DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: AKASOL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-20 / 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. AKASOL AG Darmstadt Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ International Securities Identification Number DE000A2JNWZ9 Ordentliche Hauptversammlung 2020 Dienstag, den 30. Juni 2020 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die AKASOL AG und den Konzern zum 31. Dezember 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate Governance-Berichts zum Geschäftsjahr 2019* Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite unter www.akasol.com/de/ unter dem Punkt Investor Relations, dort unter Hauptversammlung zugänglich und werden den Aktionären auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt. Ferner werden sie während der Hauptversammlung zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Abschlussprüfer für die AKASOL AG und den AKASOL Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses sowie des Zwischenlageberichts gemäß § 115 (5) WpHG für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 zu bestellen. 5. *Beschlussfassung über die Neufassung von Ziffer 15.2 der Satzung* Im Zuge der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind unter anderem auch die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis geändert worden. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der AKASOL AG ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Ziffer 15.2 der Satzung, die zurzeit wie folgt lautet '15.2 Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist, ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises sind nicht mit zu rechnen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.' wird wie folgt neu gefasst: '15.2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zu gehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mit zu rechnen sind. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.' Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 1. *Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen* Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Hier finden Sie zudem die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG. Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Über die Internetseite ist auch das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung am 30. Juni 2020 ab 10.30 Uhr in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. 2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der AKASOL AG insgesamt EUR 6.061.856,00 und ist eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 3. *Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton* Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 30. Juni 2020 auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (COVMG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -2-
und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) durchgeführt. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung im HV-Portal unter der Internetadresse www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' über das passwortgeschützte HV-Portal verfolgen; diese Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. COVMG. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das unter der Internetadresse www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche passwortgeschützte HV-Portal nutzen können. 4. *Passwortgeschütztes HV-Portal* Unter der Internetadresse www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' unterhält die Gesellschaft ab dem 9. Juni 2020 ein passwortgeschütztes HV-Portal. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. 5. *Voraussetzungen für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts* Zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 15 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, nachweisen (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im AktG hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 9. Juni 2020 (0:00 Uhr) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89/21027-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2020 (24:00 Uhr) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung des Aktionärs und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die Zuschaltung zur Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den berechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der *Stimmrechtskarten* sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 6. *Ausübung des Stimmrechts durch (elektronische) Briefwahl* Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 9. Juni 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Briefwahl' vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Erhält die Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per Briefwahl, wird die zuletzt erteilte formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe per Briefwahl ungültig. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal sind auch im Internet unter www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 7. *Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -3-
einschließlich zum 29. Juni 2020, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen: AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89/21027-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist ab dem 9. Juni 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht und Weisungen' vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte Vollmachten und Weisungen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Erhält der Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten und Weisungen oder erhält er diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten und Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; der Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auch im Internet unter www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 8. *Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte* Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte spätestens am Tag der Hauptversammlung (Zugang bei der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post, Telefax oder E-Mail an die für die Anmeldung genannte Adresse übermittelt. Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 29. Juni 2020, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder E-Mail ist bis zum Beginn der Abstimmungen auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) per Telefax oder E-Mail an die für die Anmeldung genannte Adresse übermittelt wird. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der AKASOL AG unter www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht dieses Formular zu verwenden. Vollmachten können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte' vorgesehen. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet unter www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das HV-Portal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln. Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der für die Anmeldung genannten Adresse zu melden. Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte sind auch im Internet unter www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. 9. *Fragemöglichkeit der Aktionäre* Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG). Etwaige Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 28. Juni 2020 (24:00 Uhr), über das unter der Internetadresse www.akasol.de im Bereich 'Investor Relations' unter der
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der -4-
Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche
HV-Portal der Gesellschaft einzureichen.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche
'Frage einreichen' vorgesehen. Eine
Einreichung von Fragen auf einem anderen
Übermittlungsweg ist nicht möglich.
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist
können eingereichte Fragen nicht
berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die
Fragensteller im Rahmen der
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich
zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die
weitergehenden Erläuterungen zu den
Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende
dieser Einladungsbekanntmachung.
10. *Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll*
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Kommunikation oder über Vollmachtserteilung
ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende
der Hauptversammlung über das unter der
Internetadresse
www.akasol.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zugängliche HV-Portal der
Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im
HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch
einlegen' vorgesehen.
11. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG*
a. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des
30. Mai 2020 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Bitte
richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
AKASOL AG
Der Vorstand
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70
AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit
Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des
Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend
oder einem Feiertag auf einen zeitlich
vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind
nicht entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der AKASOL AG unter
www.akasol.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den
Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
b. Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und §
127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu
den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und
Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge
(nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge
sind ausschließlich zu richten an:
AKASOL AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0)89/21027-298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens
bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 (24.00 Uhr) bei
der Gesellschaft eingehen, werden nach den
gesetzlichen Regeln im Internet unter
www.akasol.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden
ebenfalls im Internet unter der Internetadresse
www.akasol.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' veröffentlicht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und
dessen etwaige Begründung bzw. einen
Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs.
2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag
oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde oder die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben enthält.
Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
enthält. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Bis spätestens zum Ablauf des 28. Juni 2020,
24:00 Uhr, von ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionären über das unter der Internetadresse
www.akasol.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zugängliche HV-Portal bei der
Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt.
c. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß §
131 Abs. 1 AktG
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle
einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs.
2 COVMG erheblich eingeschränkt. Danach haben
die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen
im Wege der elektronischen Kommunikation zu
stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG). Der
Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen
spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung
einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der
AKASOL AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Gebrauch gemacht. Über die Beantwortung der
Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1
Abs. 2 Satz 2 COVMG - abweichend von § 131 AktG
- nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2
Satz 2 COVMG hat die Verwaltung keinesfalls alle
Fragen zu beantworten, sie kann Fragen
zusammenfassen und im Interesse der anderen
Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann
dabei Aktionärsvereinigungen und Institutionelle
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen
bevorzugen.
Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur
Fragemöglichkeit der Aktionäre nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 COVMG wird verwiesen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 COVMG sind der Öffentlichkeit auf
der Internetseite der AKASOL AG unter der
Internetadresse
www.akasol.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
12. *Information zum Datenschutz für Aktionäre*
Informationen für Aktionäre zum Datenschutz
im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke
der Hauptversammlung
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung am 30. Juni 2020
als Verantwortliche im Sinne des
Datenschutzrechts personenbezogene Daten des
Aktionärs oder ggf. des Aktionärsvertreters
(insbesondere Name, Geburtsdatum,
postalische und elektronische Adresse und
weitere Kontaktdaten Aktienanzahl und
Besitzart und Besitzzeit der Aktie,
Aktionärsvertretungsberechtigung,) auf
Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit
aktienrechtlichen Vorschriften. Die
Gesellschaft verarbeitet außerdem
solche Daten, die von den Aktionären im
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben oder für die Aktionäre aus diesem
Anlass von ihren depotführenden Banken an
die Gesellschaft übermittelt werden.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am
30. Juni 2020 erfolgt zu dem Zweck, die
Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre oder
Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung
(z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung)
abzuwickeln und den Aktionären bzw. ihren
Vertretern die Ausübung von Rechten vor und
während der Hauptversammlung
(einschließlich Erteilung und Widerruf
von Vollmachten) zu ermöglichen.
In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
der erschienenen oder vertretenen Aktionäre
und der Vertreter von Aktionären mit Angabe
ihres Namens und Wohnorts sowie bei
Nennbetragsaktien des Betrags, bei
Stückaktien der Zahl der von jedem
vertretenen Aktien unter Angabe ihrer
Gattung aufzustellen. Hierzu ist die
Gesellschaft nach § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG
verpflichtet. Sind einem Intermediär oder
einer in § 135 Abs. 8 bezeichneten Person
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts
erteilt worden und übt der Bevollmächtigte
das Stimmrecht im Namen desjenigen, den es
angeht, aus, so sind bei Nennbetragsaktien
der Betrag, bei Stückaktien die Zahl und die
Gattung der Aktien, für die ihm Vollmachten
erteilt worden sind, zur Aufnahme in das
Verzeichnis gesondert anzugeben.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wird die Gesellschaft diese
Gegenstände unter Angabe des Namens des
Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß den aktienrechtlichen
Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird die
Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß den
aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe
des Namens des Aktionärs im Internet
veröffentlichen.
Die Daten können von anderen Aktionären und
Hauptversammlungsteilnehmern während der
Versammlung und von Aktionären bis zu zwei
Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4
AktG).
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1
lit. c) der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) in Verbindung
mit aktienrechtlichen Vorschriften
(insbesondere §§ 118 ff. AktG). Für die im
Zusammenhang mit Hauptversammlungen
erfassten aktienspezifischen Daten beträgt
die Speicherdauer regelmäßig bis zu
drei Jahre; im Falle gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten aus
Anlass der Hauptversammlung kann die
Speicherdauer einen Zeitraum von drei Jahren
überschreiten. Anschließend werden die
personenbezogenen Daten gelöscht.
Soweit Sie die Gesellschaft beauftragen,
Dienste zu erbringen, werden
personenbezogene Daten zur Erfüllung von
vertraglichen Pflichten (Art. 6 Absatz 1
lit. b) DSGVO) genutzt.
Daneben verarbeitet die Gesellschaft
personenbezogene Daten auch zur Wahrung
ihrer berechtigten Interessen nach Art 6
Absatz 1 lit. f) DSGVO. Dies gilt
insbesondere für während der Anmeldung zur
bzw. Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung anfallende nicht
aktienspezifische, elektronische Daten wie
IP-Adresse, Browsereinstellungen etc. Diese
Verarbeitung erfolgt nur so lange, wie sie
zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist.
Sollten personenbezogene Daten von
Aktionären oder Aktionärsvertretern für
einen oben nicht genannten Zweck verarbeitet
werden, wird die Gesellschaft sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen einbeziehen
und ggf. eine Einwilligung im Sinne von Art.
6 Absatz 1 lit. a) DSGVO einholen.
Bei der Datenverarbeitung werden die
schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen berücksichtigt. Eine Weitergabe
der Daten an Dritte kann aufgrund einer
gesetzlichen Pflicht erfolgen. Eine
Weitergabe der personenbezogenen Daten an
ein Drittland/eine internationale
Organisation erfolgt nur im Rahmen der Art.
45 ff. DSGVO, d.h. insbesondere bei
Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses
der EU Kommission oder geeigneter Garantien.
Die Gesellschaft als Verantwortliche im
Sinne der Datenschutzbestimmungen ist
erreichbar unter folgender Adresse:
*AKASOL AG*
Landwehrstraße 55
64293 Darmstadt
Tel.: +49 6151 800500
E-Mail: info@akasol.com
Die Gesellschaft wird vertreten durch ihren
Vorstand, bestehend aus den Herren Sven
Schulz und Carsten Bovenschen.
Der externe Datenschutzbeauftragte der
Gesellschaft ist unter folgenden
Kontaktdaten erreichbar:
Rechtsanwalt Lev Lexow
c/o Legaltrust GmbH
Lietzenburger Str. 94
10719 Berlin
Tel.: +49 3088727609
Fax: +49 3088727606
E-Mail: datenschutz@legaltrust.de
Dienstleister der Gesellschaft, welche zum
Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung
im Rahmen von Art. 28 DSGVO beauftragt
werden, erhalten von der Gesellschaft nur
solche personenbezogenen Daten, welche für
die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der Gesellschaft. Dies gilt
insbesondere für zur Durchführung einer
virtuellen Hauptversammlung hinzugezogene
IT-Dienstleister, die neben den mitgeteilten
aktienspezifischen bzw. aktionärsbezogenen
Daten weitere personenbezogene Daten
(insbesondere IP-Adressen, Nutzerkennungen,
Video- und Tondaten etc.) verarbeiten.
Darüber hinaus können wir personenbezogene
Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie
etwa an Behörden (z.B. BaFin) zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B.
beim Überschreiten gesetzlich
vorgegebener Stimmrechtsschwellen)
Aktionäre und Aktionärsvertreter können von
der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse gemäß Art. 15ff DSGVO Auskunft
über ihre personenbezogenen Daten,
Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten,
Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie
Einschränkung der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten verlangen. Soweit
die Verarbeitung personenbezogener Daten auf
Grundlage eines berechtigten Interesses
verarbeitet wird, haben Aktionäre und
Aktionärsvertreter überdies ein
*Widerspruchsrecht *gemäß Art. 21
DSGVO. Einem Verlangen nach Löschung oder
Einschränkung der Verarbeitung können
allerdings gesetzliche
Aufbewahrungspflichten der Gesellschaft
entgegenstehen. Aktionären und
Aktionärsvertretern steht darüber hinaus ein
Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu. Die für uns
zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz
und Informationsfreiheit, Postfach 3163,
65021 Wiesbaden, Telefon: +49 611 1408-0,
Telefax: +49 611 1408-611,
https://datenschutz.hessen.de/über-uns/konta
kt
Mit Beschwerden im Hinblick auf die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter
auch an den oben genannten
Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft
wenden.
13. *Technische Hinweise zur virtuellen
Hauptversammlung*
Für die Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung sowie zur Nutzung des
HV-Portals und zur Ausübung von
Aktionärsrechten benötigen Sie eine
Internetverbindung und ein internetfähiges
Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu
können, wird eine stabile Internetverbindung
mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und
Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung einen Computer, benötigen
Sie einen Browser und Lautsprecher oder
Kopfhörer.
Für den Zugang zum passwortgeschützten
HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie
Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit
der Stimmrechtskarte erhalten, welche Sie
nach ordnungsgemäßer Anmeldung
unaufgefordert übersendet bekommen. Mit
diesen Zugangsdaten können Sie sich im
HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der
Ausübung von Aktionärsrechten durch
technische Probleme während der virtuellen
Hauptversammlung zu vermeiden, wird
empfohlen - soweit möglich - die
Aktionärsrechte (insbesondere das
Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist
die Ausübung des Stimmrechts ab dem 9. Juni
2020 möglich.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den
Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihrer
Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter
www.akasol.de
im Bereich 'Investor Relations' unter der
Rubrik 'Hauptversammlung'.
14. *Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und
Tonübertragung*
Die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre können über das HV-Portal die
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 ab 10.30
Uhr in voller Länge live in Bild und Ton
verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der
virtuellen Hauptversammlung und die
Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem
heutigen Stand der Technik aufgrund von
Einschränkungen der Verfügbarkeit des
Telekommunikationsnetzes und der
Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen,
auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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