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DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: CANCOM SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
CANCOM SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
CANCOM SE München - ISIN DE0005419105 - 
- WKN541910 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 
11.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 
Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 
('*Covid-19-AuswBekG*") als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter) in den Geschäftsräumen 
der CANCOM SE, Erika-Mann-Str. 69, 80636 München, 
Deutschland (Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes) abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten 
der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie 
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im 
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
*TAGESORDNUNG:* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
1:  des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die CANCOM SE 
    und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB bzw. § 315a 
    Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag 
    der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz 
    der Gesellschaft, Erika-Mann-Straße 69, 
    80636 München, zur Einsicht für die Aktionäre 
    aus, sind unter der Internetseite der 
    Gesellschaft unter 
 
    http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    verfügbar und werden auch während der gesamten 
    Hauptversammlung über diese Internetadresse 
    zugänglich sein. 
 
    § 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung 
    den festgestellten Jahresabschluss, den 
    Lagebericht, den gebilligten Konzernabschluss und 
    den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine 
    Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der 
    CANCOM SE ist im Hinblick auf diese Unterlagen 
    nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der 
    Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 wurde vom 
    Aufsichtsrat in der Sitzung vom 30. April 2020 
    gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall 
    nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des 
    Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen 
    wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies 
    beschließen, liegt nicht vor. 
TOP *Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
2:  für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in 
    Höhe von 72.898.276,51 Euro wie folgt zu 
    verwenden: 
 
    a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
       0,50 Euro je dividendenberechtigter 
       Stückaktie: 
 
       19.274.000,50 Euro 
    b) Einstellung in die anderen 
       Gewinnrücklagen: 
 
       53.624.276,01 Euro 
    c) Vortrag auf neue Rechnung: 
 
       0,00 Euro 
 
    Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 3. Juli 
    2020. 
TOP *Beschluss über die Entlastung des Vorstands für 
3:  das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Vorstands für dieses Geschäftsjahr die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
4:  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, 
    den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr die 
    Entlastung zu erteilen. 
TOP *Wahl des Abschlussprüfers und des 
5:  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, die 
 
    *KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Augsburg,* 
 
    zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 
    zu bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
    Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
    Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine die 
    Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
    beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von 
    Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 auferlegt wurden. 
TOP *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
6: 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
    Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
    des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
    Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 Abs. 1 SEAG 
    in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 
    der Gesellschaft sowie Teil III Nr. 22 der 
    SE-Beteiligungsvereinbarung aus sechs Mitgliedern 
    zusammen, die alle von der Hauptversammlung 
    gewählt werden. 
 
    Das Aufsichtsratsmitglied Hans-Ulrich Holdenried 
    legte sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 5. 
    Februar 2020 nieder. Damit wird die Wahl eines 
    Mitgliedes des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf der 
    entsprechenden Empfehlung des 
    Nominierungsausschusses, vor, 
 
    Herrn Uwe Kemm, Vorstand (Chief Operating 
    Officer) der STEMMER IMAGING AG, wohnhaft in 
    München, 
 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2024 beschließt, zum Mitglied 
    des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
    Der Wahlvorschlag wurden auf der Grundlage der 
    Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance 
    Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
    Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten 
    Ziele abgegeben und strebt die Ausfüllung des vom 
    Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 
    das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich 
    bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, 
    dass er den für das Amt zu erwartenden 
    Zeitaufwand erbringen kann. 
 
    Zwischen dem Kandidaten und der Gesellschaft 
    sowie sonstigen Unternehmen des CANCOM Konzerns, 
    den Organen der Gesellschaft und direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 % an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionären bestehen keine 
    persönlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    i.S.d. Abschnitt C, Kapitel II, Empfehlungen C.6 
    und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    (in der Fassung vom 16. Dezember 2019), die nach 
    der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung 
    als maßgebend ansehen würde. 
 
    Der Kandidat ist Mitglied in den nachfolgend 
    aufgeführten (a) anderen gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten und (b) vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    a) keine 
    b) keine 
 
    Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich 
    einer Übersicht über die wesentlichen 
    Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat sind 
    auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
    unter 
 
    http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 15 
7:  der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur 
    Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie 
    (ARUG II).* 
 
    Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene 
    Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. 
    Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 
    Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden die 
    bisherigen Regelungen zu Mitteilungen an die 
    Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und 
    deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG 
    geändert bzw. durch neue Regelungen ersetzt. 
 
    Auch die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
    werden geändert; bei Inhaberaktien 
    börsennotierter Gesellschaften soll nach § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an 
    der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
    gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG 
    ausreichen. Die Änderungen der §§ 123, 125, 
    128 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
    erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie 
    werden damit bereits vor der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 
    anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen in 
    § 15 der Satzung der Gesellschaft sollen daher 
    bereits beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -2-

a) § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       "(1) 
 
       Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
       zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
       diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
       vor der Versammlung anmelden. Die 
       Anmeldung muss der Gesellschaft in 
       deutscher oder englischer Sprache unter 
       der in der Einberufung hierfür 
       mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
       In der Einberufung der Hauptversammlung 
       kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
       Frist vorgesehen werden. Darüber hinaus 
       müssen die Aktionäre ihre Berechtigung 
       zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
       zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
       Hierfür reicht ein Nachweis des 
       Anteilsbesitzes in Textform in deutscher 
       oder englischer Sprache durch den 
       Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 
       AktG aus. Der Nachweis des 
       Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn 
       des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu 
       beziehen und muss der Gesellschaft unter 
       der in der Einberufung hierfür 
       mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
       Tage vor der Hauptversammlung zugehen, 
       wobei der Tag des Zugangs und der Tag der 
       Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
       In der Einberufung der Hauptversammlung 
       kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende 
       Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis 
       zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
       an der Hauptversammlung oder für die 
       Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
       nur, wer den Nachweis erbracht hat." 
    b) § 15 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos 
       aufgehoben. 
    c) Der Vorstand wird angewiesen, die 
       Änderungen der Satzung gemäß 
       vorstehend a) und b) erst ab dem 3. 
       September 2020 zur Eintragung zum 
       Handelsregister anzumelden. 
TOP *Beschlussfassung über weitere 
8:  Satzungsänderungen* 
 
    Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die Satzung 
    vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen 
    vorzusehen, dass die Aktionäre an der 
    Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren 
    Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen 
    und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
    oder teilweise im Wege elektronischer 
    Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). 
    Darüber hinaus kann nach § 118 Abs. 2 AktG die 
    Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu 
    ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre 
    Stimmen, auch ohne an der Versammlung 
    teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
    elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
    (Briefwahl). Aufgrund der immer weiteren 
    Verbreitung moderner elektronischer 
    Kommunikationsmittel sollen beide Möglichkeiten 
    in der Satzung vorgesehen werden. 
 
    Daneben soll die Satzung in § 4 Abs. 5 sowie § 14 
    Abs. 3 angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    a) § 4 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: 
 
       "(5) 
 
       Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 WpHG 
       findet auf die Gesellschaft keine 
       Anwendung." 
    b) § 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       "(3) 
 
       Für die Einberufungsfrist gelten die 
       gesetzlichen Regelungen." 
    c) § 15 der Satzung wird um folgenden neuen 
       Absatz 7 ergänzt: 
 
       "(7) 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass die Aktionäre an der 
       Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
       deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
       teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
       ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
       elektronischer Kommunikation ausüben 
       können (Online-Teilnahme). Der Vorstand 
       ist auch ermächtigt, den Umfang und das 
       Verfahren der Teilnahme und 
       Rechtsausübung nach Satz 1 zu bestimmen." 
    d) § 15 der Satzung wird um folgenden neuen 
       Absatz 8 ergänzt: 
 
       "(8) 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
       dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an 
       der Versammlung teilzunehmen, schriftlich 
       oder im Wege elektronischer Kommunikation 
       abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand 
       ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen 
       zum Verfahren zu treffen.' 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE* 
 
1.  ALLGEMEINE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN 
    HAUPTVERSAMMLUNG 
 
    Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der 
    Gesellschaft am 30. Juni 2020 gemäß § 1 Abs. 
    2 Covid-19-AuswBekG als virtuelle 
    Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. 
    Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
    Ausnahme der von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter) können daher nicht physisch 
    an der Hauptversammlung teilnehmen. 
 
    Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
    ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder 
    deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der 
    nachfolgenden Bestimmungen am 30. Juni 2020 ab 
    11.00 Uhr (MESZ) live im Internet über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    im dort zugänglichen passwortgeschützten 
    Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen. Eine 
    physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
    Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am 
    Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die 
    Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
    Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) 
    oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach 
    Maßgabe der nachfolgend beschriebenen 
    Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der 
    Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG 
    ist nicht möglich. 
 
    Über das passwortgeschützte Aktionärsportal 
    können die ordnungsgemäß angemeldeten 
    Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) 
    gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter 
    anderem die ihnen eingeräumten Aktionärsrechte 
    ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen 
    oder Widerspruch zu Protokoll erklären. 
2.  GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt 
    in 38.548.001 nennwertlose Stückaktien, von denen 
    jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl 
    der Stimmrechte beläuft sich somit auf 38.548.001 
    Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt 
    der Einberufung der Hauptversammlung keine 
    eigenen Aktien. 
3.  VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
    VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG 
    DES STIMMRECHTS 
 
    Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
    § 15 Abs. 1 der Satzung der CANCOM SE nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
    Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür 
    mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher 
    oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor 
    der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
    Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
    mitzurechnen sind. Darüber hinaus müssen die 
    Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- 
    oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf 
    den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
    Versammlung zu beziehen hat. Der Nachweis muss in 
    Textform in deutscher oder englischer Sprache 
    erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in 
    der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
    mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
    zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
    der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. 
 
    Die Anmeldung und der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes müssen somit der Gesellschaft 
    spätestens bis zum *Dienstag, den 23. Juni 2020, 
    24:00 Uhr,* unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
    *CANCOM SE* 
    *c/o Landesbank Baden-Württemberg* 
    *4035 H Hauptversammlungen* 
    *Am Hauptbahnhof 2* 
    *70173 Stuttgart* 
    *Fax +49 (0) 711 127 79264* 
    *E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de* 
 
    Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
    *Dienstag, den 9. Juni 2020, 0:00 Uhr*, 
    ('Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
    Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung 
    und eines ordnungsgemäßen Nachweises des 
    Anteilsbesitzes bis spätestens am 23. Juni 2020, 
    24:00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären die 
    Zugangsdaten für die Nutzung des 
    passwortgeschützten Aktionärsportals, welches auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, übersandt. Wir bitten die 
    Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und 
    Übersendung des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
    tragen. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -3-

Teilnahme an der virtuellen Versammlung oder die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
    den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
    erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder 
    der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei 
    ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
    Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist 
    keine Sperre für die Veräußerung des 
    Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der 
    vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
    des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
    für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
    ausschließlich der Anteilsbesitz des 
    Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
    Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem 
    Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die 
    Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
    Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb 
    von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag. 
    Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag 
    erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur 
    teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
    vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber 
    bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
    ermächtigen lassen. 
4.  DETAILS ZUM AKTIONÄRSPORTAL 
 
    Ab 9. Juni 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    der Zugang zum passwortgeschützten 
    Aktionärsportal zur Verfügung. Über dieses 
    passwortgeschützte Aktionärsportal können 
    Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß 
    den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht 
    im Wege der elektronischen Kommunikation 
    (Briefwahl) ausüben und Vollmacht und Weisung an 
    die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen 
    einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie 
    in den nachfolgenden Abschnitten näher 
    beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des 
    passwortgeschützten Aktionärsportals 
    erforderlichen individualisierten Zugangsdaten 
    werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen 
    Anmeldung und eines ordnungsgemäßen 
    Nachweises des Anteilsbesitzes zugesandt. 
5.  VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE 
 
    _Bevollmächtigung_ 
 
    Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme 
    an der virtuellen Hauptversammlung und der 
    Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen 
    Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, 
    z.B. durch einen Intermediär, eine 
    Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
    oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten 
    lassen. 
 
    Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
    fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
    Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
    erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für 
    die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts"). 
    Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, 
    so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die 
    Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
    zurückweisen. 
 
    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
    Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
    Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht 
    kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
    gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der 
    Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail, 
    postalisch oder per Telefax bis zum Ablauf des 
    29. Juni 2020, 18:00 Uhr (MESZ), an folgende 
    Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
    übermittelt, geändert oder widerrufen werden 
 
    *CANCOM SE* 
    *c/o ITTEB GmbH & Co. KG* 
    *Vogelanger 25* 
    *86937 Scheuring* 
    *Fax +49 (0) 8195 77 88 600* 
    *E-Mail: cancom2020@itteb.de* 
 
    oder über das passwortgeschützte Aktionärsportal, 
    welches auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, gemäß den dafür vorgesehenen 
    Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der 
    Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
    übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
    Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen 
    möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht 
    das Formular verwenden, welches nach 
    ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des 
    Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein 
    entsprechendes Formular steht auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zum Download zur Verfügung. 
 
    Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils 
    bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch 
    zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht 
    durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
    erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
    Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
    diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung 
    einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls 
    auf den vorgenannten Übermittlungswegen 
    jeweils bis zu den vorstehend genannten 
    Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
    Gesellschaft erklärt werden. 
 
    Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer 
    Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters 
    oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
    gleichgestellten Personen, Vereinigungen, 
    Institute bzw. Unternehmen ist die 
    Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten 
    nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung 
    muss dabei vollständig sein und darf nur die mit 
    der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen 
    enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine 
    Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater 
    oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, 
    Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen 
    bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in 
    diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
    die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das 
    besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    wird hingewiesen. 
 
    Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
    Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das 
    Stimmrecht für die von ihnen vertretenen 
    Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen 
    Vollmacht im Wege der elektronischen 
    Kommunikation (Briefwahl) oder durch 
    (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
    Die Nutzung des passwortgeschützten 
    Aktionärsportals setzt voraus, dass der 
    Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den 
    Zugang zum Aktionärsportal notwendigen 
    Zugangsdaten erhält. 
 
    _Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
    Aktionäre können sich auch durch die von der 
    Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
    Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem 
    Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
    Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter 
    "Voraussetzung für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts"). Die Vollmacht an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
    Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
    bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem 
    Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
    erteilt werden. 
 
    Vollmachten und Weisungen an die 
    Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per 
    Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend im 
    Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift, 
    Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf 
    des 29. Juni 2020, 18:00 Uhr (MESZ), oder über 
    das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, gemäß den dafür vorgesehenen 
    Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der 
    virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert 
    oder widerrufen werden. Ein entsprechendes 
    Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
    und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein 
    entsprechendes Formular steht auch auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zum Download zur Verfügung. 
 
    Bei einer Bevollmächtigung der von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
    Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
    Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
    entsprechend den ihnen erteilten Weisungen 
    abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur 
    Einlegung von Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der 
    Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen 
    entgegen. 
 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass 
    dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung 
    mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt insgesamt auch als 
    entsprechende Weisung für jeden Punkt der 
    Einzelabstimmung. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: CANCOM SE: Bekanntmachung der -4-

_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_ 
 
    Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der 
    elektronischen Kommunikation (Briefwahl) unter 
    Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals 
    abgeben. Auch in diesem Fall sind die 
    ordnungsgemäße Anmeldung und der 
    ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes 
    (siehe oben unter "Voraussetzung für die 
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
    die Ausübung des Stimmrechts"), erforderlich. 
 
    Briefwahlstimmen können ausschließlich über 
    das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen 
    Hauptversammlung abgegeben, geändert oder 
    widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, 
    dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl 
    nicht zur Verfügung stehen. 
 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass 
    dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt 
    wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der 
    Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
    auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden 
    Punkt der Einzelabstimmung. 
 
    Auch bevollmächtigte Intermediäre, 
    Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater 
    oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
    gleichgestellte Personen und Institutionen können 
    sich der Briefwahl bedienen. 
 
    Bei mehrfach eingegangenen Erklärungen hat die 
    zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang. Sollten 
    auf unterschiedlichen Übermittlungswegen 
    voneinander abweichende Erklärungen eingehen und 
    nicht erkennbar sein, welche zuletzt eingegangen 
    ist, werden diese in folgender Reihenfolge 
    berücksichtigt: 1. über das passwortgeschützte 
    Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax 
    und 4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen. 
6.  BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER 
    HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET 
 
    Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten 
    können die gesamte Hauptversammlung am 30. Juni 
    2020 ab 11:00 Uhr (MESZ) live im 
    passwort-geschützten Aktionärsportal, welches auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, in Bild und Ton verfolgen. 
 
    Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung 
    und eines ordnungsgemäßen Nachweises des 
    Anteilsbesitzes (siehe oben unter "Voraussetzung 
    für die Teilnahme an der virtuellen 
    Hauptversammlung und die Ausübung des 
    Stimmrechts") werden den Aktionären die 
    Zugangsdaten für die Nutzung des 
    passwortgeschützten Aktionärsportals, welches auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, übersandt. 
7.  WIDERSPRUCH GEGEN EINEN BESCHLUSS DER 
    HAUPTVERSAMMLUNG 
 
    Angemeldete Aktionäre sowie ihre 
    Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der 
    Briefwahl oder durch Vollmacht- und 
    Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
    Gesellschaft ausgeübt haben, haben die 
    Möglichkeit, über das passwortgeschützten 
    Aktionärsportal, welches auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, von Beginn der virtuellen 
    Hauptversammlung am 30. Juni 2020 an bis zum Ende 
    der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 
    Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 
    Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss 
    der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars 
    zu erklären. 
8.  ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH §§ 
    122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i. 
    V. m. § 1 Covid-19-Gesetz 
 
    _Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer 
    Minderheit nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, 
    § 50 Abs. 2 SEAG i.V. m. § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent 
    des Grundkapitals (dies entspricht, aufgerundet 
    auf die nächsthöhere volle Aktienanzahl, 
    1.927.401 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag 
    von 500.000,00 Euro (dies entspricht 500.000 
    Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
    bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist 
    gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit 
    § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der 
    Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) 
    erforderlich. 
 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
    eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
    ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft 
    zu richten und muss der Gesellschaft bis 
    spätestens zum *Samstag, den 30. Mai 2020, 24:00 
    Uhr*, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
    Verlangen an folgende Adresse: 
 
    *CANCOM SE* 
    *Vorstand* 
    *Erika-Mann-Str. 69* 
    *80636 München* 
 
    Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - 
    soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
    bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang 
    des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 
    Sie werden außerdem im Internet unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
    _Gegenanträge und Wahlvorschläge_ 
 
    Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft 
    Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand 
    und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
    Tagesordnung (Art. 53 Satz 3 SE-VO, § 126 Abs. 1 
    AktG) sowie zu den Wahlvorschlägen zur Wahl des 
    Abschlussprüfers und zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern (Art. 53 SE-VO, § 127 
    AktG) zu übersenden. 
 
    Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) 
    und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu 
    richten an: 
 
    *CANCOM SE* 
    *Abteilung Investor Relations * 
    *Herr Sebastian Bucher* 
    *Erika-Mann-Straße 69 * 
    *80636 München* 
 
    oder 
 
    *Fax +49 (0) 8225 9964 5193* 
 
    oder 
 
    *E-Mail: ir@cancom.de* 
 
    Anders adressierte Gegenanträge oder 
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge von Aktionären, welche rechtzeitig 
    gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis *Montag, 
    den 15. Juni 2020, 24:00 Uhr, *unter der 
    genannten Adresse eingegangen sind, werden 
    unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des 
    Aktionärs und seiner Begründung im Internet unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der 
    Verwaltung werden ebenfalls unter dieser 
    Internetadresse veröffentlicht. 
 
    Ein Gegenantrag (nebst einer etwaigen Begründung) 
    brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 
    2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, 
    die etwaige Begründung des Gegenantrags nicht, 
    wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt 
    (§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG). Wahlvorschläge 
    brauchen gem. § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich 
    gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben 
    nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 
    Satz 5 AktG enthalten. 
 
    Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
    werden in der Hauptversammlung allerdings in 
    Übereinstimmung mit der Konzeption des 
    Covid-19-AuswBekG nicht zur Abstimmung gestellt 
    und auch nicht anderweitig behandelt. 
 
    _Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß Art. 2 
    § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 8 Satz 2 
    Covid-19-AuswBekG_ 
 
    Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete 
    Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 
    30. Juni 2020 kein Auskunftsrecht. Stattdessen 
    haben Sie die Möglichkeit, im Vorfeld der 
    Hauptversammlung Fragen einzureichen. Ein Recht 
    auf Antwort ist damit jedoch nicht verbunden. 
    Über die Beantwortung der Fragen entscheidet 
    der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem 
    Ermessen. Der Vorstand hat nicht alle Fragen zu 
    beantworten; er kann insbesondere auch Fragen 
    zusammenfassen und im Interesse der anderen 
    Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen; er kann 
    dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle 
    Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen 
    bevorzugen. 
 
    Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 
    *Sonntag, 28. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ)*, über 
    das passwortgeschützte Aktionärsportal, welches 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich ist, einzureichen. Auf anderem Wege 
    oder nach Ablauf des 28. Juni 2020, 24:00 Uhr 
    (MESZ), eingereichte Fragen bleiben 
    unberücksichtigt. Während der virtuellen 
    Hauptversammlung können keine Fragen gestellt 
    werden. 
 
    Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
    Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 
    50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 
    131 Abs. 1 AktG, können im Internet unter 
 
    http://www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. 
9.  WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN UND 
    INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER 
    GESELLSCHAFT/UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND 
    INFORMATIONEN 
 
    Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden 
    Informationen sowie weitere Erläuterungen zu den 
    Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 
    und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 
    2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 
    Covid-19-AuswBekG zugänglich. Dort werden nach 
    dem Ende der virtuellen Hauptversammlung auch die 
    Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
    Auch während der Hauptversammlung werden die 
    gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich sein. 
10. HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ 
 
    Wenn Sie sich für die virtuelle Hauptversammlung 
    anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, 
    erheben wir personenbezogene Daten über Sie 
    und/oder über den Bevollmächtigten. Dies 
    geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer 
    Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
    zu ermöglichen. 
 
    Die CANCOM SE verarbeitet Ihre Daten als 
    Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen 
    der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie 
    aller weiteren maßgeblichen Gesetze. 
    Einzelheiten zum Umgang mit Ihren 
    personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten 
    gemäß der DSGVO finden Sie unter dem 
    folgenden Link: 
 
    www.cancom.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
München, im Mai 2020 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: CANCOM SE 
             Erika-Mann-Straße 69 
             80636 München 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@cancom.de 
Internet:    https://www.cancom.de/ 
ISIN:        DE0005419105 
WKN:         541910 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, XETRA 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1052259 2020-05-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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