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DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CANCOM SE München - ISIN DE0005419105 - 
- WKN541910 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 
11.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('*Covid-19-AuswBekG*") als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen 
der CANCOM SE, Erika-Mann-Str. 69, 80636 München, 
Deutschland (Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes) abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten 
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie 
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im 
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
*TAGESORDNUNG:* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die CANCOM SE 
    und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB bzw. § 315a 
    Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag 
    der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz 
    der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69, 
    80636 München, zur Einsicht für die Aktionäre 
    aus, sind unter der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    verfügbar und werden auch während der gesamten 
    Hauptversammlung über diese Internetadresse 
    zugänglich sein. 
 
    § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung 
    den festgestellten Jahresabschluss, den 
    Lagebericht, den gebilligten Konzernabschluss und 
    den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der 
    CANCOM SE ist im Hinblick auf diese Unterlagen 
    nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der 
    Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 wurde vom 
    Aufsichtsrat in der Sitzung vom 30. April 2020 
    gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall 
    nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen 
    wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies 
    beschließen, liegt nicht vor. 
TOP *Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
2:  für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in 
    Höhe von 72.898.276,51 Euro wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
       0,50 Euro je dividendenberechtigter 
       Stückaktie: 
 
       19.274.000,50 Euro 
    b) Einstellung in die anderen 
       Gewinnrücklagen: 
 
       53.624.276,01 Euro 
    c) Vortrag auf neue Rechnung: 
 
       0,00 Euro 
 
    Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juli 
    2020. 
TOP *Beschluss über die Entlastung des Vorstands für 
3:  das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Vorstands für dieses Geschäftsjahr die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
4:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5:  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die 
 
    *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Augsburg,* 
 
    zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
    Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
    beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von 
    Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 auferlegt wurden. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
6: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
    Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
    des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
    Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 Abs. 1 SEAG 
    in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 
    der Gesellschaft sowie Teil III Nr. 22 der 
    SE-Beteiligungsvereinbarung aus sechs Mitgliedern 
    zusammen, die alle von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. 
 
    Das Aufsichtsratsmitglied Hans-Ulrich Holdenried 
    legte sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 5. 
    Februar 2020 nieder. Damit wird die Wahl eines 
    Mitgliedes des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf der 
    entsprechenden Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses, vor, 
 
    Herrn Uwe Kemm, Vorstand (Chief Operating 
    Officer) der STEMMER IMAGING AG, wohnhaft in 
    München, 
 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied 
    des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
    Der Wahlvorschlag wurden auf der Grundlage der 
    Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten 
    Ziele abgegeben und strebt die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 
    das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich 
    bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, 
    dass er den für das Amt zu erwartenden 
    Zeitaufwand erbringen kann. 
 
    Zwischen dem Kandidaten und der Gesellschaft 
    sowie sonstigen Unternehmen des CANCOM Konzerns, 
    den Organen der Gesellschaft und direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionären bestehen keine 
    persönlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    i.S.d. Abschnitt C, Kapitel II, Empfehlungen C.6 
    und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (in der Fassung vom 16. Dezember 2019), die nach 
    der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Der Kandidat ist Mitglied in den nachfolgend 
    aufgeführten (a) anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    a) keine 
    b) keine 
 
    Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich 
    einer Übersicht über die wesentlichen 
    Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind 
    auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
    unter 
 
    http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 
7:  der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II).* 
 
    Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
    Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 
    Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden die 
    bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an die 
    Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und 
    deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG 
    geändert bzw. durch neue Regelungen ersetzt. 
 
    Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    werden geändert; bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
    gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Die Änderungen der §§ 123, 125, 
    128 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
    werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen in 
    § 15 der Satzung der Gesellschaft sollen daher 
    bereits beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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