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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: -3-

DJ DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: STINAG Stuttgart Invest AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.06.2020 in Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
STINAG Stuttgart Invest AG Stuttgart ISIN: DE0007318008 
WKN: 731800 Tagesordnung 
der ordentlichen Hauptversammlung 
am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 10.00 Uhr (MESZ) 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
Dienstag, den 30. Juni 2020, 10:00 Uhr (MESZ), in Form 
einer virtuellen Hauptversammlung, ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für das 
Geschäftsjahr 2019 ein. 
 
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit 
Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) 
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur 
Anwesenheit am Ort der Versammlung. 
 
Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen 
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
ist der Sitz der STINAG Stuttgart Invest AG, Tübinger 
Straße 41, 70178 Stuttgart. 
 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichtes für die 
   STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern 
   sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss 
   sind mit dem uneingeschränkten 
   Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach 
   § 172 AktG festgestellt. 
 
   Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu 
   fassen. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss, der 
   gebilligte Konzernabschluss, der 
   zusammengefasste Lagebericht für die STINAG 
   Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrates werden den 
   Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 
   176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich 
   gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung 
   vom Vorstand und der Bericht des 
   Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von 
   dem im Jahresabschluss ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn von 40.920.534,59 EUR 
 
   a) einen Teilbetrag von 11.164.993,50 EUR 
      zur Ausschüttung      11.164.993,50 EUR 
      einer Dividende von 
      EUR 0,75 je 
      Stückaktie = 
      zu verwenden und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von 
      29.755.541,09 EUR auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien 
   sind gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 113.342 
   eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der von 
   der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
   bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   verändern, wird bei unveränderter Höhe der 
   Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes der STINAG 
   Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstandes der STINAG Stuttgart Invest AG 
   Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates der STINAG 
   Stuttgart Invest AG für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrates der STINAG Stuttgart 
   Invest AG Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
 
Die vollständige Tagesordnung mit den 
Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der STINAG 
Stuttgart Invest AG, Vorstandssekretariat, Tübinger 
Straße 41, 70178 Stuttgart, kostenfrei angefordert 
werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Ebenfalls sind die vollständigen Angaben und Unterlagen 
zur Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
der Adresse 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Virtuelle Hauptversammlung* 
 
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates entschieden, dass die diesjährige 
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 
1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- 
und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen 
der COVID-19-Pandemie ('*COVID-19-Gesetz*') ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet zumindest 
unter Anwesenheit des Versammlungsleiters, des 
Vorstandes und des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft in den Räumen der STINAG Stuttgart Invest 
AG, Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart, statt. 
Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend sein. 
 
Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung in Form 
einer virtuellen Hauptversammlung ist eine physische 
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft) am Ort der Versammlung nicht möglich. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 
als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des 
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der 
Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in 
Bild und Ton im Internet übertragen, die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische 
Kommunikation (Briefwahl), Vollmachtserteilung und 
Stellung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen durch 
entsprechende Bevollmächtigung und Weisung des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft wird ermöglicht, 
den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation bis Sonntag, den 28. Juni 
2020, 24:00 Uhr (MESZ), vor der Versammlung eingeräumt 
und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, 
können über elektronische Kommunikation Widerspruch 
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Eine 
elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von 
§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich. 
 
Über den *passwortgeschützten Internetservice* zur 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
können die angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) der Bild- und Tonübertragung folgen, 
ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, 
Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen 
an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen oder 
Widerspruch zu Protokoll erklären. Für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice zur 
Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung 
erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im 
nachfolgenden Abschnitt 'Teilnahmeberechtigung durch 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes'. 
 
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um 
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur 
Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechtes sind gemäß § 14 der Satzung nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis 
spätestens Dienstag, den 23. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache bei der folgenden für die 
Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur 
Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechtes durch die Bescheinigung ihres 
Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut 
nachgewiesen haben: 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 D-81241 München 
 Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes hat 
durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: STINAG Stuttgart Invest AG: -2-

englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot 
führenden Institutes über den Anteilsbesitz zu 
erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 
Dienstags, den 09. Juni 2020, 00:00 Uhr (MESZ), zu 
beziehen. 
 
Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bis 
spätestens Dienstag, den 23. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. 
 
Entgegen den im COVID-19-Gesetz vorgesehenen Regelungen 
hat die Gesellschaft im Rahmen dieser virtuellen 
Hauptversammlung nicht von der Möglichkeit verkürzter 
Fristen Gebrauch gemacht. Dementsprechend haben die 
Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend dargelegt, anhand der 
allgemeinen aktienrechtlichen Regelungen und der 
Regelung in der Satzung der Gesellschaft zu erfolgen. 
 
Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur 
Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär nur 
gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechtes erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren 
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder 
nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft 
den Aktionär zurückweisen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung 
von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im 
Rahmen der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von 
Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Insbesondere haben Veräußerungen oder 
sonstige Übertragungen der Aktien nach dem 
Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von 
Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem 
Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen 
Aktien für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung 
keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht 
herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
die Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach, 
wer zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung Eigentümer 
der Aktien ist. 
 
Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis 
bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse werden den 
angemeldeten Personen die Zugangsdaten für die Nutzung 
des passwortgeschützten Internetservice auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugesandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in diesem Jahr erstmals 
im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind 
eine fristgemäße Anmeldung und der 
fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes 
erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen können an folgende Anschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 
Montag, den 29. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 D-81241 München 
 Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: stinag@better-orange.de 
 
oder unter Nutzung des auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum 
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 abgegeben, geändert 
oder widerrufen werden. 
 
Ein entsprechendes Formular wird nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und 
Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die 
Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen 
Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer 
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von 
Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung 
gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
beschränkt. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im 
Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt 
die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende 
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Auch Bevollmächtigte, einschließlich 
Intermediären, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, 
können sich der Briefwahl bedienen. 
 
*Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße 
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Der 
Bevollmächtigte darf die Rechte des Aktionärs jedoch 
ebenfalls nur im Wege der Briefwahl oder durch 
Erteilung einer Vollmacht (auch an den 
Stimmrechtsvertreter) wie in diesen 
Teilnahmebedingungen angegeben ausüben. 
 
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der 
Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die 
dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung und des 
ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes 
zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn 
keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen 
möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das 
Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt 
wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung 
zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, 
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder 
geschäftsmäßig Handelnde) ist die 
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig 
sein und darf ausschließlich mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abstimmen. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die 
Gesellschaft bis spätestens Montag, den 29. Juni 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 D-81241 München 
 Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
 E-Mail: stinag@better-orange.de 
 
oder unter Nutzung des auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der 
Gesellschaft. 
 
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können 
Vollmachten ausschließlich über den 
passwortgeschützten Internetservice abgegeben, geändert 
oder widerrufen werden, der auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich ist. Bitte stellen Sie dabei sicher, die 
Vollmacht so rechtzeitig abzugeben, zu ändern oder zu 
widerrufen, dass der Bevollmächtigte in der Lage ist, 
bis zum Beginn der Abstimmung das Stimmrecht per 
Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Weisung des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft auszuüben. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis 
zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der 
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten 
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend 
genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. 
 
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden 
Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch 
berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen 
zurückzuweisen. 
 
*Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären in diesem 
Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur 
für die Stimmrechtsvertretung, die Stellung von 
Gegenanträgen im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG und von 
Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG, darüber hinaus 
jedoch nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur 
Verfügung. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, 
müssen sich wie vorstehend beschrieben fristgemäß 
zur Hauptversammlung anmelden sowie fristgemäß den 
Berechtigungsnachweis erbringen. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, 
entsprechend den erteilten Weisungen abzustimmen; der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch bei 
erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, 
soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der 
Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten 
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
oder zu - mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG - bekanntgemachten 
Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie etwaige vor 
der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG 
zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären vorliegt. Der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur 
Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von 
Anträgen, mit Ausnahme der Stellung von Gegenanträgen 
im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG und von Wahlvorschlägen 
gemäß § 127 AktG entgegen. Dem 
Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des 
Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei 
Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung 
erteilt wurde, enthält sich der Stimmrechtsvertreter 
der Stimme. 
 
Ein Formular, das zur Vollmacht- und Weisungserteilung 
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet 
werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail 
an die vorstehend im Abschnitt 'Vollmachtserteilung und 
Stimmrechtsvertretung' genannte Anschrift, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 
Montag, den 29. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), oder unter 
Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum 
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen 
Hauptversammlung am 30. Juni 2020 erteilt, geändert 
oder widerrufen werden. Sofern mehrere 
Willenserklärungen eines Aktionärs bei der Gesellschaft 
eingehen, gilt die zuletzt bei der Gesellschaft 
eingehende Erklärung. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 
39.000.000,00 und ist eingeteilt in 15.000.000 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die 
Gesellschaft hat 113.342 Stück nennbetragslose eigene 
Aktien im Bestand, aus der ihr keine Rechte zustehen. 
Das stimmberechtigte Grundkapital beträgt damit zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
38.705.310,80 Euro, das sich auf 14.886.658 
stimmberechtigte Aktien verteilt. 
 
*Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den 
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand 
hat vorgegeben, dass zur Hauptversammlung angemeldete 
Aktionäre ihre Fragen bis spätestens Sonntag, den 28. 
Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft im Wege 
elektronischer Kommunikation über den auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice 
übermitteln können. Fragen, die nach dem vorstehend 
genannten Zeitpunkt bei der Gesellschaft eingehen, 
werden nicht mehr berücksichtigt. 
 
Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. 
Ein Auskunftsrecht für Aktionäre während der virtuellen 
Hauptversammlung gemäß § 131 AktG besteht nicht. 
 
*Erklärung Widerspruch* 
 
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert per 
Briefwahl oder über einen Bevollmächtigten ausgeübt 
haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die 
Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung 
Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der 
Hauptversammlung im Wege der elektronischen 
Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. 
Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt neben dem 
Erfordernis der Stimmabgabe voraus, dass der Aktionär 
oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe 
des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch 
richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über den auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice 
erklärt. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 (entspricht zurzeit 192.308 Stückaktien) 
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden 
('*Ergänzungsanträge*'). Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden 
Adresse 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 Vorstand 
 Tübinger Straße 41 
 70178 Stuttgart 
 
schriftlich bis Freitag, den 05. Juni 2020, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugegangen sein. 
 
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die 
Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien 
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist § 121 Abs. 
7 AktG entsprechend anzuwenden. 
 
*Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG nebst 
einer etwaigen Begründung und Wahlvorschläge von 
Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers sowie - sofern 
dies Gegenstand der Tagesordnung ist - zur Wahl des 
Aufsichtsrates gemäß § 127 AktG sind 
ausschließlich an die folgende Adresse zu 
übersenden: 
 
 STINAG Stuttgart Invest AG 
 Vorstand 
 Tübinger Straße 41 
 70178 Stuttgart 
 Telefax: +49 (0)711 93313-7669 
 E-Mail: info@stinag-ag.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis Montag, den 
15. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind, 
werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG 
im Internet unter 
 
www.stinag-ag.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige 
Stellungnahmen der Verwaltung. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. Über die vorgenannten 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus 
braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl 
vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und 
beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. 
Ordnungsgemäß, also bis zu dem vorstehend 
genannten Zeitpunkt, gestellte und zulässige 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt 
gemacht wurden, finden in der Hauptversammlung nur dann 
Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung von 
dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gestellt 
werden. Hierzu ist der Stimmrechtsvertreter im Rahmen 
der Stellung des Gegenantrags und/oder des 
Wahlvorschlags zu bevollmächtigen und anzuweisen. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die STINAG Stuttgart Invest AG verarbeitet im Rahmen 
der Durchführung der Hauptversammlung folgende 
Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten 

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May 22, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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