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DGAP-HV: ERWE Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ERWE Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ERWE Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.06.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ERWE Immobilien AG Frankfurt am Main ISIN DE000A1X3WX6 
WKN A1X3WX Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2020 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung 
der ERWE Immobilien AG ein, die am 16. Juni 2020, um 
10:00 Uhr, im 'Herriot's', Herriotstraße 1, 60528 
Frankfurt am Main, als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) stattfinden wird. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten 
Aktionäre und Aktionärsvertreter unter der 
Internetadresse 
 
www.erwe-ag.com 
 
über den link »Investor Relations/Hauptversammlungen« 
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechsausübung 
der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen 
hierzu finden Sie nachstehend unter *Abschnitt 'II*. 
*Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der 
Hauptversammlung*". 
 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss bereits 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit 
   festgestellt. Somit entfällt eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
   Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der 
   zusammengefasste Lage- und 
   Konzernlagebericht, der Bericht des 
   Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands 
   mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher 
   Angaben sind der Hauptversammlung, ohne dass 
   es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
   bedarf, zugänglich zu machen. 
 
   Diese Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der 
   Einberufung sowie auch während der 
   Hauptversammlung im Internet unter 
 
   http://www.erwe-ag.com 
 
   im Bereich »Investor 
   Relations/Hauptversammlungen« eingesehen 
   werden. Ferner werden sie während der 
   Hauptversammlung näher erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands wird für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie des Prüfers für eine 
   gegebenenfalls erfolgende prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und 
   von sonstigen unterjährigen 
   Zwischenfinanzberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner 
   Stolz GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird 
   zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und 
   Quartalsfinanzberichte) im Geschäftsjahr 2020 
   gewählt. 
5. *Satzungsänderung zur Erhöhung der 
   Aufsichtsratsvergütung* 
 
   Durch den fortgeführten Wachstumskurs der 
   Gesellschaft sind die Anforderungen an den 
   Aufsichtsrat weiter gewachsen. Die aktuell 
   moderate Vergütung des Aufsichtsrats in Höhe 
   von EUR 15.000 erscheint vor diesem 
   Hintergrund nicht angemessen. Sie soll daher 
   auf EUR 20.000 für ein einfaches 
   Aufsichtsratsmitglied, auf EUR 40.000 für den 
   Aufsichtsratsvorsitzenden und auf EUR 30.000 
   für den stellvertretenden 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 13 Abs. 1 S. 1 der Satzung wird wie folgt 
   ersetzt: 
 
   'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   für jedes volle Geschäftsjahr ihrer 
   Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung 
   in Höhe von EUR 20.000.' 
 
   § 13 der Satzung bleibt im Übrigen 
   unverändert. 
6. *Satzungsänderung zur Ermöglichung der 
   Online-Teilnahme und der Briefwahl* 
 
   Um den Aktionären künftig auch unabhängig von 
   der aktuellen COVID-19-Gesetzgebung die 
   Möglichkeiten zu eröffnen, ihre 
   Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien 
   (Online-Teilnahme) und ihre Stimmrechte 
   mittels Briefwahl auszuüben, soll die Satzung 
   durch entsprechende Regelungen ergänzt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 16 der Satzung wird wie folgt durch einen 
   neuen Absatz 4 und einen neuen Absatz 5 
   ergänzt: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
        dass Aktionäre an der Hauptversammlung 
        auch ohne Anwesenheit an deren Ort und 
        ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
        und sämtliche oder einzelne ihrer 
        Rechte ganz oder teilweise im Wege 
        elektronischer Kommunikation ausüben 
        können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
        kann Umfang und Verfahren der 
        Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. 
   (5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an 
       der Hauptversammlung ihre Stimmen 
       schriftlich oder im Wege elektronischer 
       Kommunikation abgeben dürfen 
       (Briefwahl). Er kann das Verfahren der 
       Briefwahl im Einzelnen regeln.' 
7. *Satzungsanpassung an Änderungen durch 
   das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und 
   weitere Satzungsergänzung* 
 
   In Hinblick auf die Änderungen durch das 
   Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), die für 
   künftige Hauptversammlungen gelten werden, 
   sowie zu Flexibilisierung der Einberufung im 
   Hinblick auf die Anmeldungs- und 
   Nachweisfristen soll die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) In § 16 Abs. 1 der Satzung wird ein neuer 
      Satz 4 hinzugefügt: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, statt der 
   gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorzusehen.' 
 
   b) § 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
   '(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
   beziehen und muss der Gesellschaft unter der 
   in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
   Adresse mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   nicht mitzurechnen sind. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, statt der gesetzlichen Frist eine 
   kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
   vorzusehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft 
   gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis erbracht hat.' 
 
   c) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Änderungen der Satzung erst nach dem 
      3. September 2020 zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
II. Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung 
der Hauptversammlung 
1. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten; Internetservice* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung wird mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
   gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes 
   über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
   Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
   Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
   Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 
   des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
   COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
   Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, 
   Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; 
   nachfolgend auch '*COVID-19-Gesetz*') 
   abgehalten. 
 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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