DGAP-News: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-20 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
CANCOM SE München - ISIN DE0005419105 -
- WKN541910 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen
und Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. Juni 2020, um
11.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
('*Covid-19-AuswBekG*") als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen
der CANCOM SE, Erika-Mann-Str. 69, 80636 München,
Deutschland (Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes) abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.
*TAGESORDNUNG:*
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
1: des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die CANCOM SE
und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB bzw. § 315a
Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag
der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz
der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69,
80636 München, zur Einsicht für die Aktionäre
aus, sind unter der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
verfügbar und werden auch während der gesamten
Hauptversammlung über diese Internetadresse
zugänglich sein.
§ 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung
den festgestellten Jahresabschluss, den
Lagebericht, den gebilligten Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der
CANCOM SE ist im Hinblick auf diese Unterlagen
nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 wurde vom
Aufsichtsrat in der Sitzung vom 30. April 2020
gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall
nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des
Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen
wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies
beschließen, liegt nicht vor.
TOP *Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
2: für das Geschäftsjahr 2019*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in
Höhe von 72.898.276,51 Euro wie folgt zu
verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von
0,50 Euro je dividendenberechtigter
Stückaktie:
19.274.000,50 Euro
b) Einstellung in die anderen
Gewinnrücklagen:
53.624.276,01 Euro
c) Vortrag auf neue Rechnung:
0,00 Euro
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juli
2020.
TOP *Beschluss über die Entlastung des Vorstands für
3: das Geschäftsjahr 2019*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für dieses Geschäftsjahr die
Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
4: Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr die
Entlastung zu erteilen.
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des
5: Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
*KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Augsburg,*
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von
Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 auferlegt wurden.
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat*
6:
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40
Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 Abs. 1 SEAG
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
der Gesellschaft sowie Teil III Nr. 22 der
SE-Beteiligungsvereinbarung aus sechs Mitgliedern
zusammen, die alle von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Das Aufsichtsratsmitglied Hans-Ulrich Holdenried
legte sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 5.
Februar 2020 nieder. Damit wird die Wahl eines
Mitgliedes des Aufsichtsrats erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf der
entsprechenden Empfehlung des
Nominierungsausschusses, vor,
Herrn Uwe Kemm, Vorstand (Chief Operating
Officer) der STEMMER IMAGING AG, wohnhaft in
München,
für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied
des Aufsichtsrats zu wählen:
Der Wahlvorschlag wurden auf der Grundlage der
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex und unter Berücksichtigung der vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten
Ziele abgegeben und strebt die Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich
bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert,
dass er den für das Amt zu erwartenden
Zeitaufwand erbringen kann.
Zwischen dem Kandidaten und der Gesellschaft
sowie sonstigen Unternehmen des CANCOM Konzerns,
den Organen der Gesellschaft und direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % an der Gesellschaft
beteiligten Aktionären bestehen keine
persönlichen und geschäftlichen Beziehungen
i.S.d. Abschnitt C, Kapitel II, Empfehlungen C.6
und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(in der Fassung vom 16. Dezember 2019), die nach
der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Der Kandidat ist Mitglied in den nachfolgend
aufgeführten (a) anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
a) keine
b) keine
Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich
einer Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 15
7: der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II).*
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019
Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden die
bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an die
Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und
deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG
geändert bzw. durch neue Regelungen ersetzt.
Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
werden geändert; bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften soll nach § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG
ausreichen. Die Änderungen der §§ 123, 125,
128 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie
werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen in
§ 15 der Satzung der Gesellschaft sollen daher
bereits beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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