DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-20 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
CANCOM SE München - ISIN DE0005419105 -
- WKN541910 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen
und Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. Juni 2020, um
11.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
('*Covid-19-AuswBekG*") als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen
der CANCOM SE, Erika-Mann-Str. 69, 80636 München,
Deutschland (Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes) abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.
*TAGESORDNUNG:*
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
1: des gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts für die CANCOM SE
und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB bzw. § 315a
Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag
der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz
der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69,
80636 München, zur Einsicht für die Aktionäre
aus, sind unter der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
verfügbar und werden auch während der gesamten
Hauptversammlung über diese Internetadresse
zugänglich sein.
§ 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung
den festgestellten Jahresabschluss, den
Lagebericht, den gebilligten Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der
CANCOM SE ist im Hinblick auf diese Unterlagen
nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 wurde vom
Aufsichtsrat in der Sitzung vom 30. April 2020
gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall
nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des
Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen
wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies
beschließen, liegt nicht vor.
TOP *Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
2: für das Geschäftsjahr 2019*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in
Höhe von 72.898.276,51 Euro wie folgt zu
verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von
0,50 Euro je dividendenberechtigter
Stückaktie:
19.274.000,50 Euro
b) Einstellung in die anderen
Gewinnrücklagen:
53.624.276,01 Euro
c) Vortrag auf neue Rechnung:
0,00 Euro
Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juli
2020.
TOP *Beschluss über die Entlastung des Vorstands für
3: das Geschäftsjahr 2019*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für dieses Geschäftsjahr die
Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
4: Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr die
Entlastung zu erteilen.
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des
5: Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die
*KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Augsburg,*
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020
zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von
Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 auferlegt wurden.
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat*
6:
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40
Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 Abs. 1 SEAG
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
der Gesellschaft sowie Teil III Nr. 22 der
SE-Beteiligungsvereinbarung aus sechs Mitgliedern
zusammen, die alle von der Hauptversammlung
gewählt werden.
Das Aufsichtsratsmitglied Hans-Ulrich Holdenried
legte sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 5.
Februar 2020 nieder. Damit wird die Wahl eines
Mitgliedes des Aufsichtsrats erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf der
entsprechenden Empfehlung des
Nominierungsausschusses, vor,
Herrn Uwe Kemm, Vorstand (Chief Operating
Officer) der STEMMER IMAGING AG, wohnhaft in
München,
für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied
des Aufsichtsrats zu wählen:
Der Wahlvorschlag wurden auf der Grundlage der
Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex und unter Berücksichtigung der vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten
Ziele abgegeben und strebt die Ausfüllung des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich
bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert,
dass er den für das Amt zu erwartenden
Zeitaufwand erbringen kann.
Zwischen dem Kandidaten und der Gesellschaft
sowie sonstigen Unternehmen des CANCOM Konzerns,
den Organen der Gesellschaft und direkt oder
indirekt mit mehr als 10 % an der Gesellschaft
beteiligten Aktionären bestehen keine
persönlichen und geschäftlichen Beziehungen
i.S.d. Abschnitt C, Kapitel II, Empfehlungen C.6
und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(in der Fassung vom 16. Dezember 2019), die nach
der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv
urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
als maßgebend ansehen würde.
Der Kandidat ist Mitglied in den nachfolgend
aufgeführten (a) anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
a) keine
b) keine
Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich
einer Übersicht über die wesentlichen
Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 15
7: der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II).*
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.
Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019
Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden die
bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an die
Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und
deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG
geändert bzw. durch neue Regelungen ersetzt.
Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
werden geändert; bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften soll nach § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG
ausreichen. Die Änderungen der §§ 123, 125,
128 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die
nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie
werden damit bereits vor der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen in
§ 15 der Satzung der Gesellschaft sollen daher
bereits beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -2-
a) § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
"(1)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Versammlung anmelden. Die
Anmeldung muss der Gesellschaft in
deutscher oder englischer Sprache unter
der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
In der Einberufung der Hauptversammlung
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Darüber hinaus
müssen die Aktionäre ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Hierfür reicht ein Nachweis des
Anteilsbesitzes in Textform in deutscher
oder englischer Sprache durch den
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3
AktG aus. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
In der Einberufung der Hauptversammlung
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder für die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat."
b) § 15 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos
aufgehoben.
c) Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderungen der Satzung gemäß
vorstehend a) und b) erst ab dem 3.
September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
TOP *Beschlussfassung über weitere
8: Satzungsänderungen*
Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung
vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen
vorzusehen, dass die Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren
Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz
oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).
Darüber hinaus kann nach § 118 Abs. 2 AktG die
Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu
ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Aufgrund der immer weiteren
Verbreitung moderner elektronischer
Kommunikationsmittel sollen beide Möglichkeiten
in der Satzung vorgesehen werden.
Daneben soll die Satzung in § 4 Abs. 5 sowie § 14
Abs. 3 angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
a) § 4 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
"(5)
Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 WpHG
findet auf die Gesellschaft keine
Anwendung."
b) § 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
"(3)
Für die Einberufungsfrist gelten die
gesetzlichen Regelungen."
c) § 15 der Satzung wird um folgenden neuen
Absatz 7 ergänzt:
"(7)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass die Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an
deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne
ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Der Vorstand
ist auch ermächtigt, den Umfang und das
Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu bestimmen."
d) § 15 der Satzung wird um folgenden neuen
Absatz 8 ergänzt:
"(8)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an
der Versammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand
ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen
zum Verfahren zu treffen.'
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE*
1. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN
HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der
Gesellschaft am 30. Juni 2020 gemäß § 1 Abs.
2 Covid-19-AuswBekG als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) können daher nicht physisch
an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder
deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 30. Juni 2020 ab
11.00 Uhr (MESZ) live im Internet über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
im dort zugänglichen passwortgeschützten
Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen. Eine
physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am
Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im
Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl)
oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach
Maßgabe der nachfolgend beschriebenen
Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG
ist nicht möglich.
Über das passwortgeschützte Aktionärsportal
können die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte)
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter
anderem die ihnen eingeräumten Aktionärsrechte
ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen
oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
2. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt
in 38.548.001 nennwertlose Stückaktien, von denen
jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit auf 38.548.001
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien.
3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG
DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 15 Abs. 1 der Satzung der CANCOM SE nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher
oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind. Darüber hinaus müssen die
Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Versammlung zu beziehen hat. Der Nachweis muss in
Textform in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft
spätestens bis zum *Dienstag, den 23. Juni 2020,
24:00 Uhr,* unter der folgenden Adresse zugehen:
*CANCOM SE*
*c/o Landesbank Baden-Württemberg*
*4035 H Hauptversammlungen*
*Am Hauptbahnhof 2*
*70173 Stuttgart*
*Fax +49 (0) 711 127 79264*
*E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de*
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf
*Dienstag, den 9. Juni 2020, 0:00 Uhr*,
('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung
und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes bis spätestens am 23. Juni 2020,
24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die
Zugangsdaten für die Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals, welches auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich ist, übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -3-
Teilnahme an der virtuellen Versammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder
der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist
keine Sperre für die Veräußerung des
Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist
für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb
von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag
erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
4. DETAILS ZUM AKTIONÄRSPORTAL
Ab 9. Juni 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
der Zugang zum passwortgeschützten
Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses
passwortgeschützte Aktionärsportal können
Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß
den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht
im Wege der elektronischen Kommunikation
(Briefwahl) ausüben und Vollmacht und Weisung an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie
in den nachfolgenden Abschnitten näher
beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals
erforderlichen individualisierten Zugangsdaten
werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen
Anmeldung und eines ordnungsgemäßen
Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt.
5. VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE
_Bevollmächtigung_
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und der
Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten
lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts").
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht
kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail,
postalisch oder per Telefax bis zum Ablauf des
29. Juni 2020, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
übermittelt, geändert oder widerrufen werden
*CANCOM SE*
*c/o ITTEB GmbH & Co. KG*
*Vogelanger 25*
*86937 Scheuring*
*Fax +49 (0) 8195 77 88 600*
*E-Mail: cancom2020@itteb.de*
oder über das passwortgeschützte Aktionärsportal,
welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich ist, gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der
Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen
möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht
das Formular verwenden, welches nach
ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein
entsprechendes Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils
bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch
zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in
diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung
einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls
auf den vorgenannten Übermittlungswegen
jeweils bis zu den vorstehend genannten
Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen, Vereinigungen,
Institute bzw. Unternehmen ist die
Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung
muss dabei vollständig sein und darf nur die mit
der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen
enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder andere mit diesen gleichgestellten Personen,
Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das
besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
wird hingewiesen.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das
Stimmrecht für die von ihnen vertretenen
Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen
Vollmacht im Wege der elektronischen
Kommunikation (Briefwahl) oder durch
(Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den
Zugang zum Aktionärsportal notwendigen
Zugangsdaten erhält.
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_
Aktionäre können sich auch durch die von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter
"Voraussetzung für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts"). Die Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr
Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden.
Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per
Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend im
Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf
des 29. Juni 2020, 18:00 Uhr (MESZ), oder über
das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich ist, gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der
virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Ein entsprechendes
Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung
und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein
entsprechendes Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der
Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass
dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der
elektronischen Kommunikation (Briefwahl) unter
Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
abgeben. Auch in diesem Fall sind die
ordnungsgemäße Anmeldung und der
ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe oben unter "Voraussetzung für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts"), erforderlich.
Briefwahlstimmen können ausschließlich über
das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung abgegeben, geändert oder
widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen,
dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl
nicht zur Verfügung stehen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass
dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der
Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen können
sich der Briefwahl bedienen.
Bei mehrfach eingegangenen Erklärungen hat die
zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Sollten
auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und
nicht erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen
ist, werden diese in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte
Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax
und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
6. BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER
HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten
können die gesamte Hauptversammlung am 30. Juni
2020 ab 11:00 Uhr (MESZ) live im
passwort-geschützten Aktionärsportal, welches auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich ist, in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung
und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes (siehe oben unter "Voraussetzung
für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts") werden den Aktionären die
Zugangsdaten für die Nutzung des
passwortgeschützten Aktionärsportals, welches auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich ist, übersandt.
7. WIDERSPRUCH GEGEN EINEN BESCHLUSS DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Angemeldete Aktionäre sowie ihre
Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmacht- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft ausgeübt haben, haben die
Möglichkeit, über das passwortgeschützten
Aktionärsportal, welches auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich ist, von Beginn der virtuellen
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 an bis zum Ende
der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245
Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4
Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars
zu erklären.
8. ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.
V. m. § 1 Covid-19-Gesetz
_Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO,
§ 50 Abs. 2 SEAG i.V. m. § 122 Abs. 2 AktG_
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent
des Grundkapitals (dies entspricht, aufgerundet
auf die nächsthöhere volle Aktienanzahl,
1.927.401 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag
von 500.000,00 Euro (dies entspricht 500.000
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist
gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit
§ 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der
Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE)
erforderlich.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft bis
spätestens zum *Samstag, den 30. Mai 2020, 24:00
Uhr*, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
*CANCOM SE*
*Vorstand*
*Erika-Mann-Str. 69*
*80636 München*
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden -
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie werden außerdem im Internet unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
_Gegenanträge und Wahlvorschläge_
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft
Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung (Art. 53 Satz 3 SE-VO, § 126 Abs. 1
AktG) sowie zu den Wahlvorschlägen zur Wahl des
Abschlussprüfers und zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (Art. 53 SE-VO, § 127
AktG) zu übersenden.
Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung)
und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu
richten an:
*CANCOM SE*
*Abteilung Investor Relations *
*Herr Sebastian Bucher*
*Erika-Mann-Straße 69 *
*80636 München*
oder
*Fax +49 (0) 8225 9964 5193*
oder
*E-Mail: ir@cancom.de*
Anders adressierte Gegenanträge oder
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären, welche rechtzeitig
gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis *Montag,
den 15. Juni 2020, 24:00 Uhr, *unter der
genannten Adresse eingegangen sind, werden
unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des
Aktionärs und seiner Begründung im Internet unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter dieser
Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag (nebst einer etwaigen Begründung)
brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs.
2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden,
die etwaige Begründung des Gegenantrags nicht,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt
(§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wahlvorschläge
brauchen gem. § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben
nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG enthalten.
Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden in der Hauptversammlung allerdings in
Übereinstimmung mit der Konzeption des
Covid-19-AuswBekG nicht zur Abstimmung gestellt
und auch nicht anderweitig behandelt.
_Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß Art. 2
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 8 Satz 2
Covid-19-AuswBekG_
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete
Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am
30. Juni 2020 kein Auskunftsrecht. Stattdessen
haben Sie die Möglichkeit, im Vorfeld der
Hauptversammlung Fragen einzureichen. Ein Recht
auf Antwort ist damit jedoch nicht verbunden.
Über die Beantwortung der Fragen entscheidet
der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen. Der Vorstand hat nicht alle Fragen zu
beantworten; er kann insbesondere auch Fragen
zusammenfassen und im Interesse der anderen
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen; er kann
dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen
bevorzugen.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens
*Sonntag, 28. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, über
das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich ist, einzureichen. Auf anderem Wege
oder nach Ablauf des 28. Juni 2020, 24:00 Uhr
(MESZ), eingereichte Fragen bleiben
unberücksichtigt. Während der virtuellen
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt
werden.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, §
50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 AktG, können im Internet unter
http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/
eingesehen werden.
9. WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN UND
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER
GESELLSCHAFT/UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND
INFORMATIONEN
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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