       verkaufen, erzielt hat (die "_ 
       _JD-Umsätze_ _"), werden in Relation 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -3-

gesetzt zu den Umsätzen, die die 
       Organgesellschaft im betreffenden 
       Geschäftsjahr insgesamt mit neuen 
       Kompaktmaschinen (inkl. Anbaugeräten, 
       ohne Ersatzteilumsätze und nach Abzug 
       von Erlösschmälerungen) erzielt hat (der 
       "_ _JD-Umsatzanteil_ _")._ 
 
       Der nach Abzug des 
       Immobilien-Überschussanteils 
       verbleibende Fiktive Gewinn 
       multipliziert mit dem JD-Umsatzanteil 
       und sodann multipliziert mit der 
       Beteiligungsquote von JD am Stammkapital 
       der Organgesellschaft und nach 
       pauschalem (fiktiven) Abzug der 
       Steuerquote, welche sich bei der 
       Organgesellschaft ohne Bestand einer 
       Organschaft ergäbe, ergibt den 
       Überschussanteil des 
       Außenstehenden Gesellschafters (der 
       " _JD-Überschussanteil_ _")._ 
 
       _Die Variable Ausgleichszahlung 
       entspricht dem JD-Überschussanteil 
       abzüglich des Festen Ausgleichsbetrags, 
       mindestens EUR 0,00._ 
   (4) _Die Ausgleichszahlung darf insgesamt 
       den dem Anteil des Außenstehenden 
       Gesellschafters am gezeichneten Kapital 
       der Organgesellschaft entsprechenden 
       Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht 
       überschreiten, der ohne 
       Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet 
       werden können (§ 14 Abs. 2 S. 2 KStG)._ 
   (5) Die Ausgleichszahlung umfasst die nach 
       den jeweiligen gesetzlichen Regeln 
       einzubehaltende Kapitalertragsteuer und 
       den nach den jeweiligen gesetzlichen 
       Regeln einzubehaltenden 
       Solidaritätszuschlag. Die 
       Ausgleichszahlung ist jeweils am zehnten 
       Bankarbeitstag nach der Feststellung des 
       Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
       für das abgelaufene Geschäftsjahr zur 
       Zahlung fällig. Die Ausgleichszahlung 
       entsteht erstmals für das Geschäftsjahr 
       der Organgesellschaft, in dem dieser 
       Vertrag wirksam wird (Ziffer 5.), und 
       bezieht sich auf das gesamte 
       Geschäftsjahr der Organgesellschaft. 
   (6) _Falls der Vertrag während eines 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
       endet oder die Organgesellschaft während 
       der Dauer des Vertrages ein weniger als 
       zwölf (12) Monate dauerndes 
       Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert 
       sich die Ausgleichszahlung 
       zeitanteilig._ 
   (7) Falls das Stammkapital der 
       Organgesellschaft aus 
       Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer 
       Anteile an alle Gesellschafter 
       pro-ratarisch erhöht wird, vermindert 
       sich der Feste Ausgleichsbetrag (bei 
       Abschluss dieses Vertrages brutto 
       gerundet EUR 0,0594 je EUR 1,00 am 
       Stammkapital der Organgesellschaft) in 
       dem Maße, dass der Gesamtbetrag des 
       Festen Ausgleichsbetrags unverändert 
       bleibt. 
   (8) _Falls das Stammkapital der 
       Organgesellschaft durch Bareinlagen 
       unter Gewährung eines Bezugsrechts an 
       den Außenstehenden Gesellschafter 
       erhöht wird, gelten die Rechte aus 
       dieser Ziffer 4. auch für die von dem 
       Außenstehenden Gesellschafter 
       bezogenen neuen Anteile aus der 
       Kapitalerhöhung entsprechend._ 
   5. 
 
   (1) _Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung des 
       Organträgers und der 
       Gesellschafterversammlung der 
       Organgesellschaft sowie der 
       Generalversammlung der WNB geschlossen._ 
   (2) _Dieser Vertrag wird mit Eintragung im 
       Handelsregister der Organgesellschaft 
       wirksam und gilt dann rückwirkend für die 
       Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft, in dem er im 
       Handelsregister eingetragen wird._ 
   (3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann von beiden Parteien 
       ordentlich unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum 
       Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft gekündigt werden, 
       frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf 
       des Geschäftsjahres, welches mindestens 
       fünf (5) volle Zeitjahre (sechzig (60) 
       Monate) nach Beginn des Geschäftsjahres 
       der Organgesellschaft endet, in dem er in 
       das Handelsregister der Organgesellschaft 
       eingetragen wird. Sofern diese fünf (5) 
       vollen Zeitjahre während eines laufenden 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
       enden, kann der Vertrag frühestens zum 
       Ablauf dieses Geschäftsjahres gekündigt 
       werden. 
   (4) _Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
       wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der 
       Organträger ist zur Kündigung aus 
       wichtigem Grund berechtigt; wichtige 
       Gründe sind insbesondere die Folgenden:_ 
 
       (a) _der Organträger verfügt nicht mehr 
           unmittelbar oder mittelbar über eine 
           Stimmrechtsmehrheit an der 
           Organgesellschaft; oder_ 
       (b) _der Organträger oder die 
           Organgesellschaft wird verschmolzen, 
           gespalten oder liquidiert; oder_ 
       (c) _die Beteiligung an der 
           Organgesellschaft wird eingebracht, 
           abgespalten oder ausgegliedert; 
           oder_ 
       (d) _ein wichtiger Grund im Sinne des 
           Abschnitts R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 
           oder von entsprechenden 
           Nachfolgeregelungen liegt vor; oder_ 
       (e) _die Anerkennung der steuerlichen 
           Organschaft im Sinne der 
           maßgebenden steuerrechtlichen 
           Vorschriften - gleich aus welchen 
           Gründen - wird versagt oder entfällt 
           anderweitig._ 
   (5) _Das Recht, den Vertrag anstelle einer 
       solchen Kündigung in gegenseitigem 
       Einvernehmen aufzuheben, bleibt 
       unberührt._ 
   (6) _Jede Kündigung bedarf der Schriftform._ 
   6. _Feststellung des Jahresabschlusses_ 
   (1) _Der Jahresabschluss der 
       Organgesellschaft ist vor dem 
       Jahresabschluss des Organträgers 
       aufzustellen und festzustellen._ 
   (2) _Endet das Geschäftsjahr der 
       Organgesellschaft zugleich mit dem 
       Geschäftsjahr des Organträgers, ist 
       gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis 
       der Organgesellschaft im Jahresabschluss 
       des Organträgers für das gleiche 
       Geschäftsjahr zu berücksichtigen._ 
   7. _Schlussbestimmungen_ 
   (1) _Bei der Auslegung einzelner 
       Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
       Vorgaben der § 14 und § 17 KStG in ihrer 
       jeweils gültigen Fassung bzw. 
       gegebenenfalls die entsprechenden 
       Nachfolgeregelungen zu beachten._ 
   (2) _Änderungen und Ergänzungen dieses 
       Vertrages, einschließlich dieser 
       Bestimmung, bedürfen der Schriftform, 
       sofern nicht eine andere Form zwingend 
       vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt 
       § 295 AktG entsprechend._ 
   (3) Falls eine oder mehrere Bestimmungen 
       dieses Vertrages unwirksam oder 
       undurchführbar sind oder werden sollten 
       oder sich in diesem Vertrag eine Lücke 
       befinden sollte, wird hierdurch die 
       Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
       dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle 
       der unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke 
       soll eine angemessene Regelung gelten, 
       die im Rahmen des rechtlich Zulässigen 
       dem am nächsten kommt, was die Parteien 
       gewollt haben oder nach dem Sinn und 
       Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, 
       sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 
   (4) _Erfüllungsort für die beiderseitigen 
       Verpflichtungen und 
       ausschließlicher Gerichtsstand ist 
       München, soweit dies rechtlich zulässig 
       ist._ 
   (5) _Die Kosten dieses Vertrages trägt der 
       Organträger._' 
 
   *** 
 
   Die folgenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch 
   während der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.wackerneusongroup.com/hv 
 
   zugänglich: 
 
   - der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     Wacker Neuson SE und der Kramer-Werke GmbH 
     vom 14. Mai 2020; 
   - die festgestellten Jahresabschlüsse der 
     Wacker Neuson SE und die gebilligten 
     Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte 
     und Konzernlageberichte für die 
     Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; 
   - die festgestellten Jahresabschlüsse der 
     Kramer-Werke GmbH für die Geschäftsjahre 
     2019, 2018 und 2017; 
   - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
     Wacker Neuson SE und der Geschäftsführung 
     der Kramer-Werke GmbH gemäß § 293a 
     AktG; und 
   - der Prüfungsbericht des gemeinsam für die 
     Wacker Neuson SE und die Kramer-Werke GmbH 
     bestellten Vertragsprüfers, 
     PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (München), 
     inklusive Anlagen, gemäß § 293e AktG. 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
   zugesandt. 
II. *Ergänzende Angaben zu den unter 
    Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl 
    vorgeschlagenen Kandidaten für den 
    Aufsichtsrat* 
 
    Die Wacker Neuson SE macht folgende Angaben 
    gemäß der Empfehlung C.13 DCGK: 
1. *Mag. Kurt Helletzgruber* 
 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -4-

Herr Mag. Kurt Helletzgruber ist Mitglied des 
   Vorstands der PIN Privatstiftung, Linz, 
   Österreich. Diese hält direkt und über 
   Zurechnung als Partei des nachstehend 
   beschriebenen Konsortialvertrags indirekt 
   über die Neuson Forest GmbH, Linz, 
   Österreich, mehr als 10 % der 
   Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und ist 
   deshalb ein wesentlich beteiligter Aktionär 
   der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung 
   C.13 DCGK. Herr Helletzgruber selbst ist am 
   Konsortialvertrag, an der Neuson Forest GmbH, 
   der PIN Privatstiftung oder an der Wacker 
   Neuson SE nicht beteiligt. 
 
   Zwischen einigen Aktionären, die den Familien 
   Neunteufel und Wacker zuzurechnen sind, 
   besteht ein Konsortialvertrag 
   ('*Konsortialvertrag*'). Die Parteien des 
   Konsortialvertrags halten insgesamt rund 58 % 
   der Aktien der Wacker Neuson SE und können 
   damit gemeinsam (nicht aber die einzelnen 
   Parteien des Konsortialvertrags) die Wacker 
   Neuson SE kontrollieren. Nach den 
   Bestimmungen des Konsortialvertrags hat jede 
   Partei des Konsortialvertrags ihr Stimm- und 
   Antragsrecht in der Hauptversammlung so 
   auszuüben, dass stets zwei von der Familie 
   Neunteufel und zwei von der Familie Wacker 
   benannte Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Anteilseigner gewählt werden. 
 
   Herr Helletzgruber wurde nach den 
   Bestimmungen des Konsortialvertrags von der 
   Familie Neunteufel zur Wahl als 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner 
   benannt. Ein solches von der Hauptversammlung 
   gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch 
   keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer 
   oder sämtlicher Parteien des 
   Konsortialvertrags gebunden. 
 
   Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn 
   Helletzgruber keine nach der Empfehlung C.13 
   DCGK offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson 
   SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an 
   der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär 
   vor. 
2. *Johann Neunteufel* 
 
   Herr Johann Neunteufel hält direkt und über 
   Zurechnung als Partei des oben unter 
   Abschnitt II.1. beschriebenen 
   Konsortialvertrags indirekt über die Neuson 
   Forest GmbH, Linz, Österreich, mehr als 
   10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE 
   und ist deshalb ein wesentlich beteiligter 
   Aktionär der Wacker Neuson SE im Sinne der 
   Empfehlung C.13 DCGK. 
 
   Herr Neunteufel wurde nach den Bestimmungen 
   des Konsortialvertrags von der Familie 
   Neunteufel zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied 
   der Anteilseigner benannt. Ein solches von 
   der Hauptversammlung gewähltes 
   Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls 
   an Weisungen einzelner, mehrerer oder 
   sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags 
   gebunden. 
 
   Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Neunteufel 
   keine nach der Empfehlung C.13 DCGK 
   offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson 
   SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an 
   der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär 
   vor. 
3. *Prof. Dr. Matthias Schüppen* 
 
   Herr Prof. Dr. Matthias Schüppen ist 
   langjähriger Rechtsberater einiger Mitglieder 
   der Familie Wacker. Diese halten direkt und 
   über Zurechnung als Partei des oben unter 
   Abschnitt II.1. beschriebenen 
   Konsortialvertrags indirekt unter anderem 
   über die Wacker-Werke GmbH & Co. KG, München, 
   mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker 
   Neuson SE und sind deshalb wesentlich 
   beteiligte Aktionäre der Wacker Neuson SE im 
   Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Herr Prof. 
   Dr. Schüppen selbst ist am Konsortialvertrag 
   oder an der Wacker Neuson SE nicht beteiligt. 
 
   Herr Prof. Dr. Schüppen wurde nach den 
   Bestimmungen des Konsortialvertrags von der 
   Familie Wacker zur Wahl als 
   Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner 
   benannt. Ein solches von der Hauptversammlung 
   gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch 
   keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer 
   oder sämtlicher Parteien des 
   Konsortialvertrags gebunden. 
 
   Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Prof. Dr. 
   Schüppen keine nach der Empfehlung C.13 
   offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson 
   SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an 
   der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär 
   vor. 
4. *Ralph Wacker* 
 
   Herr Ralph Wacker hält direkt und über 
   Zurechnung als Partei des oben unter 
   Abschnitt II.1. beschriebenen 
   Konsortialvertrags indirekt unter anderem 
   über die Wacker-Werke GmbH & Co. KG, München, 
   mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker 
   Neuson SE und ist deshalb ein wesentlich 
   beteiligter Aktionär der Wacker Neuson SE im 
   Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. 
 
   Herr Wacker wurde nach den Bestimmungen des 
   Konsortialvertrags von der Familie Wacker zur 
   Wahl als Aufsichtsratsmitglied der 
   Anteilseigner benannt. Ein solches von der 
   Hauptversammlung gewähltes 
   Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls 
   an Weisungen einzelner, mehrerer oder 
   sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags 
   gebunden. 
 
   Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Wacker keine 
   nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur Wacker Neuson SE oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Wacker 
   Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker 
   Neuson SE beteiligten Aktionär vor. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1.  *Durchführung der Hauptversammlung als 
    virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten; Internetservice zur 
    Hauptversammlung* 
 
    Die ordentliche Hauptversammlung wird mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung 
    ohne physische Präsenz der Aktionäre und 
    ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von 
    der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 
    und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 
    des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
    Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
    Bekämpfung der Auswirkungen der 
    COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur 
    Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie 
    im Zivil-, Insolvenz- und 
    Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
    Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; 
    nachfolgend auch '*COVID-19-G*') abgehalten. 
 
    Die gesamte, in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung 
    wird zu diesem Zweck am *30. Juni 2020 ab 
    10:00 Uhr (MESZ)* in unserem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft, der über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, live in Bild und Ton 
    übertragen. 
 
    Es können nur diejenigen Aktionäre, die zum 
    Zeitpunkt der Hauptversammlung für die 
    angemeldeten Aktien im Aktienregister 
    eingetragen sind und sich wie nachstehend 
    (siehe Ziff. 2 'Voraussetzungen für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf 
    die virtuelle Hauptversammlung') beschrieben 
    ordnungsgemäß angemeldet haben, oder 
    ihre Bevollmächtigten in dem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft die Bild- 
    und Tonübertragung der gesamten 
    Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus 
    können ordnungsgemäß angemeldete 
    Aktionäre persönlich oder durch 
    ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr 
    Stimmrecht per Briefwahl oder durch die 
    Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreters ausüben 
    sowie über den passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung Fragen 
    stellen und einen Widerspruch gegen 
    Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
 
    Eine darüber hinausgehende Ausübung von 
    Aktionärsrechten ist in der virtuellen 
    Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere 
    ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter, vor Ort 
    ausgeschlossen. Die Übertragung der 
    Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die 
    Einräumung des Stimmrechts sowie der 
    Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum 
    Widerspruch berechtigen die Aktionäre und 
    ihre Bevollmächtigten auch nicht zur 
    Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege 
    elektronischer Kommunikation im Sinne von § 
    118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische 
    Teilnahme). 
 
    Der passwortgeschützte Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft ist auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    ab dem Tag der Bekanntmachung der 
    Einberufung dieser Hauptversammlung 
    zugänglich. Um den passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft nutzen zu können, müssen Sie 
    sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die 
    Zugangsdaten für den passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der -5-

Gesellschaft, d. h. die Aktionärsnummer und 
    das Zugangspasswort, werden den Aktionären, 
    die im Aktienregister der Gesellschaft 
    eingetragen sind, mit dem 
    Einladungsschreiben zur Hauptversammlung 
    übersandt. Nach erstmaliger Eingabe dieser 
    Zugangsdaten im passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft kann der Aktionär dort ein 
    eigenes Passwort wählen, das ihm einen 
    etwaigen erneuten Zugang zum 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft 
    ermöglicht. Auch Bevollmächtigte der 
    Aktionäre erhalten Zugang zum 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft durch 
    Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen 
    jeweils vertretenen Aktionärs. Im 
    Übrigen bleiben die Regelungen zu 
    Erteilung, Widerruf und Nachweis der 
    Vollmacht (siehe dazu nachstehend Ziff. 4 
    'Stimmrechtsvertretung') unberührt. 
 
    Auf der Benutzeroberfläche des 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft erscheinen 
    die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
    Ihrer Aktionärsrechte in Form von 
    Schaltflächen und Menüs. Weitere 
    Informationen zur Nutzung des 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft erhalten 
    die Aktionäre zusammen mit dem 
    Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. 
2.  *Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung* 
 
    Zur Verfolgung der virtuellen 
    Hauptversammlung im passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft sowie zur Ausübung der weiteren 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung, insbesondere des 
    Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich ordnungsgemäß 
    angemeldet haben und die zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien 
    im Aktienregister der Gesellschaft 
    eingetragen sind. Die Anmeldung muss der 
    Gesellschaft spätestens bis zum *23. Juni 
    2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, zugegangen sein. 
    Aktionäre, die im Aktienregister der 
    Gesellschaft eingetragen sind, können sich 
    unter 
 
    Wacker Neuson SE 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 
    oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 
    schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) 
    oder unter Nutzung der von der Gesellschaft 
    mit dem Einladungsschreiben übersandten 
    Zugangsdaten in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft, der über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, zur Hauptversammlung 
    anmelden. 
 
    Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG 
    sowie Aktionärsvereinigungen, 
    Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im 
    Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das 
    Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht 
    gehören, als deren Inhaber sie aber im 
    Aktienregister eingetragen sind, nur 
    aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden 
    Aktionärs ausüben. 
 
    Die Aktien werden durch die Anmeldung zur 
    Hauptversammlung nicht blockiert, das 
    heißt die Aktionäre können über ihre 
    Aktien auch nach erfolgter Anmeldung 
    verfügen. Für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte, insbesondere des 
    Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung, sowie die Wahrnehmung der 
    Fragemöglichkeit unter den nachstehend 
    beschriebenen Voraussetzungen ist der am Tag 
    der Hauptversammlung im Aktienregister der 
    Gesellschaft eingetragene Aktienbestand 
    maßgebend. Dieser wird dem Bestand am 
    Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da 
    Aufträge zur Umschreibung des 
    Aktienregisters in der Zeit vom 24. Juni 
    2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 
    erst mit Gültigkeitsdatum 1. Juli 2020 
    verarbeitet und berücksichtigt werden 
    (Umschreibungsstopp). Technisch 
    maßgeblicher Bestandsstichtag 
    (sogenanntes Technical Record Date) ist 
    daher der 23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ). 
    Erwerber von Aktien, deren 
    Umschreibungsanträge nach dem 23. Juni 2020 
    bei der Gesellschaft eingehen, können daher 
    aus diesen Aktien die Aktionärsrechte in 
    Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, 
    insbesondere das Stimmrecht, nicht ausüben 
    und die Fragemöglichkeit nicht wahrnehmen, 
    es sei denn, sie lassen sich insoweit 
    bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
    ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung und die Fragemöglichkeit 
    bis zur Umschreibung bei dem im 
    Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
    Sämtliche Erwerber von Aktien der 
    Gesellschaft, die noch nicht im 
    Aktienregister eingetragen sind, werden 
    daher gebeten, Umschreibungsanträge 
    rechtzeitig zu stellen. 
3.  *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
    Briefwahl* 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform 
    (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben ('*Briefwahl*'). Auch 
    hierzu sind eine Eintragung im 
    Aktienregister und eine ordnungsgemäße 
    Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 
    'Voraussetzungen für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle 
    Hauptversammlung'). Die Stimmabgabe im Wege 
    der Briefwahl kann in dem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft, der über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, oder unter Verwendung des 
    hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars, das 
    zusammen mit dem Einladungsschreiben 
    übersandt wird, vorgenommen werden. 
    Entsprechende Formulare sind zudem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    abrufbar. 
 
    Die mittels des Briefwahlformulars 
    vorgenommene Stimmabgabe muss der 
    Gesellschaft unter einer der folgenden 
    Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen 
    Gründen bis spätestens zum *29. Juni 2020, 
    24:00 Uhr (MESZ)*. zugehen: 
 
    Wacker Neuson SE 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 
    oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 
    Die Stimmabgabe in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft, der über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, ist vor und während der 
    virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn 
    der Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 30. Juni 2020 möglich. 
    Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 
    kann in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft eine zuvor in Textform (§ 126b 
    BGB) durch Verwendung des Briefwahlformulars 
    übersendete oder in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch 
    geändert oder widerrufen werden. 
 
    Gehen bei der Gesellschaft auf 
    unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Stimmabgaben für ein 
    und dieselbe Aktie ein und ist für die 
    Gesellschaft nicht erkennbar, welche 
    Stimmabgabe zuletzt erfolgt ist, werden 
    diese Stimmabgaben in folgender Reihenfolge 
    der Übermittlungswege als verbindlich 
    behandelt: (1) Internetservice zur 
    Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax 
    und (4) Papierform. 
 
    Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu 
    einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche 
    oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird 
    dies für diesen Tagesordnungspunkt als 
    Enthaltung gewertet. Sollte zu einem 
    Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
    durchgeführt werden, ohne dass dies im 
    Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt 
    wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem 
    Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt 
    der Einzelabstimmung. 
4.  *Stimmrechtsvertretung* 
 
    Aktionäre, die zum Zeitpunkt der 
    Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien 
    im Aktienregister der Gesellschaft 
    eingetragen sind, können sich bei der 
    Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf 
    die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere 
    des Stimmrechts, auch durch einen 
    Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, 
    einen Stimmrechtsberater, eine 
    Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
    ihrer Wahl vertreten lassen. Bevollmächtigt 
    der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
    die Gesellschaft eine oder mehrere von 
    diesen zurückweisen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
    und der Nachweis der Bevollmächtigung 
    gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
    Textform (§ 126b BGB) oder haben unter 
    Verwendung der Eingabemaske in dem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft, der über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, zu erfolgen. Der 
    übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

kann der Anmeldung nur dann eindeutig 
    zugeordnet werden, wenn entweder der Name, 
    das Geburtsdatum und die Adresse des 
    Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben 
    sind. 
 
    Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 
    4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein 
    Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person 
    im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
    bevollmächtigt, so können abweichende 
    Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen 
    zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen 
    diese und bestimmte weitere in § 135 AktG 
    genannte Erfordernisse für die 
    Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne 
    von § 67a Abs. 4 AktG, einer 
    Aktionärsvereinigung, eines 
    Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen 
    Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
    beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 
    Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe 
    nicht. 
 
    Bevollmächtigte können ebenfalls weder 
    physisch noch im Wege elektronischer 
    Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 
    2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. 
    Sie können das Stimmrecht für von ihnen 
    vertretene Aktionäre lediglich im Wege der 
    Briefwahl oder durch Erteilung von 
    (Unter-)Vollmacht an die von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter ausüben. 
 
    Ein Formular für die Erteilung von 
    Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen 
    mit dem Einladungsschreiben zur 
    Hauptversammlung übersandt. Das 
    entsprechende Formular ist zudem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine 
    Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; 
    diese muss aber, sofern sie nicht unter 
    Verwendung der Eingabemaske in dem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft, der unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, erteilt wird, ebenfalls der 
    Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder 
    ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 
    AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein 
    Stimmrechtsberater oder eine andere Person 
    im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
    bevollmächtigt wird. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
    und der Nachweis einer gegenüber einem 
    Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder 
    ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft 
    müssen auf einem der folgenden Wege aus 
    organisatorischen Gründen bis zum *29. Juni 
    2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, der Gesellschaft 
    zugehen: 
 
    Wacker Neuson SE 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 
    oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 
    Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf 
    sind darüber hinaus unter Verwendung der 
    Eingabemaske in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft, der über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, vor und während der 
    virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn 
    der Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 30. Juni 2020 möglich. 
    Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 
    ist in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine 
    Änderung einer zuvor in Textform (§ 
    126b BGB) übersendeten oder in dem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten 
    Vollmacht möglich. 
 
    Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang 
    mit der Erteilung und dem Widerruf einer 
    Vollmacht auf unterschiedlichen 
    Übermittlungswegen voneinander 
    abweichende Erklärungen ein und ist für die 
    Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser 
    Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden 
    diese Erklärungen in folgender Reihenfolge 
    der Übermittlungswege als verbindlich 
    behandelt: (1) Internetservice zur 
    Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax 
    und (4) Papierform. 
 
    Auch im Fall einer Vollmachtserteilung ist 
    die Anmeldung form- und fristgerecht nach 
    den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
    Dies schließt - vorbehaltlich der 
    vorgenannten Bedingungen für die Erteilung 
    einer Vollmacht - eine Erteilung von 
    Vollmachten nach der Anmeldung nicht aus. 
5.  *Stimmrechtsvertretung durch 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
    Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
    von der Gesellschaft benannte 
    weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur 
    Ausübung ihres Stimmrechts zu 
    bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
    Stimmrecht ausschließlich auf der 
    Grundlage der vom Aktionär erteilten 
    Weisungen aus und haben das Recht, 
    Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an 
    die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die 
    Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b 
    BGB) oder ist unter Verwendung der 
    Eingabemaske in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft, der über die Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, zu erteilen. Soweit keine 
    ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
    oder unklare Weisung erteilt worden ist, 
    werden sich die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter zu den 
    entsprechenden Beschlussgegenständen der 
    Stimme enthalten; dies gilt immer auch für 
    sonstige Anträge. Sollte zu einem 
    Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
    durchgeführt werden, ohne dass dies im 
    Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt 
    wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
    Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder 
    im Vorfeld der Hauptversammlung noch während 
    der Hauptversammlung Aufträge zu 
    Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder 
    Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen 
    gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. 
 
    Das Vollmachts- und Weisungsformular für die 
    von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre 
    zusammen mit dem Einladungsschreiben zur 
    Hauptversammlung übersandt. Das 
    entsprechende Formular ist zudem auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich. 
 
    Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts 
    nebst Weisungen an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter müssen auf 
    einem der folgenden Wege aus 
    organisatorischen Gründen bis zum *29. Juni 
    2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, der Gesellschaft 
    zugehen: 
 
    Wacker Neuson SE 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633 
    oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de 
 
    Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung des 
    Stimmrechts nebst Weisungen an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter 
    Verwendung der Eingabemaske in dem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft, der über 
    die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.wackerneusongroup.com/hv 
 
    zugänglich ist, vor und während der 
    virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn 
    der Abstimmungen in der virtuellen 
    Hauptversammlung am 30. Juni 2020 möglich. 
    Bis zum Beginn der Abstimmungen in der 
    virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 
    ist in dem passwortgeschützten 
    Internetservice zur Hauptversammlung der 
    Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine 
    Änderung einer zuvor in Textform (§ 
    126b BGB) übersendeten oder in dem 
    passwortgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten 
    Vollmacht mit Weisungen an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    möglich. 
 
    Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe 
    Aktie sowohl eine Stimmabgabe per Briefwahl 
    als auch eine Vollmachts- und 
    Weisungserteilung an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    unwiderrufen vorliegt, wird stets allein die 
    Stimmabgabe per Briefwahl berücksichtigt. 
    Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im 
    Zusammenhang mit der Erteilung und dem 
    Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf 
    unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Erklärungen ein und 
    ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, 
    welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt 
    ist, werden diese Erklärungen in folgender 
    Reihenfolge der Übermittlungswege als 
    verbindlich behandelt: (1) Internetservice 
    zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) 
    Telefax und (4) Papierform. 
 
    Auch im Fall einer Vollmachtserteilung nebst 
    Weisungen an die von der Gesellschaft 
    benannten Stimmrechtsvertreter ist die 
    Anmeldung form- und fristgerecht nach den 
    vorstehenden Bedingungen erforderlich. Dies 
    schließt - vorbehaltlich der 
    vorgenannten Bedingungen für die Erteilung 
    einer Vollmacht nebst Weisungen an die von 
    der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung der 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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