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DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Lingen (Ems) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 02.07.2020 in Lingen (Ems) mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Haselünne 
Wertpapierkennnummer (WKN) 
520 160 International Securities Identification Number 
(ISIN) 
DE0005201602 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 2. Juli 
2020, 
10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
stattfindenden ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 
ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten in den 
Räumlichkeiten des IT-Zentrum Lingen, Kaiserstraße 10b, 
49809 Lingen (Ems), Deutschland, statt. Dies ist zugleich 
der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie 
ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht 
vor Ort verfolgen können.* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, S. 
569, nachfolgend "COVID-19-Gesetz") als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen 
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie 
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss 
an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
   (AktG) am 23. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat 
   der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. 
 
   Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung ist deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG 
   nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich 
   zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind 
   über die Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 13.170.605,95 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende EUR 2.630.233,48 
      von EUR 0,28 je 
      dividendenberechtigter 
      Stammaktie für 
      das Geschäftsjahr 2019 
      und 
   b) Vortrag des             EUR 10.540.372,47 
      verbleibenden Betrages 
      in Höhe von 
      auf neue Rechnung. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 
   206.309 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem 
   Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 
   0,28 je dividendenberechtigter Stammaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
   unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 7. Juli 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege 
   der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020, des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2020 
   sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird 
   zum Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020, zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 
   5, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von zusätzlichen 
   unterjährigen Finanzinformationen gemäß §§ 115 
   Abs. 7, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
   Geschäftsjahr 2020 und 2021 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß 
   Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 
   16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt 
   wurden. 
6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Daniël M.G. van Vlaardingen hat sein Mandat als 
   Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat mit Wirkung 
   zum Zeitpunkt der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft im Jahr 2020 niedergelegt. Seine 
   reguläre Amtszeit hätte mit Ablauf der 
   Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt. Es ist deshalb eine Ergänzungswahl 
   zum Aufsichtsrat erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern - davon vier 
   von der Hauptversammlung zu wählende 
   Anteilseignervertreter und zwei 
   Arbeitnehmervertreter - zusammen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, vor, 
 
    Frau Dagmar Bottenbruch, wohnhaft in 
    Berlin, Deutschland, Geschäftsführerin der 
    DC&F Capital Partners Management GmbH und 
    der DC&F Capital Partners GP GmbH, 
    Hannover, Deutschland, und selbständige 
    Unternehmensberaterin und Angel Investor, 
    Berlin, Deutschland, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der für den 2. Juli 2020 
   einberufenen ordentlichen (virtuellen) 
   Hauptversammlung als Anteilseignervertreter in den 
   Aufsichtsrat für die Amtszeit zu wählen, die mit 
   Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen 
   Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat entsprechend der 
   insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex beschlossenen Ziele für 
   seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des 
   vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
   vorgeschlagene Kandidatin den zu erwartenden 
   Zeitaufwand für die Ausübung des Aufsichtsratsamts 
   aufbringen kann. 
 
   Frau Dagmar Bottenbruch ist nicht Mitglied in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Frau Dagmar Bottenbruch ist Mitglied bzw. kandidiert 
   für eine Mitgliedschaft in folgenden anderen 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - AMG Advanced Metallurgical Group N.V., 
     Amsterdam, Niederlande (Börsennotiertes 
     Unternehmen; Mitglied des Aufsichtsrats) 
   - ad pepper media International N.V., 
     Amsterdam, Niederlande (Börsennotiertes 
     Unternehmen; Wahlvorschlag an die 
     Hauptversammlung am 19. Mai 2020 für eine 
     Mitgliedschaft im Aufsichtsrat) 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen Frau Dagmar Bottenbruch einerseits und der 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und ihren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft und an der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft im Sinne der insoweit 
   einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wesentlich beteiligten Aktionären 
   andererseits keine für die Wahlentscheidung eines 
   objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren 
   Offenlegung nach der Empfehlung des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex empfohlen wird. Nach 
   weiterer Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau 
   Dagmar Bottenbruch unabhängig im Sinne der insoweit 
   einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Weitere Informationen zur vorgeschlagenen 
   Kandidatin, insbesondere deren Lebenslauf, finden 
   sich im Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung 
   unter 'Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 
   6'; der Anhang ist Bestandteil dieser Einladung. 
   Diese Informationen sind ferner gesondert auf der 
   Internetseite der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft unter 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 
   der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
   nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
   67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
   Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ein in Textform erstellter und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasster besonderer Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
   1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG finden erst 
   ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden damit 
   bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
   Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
   die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. § 17 Abs. (1), Abs. (2) und Abs. (3) der 
      Satzung werden aufgehoben und durch die 
      nachfolgenden Abs. (1) und (2) wie folgt 
      ersetzt: 
 
      '(1) Zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Nachweis des Anteilsbesitzes 
           zur Hauptversammlung angemeldet 
           haben. Die Anmeldung muss in 
           deutscher oder englischer Sprache 
           erfolgen und der Gesellschaft unter 
           der in der Einberufung hierfür 
           mitgeteilten Adresse mindestens 
           sechs Tage vor der Hauptversammlung 
           zugehen; dabei werden der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag des 
           Zugangs nicht mitgerechnet. In der 
           Einberufung der Hauptversammlung 
           kann eine kürzere, in Tagen zu 
           bemessende Frist vorgesehen werden. 
      (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an 
          der Hauptversammlung oder zur 
          Ausübung des Stimmrechts ist 
          nachzuweisen. Hierfür reicht ein 
          Nachweis des Anteilsbesitzes in 
          Textform durch den Letztintermediär 
          gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. 
          Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
          sich auf den Beginn des 21. Tages 
          vor der Hauptversammlung zu beziehen 
          und muss der Gesellschaft unter der 
          in der Einberufung hierfür 
          mitgeteilten Adresse mindestens 
          sechs Tage vor der Hauptversammlung 
          zugehen; dabei werden der Tag der 
          Versammlung und der Tag des Zugangs 
          nicht mitgerechnet. In der 
          Einberufung der Hauptversammlung 
          kann eine kürzere, in Tagen zu 
          bemessende Frist vorgesehen werden. 
          Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
          für die Teilnahme an der 
          Hauptversammlung oder für die 
          Ausübung des Stimmrechts als 
          Aktionär nur, wer den Nachweis 
          erbracht hat.' 
   2. Der bisherige § 17 Abs. (4) der Satzung 
      wird zu § 17 Abs. (3) der Satzung. 
 
   Eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden 
   Fassung von § 17 der Satzung der Gesellschaft und 
   der beabsichtigten Änderung dieser Regelung 
   durch den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 
   ist über die Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
   Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 10 
   Abs. (1) und § 11 Abs. (2) der Satzung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft wurde im Hinblick auf 
   die innere Ordnung des Aufsichtsrats letztmalig im 
   Jahr 2016 geändert. Einzelne Regelungen erscheinen 
   nicht mehr zeitgemäß und sollen modernisiert 
   bzw. flexibilisiert werden. Durch die nachfolgend im 
   Einzelnen vorgeschlagenen Änderungen sollen 
   durch Nutzung aktuell gebräuchlicher elektronischer 
   Kommunikationsmittel wie insbesondere E-Mail die 
   Einberufung zu Aufsichtsratssitzungen sowie die 
   Vornahme von Beschlussfassungen des Aufsichtsrats 
   außerhalb von Sitzungen erleichtert werden. 
   Zugleich soll die bisherige Einberufungsfrist zu 
   Aufsichtsratssitzungen von 21 Tagen auf zwei Wochen 
   reduziert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. § 10 Abs. (1) der Satzung wird aufgehoben 
      und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
           werden durch den Vorsitzenden oder 
           im Falle seiner Verhinderung durch 
           seinen Stellvertreter mit einer 
           Frist von zwei Wochen einberufen. 
           Die Einberufung kann schriftlich, 
           per Telefax oder mittels 
           elektronischer Kommunikationsmittel 
           (insbesondere E-Mail) erfolgen. Bei 
           der Berechnung der Frist werden der 
           Tag der Absendung der Einberufung 
           und der Tag der Sitzung nicht 
           mitgerechnet. In dringenden Fällen 
           kann der Vorsitzende die Frist 
           abkürzen.' 
   2. § 11 Abs. (2) der Satzung wird aufgehoben 
      und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(2) Außerhalb von Sitzungen können 
           auf Anordnung des Vorsitzenden 
           Beschlussfassungen auch durch 
           mündliche, fernmündliche, 
           schriftliche, durch Telefax oder 
           mittels elektronischer 
           Kommunikationsmittel (insbesondere 
           E-Mail) übermittelte Stimmabgaben 
           erfolgen. Solche Beschlüsse werden 
           vom Vorsitzenden schriftlich 
           festgestellt und allen Mitgliedern 
           zugeleitet. Für Abstimmungen 
           außerhalb von Sitzungen gelten 
           die nachfolgenden Bestimmungen in § 
           11 Absätze 3 bis 6 entsprechend.' 
 
   Eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden 
   Fassung von § 10 und § 11 der Satzung der 
   Gesellschaft und der beabsichtigten Änderung 
   dieser Regelungen durch den Beschlussvorschlag zu 
   Tagesordnungspunkt 8 ist über die Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
9. *Beschlussfassung über die Erneuerung der 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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