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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Lingen (Ems) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 02.07.2020 in Lingen (Ems) mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-20 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Haselünne 
Wertpapierkennnummer (WKN) 
520 160 International Securities Identification Number 
(ISIN) 
DE0005201602 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 2. Juli 
2020, 
10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
stattfindenden ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 
ein. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten in den 
Räumlichkeiten des IT-Zentrum Lingen, Kaiserstraße 10b, 
49809 Lingen (Ems), Deutschland, statt. Dies ist zugleich 
der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes. 
 
*Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie 
ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht 
vor Ort verfolgen können.* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der 
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, S. 
569, nachfolgend "COVID-19-Gesetz") als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen 
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) 
abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen 
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie 
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss 
an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des zusammengefassten Lageberichts für die 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 
   315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
   (AktG) am 23. März 2020 gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat 
   der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. 
 
   Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung ist deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG 
   nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich 
   zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind 
   über die Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 13.170.605,95 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende EUR 2.630.233,48 
      von EUR 0,28 je 
      dividendenberechtigter 
      Stammaktie für 
      das Geschäftsjahr 2019 
      und 
   b) Vortrag des             EUR 10.540.372,47 
      verbleibenden Betrages 
      in Höhe von 
      auf neue Rechnung. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 
   206.309 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem 
   Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 
   0,28 je dividendenberechtigter Stammaktie der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
   unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 7. Juli 2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung 
   erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege 
   der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2020, des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2020 
   sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird 
   zum Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020, zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
   und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 
   5, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
   Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von zusätzlichen 
   unterjährigen Finanzinformationen gemäß §§ 115 
   Abs. 7, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
   Geschäftsjahr 2020 und 2021 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß 
   Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   beschränkenden Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 
   16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt 
   wurden. 
6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Daniël M.G. van Vlaardingen hat sein Mandat als 
   Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat mit Wirkung 
   zum Zeitpunkt der Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft im Jahr 2020 niedergelegt. Seine 
   reguläre Amtszeit hätte mit Ablauf der 
   Hauptversammlung geendet, die über die Entlastung 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt. Es ist deshalb eine Ergänzungswahl 
   zum Aufsichtsrat erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern - davon vier 
   von der Hauptversammlung zu wählende 
   Anteilseignervertreter und zwei 
   Arbeitnehmervertreter - zusammen. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses, vor, 
 
    Frau Dagmar Bottenbruch, wohnhaft in 
    Berlin, Deutschland, Geschäftsführerin der 
    DC&F Capital Partners Management GmbH und 
    der DC&F Capital Partners GP GmbH, 
    Hannover, Deutschland, und selbständige 
    Unternehmensberaterin und Angel Investor, 
    Berlin, Deutschland, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der für den 2. Juli 2020 
   einberufenen ordentlichen (virtuellen) 
   Hauptversammlung als Anteilseignervertreter in den 
   Aufsichtsrat für die Amtszeit zu wählen, die mit 
   Beendigung der Hauptversammlung endet, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen 
   Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat entsprechend der 
   insoweit einschlägigen Empfehlung des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex beschlossenen Ziele für 
   seine Zusammensetzung und strebt die Ausfüllung des 
   vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
   vorgeschlagene Kandidatin den zu erwartenden 
   Zeitaufwand für die Ausübung des Aufsichtsratsamts 
   aufbringen kann. 
 
   Frau Dagmar Bottenbruch ist nicht Mitglied in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Frau Dagmar Bottenbruch ist Mitglied bzw. kandidiert 
   für eine Mitgliedschaft in folgenden anderen 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   von Wirtschaftsunternehmen: 
 
   - AMG Advanced Metallurgical Group N.V., 
     Amsterdam, Niederlande (Börsennotiertes 
     Unternehmen; Mitglied des Aufsichtsrats) 
   - ad pepper media International N.V., 
     Amsterdam, Niederlande (Börsennotiertes 
     Unternehmen; Wahlvorschlag an die 
     Hauptversammlung am 19. Mai 2020 für eine 
     Mitgliedschaft im Aufsichtsrat) 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
   zwischen Frau Dagmar Bottenbruch einerseits und der 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und ihren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft und an der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft im Sinne der insoweit 
   einschlägigen Empfehlung des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wesentlich beteiligten Aktionären 
   andererseits keine für die Wahlentscheidung eines 
   objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren 
   Offenlegung nach der Empfehlung des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex empfohlen wird. Nach 
   weiterer Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau 
   Dagmar Bottenbruch unabhängig im Sinne der insoweit 
   einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Weitere Informationen zur vorgeschlagenen 
   Kandidatin, insbesondere deren Lebenslauf, finden 
   sich im Anhang dieser Einladung zur Hauptversammlung 
   unter 'Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 
   6'; der Anhang ist Bestandteil dieser Einladung. 
   Diese Informationen sind ferner gesondert auf der 
   Internetseite der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft unter 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 17 
   der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll 
   nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG 
   zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 
   67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den 
   Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   ein in Textform erstellter und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasster besonderer Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
   1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG finden erst 
   ab dem 3. September 2020 und erstmals auf 
   Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. 
   September 2020 einberufen werden. Sie werden damit 
   bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
   Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt 
   die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 
   wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. § 17 Abs. (1), Abs. (2) und Abs. (3) der 
      Satzung werden aufgehoben und durch die 
      nachfolgenden Abs. (1) und (2) wie folgt 
      ersetzt: 
 
      '(1) Zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung 
           des Stimmrechts sind diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Nachweis des Anteilsbesitzes 
           zur Hauptversammlung angemeldet 
           haben. Die Anmeldung muss in 
           deutscher oder englischer Sprache 
           erfolgen und der Gesellschaft unter 
           der in der Einberufung hierfür 
           mitgeteilten Adresse mindestens 
           sechs Tage vor der Hauptversammlung 
           zugehen; dabei werden der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag des 
           Zugangs nicht mitgerechnet. In der 
           Einberufung der Hauptversammlung 
           kann eine kürzere, in Tagen zu 
           bemessende Frist vorgesehen werden. 
      (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an 
          der Hauptversammlung oder zur 
          Ausübung des Stimmrechts ist 
          nachzuweisen. Hierfür reicht ein 
          Nachweis des Anteilsbesitzes in 
          Textform durch den Letztintermediär 
          gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. 
          Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
          sich auf den Beginn des 21. Tages 
          vor der Hauptversammlung zu beziehen 
          und muss der Gesellschaft unter der 
          in der Einberufung hierfür 
          mitgeteilten Adresse mindestens 
          sechs Tage vor der Hauptversammlung 
          zugehen; dabei werden der Tag der 
          Versammlung und der Tag des Zugangs 
          nicht mitgerechnet. In der 
          Einberufung der Hauptversammlung 
          kann eine kürzere, in Tagen zu 
          bemessende Frist vorgesehen werden. 
          Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
          für die Teilnahme an der 
          Hauptversammlung oder für die 
          Ausübung des Stimmrechts als 
          Aktionär nur, wer den Nachweis 
          erbracht hat.' 
   2. Der bisherige § 17 Abs. (4) der Satzung 
      wird zu § 17 Abs. (3) der Satzung. 
 
   Eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden 
   Fassung von § 17 der Satzung der Gesellschaft und 
   der beabsichtigten Änderung dieser Regelung 
   durch den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 
   ist über die Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
   Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur 
   Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 10 
   Abs. (1) und § 11 Abs. (2) der Satzung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft wurde im Hinblick auf 
   die innere Ordnung des Aufsichtsrats letztmalig im 
   Jahr 2016 geändert. Einzelne Regelungen erscheinen 
   nicht mehr zeitgemäß und sollen modernisiert 
   bzw. flexibilisiert werden. Durch die nachfolgend im 
   Einzelnen vorgeschlagenen Änderungen sollen 
   durch Nutzung aktuell gebräuchlicher elektronischer 
   Kommunikationsmittel wie insbesondere E-Mail die 
   Einberufung zu Aufsichtsratssitzungen sowie die 
   Vornahme von Beschlussfassungen des Aufsichtsrats 
   außerhalb von Sitzungen erleichtert werden. 
   Zugleich soll die bisherige Einberufungsfrist zu 
   Aufsichtsratssitzungen von 21 Tagen auf zwei Wochen 
   reduziert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. § 10 Abs. (1) der Satzung wird aufgehoben 
      und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
           werden durch den Vorsitzenden oder 
           im Falle seiner Verhinderung durch 
           seinen Stellvertreter mit einer 
           Frist von zwei Wochen einberufen. 
           Die Einberufung kann schriftlich, 
           per Telefax oder mittels 
           elektronischer Kommunikationsmittel 
           (insbesondere E-Mail) erfolgen. Bei 
           der Berechnung der Frist werden der 
           Tag der Absendung der Einberufung 
           und der Tag der Sitzung nicht 
           mitgerechnet. In dringenden Fällen 
           kann der Vorsitzende die Frist 
           abkürzen.' 
   2. § 11 Abs. (2) der Satzung wird aufgehoben 
      und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(2) Außerhalb von Sitzungen können 
           auf Anordnung des Vorsitzenden 
           Beschlussfassungen auch durch 
           mündliche, fernmündliche, 
           schriftliche, durch Telefax oder 
           mittels elektronischer 
           Kommunikationsmittel (insbesondere 
           E-Mail) übermittelte Stimmabgaben 
           erfolgen. Solche Beschlüsse werden 
           vom Vorsitzenden schriftlich 
           festgestellt und allen Mitgliedern 
           zugeleitet. Für Abstimmungen 
           außerhalb von Sitzungen gelten 
           die nachfolgenden Bestimmungen in § 
           11 Absätze 3 bis 6 entsprechend.' 
 
   Eine synoptische Gegenüberstellung der geltenden 
   Fassung von § 10 und § 11 der Satzung der 
   Gesellschaft und der beabsichtigten Änderung 
   dieser Regelungen durch den Beschlussvorschlag zu 
   Tagesordnungspunkt 8 ist über die Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
9. *Beschlussfassung über die Erneuerung der 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -3-

die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der 
   Hauptversammlung eigene Aktien bis zu einem Anteil 
   in Höhe von insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
   erwerben. Auch die Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft hat von dieser Möglichkeit 
   Gebrauch gemacht und in der Hauptversammlung vom 20. 
   Juli 2015 für einen Zeitraum von fünf Jahren die 
   Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft aus und 
   soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. Die von der außerordentlichen 
      Hauptversammlung am 20. Juli 2015 unter 
      Tagesordnungspunkt 3 erteilte Ermächtigung 
      des Vorstands, eigene Aktien bis zu einem 
      Anteil in Höhe von 10 % des Grundkapitals 
      zu erwerben und zu verwenden, wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter 
      nachfolgenden Ziffern aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit 
      einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
      von bis zu 10 % beschränkt. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch 
      die Gesellschaft oder für ihre Rechnung 
      durch Dritte ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung gilt bis zum 1. Juli 2025. 
   3. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
         darf der von der Gesellschaft 
         gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten zehn Börsenhandelstage 
         vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
         über- oder unterschreiten. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
         gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den 
         durchschnittlichen Schlusskurs an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse an den 
         zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag 
         der Veröffentlichung des Angebots um 
         nicht mehr als 10 % über- oder 
         unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
         weitere Bedingungen vorsehen. Das 
         Volumen des Angebots kann begrenzt 
         werden. Sofern die Gesamtzahl der von 
         den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
         Aktien dieses Volumen überschreitet, 
         erfolgt die Annahme im Verhältnis der 
         zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
         Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
         sowie eine Rundung nach 
         kaufmännischen Grundsätzen zur 
         Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
         von Aktien kann vorgesehen werden. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats eigene 
      Aktien, die auf Grund dieser Ermächtigung 
      erworben werden oder auf Grund früherer 
      Ermächtigungen erworben wurden, neben der 
      Veräußerung durch Angebot an alle 
      Aktionäre oder der Veräußerung über 
      die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
         an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
         von Forderungen gegen die 
         Gesellschaft als Gegenleistung 
         anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der 
         Preis, zu dem die Aktien der 
         Gesellschaft an Dritte abgegeben 
         werden, darf den Börsenpreis der 
         Aktien zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
         dieser Ermächtigung ist der 
         Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund 
         anderer Ermächtigungen nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
         berücksichtigen; 
      c) zur Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
         von der Gesellschaft oder ihren 
         Konzernunternehmen begebenen Options- 
         und/oder Wandelschuldverschreibungen 
         zu verwenden; 
      d) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         oder ihre Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Die Einziehung führt zur 
         Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
         können auch im vereinfachten 
         Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
         durch Anpassung des anteiligen 
         rechnerischen Betrags der übrigen 
         Stückaktien am Grundkapital der 
         Gesellschaft eingezogen werden. Die 
         Einziehung kann auf einen Teil der 
         erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
   Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der 
   erworbenen eigenen Aktien betreffen, können einmal 
   oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
   gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der 
   vorstehenden Ermächtigung unter lit. a), b) und c) 
   verwendet werden. Der Vorstand wird die 
   Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des 
   Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen 
   Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des 
   Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die 
   Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten. Der 
   Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der 
   Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 9* 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu einem Anteil in Höhe 
von insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
Tagesordnungspunkt 9 enthält den Vorschlag, eine solche 
Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt 
ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage 
versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einem 
Anteil in Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft erwerben zu können. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der 
Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen 
des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. Hiervon 
soll Gebrauch gemacht werden können. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch 
die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der 
gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 
den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter 
Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag 
der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht 
mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die 
Lage versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter 
Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel auf die 
jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. 
So kann der Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder 
durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. 
Der Vorstand soll aber auch in die Lage versetzt werden, die 
erworbenen Aktien außerhalb der Börse einzelnen Dritten 
oder Aktionären zum Kauf anbieten zu können. Hierdurch soll 
zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, eigene 
Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, 
für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
von Forderungen gegen die Gesellschaft als 
Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne hierzu Aktien 
aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu einer 
Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen würde. Der 
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. 
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
daher die notwendige Flexibilität geben, um derartige sich 
bietende Gelegenheiten schnell und flexibel ohne Belastung 
der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu können. 
 
Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien 
in sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte 
veräußert, dürfen die Aktien entsprechend der Regelung 
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis 
veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie zum 
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der Aktionäre 
an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer 
Beteiligung Rechnung getragen. Die Ermächtigung ermöglicht 
es der Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck 
der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von 
Investoren kurzfristig reagieren zu können. Im Interesse der 
Erweiterung der Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit 
insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, 
institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der 
Gesellschaft anzubieten und/oder neue Investorenkreise zu 
erschließen. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Beim 
Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des 
Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. So verringert sich das 
Ermächtigungsvolumen um den anteiligen Betrag am 
Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich 
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
Schuldverschreibungen beziehen, die in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
veräußert worden sind. Durch die Anrechnungen wird 
sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter 
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, 
dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das 
Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem Gedanken des 
Verwässerungsschutzes wird zudem dadurch Rechnung getragen, 
dass die Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der 
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die 
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die 
eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. 
Der Vorstand wird sich dabei - unter Berücksichtigung der 
aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen 
Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu 
halten. 
 
Durch die Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von 
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von 
der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen begebenen 
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird die 
Verwässerung der Anteile der Aktionäre ausgeschlossen, wie 
sie bei Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. der 
Erfüllung entsprechender Pflichten aus bedingtem Kapital 
eintreten würde. Der vorgeschlagene Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft daher in 
die Lage versetzen, flexibel zu entscheiden, ob sie bei 
Ausübung dieser Rechte bzw. Pflichten neue Aktien aus 
bedingtem Kapital, eigene Aktien, die sie erworben hat, oder 
einen Barausgleich gewähren will. Ob und in welchem Umfang 
von der Ermächtigung zur Verwendung von eigenen Aktien 
Gebrauch gemacht oder aber neue Aktien aus bedingtem Kapital 
bzw. ein Barausgleich gewährt wird, wird die Gesellschaft 
jeweils unter Berücksichtigung der vorliegenden Markt- und 
Liquiditätslage im Interesse der Aktionäre und der 
Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch die 
anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa 
erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen. 
 
Die auf Grund dieses oder eines früheren 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können 
von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung führt zu 
einer Herabsetzung des Grundkapitals. Entsprechend § 237 
Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft 
die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des 
Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. 
Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische 
Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
Gesellschaft. 
 
Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die 
Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
 
*Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 2. Juli 
2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe 
von Art. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach 
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 2. Juli 2020 
ab 10.00 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach 
Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. 
Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von 
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
Über den passwortgeschützten Internetservice können die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren 
unter anderem ihre ihnen eingeräumten Aktionärsrechte 
ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder 
Widerspruch zu Protokoll erklären. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie sich vor der Hauptversammlung 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden 
Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in 
deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen 
Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 21. 
Tages vor der Versammlung, also auf den 11. Juni 2020, 00:00 
Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ), (sogenannter 
Nachweisstichtag) zu beziehen. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis 
spätestens am 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0) 89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
zugehen. 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
spätestens am 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), werden den 
Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den zuvor beschriebenen 
Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht 
hat. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem Nachweis geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen 
Aktien einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
teilweisen) Veräußerung der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts im Verhältnis zur Gesellschaft 
ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum 
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
virtuellen Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist im 
Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Aktionär teilnahme- 
und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Details zum Internetservice* 
 
Ab 11. Juni 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.berentzen-gruppe.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. 
Über diesen passwortgeschützten Internetservice können 
Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür 
vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht 
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 

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May 20, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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