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DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AMADEUS FIRE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in 
Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Amadeus FiRe AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 / WKN 509 310 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 17. Juni 2020, um 11:00 Uhr MESZ, 
 
in den Geschäftsräumen der Amadeus FiRe AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der 
Corona-Pandemie wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
durchgeführt. 
 
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton 
übertragen (vgl. den Abschnitt 'II. Weitere Angaben und Hinweise'). 
 
Ort der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und damit der Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Hauptverwaltung 
der Amadeus FiRe AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main. 
*Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.* 
 
I. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Amadeus FiRe AG für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie des gemeinsamen Lageberichts für die Amadeus FiRe AG und 
   den Amadeus FiRe Konzern einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich 
   zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - 
   soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des 
   Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von Euro 
   36.216.125,48 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3 - 5, 65760 
   Eschborn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder* 
 
   Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im 
   Vergütungsbericht (S. 53 ff. des Geschäftsberichts) ausführlich 
   dargestellt. Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   verfügbar. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und Änderung der Satzung in § 4 Abs. 4 und Abs. 5* 
 
   Das zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht 
   ausgenutzte Genehmigte Kapital 2015 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) 
   läuft zum 26. Mai 2020 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
   daher vor, ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis 
   zum 16. Juni 2025 wie folgt zu beschließen, den 
   gegenstandslos werdenden § 4 Abs. 5 der Satzung ersatzlos zu 
   streichen und § 4 Abs. 4 (derzeit unbelegt) neu zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      Euro 1.559.471,00 durch Ausgabe von bis zu 
      1.559.471 auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
      Zahl der Aktien muss sich in demselben 
      Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. 
      Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer 
      Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      bestimmt werden. 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von einem durch den Vorstand 
      zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
      (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
      solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
      folgenden Fällen das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      i.   zum Ausgleich von infolge einer 
           Kapitalerhöhung entstehenden 
           Spitzenbeträgen; 
      ii.  wenn die neuen Aktien gegen 
           Bareinlagen ausgegeben werden und 
           der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
           der bereits börsennotierten Aktien 
           der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festsetzung des 
           Ausgabebetrags, die möglichst 
           zeitnah zur Platzierung der Aktien 
           erfolgen soll, nicht wesentlich 
           unterschreitet und der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
           entfallende Anteil am Grundkapital 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals 
           nicht überschreitet, und zwar weder 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Soweit während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder 
           zur Ausgabe von Rechten, die den 
           Bezug von Aktien ermöglichen oder 
           zu ihm verpflichten, Gebrauch 
           gemacht und dabei das Bezugsrecht 
           gemäß oder entsprechend § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
           wird, ist dies auf die vorstehend 
           genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
      iii. sofern die Kapitalerhöhung zur 
           Gewährung von Aktien gegen 
           Sacheinlagen insbesondere zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder von 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           von sonstigen Vermögensgegenständen 
           erfolgt. 
 
      Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
      Vorstand nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
      der insgesamt unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
      überschreitet. Soweit während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigungen bis zu ihrer 
      Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
      Ausgabe von Aktien oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
      vorstehend genannte Grenze anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      von § 4 der Satzung (Grundkapital) nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2020 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung anzupassen. 
   b) Mit Ablauf des Genehmigten Kapitals 2015 
      ist § 4 Abs. 5 der Satzung gegenstandslos 
      geworden und wird ersatzlos aufgehoben. § 
      4 Abs. 4 (derzeit unbelegt) wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 16. 
       Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt Euro 1.559.471,00 
       durch Ausgabe von bis zu 1.559.471 auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Die Zahl 
       der Aktien muss sich in demselben 
       Verhältnis wie das Grundkapital 
       erhöhen. Dabei kann die 
       Gewinnberechtigung neuer Aktien 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
       bestimmt werden. 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
       Aktien können auch von einem durch den 
       Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut 
       oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
       § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
       tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) 
       oder einem Konsortium solcher Kredit- 
       oder Finanzinstitute mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum 
       Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
       folgenden Fällen das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von infolge einer 
          Kapitalerhöhung entstehenden 
          Spitzenbeträgen; 
       b) wenn die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und 
          der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          der bereits börsennotierten Aktien 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          endgültigen Festsetzung des 
          Ausgabebetrags, die möglichst 
          zeitnah zur Platzierung der Aktien 
          erfolgen soll, nicht wesentlich 
          unterschreitet und der rechnerisch 
          auf die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
          entfallende Anteil am Grundkapital 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet, und zwar 
          weder zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung. 
          Soweit während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
          zur Veräußerung von Aktien 
          oder zur Ausgabe von Rechten, die 
          den Bezug von Aktien ermöglichen 
          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
          gemacht und dabei das Bezugsrecht 
          gemäß oder entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die vorstehend 
          genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
       c) sofern die Kapitalerhöhung zur 
          Gewährung von Aktien gegen 
          Sacheinlagen insbesondere zum 
          Zwecke des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen 
          oder von Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen erfolgt. 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand nur in einem solchen Umfang 
       Gebrauch machen, dass der anteilige 
       Betrag der insgesamt unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
       überschreitet. Soweit während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
       oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
       Bezug von Aktien ermöglichen oder zu 
       ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
       dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
       wird, ist dies auf die vorstehend 
       genannte Grenze anzurechnen. 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
       Satzung (Grundkapital) nach 
       vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung anzupassen.' 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Beschlussfassung 
   über die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2020)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 die 
   Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt Euro 
   1.559.471,00 vor. Das neue genehmigte Kapital soll an die Stelle 
   des zum 26. Mai 2020 auslaufenden Genehmigten Kapitals 2015 
   (derzeit § 4 Abs. 5 der Satzung) treten und damit sicherstellen, 
   dass der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren wieder ein 
   genehmigtes Kapital für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur 
   Verfügung steht. Dabei soll das neue Genehmigte Kapital 2020 in 
   seinem Umfang weder über das frühere Genehmigte Kapital 2015 
   hinausgehen noch andere, grundlegend abweichende Regelungen 
   enthalten. Es besteht kein weiteres genehmigtes Kapital bei der 
   Gesellschaft. 
 
   Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene genehmigte Kapital soll 
   den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt 
   bis zu Euro 1.559.471,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
   1.559.471 neue Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit bis zum 16. Juni 2025 
   haben. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2020 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das regelmäßig im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts abgewickelt werden soll. Der Vorstand soll jedoch 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   Insbesondere soll es möglich sein, das Bezugsrecht zur Vermeidung 
   von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können 
   sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung 
   und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
   ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und 
   erleichtert so die Abwicklung der Kapitalerhöhung. Die vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt durch diesen Bezugsrechtsausschluss ist 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll weiter bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des bei 
   Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder - 
   sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
   neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals (nach den derzeitigen 
   Verhältnissen also im Hinblick auf bis zu 519.823 neue Aktien) 
   ausgeschlossen werden können, wenn der Ausgabepreis der neuen 
   Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
   wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sogenannter 
   erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Der Beschlussvorschlag 
   sieht vor, dass auf diese 10 %ige Beschränkung andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen sind. Die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen, 
   die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ermöglicht es der 
   Gesellschaft, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
   Unternehmensfinanzierung kurzfristig und ohne die mindestens 
   zweiwöchige Frist zur Ausübung von Bezugsrechten abwarten zu 
   müssen flexibel auf sich bietende günstige 
   Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei 
   institutionellen Anlegern zu platzieren. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG handelt es sich um einen gesetzlich 
   vorgesehenen Regelfall. Die Beschränkung auf 10 % des 
   Grundkapitals dient dem Schutz der Aktionäre im Hinblick auf eine 
   übermäßige quotale Verwässerung ihrer Beteiligung. Aktionäre 
   können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
   Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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