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DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -9-

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in 67056 Ludwigshafen am Rhein mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BASF SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2020 in 67056 Ludwigshafen am Rhein 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BASF SE Ludwigshafen am Rhein Einladung zur Hauptversammlung 
am 18. Juni 2020 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir berufen auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der BASF SE als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am 
Donnerstag, den 18. Juni 2020, 10:00 Uhr, ein. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft in 
Ludwigshafen am Rhein, Carl-Bosch-Straße 38, stattfinden und im Wege der Bild- und 
Tonübertragung für Aktionärinnen und Aktionäre zugänglich sein. Nähere Informationen zur 
Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre an der Hauptversammlung finden Sie unter II. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1.  *Vorlage des festgestellten 
    Jahresabschlusses der BASF SE und des 
    gebilligten Konzernabschlusses der 
    BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2019; 
    Vorlage der Lageberichte der BASF SE und der 
    BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2019 
    einschließlich der erläuternden 
    Berichte zu den Angaben nach §§ 289 a Absatz 
    1, 315 a Absatz 1 Handelsgesetzbuch; Vorlage 
    des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss am 26. Februar 2020 
    gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    nach § 172 Aktiengesetz festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
    Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend 
    den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
    vorgesehen. Die genannten Unterlagen sind 
    auf unserer Website unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    veröffentlicht und dort zugänglich. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus 
    dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 
    der BASF SE in Höhe von 3.899.089.714,88 
    EUR  eine Dividende von 3,30 EUR  je 
    gewinnbezugsberechtigte Aktie auszuschütten. 
    Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags 
    beträgt die auf die am Tag der Feststellung 
    des Jahresabschlusses (26. Februar 2020) für 
    das Geschäftsjahr 2019 
    gewinnbezugsberechtigten 918.478.694 Aktien 
    entfallende Dividendensumme 3.030.979.690,20 
    EUR . 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    danach verbleibenden Bilanzgewinn von 
    868.110.024,68 EUR  in die Gewinnrücklage 
    einzustellen. 
 
    Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz 
    ist der Anspruch auf die Dividende am 
    dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag, das heißt am 
    Dienstag, den 23. Juni 2020, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der BASF SE 
    für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands* 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands der BASF SE für 
    das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
    die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Frankfurt am Main, zum Prüfer des 
    Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 
    der BASF SE für das Geschäftsjahr 2020 zu 
    wählen. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Jürgen 
    Hambrecht hat, wie von ihm schon vor seiner 
    Wahl in den Aufsichtsrat durch die 
    Hauptversammlung vom 3. Mai 2019 
    angekündigt, sein Aufsichtsratsmandat mit 
    Wirkung zur Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020 niedergelegt und 
    scheidet damit aus dem Aufsichtsrat aus. Der 
    Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 
    40 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EG) 
    Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 
    21 Absatz 3 SE-Beteiligungsgesetz und § 10 
    Ziffer 1 Satz 1 der Satzung aus zwölf 
    Mitgliedern zusammen, wovon sechs Mitglieder 
    von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit 
    dem Ausscheiden von Dr. Jürgen Hambrecht 
    sind nur noch fünf der amtierenden 
    Aufsichtsratsmitglieder von der 
    Hauptversammlung gewählt. Somit ist die 
    Ersatzwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
    durch Wahl der Hauptversammlung 
    erforderlich. 
 
    Im Aufsichtsrat müssen gemäß § 17 
    Absatz 2 Satz 1 SE-Ausführungsgesetz Frauen 
    und Männer mit einem Anteil von mindestens 
    30 Prozent vertreten sein. Bei einer 
    Gesamtzahl von zwölf Mitgliedern müssen dem 
    Aufsichtsrat danach mindestens vier Frauen 
    und vier Männer angehören. Nach dem 
    Ausscheiden von Dr. Jürgen Hambrecht gehören 
    dem Aufsichtsrat vier Frauen und sieben 
    Männer an, so dass bei der Nachwahl sowohl 
    eine Frau als auch ein Mann gewählt werden 
    kann. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt basierend auf der 
    Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    *Dr. Kurt Bock, Heidelberg,* 
    *Ehemaliger Vorstandsvorsitzender der BASF 
    SE,* 
 
    mit Wirkung ab der Beendigung der 
    ordentlichen Hauptversammlung 2020 als 
    Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
    zu wählen. Dr. Kurt Bock ist am 4. Mai 2018 
    aus dem Vorstand der BASF SE ausgeschieden. 
    Die gesetzliche Karenzzeit von zwei Jahren 
    nach § 100 Absatz 2 Nr. 4 AktG endete somit 
    mit Ablauf des 4. Mai 2020. Die Wahl erfolgt 
    gemäß § 10 Ziffer 4 Satz 1 der Satzung 
    für den Rest der Amtszeit des 
    ausgeschiedenen Mitglieds Dr. Jürgen 
    Hambrecht, das heißt bis zur Beendigung 
    der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 
    2024. 
 
    Die Hauptversammlung ist nicht an den 
    Wahlvorschlag gebunden. Mit der Wahl von Dr. 
    Kurt Bock als Nachfolger für Dr. Jürgen 
    Hambrecht werden nach Einschätzung des 
    Nominierungsausschusses die vom Aufsichtsrat 
    beschlossenen Grundsätze für die 
    Zusammensetzung, einschließlich des 
    Kompetenzprofils, und das Diversitätskonzept 
    des Aufsichtsrats eingehalten. Die 
    Grundsätze für die Zusammensetzung, das 
    Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept 
    für den Aufsichtsrat sind im 
    Corporate-Governance-Bericht 2019 
    veröffentlicht, der als Bestandteil des 
    BASF-Berichts 2019 im Internet unter 
 
    *www.basf.com/bericht* 
 
    zugänglich ist. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Dr. 
    Kurt Bock als unabhängig einzustufen. Er 
    steht in keiner einen Interessenkonflikt 
    begründenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehung zur BASF SE oder 
    eines ihrer Konzernunternehmen, zu den 
    Organen der BASF SE oder zu einem wesentlich 
    an der BASF SE beteiligten Aktionär. 
 
    Es ist vorgesehen, dass Dr. Kurt Bock im 
    Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung 
    dem Aufsichtsrat als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
    Der Lebenslauf von Dr. Kurt Bock mit Angaben 
    über Mandate in Aufsichtsräten und 
    vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere 
    Informationen sind unter Ziffer III. 
    beigefügt. Mit Blick auf die Anzahl seiner 
    Mandate hat Dr. Kurt Bock das zuvor 
    bestehende Aufsichtsratsmandat bei der 
    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft 
    Aktiengesellschaft zum Ablauf von deren 
    Hauptversammlung am 29. April 2020 
    niedergelegt und ist aus dem Aufsichtsrat 
    der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft 
    Aktiengesellschaft ausgeschieden. Dr. Kurt 
    Bock hat weiterhin erklärt, das 
    Aufsichtsratsmandat bei der Fresenius 
    Management SE zum Ablauf von deren 
    Hauptversammlung 2020 niederzulegen. 
7.  *Beschlussfassung über die Billigung des 
    Systems zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder* 
 
    Nach § 120a Absatz 1 AktG hat die 
    Hauptversammlung über die Billigung des vom 
    Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur 
    Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder 
    wesentlichen Änderung des 
    Vergütungssystems, mindestens jedoch alle 
    vier Jahre, Beschluss zu fassen. Über 
    das System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder der BASF SE hat die 
    Hauptversammlung zuletzt am 4. Mai 2018 
    Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat 
    basierend auf den Vorarbeiten seines 
    Personalausschusses beschlossen, das der 
    Hauptversammlung 2018 zur Billigung 
    vorgelegte System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. 
    Januar 2020, insbesondere mit Blick auf die 
    Ausgestaltung der variablen erfolgsbezogenen 
    Vergütung und der Altersversorgung sowie die 

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May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Einführung eines verpflichtenden Investments 
    in BASF-Aktien, zu ändern. Das vom 
    Aufsichtsrat beschlossene geänderte 
    Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
    der Gesellschaft wird unter Ziffer IV. 
    'System zur Vergütung der 
    Vorstandsmitglieder' beschrieben. Diese 
    Beschreibung ist auch im Internet unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    zugänglich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung seines Personalausschusses - vor, 
    das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. 
    Januar 2020 beschlossene Vergütungssystem 
    für die Vorstandsmitglieder zu billigen. Der 
    Vorstand schließt sich dem 
    Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats an. 
8.  *Änderung von § 10 Ziffer 2 der Satzung 
    zur Bestellungsdauer der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 10 Ziffer 2 der Satzung wird geändert und 
    erhält folgenden Wortlaut: 
 
    'Die Bestellung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats erfolgt für einen Zeitraum bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das dritte 
    Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
    wird. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl 
    eine kürzere Bestellungsdauer bestimmen. 
    Wiederbestellungen sind zulässig.' 
 
    Die Satzung der BASF SE sieht derzeit eine 
    feste Bestellungsdauer der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das vierte Geschäftsjahr, das nach der 
    Wahl beginnt, beschließt, d.h. von 
    faktisch fünf Jahren vor. Dies entspricht 
    der nach Aktiengesetz zulässigen maximalen 
    Wahlperiode für Aufsichtsratsmitglieder. Die 
    BASF-Satzung lässt eine kürzere 
    Bestellungsperiode durch den Wahlbeschluss 
    der Hauptversammlung nicht zu. 
 
    Der seit 1. Januar 2020 geltende Deutsche 
    Corporate Governance Kodex empfiehlt für die 
    Bewertung der Unabhängigkeit der 
    Aufsichtsratsmitglieder, die Gesamtdauer der 
    Mitgliedschaft als Kriterium zu 
    berücksichtigen (long-term directorship). 
    Hintergrund ist die Erwägung, dass mit 
    zunehmender Dauer der 
    Aufsichtsratmitgliedschaft die für die 
    Überwachung des Vorstands 
    wünschenswerte kritische Distanz zu Vorstand 
    und Unternehmen abnimmt. Ab einer 
    Mitgliedschaft von 12 Jahren nimmt der Kodex 
    eine Gefährdung der Unabhängigkeit an. Auch 
    der BASF-Aufsichtsrat hat beschlossen, die 
    Überschreitung einer 
    Mitgliedschaftsdauer von 12 Jahren als ein 
    Bewertungskriterium für fehlende 
    Unabhängigkeit festzulegen. 
 
    Mit der Festsetzung der Wahlperiode durch 
    Änderung von § 10 Ziffer 2 der Satzung 
    von fünf auf vier Jahre würde 
    sichergestellt, dass die 
    Aufsichtsratsmitglieder weiterhin für volle 
    drei Wahlperioden als unabhängige 
    Aufsichtsratsmitglieder qualifiziert werden 
    können, ohne dass dadurch eine vierte 
    Wahlperiode des dann als 'nicht-unabhängig' 
    eingestuften Aufsichtsratsmitglieds 
    ausgeschlossen würde. 
 
    Zur Erhöhung der Flexibilität bei der Wahl 
    der Aufsichtsratsmitglieder wird zudem 
    empfohlen, in der Satzung zuzulassen, im 
    Wahlbeschluss der Hauptversammlung eine 
    kürzere Wahlperiode festzusetzen. 
 
    Die vorgeschlagene Änderung hat keine 
    Auswirkung auf die Bestelldauer der 
    derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder, für die 
    die zum Zeitpunkt ihrer Wahl im Jahr 2019 
    geltende fünfjährige Bestellungsdauer weiter 
    gültig bleibt. Die neue Bestellungsdauer 
    wird für Aufsichtsratswahlen ab der 
    Hauptversammlung 2020 gelten. 
9.  *Änderung von § 14 Ziffern 3, 5 und 7 
    der Satzung zur Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder* 
 
    Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
    besteht seit der Umstellung im Jahr 2017 aus 
    einer reinen Festvergütung verbunden mit der 
    zusätzlichen Verpflichtung, einen Teil der 
    Aufsichtsratsvergütung für den Erwerb von 
    Aktien der Gesellschaft zu verwenden und 
    diese Aktien für die Zeit der Mitgliedschaft 
    im Aufsichtsrat zu halten. Die Vergütung 
    wird bisher nach § 14 Ziffer 7 der Satzung 
    unverändert erst nach der Hauptversammlung 
    nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt. 
    Dieser für eine variable, an den 
    Unternehmenserfolg oder die Dividende 
    angeknüpfte Aufsichtsratsvergütung 
    angemessene aufgeschobene Zahlungszeitpunkt 
    ist in einem System einer festen 
    Aufsichtsratsvergütung nicht mehr 
    erforderlich. Die Vergütung soll zukünftig 
    unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres 
    gezahlt werden, soweit sie nicht für den 
    Erwerb von Aktien eingesetzt werden muss. 
 
    Für das Halten der aus der 
    Aufsichtsratsvergütung zu erwerbenden Aktien 
    erfordert § 14 Ziffer 3 der Satzung ein 
    Depotkonto bei einer in Deutschland 
    ansässigen Geschäftsbank. Dieses 
    ursprünglich aus programmtechnischen Gründen 
    eingeführte Inlandserfordernis kann 
    insbesondere zur Erleichterung für nicht in 
    Deutschland ansässige Mitglieder des 
    Aufsichtsrats entfallen. 
 
    Die Gesellschaft leistet den 
    Aufsichtsratsmitgliedern Ersatz für 
    Auslagen, die in Zusammenhang mit der 
    Aufsichtsrats- bzw. Ausschusstätigkeit 
    entstehen. Vor dem Hintergrund der in den 
    vergangenen Jahren stetig gewachsenen 
    Bedeutung des Aufsichtsrats als Organ der 
    Gesellschaft und der immer größeren 
    Intensität seiner Tätigkeit ist es 
    angebracht, eine zeitgemäße Ausstattung 
    und den angemessenen Ersatz von Aufwendungen 
    für die Aufsichtsratstätigkeit stärker in § 
    14 Ziffer 5 der Satzung zu verankern. Dies 
    gilt insbesondere für die herausgehobene 
    Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden, die 
    auch in der Außenwirkung in den 
    vergangenen Jahren immer weiter an Bedeutung 
    gewonnen hat. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 14 Ziffer 3 Sätze 4 und 5 der Satzung 
    werden geändert und erhalten folgenden 
    Wortlaut: 
 
    'Die Gesellschaft behält den genannten Teil 
    der Vergütung ein und veranlasst für die 
    Mitglieder des Aufsichtsrats den Erwerb der 
    Aktien am ersten Börsenhandelstag nach dem 
    Tag der Hauptversammlung, die den 
    Konzernabschluss über das Geschäftsjahr, für 
    das die Vergütung gezahlt wird, 
    entgegennimmt oder über seine Billigung 
    entscheidet. Die erworbenen Aktien werden in 
    ein auf den Namen des Aufsichtsratsmitglieds 
    lautendes Depotkonto eingebucht.' 
 
    § 14 Ziffer 5 der Satzung wird geändert und 
    erhält folgenden Wortlaut: 
 
    'Die Gesellschaft ersetzt den Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats die für die Tätigkeit als 
    Mitglied des Aufsichtsrats oder eines 
    Ausschusses entstandenen Aufwendungen und 
    eine etwaige auf die Vergütung oder den 
    Aufwendungsersatz zu entrichtende 
    Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann allen 
    oder einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats 
    Sachmittel und Sachleistungen zur 
    Wahrnehmung ihrer Aufsichtsratsaufgaben zur 
    Verfügung stellen, wie die Nutzung von 
    Transportmitteln, gebotene 
    Sicherheitsmaßnahmen oder die 
    Einrichtung eines Aufsichtsratsbüros zur 
    Unterstützung der Aufsichtsratstätigkeit. 
    Die Gesellschaft kann zudem dem 
    Aufsichtsratsvorsitzenden diese Sachmittel 
    und -leistungen auch zur Wahrnehmung von mit 
    dieser Funktion in Zusammenhang stehenden 
    Repräsentationsaufgaben und Tätigkeiten 
    gewähren. Die Gesellschaft bezieht die 
    Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr 
    abgeschlossenen 
    Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung 
    mit ein. Die Prämien hierfür entrichtet die 
    Gesellschaft.' 
 
    § 14 Ziffer 7 der Satzung wird geändert und 
    erhält folgenden Wortlaut: 
 
    _'Die Vergütungen nach den Ziffern 1 und 2, 
    soweit sie nicht zum Zwecke des Erwerbs von 
    Aktien nach Ziffer 3 einbehalten werden, 
    werden fällig mit Ablauf des 
    Geschäftsjahres, für das die Vergütung 
    gezahlt wird.'_ 
10. *Beschlussfassung über die Bestätigung der 
    Aufsichtsratsvergütung* 
 
    Nach § 113 Absatz 3 AktG ist mindestens alle 
    vier Jahre über die Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, 
    wobei eine rein bestätigende 
    Beschlussfassung der bestehenden Vergütung 
    zulässig ist. Die Vergütung des 
    Aufsichtsrats wird durch § 14 der Satzung 
    bestimmt und wurde durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 12. Mai 2017 als reine 
    Festvergütung festgelegt mit der 
    zusätzlichen Verpflichtung der 
    Aufsichtsratsmitglieder, für einen Teil der 
    Festvergütung Aktien der Gesellschaft zu 
    erwerben und diese Aktien bis zum 
    Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat zu halten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 
    14 der Satzung zu bestätigen, gegebenenfalls 
    einschließlich der unter 
    Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen 
    Änderungen. Der Wortlaut der 

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May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat nach 
    § 14 der Satzung in der aktuellen Fassung 
    vom Mai 2019 ist unter Ziffer V. beigefügt. 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung* 
 
1.  *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
    Aktionäre* 
 
    Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, 
    die diesjährige ordentliche Hauptversammlung 
    der Gesellschaft gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1, 
    Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen 
    der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- 
    und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
    (COVID-19-Gesetz) in den Geschäftsräumen der 
    Gesellschaft in Ludwigshafen am Rhein, 
    Carl-Bosch-Straße 38, ohne physische 
    Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
    abzuhalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
    hat diesem Beschluss des Vorstandes gemäß 
    Art. 2 § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 
    COVID-19-Gesetz zugestimmt. 
 
    Eine physische Anwesenheit von Aktionärinnen 
    und Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten in 
    der Hauptversammlung ist damit ausgeschlossen. 
 
    Die Durchführung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2020 als virtuelle 
    Hauptversammlung nach Maßgabe des 
    COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in 
    den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den 
    Rechten der Aktionäre: 
 
    - Die Hauptversammlung wird für alle 
      Aktionärinnen und Aktionäre vollständig in 
      Bild und Ton im Online-Service unter 
 
      *www.basf.com/hv-service* 
 
      live übertragen. 
    - Das Stimmrecht können alle angemeldeten 
      Aktionärinnen und Aktionäre durch 
      schriftliche Briefwahl, im Wege der 
      elektronischen Briefwahl sowie durch 
      Vollmachtserteilung an die von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter oder an Intermediäre, 
      Aktionärsvereinigungen und 
      Stimmrechtsberater ausüben. 
    - Zur Hauptversammlung angemeldete 
      Aktionärinnen und Aktionäre können bis 
      zwei Tage vor der Hauptversammlung Fragen 
      bei der Gesellschaft über den 
      Online-Service unter 
 
      *www.basf.com/hv-service* 
 
      einreichen. 
    - Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr 
      Stimmrecht ausgeübt haben, können während 
      der Dauer der Hauptversammlung über den 
      Online-Service unter 
 
      *www.basf.com/hv-service* 
 
      Widerspruch gegen Beschlüsse der 
      Hauptversammlung einlegen. 
 
    *Wir bitten alle Aktionärinnen und Aktionäre in 
    diesem Jahr um besondere Beachtung der 
    nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
    Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
    sowie zu weiteren Aktionärsrechten.* 
2.  *Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung als 
    Voraussetzung für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte* 
 
    Zur Ausübung der Aktionärsrechte, 
    einschließlich des Stimmrechts und des 
    Fragerechts, sind ausschließlich 
    diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre - 
    persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
    berechtigt, die sich für die Hauptversammlung 
    am 18. Juni 2020 beim Vorstand der Gesellschaft 
    bis spätestens Donnerstag, den 11. Juni 2020, 
    entweder unter der Anschrift 
 
    *Hauptversammlung BASF SE* 
    *c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
    *20784 Hamburg* 
    *Deutschland * 
    *Telefax: +49 89 2070 37951* 
    *E-Mail: hv-service@basf.com* 
 
    oder im Internet gemäß dem von der 
    Gesellschaft festgelegten Verfahren unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    angemeldet haben und die für die angemeldeten 
    Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Für 
    die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten 
    ist der am Ende des 11. Juni 2020 im 
    Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
    maßgeblich. 
 
    Aktionärinnen und Aktionäre, die die Anmeldung 
    über das Internet vornehmen möchten, benötigen 
    hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige 
    Zugangspasswort. Diejenigen Aktionärinnen und 
    Aktionäre, die für den E-Mail-Versand der 
    Einberufung zur Hauptversammlung registriert 
    sind, erhalten mit der Einberufungs-E-Mail zur 
    Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und 
    müssen ihr bei der Registrierung selbst 
    gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle 
    übrigen im Aktienregister eingetragenen 
    Aktionärinnen und Aktionäre erhalten ihre 
    Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem 
    Einberufungsschreiben zur Hauptversammlung per 
    Post übersandt. 
 
    Ist ein Intermediär im Aktienregister 
    eingetragen, so kann er das Stimmrecht für 
    Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund 
    einer Ermächtigung der Aktionärin bzw. des 
    Aktionärs ausüben. 
 
    Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, 
    die der Gesellschaft nach dem Ende des 11. Juni 
    2020 (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch 
    Technical Record Date genannt) bis zum Ende der 
    Hauptversammlung am 18. Juni 2020 zugehen, 
    werden im Aktienregister der Gesellschaft erst 
    mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 18. 
    Juni 2020 vollzogen. 
 
    Inhaber von American Depositary Shares (ADS) 
    erhalten die Unterlagen zur Vollmachtserteilung 
    von der Bank of New York Mellon (Depositary). 
 
    Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
    Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre 
    können deshalb über ihre Aktien auch nach 
    erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
3.  *Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung* 
 
    Für alle Aktionärinnen und Aktionäre wird die 
    gesamte Hauptversammlung am 18. Juni 2020 ab 
    10:00 Uhr live im Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    n Bild und Ton übertragen. Die Rede des 
    Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft wird am 
    18. Juni 2020 für jedermann zugänglich unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    live im Internet übertragen. 
4.  *Verfahren der Stimmabgabe einschließlich 
    der Stimmrechtsvertretung* 
 
    Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
    Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmen 
    schriftlich oder im Wege elektronischer 
    Kommunikation abgeben, ohne an der 
    Hauptversammlung teilzunehmen ('Briefwahl'). 
    Für die Stimmrechtsausübung ist eine 
    rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen 
    Hauptversammlung erforderlich, d. h. bis 11. 
    Juni 2020, 24:00 Uhr (siehe oben unter 
    'Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung als 
    Voraussetzung für die Ausübung der 
    Aktionärsrechte'). 
 
    Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl 
    erfolgt über den Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    unter Nutzung des dort enthaltenen 
    Online-Formulars. Die Stimmabgabe per 
    elektronischer Briefwahl einschließlich 
    einer Änderung einer Stimmabgabe über den 
    Online-Service ist bis zum Schluss der 
    Abstimmung möglich. Der Schluss der Abstimmung 
    wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt 
    nach Beendigung der Fragenbeantwortung durch 
    den Vorstand festgelegt und in der Bild- und 
    Tonübertragung angekündigt. 
 
    Erfolgt die Stimmabgabe durch schriftliche 
    Briefwahl, muss diese bis 17. Juni 2020 (Tag 
    des Zugangs) bei der folgenden Anschrift 
    zugegangen sein: 
 
    *Hauptversammlung BASF SE* 
    *c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
    *20784 Hamburg* 
    *Deutschland* 
    *Telefax: +49 89 2070 37951* 
    *E-Mail: hv-service@basf.com* 
 
    Bei Stimmabgabe durch schriftliche Briefwahl 
    ist eine Änderung der Stimmabgabe auch 
    nach Ablauf der oben genannten Frist über den 
    Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    noch bis zum Schluss der Abstimmung in der 
    Hauptversammlung möglich. 
 
    Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch 
    Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu 
    den Möglichkeiten der Übermittlung und zu 
    den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär 
    trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch 
    Briefwahl sein Stimmrecht in der 
    Hauptversammlung über einen Vertreter ausüben, 
    so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der 
    im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. 
 
    Auch bevollmächtigte Intermediäre, 
    Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater 
    gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß 
    § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen 
    können sich der Briefwahl bedienen. 
 
    Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter 
 
    Die Aktionärinnen und Aktionäre können sich 
    durch die von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
    vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter 
    können in Textform oder im Internet über den 
    Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    bevollmächtigt werden. Vollmachtserteilungen 
    und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
    einschließlich der Änderung von 
    Weisungen sind über den Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    bis zum Schluss der Abstimmung möglich. Bitte 
    beachten Sie, dass auch in diesem Fall für eine 
    rechtzeitige Anmeldung bis 11. Juni 2020, 24:00 
    Uhr, (siehe oben unter 'Anmeldung zur 
    virtuellen Hauptversammlung als Voraussetzung 
    für die Ausübung der Aktionärsrechte') Sorge zu 
    tragen ist. Als jeweils 
    einzelvertretungsberechtigte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Stimmrechtsvertreter wurden *Beatriz Rosa 
    Malavé *und *Annette Buchen *benannt. Die 
    Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht 
    ausschließlich auf der Grundlage der von 
    der Aktionärin bzw. dem Aktionär erteilten 
    Weisungen aus. Sollte zu einem 
    Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
    stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung 
    entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. 
    Bitte beachten Sie, dass die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung 
    von Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
    von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. 
 
    Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
    Neben der Briefwahl und der Stimmabgabe durch 
    die Stimmrechtsvertreter können die 
    Aktionärinnen und Aktionäre ihr Stimmrecht auch 
    durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen 
    Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder 
    einen Stimmrechtsberater, ausüben lassen. Auch 
    in diesem Fall ist für eine rechtzeitige 
    Anmeldung bis 11. Juni 2020, 24:00 Uhr, (siehe 
    oben unter 'Anmeldung zur virtuellen 
    Hauptversammlung als Voraussetzung für die 
    Ausübung der Aktionärsrechte') durch den 
    Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu 
    tragen. 
 
    Im Fall der Bevollmächtigung eines 
    Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines 
    Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen in § 
    135 Absatz 8 Aktiengesetz genannten Person 
    richtet sich die Form der Vollmacht nach dem 
    entsprechenden Angebot zur Ausübung des 
    Stimmrechts durch den Bevollmächtigten. 
 
    Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht 
    in der Hauptversammlung nur durch Briefwahl 
    oder durch Bevollmächtigung der von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    ausüben. 
 
    Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
    der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
    können der Gesellschaft bis 17. Juni 2020 (Tag 
    des Zugangs) an die Anschrift 
 
    *Hauptversammlung BASF SE* 
    *c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH* 
    *20784 Hamburg* 
    *Deutschland* 
    *Telefax: +49 89 2070 37951* 
    *E-Mail: hv-service@basf.com* 
 
    übermittelt werden. Vollmachten können darüber 
    hinaus im Internet gemäß dem von der 
    Gesellschaft festgelegten Verfahren im 
    Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    bis zum Schluss der Abstimmung erteilt werden. 
 
    Diejenigen Intermediäre, Aktionärsvereinigungen 
    und Stimmrechtsberater, die am Online-Service 
    der Gesellschaft teilnehmen, können auch im 
    Internet gemäß dem von der Gesellschaft 
    festgelegten Verfahren im Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    bevollmächtigt werden. 
5.  *Von der Gesellschaft angebotene Formulare für 
    Anmeldung und Vollmachtserteilung* 
 
    Für die Anmeldung oder die Vollmachtserteilung 
    kann das von der Gesellschaft hierfür 
    bereitgestellte Formular verwendet werden. 
    Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen 
    sind und sich nicht für den E-Mail- Versand der 
    Hauptversammlungseinladung registriert haben, 
    erhalten das Formular per Post zugesandt. 
    Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen 
    und für den E-Mail-Versand der 
    Hauptversammlungseinladung registriert sind, 
    können über den in der E-Mail enthaltenen Link 
    den Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    aufrufen und über diesen die Anmeldung und 
    Vollmachtserteilung vornehmen. Das Anmelde- und 
    Vollmachtsformular steht ebenfalls unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    zur Verfügung. 
6.  *Fragerecht der Aktionäre gemäß Art. 2 § 1 
    Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz* 
 
    Zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionärinnen 
    und Aktionären wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 
    2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz eine 
    Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
    Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass 
    Fragen bis spätestens zwei Tage vor der 
    Versammlung, d. h. bis 15. Juni 2020, 24:00 
    Uhr, im Wege elektronischer Kommunikation 
    einzureichen sind. Nach Maßgabe von Art. 2 
    § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz steht es im 
    pflichtgemäßen, freien Ermessen des 
    Vorstandes, welche Fragen er wie beantwortet. 
    Der Vorstand behält sich insofern insbesondere 
    vor, eingereichte Fragen einzeln oder mehrere 
    Fragen zusammengefasst zu beantworten sowie im 
    Interesse aller Aktionärinnen und Aktionäre 
    sinnvolle Fragen auszuwählen. Weiter kann der 
    Vorstand Aktionärsvereinigungen und 
    institutionelle Investoren mit bedeutenden 
    Stimmanteilen bevorzugen. Fragen in 
    Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. 
 
    Fragen haben sich auf Angelegenheiten der 
    Gesellschaft, die rechtlichen und 
    geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
    einem verbundenen Unternehmen sowie auf die 
    Lage des Konzerns und der in den 
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
    beziehen, soweit dies zur sachgemäßen 
    Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
    erforderlich ist. 
 
    Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich 
    der Vorstand vor, Fragesteller namentlich zu 
    benennen, sofern der Fragesteller der 
    namentlichen Nennung nicht ausdrücklich 
    widersprochen hat. Weitere Informationen zum 
    Datenschutz finden Sie unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen 
    und Aktionäre können ihre Fragen elektronisch 
    über den Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    unter Nutzung des dort enthaltenen 
    Online-Formulars an die Gesellschaft 
    übermitteln. Das Online-Formular zur 
    Fragenübermittlung ist vom 1. Juni 2020, 09:00 
    Uhr, bis 15. Juni 2020, 24:00 Uhr, 
    freigeschaltet. 
7.  *Widerspruch gegen Beschlüsse der 
    Hauptversammlung* 
 
    Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht 
    - persönlich oder durch Bevollmächtigte - 
    ausgeübt haben, können Widerspruch gegen 
    Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. 
    Widersprüche sind elektronisch über den 
    Online-Service unter 
 
    *www.basf.com/hv-service* 
 
    unter Nutzung des dort enthaltenen 
    Online-Formulars zu übermitteln. Widersprüche 
    sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu 
    deren Schließung durch den 
    Versammlungsleiter möglich. 
8.  *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß Artikel 
    56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 
    2157/2001 (SE-Verordnung), § 50 Absatz 2 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Absatz 2 
    Aktiengesetz i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 3 COVID-19- 
    Gesetz* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
    anteiligen Betrag von 500.000 EUR  (das 
    entspricht 390.625 Stückaktien) erreichen, 
    können verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
    Begründung oder eine Beschlussvorlage 
    beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft 
    bis zum Ablauf des 3. Juni 2020 zugegangen 
    sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der 
    Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits 
    mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
    unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
    Bundesanzeiger und im Internet unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    veröffentlicht und bekannt gemacht. 
9.  *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 der 
    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung), 
    § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), §§ 
    126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz* 
 
    Die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre, 
    Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
    Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu 
    stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption 
    des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. 
    Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit 
    eingeräumt, in Anwendung der §§ 126, 127 AktG 
    Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld 
    der Hauptversammlung nach Maßgabe der 
    nachstehenden Ausführungen zu übermitteln. 
 
    Gegenanträge mit Begründung gegen einen 
    Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu 
    einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und 
    Wahlvorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
    sind ausschließlich an die nachstehende 
    Adresse zu richten. Anderweitig adressierte 
    Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
    berücksichtigt. 
 
    *BASF SE* 
    *CL/G - D 100* 
    *67056 Ludwigshafen* 
    *Deutschland* 
    *Telefax: +49 621 60-6643693* 
    *oder +49 621 60-6647843* 
    *E-Mail: hv2020@basf.com* 
 
    Bis spätestens zum Ablauf des 3. Juni 2020 bei 
    vorstehender Adresse mit Nachweis der 
    Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge 
    und Wahlvorschläge, die nach dem Aktiengesetz 
    zugänglich zu machen sind, werden im Internet 
    unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle 
    Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
    unter der genannten Internetadresse 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-

veröffentlicht. 
10. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
    Zum Zeitpunkt dieser Einberufung sind alle 
    ausgegebenen 918.478.694 Stückaktien der 
    Gesellschaft teilnahme- und stimmberechtigt. 
11. *Informationen auf der Website der 
    Gesellschaft* 
 
    Diese Einberufung der Hauptversammlung, die 
    zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge 
    von Aktionären sowie weitere nach § 124a 
    Aktiengesetz zu veröffentlichende Informationen 
    stehen auf der Website der Gesellschaft unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    zur Verfügung. Die Einberufung der 
    Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 22. 
    Mai 2020 veröffentlicht. Informationen zum 
    Datenschutz sind auf der vorgenannten Webseite 
    der Gesellschaft verfügbar. 
12. *BASF-Bericht 2019 und weitere Unterlagen* 
 
    Die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
    Berichte und Abschlüsse sowie weitere 
    Unterlagen zur Hauptversammlung 2020 sind im 
    Internet unter 
 
    *www.basf.com/hauptversammlung* 
 
    veröffentlicht und dort zugänglich. 
 
    Der BASF-Bericht 2019 mit dem Konzernabschluss 
    der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2019 wird 
    in gedruckter Form jedem Aktionär auf Verlangen 
    kostenlos zugesandt. Dazu wenden Sie sich bitte 
    an 
 
    *BASF SE* 
    *Mediencenter - L 410* 
    *67056 Ludwigshafen* 
    *Deutschland* 
    *Telefon: +49 621 60-99001* 
    *E-Mail: mediencenter-02@basf.com* 
    *Internet: www.basf.com/broschuerenbestellung* 
 
*III. Angaben gemäß Artikel 9 SE-VO i. V. m. § 125 Absatz 1 Aktiengesetz und weitere 
Informationen über den unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten* 
 
*Dr. Kurt Bock* 
*Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der BASF SE* 
*(2011 bis 2018)* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Wohnort: Heidelberg 
Geboren am 3. Juli 1958 in Rahden/Ostwestfalen 
Nationalität: Deutsch 
 
Kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der BASF SE 
 
*Ausbildung* 
 
1985:          Promotion zum Dr. rer. pol. an 
               der Universität Bonn 
1977 bis 1982: Studium der 
               Betriebswirtschaftslehre an den 
               Universitäten Münster und Köln 
               sowie an der Pennsylvania State 
               University 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2011 bis 2018: Vorsitzender des Vorstands der 
               BASF SE 
2003 bis 2011: Mitglied des Vorstands und 
               Finanzvorstand der BASF SE (bis 
               2008 BASF Aktiengesellschaft), 
               von 2007 an zusätzlich Chairman 
               und CEO der BASF Corporation, New 
               Jersey, USA 
2000 bis 2003: President Logistik & Informatik, 
               BASF Aktiengesellschaft 
1998 bis 2000: Chief Financial Officer (CFO) der 
               BASF Corporation, New Jersey, USA 
1996 bis 1998: Managing Director der Robert 
               Bosch Ltda., Campinas, Brasilien 
1992 bis 1996: Senior Vice President 
               Finanzen/Bilanzen, Robert Bosch 
               GmbH, Stuttgart 
1991 bis 1992: Director Technologie, Planung und 
               Controlling für Technische 
               Kunststoffe, BASF 
               Aktiengesellschaft 
1987 bis 1991: Stab des Finanzvorstands der BASF 
               Aktiengesellschaft 
1985 bis 1987: Eintritt in den Bereich Finanzen 
               der BASF Aktiengesellschaft 
 
*Tätigkeiten in Wirtschaftsverbänden und internationalen Organisationen* 
 
April 2012 bis Juni     Mitglied des Vorstands 
2018                    des United Nations 
                        Global Compact (UNGC) 
Januar 2013 bis         Leitung des 
Dezember 2014           Weltchemieverbands 
                        International Council 
                        of Chemical 
                        Associations (ICCA) 
September 2012 bis      Präsident des 
Oktober 2014            europäischen 
                        Chemieverbands CEFIC 
September 2011 bis      Mitglied des Vorstands 
Oktober 2016            und Exekutivkomitees 
                        des europäischen 
                        Chemieverbands CEFIC 
September 2016 bis      Präsident des Verbands 
September 2018          der Chemischen 
                        Industrie (VCI) 
 
*Mandate* 
 
a) *Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   inländischen Aufsichtsräten1:* 
    * Fuchs Petrolub SE (börsennotiert), 
      Vorsitzender seit 2019 
    * Bayerische Motoren Werke 
      Aktiengesellschaft (börsennotiert), 
      Mitglied seit 2018 
    * Fresenius Management SE (nicht 
      börsennotiert), Mitglied seit 2016 
b) *Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen:* 
 
    * keine 
 
1 Dr. Kurt Bock hat das zuvor bestehende Aufsichtsratsmandat bei der Münchener 
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft zum Ablauf von deren Hauptversammlung am 29. 
April 2020 niedergelegt und ist aus dem Aufsichtsrat der Münchener 
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft ausgeschieden. Mit Blick auf die Anzahl 
seiner Mandate hat Dr. Kurt Bock weiterhin erklärt, das Aufsichtsratsmandat bei der Fresenius 
Management SE zum Ablauf von deren Hauptversammlung 2020 niederzulegen. 
 
*Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen* 
 
Dr. Kurt Bock ist aufgrund seiner beruflichen Laufbahn in der BASF-Gruppe und der Bosch-Gruppe 
mit dem Chemiesektor und verbundenen Wertschöpfungsketten vertraut. Aufgrund seiner 
langjährigen Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der BASF SE verfügt er über 
umfangreiche Erfahrung im strategischen und operativen Management eines weltweit führenden 
Chemieunternehmens. Er bringt internationale Erfahrung sowie fundierte Kenntnisse ein, 
insbesondere in den Bereichen Corporate Governance, Bilanzierung und 
Rechnungslegungsstandards, interne Kontrollstandards und Unternehmensprozesse. 
 
Durch seine Tätigkeit insbesondere in den Aufsichtsräten der Bayerische Motoren Werke 
Aktiengesellschaft und der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft sowie 
auch der Fresenius Management SE hat er zudem tiefere Einblicke in die Aufsichtsratsarbeit und 
Überwachung weltweit tätiger börsennotierter Unternehmen gewonnen. Daneben war Dr. Kurt 
Bock in leitenden ehrenamtlichen Funktionen bei Wirtschaftsverbänden und internationalen 
Organisationen tätig. 
 
*Unabhängigkeit* 
 
Dr. Kurt Bock übt keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern 
der BASF SE aus, steht in keiner persönlichen Beziehung zur BASF SE, ihren Organen, einem mit 
ihr verbundenen Unternehmen oder einem wesentlichen an der BASF SE beteiligten Aktionär und 
hat keine geschäftliche Beziehung zur BASF-Gruppe. 
 
Dr. Kurt Bock ist am 4. Mai 2018 aus dem Vorstand der BASF SE ausgeschieden. Die gesetzliche 
Karenzzeit von zwei Jahren nach § 100 Absatz 2 Nr. 4 AktG endete somit mit Ablauf des 4. Mai 
2020. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Aufsichtsrat ist seine ehemalige Mitgliedschaft im 
Vorstand der BASF SE im Einklang mit den Kriterien des Deutschen Corporate Governance Kodex 
kein Grund mehr, der gegen die Einschätzung von Dr. Kurt Bock als unabhängiges Mitglied des 
Aufsichtsrats sprechen würde. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Dr. Kurt Bock den im Zusammenhang mit der 
Aufsichtsratsarbeit bei BASF SE zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
 
*IV. Bericht zu Punkt 7 der Tagesordnung (System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder)* 
 
*Bericht des Vorstands der BASF SE an die Hauptversammlung am 18. Juni 2020 über das System 
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ab 2020* 
 
Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der BASF SE folgenden Bericht: 
 
Der Aufsichtsrat der BASF SE hat beschlossen, das System zur Vergütung der 
Vorstandsmitglieder, das von der Hauptversammlung am 4. Mai 2018 gebilligt worden war, mit 
Wirkung zum 1. Januar 2020 weiterzuentwickeln und dabei zu vereinfachen. Die 
Zielgesamtvergütung bleibt dabei im Wesentlichen unverändert. Wesentliche Änderungen 
betreffen die variable Vergütung und die betriebliche Altersversorgung, die entsprechend den 
Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und dem 
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 7. Februar 2017 sowie der am 
23. Januar 2020 an das Bundesjustizministerium zur Prüfung und Veröffentlichung im 
Bundesanzeiger übermittelten Fassung vom 16. Dezember 2019, angepasst wurden. Das 
weiterentwickelte und vereinfachte Vergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2020 Bestandteil 
der Vorstandsverträge. 
 
Die Änderungen umfassen im Einzelnen: 
 
- Der bisherige Performance-Bonus, Teil 1 wird 
  als Short-Term-Incentive (STI) fortgeführt. 
  Das STI basiert - wie der bisherige 
  Performance-Bonus, Teil 1 - auf der Erreichung 
  operativer und strategischer Ziele sowie der 
  Höhe der für die Vergütung aller Mitarbeiter 
  relevanten Rendite auf das betriebsnotwendige 
  Kapital (Return on Capital Employed, ROCE). 
  Die bisherige explizite Differenzierung in 
  einen operativen Performance-Faktor (OPF) und 
  in einen strategischen Performance-Faktor 
  (SPF) entfällt. 
- Der bisher mehrjährig gewährte jährliche 
  Performance-Bonus, Teil 2 (dreijährige 
  Aufschubkomponente) und das bisherige 
  Long-Term-Incentive (LTI)-Programm 
  (BASF-Optionsprogramm, BOP) entfallen und 
  werden durch ein neues Long-Term-Incentive in 
  Form eines Performance Share Plans mit einem 
  feststehenden Zielbetrag ersetzt. 
- Mitglieder des Vorstands werden zukünftig über 
  eine eigene Aktienhaltevorschrift (Share 
  Ownership Guideline) verpflichtet, eine 

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May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -6-

definierte Anzahl von BASF-Aktien während der 
  Laufzeit ihres Vorstandsmandates und für eine 
  begrenzte Zeit darüber hinaus zu halten. 
- Die bisherige Betriebliche Altersversorgung 
  für Mitglieder des Vorstands 
  (Performance-Pension Vorstand, 
  Gehaltsumwandlungs-Direktzusage (GUZ), 
  Grundversorgung im Rahmen der BASF 
  Pensionskasse) werden mit Wirkung ab 1. Januar 
  2020 nicht mehr weitergeführt. Mit Wirkung ab 
  1. Januar 2020 bietet die Gesellschaft den 
  Mitgliedern des Vorstands stattdessen eine 
  beitragsorientierte Altersversorgungszusage in 
  Form eines Kapitalanlage-Modells mit fest 
  definiertem jährlichen 
  Altersversorgungsbeitrag an. 
 
*Grundsätze des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
Die Vergütung des Vorstands orientiert sich an der Größe, Komplexität und 
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre 
Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg und die 
Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Sie ist durch eine ausgeprägte 
Variabilität in Abhängigkeit von der Leistung des Gesamtvorstands und dem Erfolg der 
BASF-Gruppe gekennzeichnet. Die Höhe der variablen Vergütung leitet sich dabei aus der 
Erreichung operativer und strategischer Ziele sowie der Entwicklung des Aktienkurses und der 
Dividende der BASF-Aktie (Total Shareholder Return) ab. Die im Rahmen der BASF-Strategie 
kommunizierten langfristigen strategischen Ziele bilden dabei wichtige Leistungsgrößen 
für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung. 
 
Die Ausgestaltung und die Höhe der Vergütung des Vorstands werden auf Vorschlag des 
Personalausschusses durch den Aufsichtsrat festgelegt. Alle Unternehmen im DAX sowie weltweit 
tätige Unternehmen aus Europa dienen dabei als externe Referenz. Bei der letzten 
durchgeführten Angemessenheitsprüfung im Jahr 2019 wurden folgende Unternehmen für die 
europäische Vergleichsgruppe festgelegt: ABB, Air Liquide, Akzo Nobel, BAE Systems, Bayer, 
BHP, BMW, BP, Continental, Daimler, DSM, E.ON, EDF, Henkel, Linde, Rolls Royce, Royal Dutch 
Shell, Siemens, Solvay, Thyssenkrupp, Total, Volkswagen. Als interne Referenz dient 
insbesondere die Vergütung der Gruppe der Senior Executives sowie der Mitarbeiter der BASF SE. 
Die externe und interne Angemessenheit wird in regelmäßigen Abständen von unabhängigen 
externen Beratern überprüft. 
 
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses 
festgelegt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe, unabhängige Berater hinzuziehen. Der 
Personalausschuss bereitet zudem die regelmäßige Überprüfung des Systems und der 
Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf empfiehlt er 
dem Aufsichtsrat, Änderungen vorzunehmen. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten 
geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 
werden dabei eingehalten. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier 
Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur 
Billigung vorgelegt. 
 
In besonders außergewöhnlichen Fällen (wie zum Beispiel einer schweren Wirtschaftskrise) 
kann der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung 
(Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur und -höhe sowie bezüglich der einzelnen 
Vergütungsbestandteile) abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der 
Gesellschaft notwendig ist. Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
findet Anwendung für alle laufenden Vorstandsdienstverträge, deren Verlängerung sowie für neu 
abzuschließende Verträge. 
 
*Vergütungsbestandteile im Überblick* 
 
Das Vergütungssystem für den Vorstand beinhaltet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 die in der 
folgenden Übersicht genannten Bestandteile mit den für das Geschäftsjahr 2020 gültigen 
Ziel- und Maximalbeträgen: 
 
Bestandteil des Vergütungssystems sind zudem eine Einbehalts- und Rückforderungsklausel 
('Claw-back'), die den Einbehalt und die Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen 
im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen den Verhaltenskodex der BASF-Gruppe oder 
gegen die Sorgfaltspflicht im Rahmen der Leitung des Unternehmens ermöglicht, sowie eine 
Aktienhalteverpflichtung, die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine definierte Anzahl von 
Aktien für die Dauer des Vorstandsmandates und darüber hinaus zu halten. 
 
Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der Zielgesamtvergütung der 
Vorstandsmitglieder betragen: 
 
*Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Zielgesamtvergütung (in %)* 
 
Festvergütung                    - 21 % 
Regelmäßige Nebenleistungen - 1 % 
Altersversorgungsbeitrag         - 13 % 
Short-Term-Incentive (STI)       - 27 % 
Long-Term-Incentive (LTI)        - 38 % 
*Zielgesamtvergütung*            *100 %* 
 
Im Einzelfall können sich durch Rundungen leichte Abweichungen ergeben. 
 
*Die Vergütungskomponenten im Einzelnen:* 
 
*1. Festvergütung* 
 
Die Festvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in gleichen Raten 
ausgezahlt wird. Der Vorsitzende des Vorstands erhält als Festvergütung den doppelten Betrag 
und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands den 1,33-fachen Betrag der Festvergütung 
eines ordentlichen Vorstandsmitglieds. 
 
*2. Short-Term-Incentive (STI)* 
 
Für jedes Geschäftsjahr wird ein STI mit einer einjährigen Performance-Periode gewährt. Das 
STI basiert - wie der bisherige Performance-Bonus Teil 1 - auf der Erreichung operativer und 
strategischer Ziele sowie der Höhe der für die Vergütung aller Mitarbeiter relevanten Rendite 
auf das betriebsnotwendige Kapital (Return on Capital Employed, ROCE). Die bisherige explizite 
Differenzierung in einen operativen Performance-Faktor (OPF) und in einen strategischen 
Performance-Faktor (SPF) entfällt. Der Ist-Betrag des STI wird im Folgejahr nach der 
Hauptversammlung ausgezahlt. 
 
Mit dem ROCE als Leistungskriterium für die variable Vergütung wird die kurzfristige variable 
Vergütung direkt mit dem operativen Unternehmenserfolg verbunden und an der 
finanzwirtschaftlichen Zielsetzung der BASF-Gruppe, eine signifikante Prämie auf die 
Kapitalkosten zu erwirtschaften, ausgerichtet. Der ROCE setzt das Ergebnis der 
Betriebstätigkeit (EBIT) der Segmente ins Verhältnis zum durchschnittlichen operativen 
Vermögen der Segmente, zuzüglich darin nicht enthaltener Kunden- und 
Lieferantenfinanzierungen. Diese ROCE-Systematik wird bei der Ermittlung der variablen 
Vergütung aller Mitarbeiter angewandt. Der Ziel-ROCE für die variable Vergütung liegt 
unverändert einen Prozentpunkt oberhalb des für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden 
Kapitalkostensatzes, der auf Basis des Weighted Average Cost of Capital (WACC) gemäß dem 
Capital Asset Pricing Model ermittelt wird. Diese Zielsetzung reflektiert das im Rahmen der 
Unternehmensstrategie kommunizierte Ziel, jährlich einen ROCE zu erwirtschaften, der deutlich 
über dem Kapitalkostensatz liegt. Der Zielwert ist damit direkt an die Renditeerwartung der 
Kapitalgeber gebunden, an der auch das Wertmanagement der BASF-Gruppe ausgerichtet ist. 
 
Jedem maßgeblichen ROCE-Wert ist ein ROCE-Faktor zugeordnet. Ab zwei Prozentpunkten 
unterhalb des Ziel-ROCE nimmt der ROCE-Faktor überproportional ab. Der Anstieg des 
ROCE-Faktors ist ab zwei Prozentpunkten oberhalb des Ziel-ROCE unterproportional. 
 
Für das Geschäftsjahr 2020 beträgt der Ziel-ROCE 10 % bei einem Kapitalkostensatz von 9 %. 
Dieser wird jährlich überprüft und kommuniziert. 
 
Zur Bewertung der nachhaltigen Leistung des Vorstands trifft der Aufsichtsrat mit dem 
Gesamtvorstand jährlich eine Zielvereinbarung. Die Zielvereinbarung enthält: 
 
- Einjährige operative Ziele, vor allem 
  Ertrags-, Finanz-, und operative 
  Exzellenz-Ziele. Hierzu zählt zum Beispiel 
  EBIT vor Sondereinflüssen. 
- Einjährige strategische Ziele, welche die 
  Weiterentwicklung der BASF betreffen, vor 
  allem Ziele für Wachstum, 
  Portfoliooptimierung, Investitions- und 
  F&E-Strategie, Digitalisierung, Nachhaltigkeit 
  und die BASF-Unternehmenswerte. 
 
Die Ziele stehen dabei in Einklang mit dem im Prognosebericht veröffentlichten Ausblick. 
 
Auf Grundlage der vom Aufsichtsrat festgestellten Zielerreichung wird ein Performance-Faktor 
zwischen 0 und 1,5 ermittelt. Bei einer Zielerreichung von 100 % entspricht der 
Performance-Faktor dem Wert 1,0. 
 
Der Auszahlungsbetrag des STI ermittelt sich wie folgt: 
 
Die Auszahlung ist auf 200 % des Zielbetrages begrenzt (Cap). 
 
*3. Long-Term-Incentive (LTI)* 
 
Der bisher mehrjährig gewährte jährliche Performance-Bonus, Teil 2 (dreijährige 
Aufschubkomponente) und das bisherige LTI-Programm (BASF-Optionsprogramm, BOP) entfallen und 
werden durch ein neues LTI in Form eines Performance Share Plans ersetzt. Der neue LTI-Plan 
incentiviert die Erreichung strategischer Ziele und berücksichtigt die Entwicklung der 
BASF-Aktie und der Dividende (Total Shareholder Return) über einen Zeitraum von vier Jahren. 
Das neue LTI wird mit wenigen Abweichungen auch den Senior Executives der BASF-Gruppe 
angeboten. 
 
*Gewährung:* Für jedes Geschäftsjahr wird ein LTI-Plan mit einer vierjährigen 

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May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Performance-Periode gewährt. Der Zielbetrag wird in eine vorläufige Anzahl virtueller 
Performance Share Units (PSUs) umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt unter Division des 
Zielbetrages durch den durchschnittlichen Kurs der BASF-Aktie im vierten Quartal des 
jeweiligen Vorjahres vor Planbeginn. 
 
*Ziele und Zielerreichung:* Der Aufsichtsrat legt zu Beginn der vierjährigen 
Performance-Periode drei strategische Ziele fest. In Abhängigkeit von der Erreichung dieser 
drei strategischen Ziele über die vierjährige Performance-Periode kann sich die Anzahl der 
PSUs erhöhen oder verringern. Hierzu wird die Zahl der vorläufigen PSUs nach Ablauf der vier 
Jahre mit dem gewichteten Zielerreichungsgrad der drei strategischen Ziele multipliziert. 
 
*Auszahlung:* Die so ermittelte finale Anzahl der PSUs wird mit dem durchschnittlichen Kurs 
der BASF-Aktie im vierten Quartal des letzten Jahres der vierjährigen Performance-Periode 
zuzüglich der kumulierten Dividendenzahlungen in den vier Geschäftsjahren der 
Performance-Periode multipliziert. Der Auszahlungsbetrag des LTI reflektiert somit neben der 
Erreichung der strategischen Ziele auch die Entwicklung des Total Shareholder Returns der 
BASF. Der Ist-Betrag des LTI wird im Jahr nach Ende der vierjährigen Performance-Periode nach 
der Hauptversammlung ausgezahlt. Die Auszahlung ist auf 200 % des Zielbetrages begrenzt (Cap). 
 
*Ermittlung der Zielerreichung:* Für jedes der drei strategischen Ziele werden zu Beginn der 
vierjährigen Performance-Periode vom Aufsichtsrat ein Zielwert, der einer Zielerreichung von 
100 % entspricht, ein Minimalwert und ein Maximalwert sowie eine Zielerreichungskurve 
festgelegt. 
 
Für jedes strategische Ziel erfolgt die Ermittlung des Zielerreichungsgrades jahresbezogen. Am 
Ende der vierjährigen Performance-Periode wird das arithmetische Mittel der vier 
jahresbezogenen Zielerreichungsgrade gebildet. Die so ermittelten durchschnittlichen 
Zielerreichungsgrade der einzelnen strategischen Ziele werden gemäß der festgelegten 
Gewichtung zu einer gewichteten Zielerreichung zusammengefasst. Mit der gewichteten 
Zielerreichung wird die vorläufige Anzahl PSUs multipliziert, um die finale Anzahl PSUs zu 
ermitteln. 
 
Für den LTI-Plan 2020 (Performance-Periode 2020 - 2023) gelten nachfolgende im Rahmen der 
BASF-Unternehmensstrategie kommunizierten Ziele (siehe BASF-Bericht 2019, Seite 27): 
 
- *Wachstum relativ zu der Vergleichsgruppe 
  globale Chemieproduktion: *Jährliches 
  Absatzwachstum stärker als die globale 
  Chemieproduktion 
- *Profitabilität:* Wachstum EBITDA vor 
  Sondereinflüssen 3 - 5 % pro Jahr 
- *Nachhaltigkeit:* CO2-neutrales Wachstum bis 
  2030, d.h. Ausstoß nicht über 21,9 
  Millionen Tonnen CO2-Äquivalente pro Jahr 
 
Diese Ziele werden wie folgt operationalisiert: 
 
*4. Sachbezüge und sonstige Zusatzvergütungen (Nebenleistungen)* 
 
Die Mitglieder des Vorstands erhalten außer den vorgenannten Barvergütungen verschiedene, 
teilweise anlassbezogene Nebenleistungen. Zu den regelmäßig gewährten Nebenleistungen 
zählen Prämien für Unfallversicherung, Transportmittel und geldwerte Vorteile durch die 
Zurverfügungstellung von Sicherheitsmaßnahmen. Zu den einmaligen, anlassbezogenen 
Nebenleistungen zählen unter anderem Absicherungsmaßnahmen an den Privatanwesen bei 
erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands. Zu den delegierungsbedingten 
Nebenleistungen für Vorstandsmitglieder mit Ressortsitz im Ausland gehören transferbedingte 
Nebenleistungen wie die Übernahme ortsüblicher Miet- oder Schulkosten am Einsatzort oder 
die Gewährung einer Grundzulage sowie die Übernahme bzw. Erstattung von zusätzlichen 
Steuern. 
 
Die gewährten Nebenleistungen unterliegen festen Regelungen und sind dadurch auch der Höhe 
nach begrenzt. 
 
- Der jährliche Zielbetrag für die 
  regelmäßig gewährten Nebenleistungen 
  beträgt 50.000 EUR 1, der Maximalbetrag 
  100.000 EUR . 
- Für anlassbezogene Nebenleistungen beträgt der 
  Maximalbetrag2 zwischen 500.000 EUR  für ein 
  ordentliches Mitglied des Vorstands und 
  600.000 EUR  für den Vorsitzenden des 
  Vorstands. 
- Für delegierungsbedingte Nebenleistungen wurde 
  ein zusätzlicher Maximalbetrag für ein 
  ordentliches Mitglied des Vorstands in Höhe 
  von 3.000.000 EUR 3 festgelegt. 
 
1 Basis für den Zielbetrag sind die durchschnittlichen regelmäßigen Nebenleistungen. Im 
Einzelfall können die Leistungen nach oben und unten abweichen (z.B. höhere oder niedrigere 
Entfernungskilometer für den Dienstwagen). 
 
2 Im Falle besonderer Absicherungsbedarfe aufgrund der Bau- und Grundstücksbeschaffenheit oder 
bei erhöhtem Sicherungsbedarf kann der Personalausschuss im Einzelfall einen höheren 
Maximalbetrag festlegen. 
 
3 Im Falle unvorhergesehener Erhöhungen des Mietkostenniveaus im Einsatzland sowie von 
Steuern, die über eine normale Besteuerung bei Wohnsitz in Deutschland hinausgehen, kann der 
Personalausschuss einen höheren Maximalbetrag vorsehen. Das gleiche gilt für den Fall, dass in 
einem Kalenderjahr Steuern, die eigentlich verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen sind, 
gezahlt werden müssen. 
 
Die Mitglieder des Vorstands werden unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts in die 
Absicherung durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene 
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Directors & Officers-Versicherung) einbezogen. Diese 
Versicherung sieht für den Vorstand den durch § 93 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz gesetzlich 
vorgeschriebenen Selbstbehalt vor. 
 
*5. Betriebliche Altersversorgung* 
 
Die bisherige betriebliche Altersversorgung für Mitglieder des Vorstands (Performance-Pension 
Vorstand, Gehaltsumwandlungs-Direktzusage, Grundversorgung im Rahmen der BASF Pensionskasse) 
wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 nicht mehr weitergeführt. 
 
Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 bietet die Gesellschaft den Mitgliedern des Vorstands eine 
beitragsorientierte Altersversorgungszusage in Form eines Kapitalanlage-Modells an. Die 
Gesellschaft gewährt den Mitgliedern des Vorstands einen fest definierten jährlichen 
Altersversorgungsbeitrag: 
 
- Zum Zweck der Bildung eines Altersvermögens 
  (Alterskapital) bringt die Gesellschaft die 
  Altersversorgungsbeiträge in ein von der 
  Gesellschaft zu wählendes Anlagemodell auf 
  einem Altersvorsorgekonto bei einem externen 
  Anbieter ein. Die Wertentwicklung der 
  eingebrachten Beiträge ergibt sich aus den im 
  Anlagemodell erwirtschafteten Erträgen. Dabei 
  wird jedem Vorstandsmitglied eine Leistung von 
  mindestens 80 % der in Summe vom Unternehmen 
  eingebrachten Altersversorgungsbeiträge 
  garantiert. 
- Die Versorgungszusage beinhaltet Invaliden- 
  und Hinterbliebenenleistungen. Dabei 
  entspricht das Invalidenkapital dem Wert des 
  Altersvorsorgekontos zum Zeitpunkt des 
  Eintritts der Erwerbsminderung, mindestens 
  jedoch 80 % der in Summe vom Unternehmen 
  eingebrachten Altersversorgungsbeiträge. Das 
  Hinterbliebenenkapital entspricht dem Wert des 
  Altersvorsorgekontos zum Zeitpunkt des Todes 
  des Mitgliedes des Vorstands, mindestens 
  jedoch 80 % der in Summe vom Unternehmen 
  eingebrachten Altersversorgungsbeiträge. 
- Die Mitglieder des Vorstands können die 
  beitragsorientierte Altersversorgungszusage 
  abwählen und stattdessen einen 
  Pensions-Zuschuss für die private 
  Altersvorsorge (Pension Allowance) wählen. In 
  diesem Fall wird der fest definierte jährliche 
  Altersversorgungsbeitrag in gleichen 
  monatlichen Raten als Bruttobetrag an das 
  Mitglied des Vorstands ausgezahlt. 
 
Für die künftigen Anwartschaften aus der neuen beitragsorientierten Altersversorgungszusage in 
Form eines Kapitalanlage-Modells gilt: 
 
- Die Leistung erfolgt in Form einer 
  Kapitalzahlung, gegebenenfalls in Raten. Es 
  besteht grundsätzlich zudem die Möglichkeit, 
  eine Verrentung zu wählen. 
- Eine Auszahlung des Alters- bzw. 
  Ehegattenkapitals in Raten erfolgt auf Antrag 
  nach Zustimmung der BASF in bis zu zehn 
  gleichen Jahresraten (ohne Verzinsung). 
- Für Alters- bzw. Ehegattenkapital ist eine 
  Verrentung auf Antrag nach Zustimmung der BASF 
  möglich. Für die Umrechnung in eine 
  lebenslange Rente finden die zu diesem 
  Zeitpunkt maßgeblichen 
  versicherungsmathematischen Parameter 
  Anwendung. 
- Stirbt das Vorstandsmitglied während des 
  Bezugs von Altersrente, erhält der 
  hinterbliebene Ehegatte eine 
  Hinterbliebenenrente von 60 % der Altersrente. 
- Laufende Renten werden jährlich zum 1. Januar 
  um 1 % erhöht. 
 
Sofern ein Mitglied des Vorstands einen Pensions-Zuschuss gewählt hat, besteht kein weiterer 
Leistungsanspruch nach Beendigung des Vorstandsmandats, da der jährliche 
Altersversorgungsbeitrag während der Mandatslaufzeit in gleichen monatlichen Raten als 
Bruttobetrag ausbezahlt wurde. 
 
*Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline)* 
 
Während der Laufzeit des Mandats sind Mitglieder des Vorstands verpflichtet, eine festgelegte 
Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu halten. Die Anzahl der dauerhaft zu haltenden Aktien 
wird zu Beginn des Vorstandsmandats (für die amtierenden Mitglieder des Vorstands am 1. Januar 
2020) festgelegt und entspricht stichtagsbezogen grundsätzlich einem Wert von 150 % der 
jeweiligen jährlichen Brutto-Festvergütung. Bei Erhöhung der Festvergütung erhöht sich die 
Anzahl der zu haltenden Aktien entsprechend. Die Aktienhalteverpflichtung endet zwei Jahre 
nach der Beendigung des Mandats als Vorstandsmitglied (nachwirkende Aktienhalteverpflichtung). 

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May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: BASF SE: Bekanntmachung der Einberufung -8-

Bei erstmaliger Bestellung zum Vorstandsmitglied gilt eine Aufbauphase bis zum Ende des 
vierten auf die Erstbestellung folgenden Kalenderjahres. Die Aufbauphase gilt - unabhängig von 
ihrer erstmaligen Bestellung - auch für die Mitglieder des Vorstands, die am 1. Januar 2020 
bereits Mitglieder des Vorstands sind, mit der Maßgabe, dass die Aufbauphase am 31. 
Dezember 2023 endet. Die Einhaltung der Aktienhalteverpflichtung ist jährlich nachzuweisen. 
 
Die Aktien sind durch die Vorstandsmitglieder aus ihren versteuerten Nettoeinkünften zu 
erwerben. Der Wert des mindestens zu haltenden Aktienbestands entspricht damit etwa 300 % der 
jährlichen Netto-Festvergütung. 
 
*Einbehalts- und Rückforderungsklausel (Claw-back-Klausel)* 
 
Für das STI und das LTI besteht unverändert eine Einbehalts- und Rückforderungsregelung. Die 
Regelung ermöglicht bei schwerwiegenden Verstößen eines Vorstandsmitglieds gegen den 
Verhaltenskodex der BASF-Gruppe oder gegen die Sorgfaltspflicht im Rahmen der Leitung der 
Gesellschaft eine Kürzung oder Streichung von noch nicht ausgezahlten variablen Vergütungen 
sowie die Rückforderung von seit dem 1. Januar 2018 ausgezahlten variablen Vergütungen. 
 
*Höchstgrenzen für die Vergütung* 
 
Die Gesamtvergütung ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung in G1 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex (DCGK) der Höhe nach begrenzt. Durch die Festlegung eines 
Höchstbetrags (Cap) für das STI und das LTI sind beide variablen Vergütungsbestandteile 
betragsmäßig begrenzt. Die Maximalvergütungen auf Basis der derzeitigen Zielvergütung für 
die Mitglieder des Vorstands sind in der folgenden Übersicht dargestellt: 
 
                 *Ordentliches           *Stellvertretender      *Vorsitzender* 
                 Mitglied*               Vorsitzender*           *des Vorstands* 
                 *des Vorstands*         *des Vorstands* 
                 *Ziel-*     *Maximal-*  *Ziel-*     *Maximal-*  *Ziel-*     *Maximal-* 
                 *vergütung* *vergütung* *vergütung* *vergütung* *vergütung* *vergütung* 
Festvergütung    800.000     800.000     1.064.000   1.064.000   1.600.000   1.600.000 
                 EUR        EUR        EUR        EUR        EUR        EUR  
Regelmäßige 50.000      100.000     50.000      100.000     50.000      100.000 
Nebenleistungen1 EUR        EUR        EUR        EUR        EUR        EUR  
Betriebliche     500.000     500.000     665.000     665.000     1.000.000   1.000.000 
Altersversorgung EUR        EUR        EUR        EUR        EUR        EUR  
STI-Betrag       1.000.000   2.000.000   1.330.000   2.660.000   2.000.000   4.000.000 
                 EUR        EUR 2      EUR        EUR 2      EUR        EUR 2 
LTI-Betrag       1.400.000   2.800.000   1.862.000   3.724.000   2.800.000   5.600.000 
                 EUR        EUR 2      EUR        EUR 2      EUR        EUR 2 
Gesamtvergütung  3.750.000   6.200.000   4.971.000   8.213.000   7.450.000   12.300.000 
2020             EUR        EUR 3      EUR        EUR 3      EUR        EUR 3 
 
1 Der Betrag stellt den Maximalbetrag (200 % des Zielbetrages) für das Geschäftsjahr 2020 für 
regelmäßig gewährte Nebenleistungen dar. Für anlassbezogene Nebenleistungen wurde ein 
zusätzlicher Maximalbetrag für ein ordentliches Mitglied des Vorstands von 500.000 EUR , für 
einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands von 533.000 EUR  und für einen 
Vorsitzenden des Vorstands von 600.000 EUR  festgelegt. Für delegierungsbedingte 
Nebenleistungen wurde für ein ordentliches Mitglied des Vorstands ein Maximalbetrag von 
3.000.000 EUR  festgelegt. 
 
2 Entspricht 200 % des Zielbetrages. 
 
3 Aus im Jahr 2020 noch zugeteilten Optionsrechten (siehe Seite 30), die noch Bestandteil der 
Vorstandsvergütung 2019 sind, kann zusätzlich ein Maximalbetrag von 1.453.500 EUR  für ein 
ordentliches Mitglied des Vorstands, von 1.933.155 EUR  für den stellvertretenden 
Vorsitzenden des Vorstands und von 2.907.000 EUR  für den Vorsitzenden des Vorstands 
zufließen. 
 
Die Vorstandsvergütung wurde zuletzt zum 1. Januar 2017 erhöht. Sofern bis zur nächsten 
planmäßigen Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung im Jahr 2024 eine 
Anpassung der Vergütungshöhe durch den Aufsichtsrat beschlossen wird, werden die nachfolgenden 
Maximalvergütungsbeträge nicht überschritten: 
 
                  *Ordentliches *Stellvertretender *Vorsitzender* 
                  Mitglied*     Vorsitzender*      *des 
                  *des          *des Vorstands*    Vorstands* 
                  Vorstands* 
*Maximalvergütung 7.500.000     9.975.000 EUR 4   15.000.000 
bis zur nächsten  EUR 4                           EUR 4 
Billigung des 
Vergütungssystems 
durch die 
Hauptversammlung* 
 
4 In diesem Betrag ist der Maximalbetrag (200 % des Zielbetrags) für regelmäßige 
Nebenleistungen enthalten. Für anlassbezogene Nebenleistungen wurde ein zusätzlicher 
Maximalbetrag für ein ordentliches Mitglied des Vorstands von 500.000 EUR , für einen 
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands von 533.000 EUR  und für einen Vorsitzenden des 
Vorstands von 500.000 EUR  festgelegt. Für delegierungsbedingte Nebenleistungen wurde für ein 
ordentliches Mitglied des Vorstands ein Maximalbetrag von 3.000.000 EUR  festgelegt. 
 
*Leistungen bei Beendigung des Vorstandsmandats in besonderen Fällen* 
 
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Laufzeit der Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern die 
Höchstdauer von fünf Jahren. Bei Erstbestellungen soll eine Laufzeit von drei Jahren nicht 
überschritten werden. Scheidet ein vor 2017 erstmals in den Vorstand berufenes 
Vorstandsmitglied vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis aus, weil seine 
Bestellung entweder nicht verlängert oder aus wichtigem Grund widerrufen wurde, gilt dies als 
Eintritt des Versorgungsfalls im Sinne der bis 2019 geltenden Versorgungszusage, wenn das 
Vorstandsmitglied mindestens zehn Jahre im Vorstand war oder der Zeitraum bis zum Erreichen 
des gesetzlichen Renteneintrittsalters weniger als zehn Jahre beträgt. Das Unternehmen ist 
berechtigt, Bezüge aus einer anderweitigen Beschäftigung bis zum gesetzlichen 
Renteneintrittsalter auf die Pensionsbezüge anzurechnen. 
 
Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2017 in den Vorstand eingetretenen Mitglieder 
nicht mehr. 
 
Für alle Vorstandsmitglieder besteht eine generelle Begrenzung einer etwaigen Abfindung 
(Abfindungs-Cap). Danach dürfen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne 
wichtigen Grund die Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den 
Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des 
Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die 
Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die 
voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt. 
 
Bei Beendigung des Vorstandsmandats nach Eintritt eines Kontrollwechsels (Change of Control) 
gilt Folgendes: Ein Change of Control im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn ein Aktionär 
gegenüber BASF den Besitz einer Beteiligung von mindestens 25 % oder die Aufstockung einer 
solchen Beteiligung mitteilt. Bei Widerruf der Vorstandsbestellung innerhalb eines Jahres nach 
Eintritt eines Change of Control erhält das Vorstandsmitglied die bis zum regulären 
Mandatsablauf ausstehende Vergütung als Einmalzahlung, wobei ebenfalls der Wert von zwei 
Jahresvergütungen nicht überschritten werden darf. 
 
*Vergleich des bisherigen mit dem neuen Vorstandsvergütungssystem* 
 
Das neue Vorstandsvergütungssystem reduziert die Komplexität durch den Entfall eines 
Vergütungsbestandteils (Performance-Bonus, Teil 2). Durch die feststehenden jährlichen 
Zielbeträge für den Altersversorgungsbeitrag und für das neue LTI wird zudem die Transparenz 
erhöht. Durch die Umstellung erfolgt keine Erhöhung gegenüber der durchschnittlichen 
Zielgesamtvergütung 2017 - 2019. 
 
*Regelungen zu den bisherigen mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteilen und zur 
bisherigen betrieblichen Altersversorgung* 
 
Die noch laufenden Aufschubkomponenten aus dem Performance-Bonus 2018 (2018 - 2021) und 2019 
(2019 - 2022) werden gemäß den bisherigen Programmbedingungen regulär zu Ende geführt und 
ausgezahlt. Für die Beurteilung der strategischen Leistung wird daher in den Jahren 2020, 2021 
und 2022 jeweils ein gesonderter strategischer Performance-Faktor (SPF) durch den Aufsichtsrat 
festgelegt. Dieser SPF dient ausschließlich dazu, die gemäß Programmbedingungen für 
die Aufschubkomponente des Performance-Bonus erforderlichen durchschnittlichen strategischen 
Performance-Faktoren festzulegen. 
 
Die mit den bisherigen BASF-Optionsprogrammen gewährten und noch nicht ausgeübten 
Optionsrechte können gemäß den regulären BOP-Programmbedingungen für den Vorstand 
weiterhin ausgeübt werden. Die Mitglieder des Vorstands können letztmalig zum 1. Juli 2020 auf 
Basis ihres Performance-Bonus (brutto) für das Jahr 2019 am BASF-Optionsprogramm teilnehmen. 
Dabei gelten das bisherige Mindestinvestment von 10 % sowie das zusätzliche freiwillige 
Eigeninvestment von bis zu 20 % des Performance-Bonus (brutto) für das Vorjahr unverändert 
fort. Die hierbei zugeteilten Optionsrechte sind Bestandteil der Vorstandsvergütung für das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

Geschäftsjahr 2019 und werden gemäß den bisherigen Programmbedingungen zum 1. Juli 2020 
gewährt. Aufgrund der maximalen Programmlaufzeit von acht Jahren können den Mitgliedern des 
Vorstands Ausübungsgewinne aus den Optionsprogrammen noch bis spätestens 30. Juni 2028 
zufließen. 
 
Die bis zum 31. Dezember 2019 erworbenen Anwartschaften aus dem vorherigen 
Altersversorgungsystem bleiben als Besitzstand aufrechterhalten und können bei Eintritt des 
Versorgungsfalls vom Mitglied des Vorstands bzw. von den Hinterbliebenen als Betriebsrente 
bzw. Alterskapital entsprechend den bisherigen Regelungen abgerufen werden. 
 
*V. Zu Punkt 10 der Tagesordnung* 
 
(Wortlaut der Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat nach § 14 der Satzung in der Fassung vom 
Mai 2019) 
 
§ 14 *Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
   jährlich eine feste Vergütung von 200.000 
   EUR . 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
   Zweieinhalbfache, ein stellvertretender 
   Vorsitzender das Eineinhalbfache der 
   Vergütung eines ordentlichen Mitglieds. 
2. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss 
   - mit Ausnahme des Nominierungsausschusses - 
   angehören, erhalten hierfür eine weitere 
   Vergütung in Höhe von 12.500 EUR . Für 
   Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt 
   die weitere Vergütung 50.000 EUR . Der 
   Vorsitzende eines Ausschusses erhält das 
   Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender 
   das Eineinhalbfache der weiteren Vergütung. 
3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist 
   verpflichtet, 25 Prozent der gemäß 
   Ziffer 1 gezahlten Vergütung für den Erwerb 
   von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und 
   die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft 
   im Aufsichtsrat zu halten. Von der 
   Verwendungspflicht ausgenommen ist der Teil 
   der Vergütung, den das Aufsichtsratsmitglied 
   aufgrund einer vor seiner Bestellung in den 
   Aufsichtsrat eingegangenen Verpflichtung 
   anteilig für die nach Ziffer 1 erhaltene 
   feste Vergütung an einen Dritten abführt. Die 
   Verwendungs- und Haltepflicht besteht in 
   diesem Fall für 25 Prozent des nach der 
   Abführung verbleibenden Teils der Vergütung. 
   Die Gesellschaft behält den genannten Teil 
   der Vergütung ein und veranlasst für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats den Erwerb der 
   Aktien am ersten Börsenhandelstag nach 
   Fälligwerden der Vergütung. Die erworbenen 
   Aktien werden in ein auf den Namen des 
   Aufsichtsratsmitglieds lautendes Depotkonto 
   bei einer im Inland ansässigen Geschäftsbank, 
   das ausschließlich der Verwahrung und 
   Verwaltung dieser Aktien dient, eingebucht. 
   Vergütungsanteile, die rechnerisch nicht für 
   den Erwerb einer ganzzahligen Aktienzahl 
   verwendet werden können, werden an das 
   Aufsichtsratsmitglied ausgezahlt. Die 
   Einhaltung der Halteverpflichtung ist der 
   Gesellschaft nachzuweisen. Die in Satz 1 
   genannte Erwerbspflicht besteht nicht für die 
   Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens 
   aus dem Aufsichtsrat noch nicht gezahlt 
   wurde. 
4. Der Anspruch auf den in Ziffer 3 Satz 1 
   genannten Teil der Vergütung entfällt 
   rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied 
   die erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden 
   aus dem Aufsichtsrat teilweise oder 
   vollständig veräußert oder beleiht. 
5. Die Gesellschaft leistet dem 
   Aufsichtsratsmitglied Ersatz seiner Auslagen 
   sowie von ihm wegen seiner Tätigkeit als 
   Mitglied des Aufsichtsrats oder eines 
   Ausschusses zu entrichtender Umsatzsteuer. 
   Die Gesellschaft bezieht die 
   Aufgabenwahrnehmung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats in die Deckung einer von ihr 
   abgeschlossenen 
   Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung mit 
   ein. 
6. Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines 
   Ausschusses, die nur während eines Teils des 
   Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. dem 
   Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden 
   angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein 
   Zwölftel der Vergütung. 
7. Die Vergütungen nach den Ziffern 1 und 2 
   werden fällig nach Ablauf der 
   Hauptversammlung, die den Konzernabschluss 
   über das Geschäftsjahr, für das die Vergütung 
   gezahlt wird, entgegennimmt oder über seine 
   Billigung entscheidet. 
 
Ludwigshafen am Rhein, den 22. Mai 2020 
 
*BASF SE* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: BASF SE 
             Carl-Bosch-Straße 38 
             67056 Ludwigshafen 
             Deutschland 
E-Mail:      annette.buchen@basf.com 
Internet:    https://www.basf.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1053479 2020-05-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2020 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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