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DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AKASOL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 
in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AKASOL AG Darmstadt Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ 
International Securities Identification Number 
DE000A2JNWZ9 Ordentliche Hauptversammlung 2020 Dienstag, 
den 30. Juni 2020 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische 
Sommerzeit - MESZ) Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses sowie 
   des zusammengefassten Lageberichts für die 
   AKASOL AG und den Konzern zum 31. Dezember 
   2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
   des Corporate Governance-Berichts zum 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind 
   mit Ausnahme des festgestellten 
   Jahresabschlusses Bestandteil des 
   Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind 
   über unsere Internetseite unter 
 
   www.akasol.com/de/ 
 
   unter dem Punkt Investor Relations, dort 
   unter Hauptversammlung zugänglich und werden 
   den Aktionären auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos zugesandt. Ferner werden sie 
   während der Hauptversammlung zugänglich sein 
   und dort auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   zum Abschlussprüfer für die AKASOL AG und den 
   AKASOL Konzern für das Geschäftsjahr 2020 
   sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses sowie 
   des Zwischenlageberichts gemäß § 115 (5) 
   WpHG für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Neufassung von 
   Ziffer 15.2 der Satzung* 
 
   Im Zuge der Einführung des Gesetzes zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind 
   unter anderem auch die Voraussetzungen für 
   den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden 
   Nachweis geändert worden. Bei Inhaberaktien 
   börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts der 
   Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem 
   neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
 
   Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der 
   AKASOL AG ist entsprechend den Vorgaben der 
   derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 
   Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 
   4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
   Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des 
   Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung 
   der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
   soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   Ziffer 15.2 der Satzung, die zurzeit wie 
   folgt lautet 
 
   '15.2 Die Aktionäre müssen außerdem ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in 
   Textform erstellter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut, der in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst ist, ausreichend. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des 
   Nachweises sind nicht mit zu rechnen. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '15.2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
   Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zu gehen, wobei 
   der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mit zu rechnen sind. 
   In der Einberufung kann eine kürzere, in 
   Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder für 
   die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis erbracht hat. In der 
   Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
   bemessende Frist vorgesehen werden.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die 
   Änderung der Satzung erst nach dem 3. 
   September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
1. *Internetseite der Gesellschaft und dort 
   zugängliche Unterlagen und Informationen* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   der Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite der AKASOL AG unter der 
   Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Hier 
   finden Sie zudem die weiteren Informationen 
   gemäß § 124a AktG. 
 
   Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, 
   Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von 
   Aktionären werden ebenfalls über die oben 
   genannte Internetseite zugänglich gemacht 
   werden. Dort werden nach der Hauptversammlung 
   auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
   veröffentlicht. 
 
   Über die Internetseite ist auch das 
   passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft 
   erreichbar, das für die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des 
   Stimmrechts vor und während der 
   Hauptversammlung ermöglicht. Über das 
   HV-Portal können die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung 
   am 30. Juni 2020 ab 10.30 Uhr in voller Länge 
   live in Bild und Ton verfolgen. 
2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   AKASOL AG insgesamt EUR 6.061.856,00 und ist 
   eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt 
   in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
3. *Durchführung der Hauptversammlung als 
   virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre und ihrer 
   Bevollmächtigten, Übertragung in Bild 
   und Ton* 
 
   Mit Blick auf die fortdauernde 
   COVID-19-Pandemie wird die ordentliche 
   Hauptversammlung am 30. Juni 2020 auf 
   Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im 
   Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, 
   Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
   Bekämpfung der Auswirkungen der 
   COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVMG) 
   als virtuelle Hauptversammlung ohne physische 
   Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
   Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur 
   Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

und Stimmrechtsausübung im Wege der 
   elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) 
   durchgeführt. 
 
   Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit 
   Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft) können daher nicht physisch an 
   der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können 
   die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- 
   und Tonübertragung im HV-Portal unter der 
   Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' über das 
   passwortgeschützte HV-Portal verfolgen; diese 
   Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine 
   Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne 
   von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine 
   elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 
   2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. COVMG. 
 
   Den ordnungsgemäß angemeldeten 
   Aktionären wird anstelle der herkömmlichen 
   Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit 
   weiteren Informationen zur Rechtsausübung 
   zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält 
   unter anderem die individuellen Zugangsdaten, 
   mit denen die Aktionäre das unter der 
   Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche 
   passwortgeschützte HV-Portal nutzen können. 
4. *Passwortgeschütztes HV-Portal* 
 
   Unter der Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' unterhält die 
   Gesellschaft ab dem 9. Juni 2020 ein 
   passwortgeschütztes HV-Portal. Über 
   dieses können die ordnungsgemäß 
   angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
   Bevollmächtigte) unter anderem die 
   Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, 
   ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, 
   Fragen einreichen oder Widerspruch zu 
   Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen 
   zu können, müssen Sie sich mit den 
   individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer 
   Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die 
   verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung 
   Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von 
   Schaltflächen auf der Benutzeroberfläche des 
   HV-Portals. 
 
   Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den 
   Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte 
   bzw. im Internet unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung'. Bitte beachten Sie 
   auch die technischen Hinweise am Ende dieser 
   Einladungsbekanntmachung. 
5. *Voraussetzungen für die Zuschaltung zur 
   Hauptversammlung und die Ausübung der 
   Aktionärsrechte, insbesondere des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
   Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
   des Stimmrechts, sind gemäß § 15 der 
   Satzung unserer Gesellschaft diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihre Berechtigung zur 
   Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur 
   Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere 
   des Stimmrechts, nachweisen 
   (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). 
   Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
   mitzurechnen sind. Für den Nachweis der 
   Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut notwendig, der 
   sich auf den im AktG hierfür vorgesehenen 
   Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). 
   Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich 
   der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn 
   des 9. Juni 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   AKASOL AG 
   c/o Link Market Services GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Telefax: +49 (0)89/21027-289 
   E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 
   (24:00 Uhr) zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst sein. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur 
   Hauptversammlung und die Ausübung der 
   Aktionärsrechte, insbesondere des 
   Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
   Die Berechtigung des Aktionärs und der Umfang 
   des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Ausübung von Aktionärsrechten, die 
   Zuschaltung zur Hauptversammlung und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
   der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung des Aktionärs und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   berechtigt (insbesondere nicht 
   stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag hat 
   keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der 
   oben genannten Adresse werden den 
   berechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für 
   die Ausübung der Rechte in Bezug auf die 
   Hauptversammlung einschließlich der 
   individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal 
   zum Zwecke der Zuschaltung zur 
   Hauptversammlung und zur Ausübung der 
   Aktionärsrechte zugesandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der *Stimmrechtskarten* 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte 
   bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. Die erforderliche Anmeldung 
   sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden 
   in diesen Fällen direkt durch das 
   depotführende Institut vorgenommen. 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden 
   Institut angefordert haben, brauchen daher 
   nichts weiter zu veranlassen. 
6. *Ausübung des Stimmrechts durch 
   (elektronische) Briefwahl* 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   können ihre Stimmen im Wege elektronischer 
   Kommunikation abgeben (Briefwahl). 
 
   Vor und während der Hauptversammlung steht 
   Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im 
   Wege der elektronischen Briefwahl das unter 
   der Internetadresse 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' erreichbare 
   passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft 
   zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl 
   über das HV-Portal ist ab dem 9. Juni 2020 
   bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der 
   Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im 
   HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' 
   vorgesehen. Über das HV-Portal können 
   Sie auch während der Hauptversammlung bis zum 
   Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege 
   der elektronischen Briefwahl über das 
   HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder 
   widerrufen. 
 
   Wird bei der Briefwahl zu einem 
   Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
   eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für 
   diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
   gewertet. Erhält die Gesellschaft für ein und 
   denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben 
   per Briefwahl, wird die zuletzt erteilte 
   formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als 
   verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig 
   erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die 
   Stimmabgabe per Briefwahl ungültig. 
 
   Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der 
   Stimmrechtskarte, welche die 
   ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
   zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende 
   Informationen und eine nähere Beschreibung 
   der elektronischen Briefwahl über das 
   HV-Portal sind auch im Internet unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 
7. *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- 
   und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Als besonderen Service bietet die 
   Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von 
   der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür 
   zum einen das mit der Stimmrechtskarte 
   übersandte Vollmachts- und Weisungsformular 
   zur Verfügung. Darüber hinaus kann das 
   Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.akasol.de 
 
   im Bereich 'Investor Relations' unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' heruntergeladen 
   werden. Wenn Sie das Vollmachts- und 
   Weisungsformular verwenden, ist dieses 
   ausschließlich an die nachfolgende 
   Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu 
   übermitteln und muss dort bis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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