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DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CANCOM SE München - ISIN DE0005419105 - 
- WKN541910 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 
11.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('*Covid-19-AuswBekG*") als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen 
der CANCOM SE, Erika-Mann-Str. 69, 80636 München, 
Deutschland (Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes) abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten 
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie 
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im 
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
*TAGESORDNUNG:* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die CANCOM SE 
    und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB bzw. § 315a 
    Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag 
    der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz 
    der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69, 
    80636 München, zur Einsicht für die Aktionäre 
    aus, sind unter der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    verfügbar und werden auch während der gesamten 
    Hauptversammlung über diese Internetadresse 
    zugänglich sein. 
 
    § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung 
    den festgestellten Jahresabschluss, den 
    Lagebericht, den gebilligten Konzernabschluss und 
    den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der 
    CANCOM SE ist im Hinblick auf diese Unterlagen 
    nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der 
    Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 wurde vom 
    Aufsichtsrat in der Sitzung vom 30. April 2020 
    gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall 
    nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen 
    wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies 
    beschließen, liegt nicht vor. 
TOP *Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
2:  für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in 
    Höhe von 72.898.276,51 Euro wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
       0,50 Euro je dividendenberechtigter 
       Stückaktie: 
 
       19.274.000,50 Euro 
    b) Einstellung in die anderen 
       Gewinnrücklagen: 
 
       53.624.276,01 Euro 
    c) Vortrag auf neue Rechnung: 
 
       0,00 Euro 
 
    Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juli 
    2020. 
TOP *Beschluss über die Entlastung des Vorstands für 
3:  das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Vorstands für dieses Geschäftsjahr die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
4:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5:  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die 
 
    *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Augsburg,* 
 
    zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
    Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
    beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von 
    Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 auferlegt wurden. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
6: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
    Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
    des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
    Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 Abs. 1 SEAG 
    in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 
    der Gesellschaft sowie Teil III Nr. 22 der 
    SE-Beteiligungsvereinbarung aus sechs Mitgliedern 
    zusammen, die alle von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. 
 
    Das Aufsichtsratsmitglied Hans-Ulrich Holdenried 
    legte sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 5. 
    Februar 2020 nieder. Damit wird die Wahl eines 
    Mitgliedes des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf der 
    entsprechenden Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses, vor, 
 
    Herrn Uwe Kemm, Vorstand (Chief Operating 
    Officer) der STEMMER IMAGING AG, wohnhaft in 
    München, 
 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied 
    des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
    Der Wahlvorschlag wurden auf der Grundlage der 
    Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten 
    Ziele abgegeben und strebt die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 
    das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich 
    bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, 
    dass er den für das Amt zu erwartenden 
    Zeitaufwand erbringen kann. 
 
    Zwischen dem Kandidaten und der Gesellschaft 
    sowie sonstigen Unternehmen des CANCOM Konzerns, 
    den Organen der Gesellschaft und direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionären bestehen keine 
    persönlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    i.S.d. Abschnitt C, Kapitel II, Empfehlungen C.6 
    und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (in der Fassung vom 16. Dezember 2019), die nach 
    der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Der Kandidat ist Mitglied in den nachfolgend 
    aufgeführten (a) anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    a) keine 
    b) keine 
 
    Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich 
    einer Übersicht über die wesentlichen 
    Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind 
    auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
    unter 
 
    http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 
7:  der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II).* 
 
    Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
    Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 
    Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden die 
    bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an die 
    Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und 
    deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG 
    geändert bzw. durch neue Regelungen ersetzt. 
 
    Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    werden geändert; bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
    gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Die Änderungen der §§ 123, 125, 
    128 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
    werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen in 
    § 15 der Satzung der Gesellschaft sollen daher 
    bereits beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

a) § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       "(1) 
 
       Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
       zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
       diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
       vor der Versammlung anmelden. Die 
       Anmeldung muss der Gesellschaft in 
       deutscher oder englischer Sprache unter 
       der in der Einberufung hierfür 
       mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
       In der Einberufung der Hauptversammlung 
       kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
       Frist vorgesehen werden. Darüber hinaus 
       müssen die Aktionäre ihre Berechtigung 
       zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
       zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
       Hierfür reicht ein Nachweis des 
       Anteilsbesitzes in Textform in deutscher 
       oder englischer Sprache durch den 
       Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
       AktG aus. Der Nachweis des 
       Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
       des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
       beziehen und muss der Gesellschaft unter 
       der in der Einberufung hierfür 
       mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
       In der Einberufung der Hauptversammlung 
       kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
       Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis 
       zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
       an der Hauptversammlung oder für die 
       Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
       nur, wer den Nachweis erbracht hat." 
    b) § 15 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos 
       aufgehoben. 
    c) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung gemäß 
       vorstehend a) und b) erst ab dem 3. 
       September 2020 zur Eintragung zum 
       Handelsregister anzumelden. 
TOP *Beschlussfassung über weitere 
8:  Satzungsänderungen* 
 
    Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung 
    vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen 
    vorzusehen, dass die Aktionäre an der 
    Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren 
    Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
    und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
    oder teilweise im Wege elektronischer 
    Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). 
    Darüber hinaus kann nach § 118 Abs. 2 AktG die 
    Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu 
    ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
    Stimmen, auch ohne an der Versammlung 
    teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
    (Briefwahl). Aufgrund der immer weiteren 
    Verbreitung moderner elektronischer 
    Kommunikationsmittel sollen beide Möglichkeiten 
    in der Satzung vorgesehen werden. 
 
    Daneben soll die Satzung in § 4 Abs. 5 sowie § 14 
    Abs. 3 angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) § 4 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "(5) 
 
       Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 WpHG 
       findet auf die Gesellschaft keine 
       Anwendung." 
    b) § 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       "(3) 
 
       Für die Einberufungsfrist gelten die 
       gesetzlichen Regelungen." 
    c) § 15 der Satzung wird um folgenden neuen 
       Absatz 7 ergänzt: 
 
       "(7) 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass die Aktionäre an der 
       Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
       deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
       teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
       ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
       ist auch ermächtigt, den Umfang und das 
       Verfahren der Teilnahme und 
       Rechtsausübung nach Satz 1 zu bestimmen." 
    d) § 15 der Satzung wird um folgenden neuen 
       Absatz 8 ergänzt: 
 
       "(8) 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
       der Versammlung teilzunehmen, schriftlich 
       oder im Wege elektronischer Kommunikation 
       abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
       ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen 
       zum Verfahren zu treffen.' 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
1.  ALLGEMEINE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN 
    HAUPTVERSAMMLUNG 
 
    Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der 
    Gesellschaft am 30. Juni 2020 gemäß § 1 Abs. 
    2 Covid-19-AuswBekG als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. 
    Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
    Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter) können daher nicht physisch 
    an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
    Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder 
    deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der 
    nachfolgenden Bestimmungen am 30. Juni 2020 ab 
    11.00 Uhr (MESZ) live im Internet über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    im dort zugänglichen passwortgeschützten 
    Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen. Eine 
    physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am 
    Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die 
    Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
    Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) 
    oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach 
    Maßgabe der nachfolgend beschriebenen 
    Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der 
    Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG 
    ist nicht möglich. 
 
    Über das passwortgeschützte Aktionärsportal 
    können die ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) 
    gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter 
    anderem die ihnen eingeräumten Aktionärsrechte 
    ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen 
    oder Widerspruch zu Protokoll erklären. 
2.  GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt 
    in 38.548.001 nennwertlose Stückaktien, von denen 
    jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl 
    der Stimmrechte beläuft sich somit auf 38.548.001 
    Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung keine 
    eigenen Aktien. 
3.  VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
    VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG 
    DES STIMMRECHTS 
 
    Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
    § 15 Abs. 1 der Satzung der CANCOM SE nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
    Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
    mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor 
    der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
    Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
    mitzurechnen sind. Darüber hinaus müssen die 
    Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf 
    den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
    Versammlung zu beziehen hat. Der Nachweis muss in 
    Textform in deutscher oder englischer Sprache 
    erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in 
    der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
    mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
    zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
    der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft 
    spätestens bis zum *Dienstag, den 23. Juni 2020, 
    24:00 Uhr,* unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
    *CANCOM SE* 
    *c/o Landesbank Baden-Württemberg* 
    *4035 H Hauptversammlungen* 
    *Am Hauptbahnhof 2* 
    *70173 Stuttgart* 
    *Fax +49 (0) 711 127 79264* 
    *E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de* 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
    *Dienstag, den 9. Juni 2020, 0:00 Uhr*, 
    ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
    Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung 
    und eines ordnungsgemäßen Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bis spätestens am 23. Juni 2020, 
    24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die 
    Zugangsdaten für die Nutzung des 
    passwortgeschützten Aktionärsportals, welches auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, übersandt. Wir bitten die 
    Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
    Übersendung des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
    tragen. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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