DGAP-News: ERWE Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ERWE Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-20 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ERWE Immobilien AG Frankfurt am Main ISIN DE000A1X3WX6 WKN A1X3WX Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der ERWE Immobilien AG ein, die am 16. Juni 2020, um 10:00 Uhr, im 'Herriot's', Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfinden wird. Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und Aktionärsvertreter unter der Internetadresse www.erwe-ag.com über den link »Investor Relations/Hauptversammlungen« live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter *Abschnitt 'II*. *Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung*". I. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lage- und Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Diese Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung im Internet unter http://www.erwe-ag.com im Bereich »Investor Relations/Hauptversammlungen« eingesehen werden. Ferner werden sie während der Hauptversammlung näher erläutert werden. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von sonstigen unterjährigen Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) im Geschäftsjahr 2020 gewählt. 5. *Satzungsänderung zur Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung* Durch den fortgeführten Wachstumskurs der Gesellschaft sind die Anforderungen an den Aufsichtsrat weiter gewachsen. Die aktuell moderate Vergütung des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 15.000 erscheint vor diesem Hintergrund nicht angemessen. Sie soll daher auf EUR 20.000 für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, auf EUR 40.000 für den Aufsichtsratsvorsitzenden und auf EUR 30.000 für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 13 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird wie folgt ersetzt: 'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung in Höhe von EUR 20.000.' § 13 der Satzung bleibt im Übrigen unverändert. 6. *Satzungsänderung zur Ermöglichung der Online-Teilnahme und der Briefwahl* Um den Aktionären künftig auch unabhängig von der aktuellen COVID-19-Gesetzgebung die Möglichkeiten zu eröffnen, ihre Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme) und ihre Stimmrechte mittels Briefwahl auszuüben, soll die Satzung durch entsprechende Regelungen ergänzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 16 der Satzung wird wie folgt durch einen neuen Absatz 4 und einen neuen Absatz 5 ergänzt: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. (5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.' 7. *Satzungsanpassung an Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und weitere Satzungsergänzung* In Hinblick auf die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), die für künftige Hauptversammlungen gelten werden, sowie zu Flexibilisierung der Einberufung im Hinblick auf die Anmeldungs- und Nachweisfristen soll die Satzung entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) In § 16 Abs. 1 der Satzung wird ein neuer Satz 4 hinzugefügt: 'Der Vorstand ist ermächtigt, statt der gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorzusehen.' b) § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Der Vorstand ist ermächtigt, statt der gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorzusehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.' c) Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. II. Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung 1. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Internetservice* Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend auch '*COVID-19-Gesetz*') abgehalten.
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)