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DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AKASOL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AKASOL AG Darmstadt Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ 
International Securities Identification Number 
DE000A2JNWZ9 Ordentliche Hauptversammlung 2020 Dienstag, 
den 30. Juni 2020 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische 
Sommerzeit - MESZ) Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   AKASOL AG und den Konzern zum 31. Dezember 
   2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
   des Corporate Governance-Berichts zum 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind 
   mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses Bestandteil des 
   Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind 
   über unsere Internetseite unter 
 
   www.akasol.com/de/ 
 
   unter dem Punkt Investor Relations, dort 
   unter Hauptversammlung zugänglich und werden 
   den Aktionären auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos zugesandt. Ferner werden sie 
   während der Hauptversammlung zugänglich sein 
   und dort auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   zum Abschlussprüfer für die AKASOL AG und den 
   AKASOL Konzern für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses sowie 
   des Zwischenlageberichts gemäß § 115 (5) 
   WpHG für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von 
   Ziffer 15.2 der Satzung* 
 
   Im Zuge der Einführung des Gesetzes zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind 
   unter anderem auch die Voraussetzungen für 
   den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden 
   Nachweis geändert worden. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
   neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
   Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
   AKASOL AG ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 
   4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
   Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   Ziffer 15.2 der Satzung, die zurzeit wie 
   folgt lautet 
 
   '15.2 Die Aktionäre müssen außerdem ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in 
   Textform erstellter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut, der in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst ist, ausreichend. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des 
   Nachweises sind nicht mit zu rechnen. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '15.2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zu gehen, wobei 
   der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mit zu rechnen sind. 
   In der Einberufung kann eine kürzere, in 
   Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder für 
   die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis erbracht hat. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
1. *Internetseite der Gesellschaft und dort 
   zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   der Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite der AKASOL AG unter der 
   Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Hier 
   finden Sie zudem die weiteren Informationen 
   gemäß § 124a AktG. 
 
   Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
   Aktionären werden ebenfalls über die oben 
   genannte Internetseite zugänglich gemacht 
   werden. Dort werden nach der Hauptversammlung 
   auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
   veröffentlicht. 
 
   Über die Internetseite ist auch das 
   passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft 
   erreichbar, das für die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des 
   Stimmrechts vor und während der 
   Hauptversammlung ermöglicht. Über das 
   HV-Portal können die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung 
   am 30. Juni 2020 ab 10.30 Uhr in voller Länge 
   live in Bild und Ton verfolgen. 
2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   AKASOL AG insgesamt EUR 6.061.856,00 und ist 
   eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
3. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, Übertragung in Bild 
   und Ton* 
 
   Mit Blick auf die fortdauernde 
   COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2020 auf 
   Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
   Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
   Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der 
   COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVMG) 
   als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur 
   Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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