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(2)

DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AMADEUS FIRE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in 
Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Amadeus FiRe AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 / WKN 509 310 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 17. Juni 2020, um 11:00 Uhr MESZ, 
 
in den Geschäftsräumen der Amadeus FiRe AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der 
Corona-Pandemie wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
durchgeführt. 
 
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton 
übertragen (vgl. den Abschnitt 'II. Weitere Angaben und Hinweise'). 
 
Ort der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und damit der Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Hauptverwaltung 
der Amadeus FiRe AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main. 
*Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.* 
 
I. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Amadeus FiRe AG für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie des gemeinsamen Lageberichts für die Amadeus FiRe AG und 
   den Amadeus FiRe Konzern einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich 
   zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - 
   soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des 
   Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von Euro 
   36.216.125,48 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3 - 5, 65760 
   Eschborn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder* 
 
   Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im 
   Vergütungsbericht (S. 53 ff. des Geschäftsberichts) ausführlich 
   dargestellt. Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   verfügbar. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und Änderung der Satzung in § 4 Abs. 4 und Abs. 5* 
 
   Das zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht 
   ausgenutzte Genehmigte Kapital 2015 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) 
   läuft zum 26. Mai 2020 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
   daher vor, ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis 
   zum 16. Juni 2025 wie folgt zu beschließen, den 
   gegenstandslos werdenden § 4 Abs. 5 der Satzung ersatzlos zu 
   streichen und § 4 Abs. 4 (derzeit unbelegt) neu zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      Euro 1.559.471,00 durch Ausgabe von bis zu 
      1.559.471 auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
      Zahl der Aktien muss sich in demselben 
      Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. 
      Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer 
      Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      bestimmt werden. 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von einem durch den Vorstand 
      zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
      (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
      solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
      folgenden Fällen das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      i.   zum Ausgleich von infolge einer 
           Kapitalerhöhung entstehenden 
           Spitzenbeträgen; 
      ii.  wenn die neuen Aktien gegen 
           Bareinlagen ausgegeben werden und 
           der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
           der bereits börsennotierten Aktien 
           der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festsetzung des 
           Ausgabebetrags, die möglichst 
           zeitnah zur Platzierung der Aktien 
           erfolgen soll, nicht wesentlich 
           unterschreitet und der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
           entfallende Anteil am Grundkapital 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals 
           nicht überschreitet, und zwar weder 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Soweit während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder 
           zur Ausgabe von Rechten, die den 
           Bezug von Aktien ermöglichen oder 
           zu ihm verpflichten, Gebrauch 
           gemacht und dabei das Bezugsrecht 
           gemäß oder entsprechend § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
           wird, ist dies auf die vorstehend 
           genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
      iii. sofern die Kapitalerhöhung zur 
           Gewährung von Aktien gegen 
           Sacheinlagen insbesondere zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder von 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           von sonstigen Vermögensgegenständen 
           erfolgt. 
 
      Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
      Vorstand nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
      der insgesamt unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
      überschreitet. Soweit während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigungen bis zu ihrer 
      Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
      Ausgabe von Aktien oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
      vorstehend genannte Grenze anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -2-

und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      von § 4 der Satzung (Grundkapital) nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2020 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung anzupassen. 
   b) Mit Ablauf des Genehmigten Kapitals 2015 
      ist § 4 Abs. 5 der Satzung gegenstandslos 
      geworden und wird ersatzlos aufgehoben. § 
      4 Abs. 4 (derzeit unbelegt) wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 16. 
       Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt Euro 1.559.471,00 
       durch Ausgabe von bis zu 1.559.471 auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Die Zahl 
       der Aktien muss sich in demselben 
       Verhältnis wie das Grundkapital 
       erhöhen. Dabei kann die 
       Gewinnberechtigung neuer Aktien 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
       bestimmt werden. 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
       Aktien können auch von einem durch den 
       Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut 
       oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
       § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
       tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) 
       oder einem Konsortium solcher Kredit- 
       oder Finanzinstitute mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum 
       Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
       folgenden Fällen das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von infolge einer 
          Kapitalerhöhung entstehenden 
          Spitzenbeträgen; 
       b) wenn die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und 
          der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          der bereits börsennotierten Aktien 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          endgültigen Festsetzung des 
          Ausgabebetrags, die möglichst 
          zeitnah zur Platzierung der Aktien 
          erfolgen soll, nicht wesentlich 
          unterschreitet und der rechnerisch 
          auf die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
          entfallende Anteil am Grundkapital 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet, und zwar 
          weder zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung. 
          Soweit während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
          zur Veräußerung von Aktien 
          oder zur Ausgabe von Rechten, die 
          den Bezug von Aktien ermöglichen 
          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
          gemacht und dabei das Bezugsrecht 
          gemäß oder entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die vorstehend 
          genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
       c) sofern die Kapitalerhöhung zur 
          Gewährung von Aktien gegen 
          Sacheinlagen insbesondere zum 
          Zwecke des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen 
          oder von Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen erfolgt. 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand nur in einem solchen Umfang 
       Gebrauch machen, dass der anteilige 
       Betrag der insgesamt unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
       überschreitet. Soweit während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
       oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
       Bezug von Aktien ermöglichen oder zu 
       ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
       dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
       wird, ist dies auf die vorstehend 
       genannte Grenze anzurechnen. 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
       Satzung (Grundkapital) nach 
       vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung anzupassen.' 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Beschlussfassung 
   über die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2020)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 die 
   Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt Euro 
   1.559.471,00 vor. Das neue genehmigte Kapital soll an die Stelle 
   des zum 26. Mai 2020 auslaufenden Genehmigten Kapitals 2015 
   (derzeit § 4 Abs. 5 der Satzung) treten und damit sicherstellen, 
   dass der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren wieder ein 
   genehmigtes Kapital für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur 
   Verfügung steht. Dabei soll das neue Genehmigte Kapital 2020 in 
   seinem Umfang weder über das frühere Genehmigte Kapital 2015 
   hinausgehen noch andere, grundlegend abweichende Regelungen 
   enthalten. Es besteht kein weiteres genehmigtes Kapital bei der 
   Gesellschaft. 
 
   Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene genehmigte Kapital soll 
   den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt 
   bis zu Euro 1.559.471,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
   1.559.471 neue Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit bis zum 16. Juni 2025 
   haben. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2020 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das regelmäßig im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts abgewickelt werden soll. Der Vorstand soll jedoch 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   Insbesondere soll es möglich sein, das Bezugsrecht zur Vermeidung 
   von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können 
   sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung 
   und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
   ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und 
   erleichtert so die Abwicklung der Kapitalerhöhung. Die vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt durch diesen Bezugsrechtsausschluss ist 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll weiter bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des bei 
   Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder - 
   sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
   neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals (nach den derzeitigen 
   Verhältnissen also im Hinblick auf bis zu 519.823 neue Aktien) 
   ausgeschlossen werden können, wenn der Ausgabepreis der neuen 
   Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
   wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sogenannter 
   erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Der Beschlussvorschlag 
   sieht vor, dass auf diese 10 %ige Beschränkung andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen sind. Die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen, 
   die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ermöglicht es der 
   Gesellschaft, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
   Unternehmensfinanzierung kurzfristig und ohne die mindestens 
   zweiwöchige Frist zur Ausübung von Bezugsrechten abwarten zu 
   müssen flexibel auf sich bietende günstige 
   Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei 
   institutionellen Anlegern zu platzieren. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG handelt es sich um einen gesetzlich 
   vorgesehenen Regelfall. Die Beschränkung auf 10 % des 
   Grundkapitals dient dem Schutz der Aktionäre im Hinblick auf eine 
   übermäßige quotale Verwässerung ihrer Beteiligung. Aktionäre 
   können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
   Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der 
   neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
   Damit wird insgesamt sichergestellt, dass die Vermögens- und 
   Beteiligungsinteressen der im Einzelfall vom 
   Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre angemessen gewahrt 
   werden. 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen 
   ausgeschlossen werden. Der exemplarisch aufgeführte Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen 
   ist der aus Sicht der Gesellschaft wahrscheinlichste Fall einer 
   möglichen Sacheinlage, die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll aber nicht hierauf beschränkt sein. 
   Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll die 
   Gesellschaft vor allem die Möglichkeit erhalten, auf nationalen 
   und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen zu reagieren. Im Rahmen von 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige 
   Gründe, Verkäufern neben oder an Stelle eines Kaufpreises 
   ausschließlich in Geld auch Aktien bzw. nur Aktien zu 
   gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont werden. In der Praxis wird zum Teil von 
   Verkäufern die Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft als Gegenleistung erwartet, damit diese an 
   zukünftigen Kurschancen beteiligt sind. 
 
   Es könnte auch vorkommen, dass die Gesellschaft bestimmte andere 
   einlagefähige Wirtschaftsgüter, insbesondere z.B. Marken und 
   andere Immaterialgüterrechte, erwerben möchte, um so ihre 
   Wettbewerbsposition zu verbessern. Auch in diesem Zusammenhang 
   kann es angebracht sein, das Bezugsrecht auszuschließen, um 
   Aktien an einen Verkäufer ausgeben zu können und so die 
   Liquidität der Gesellschaft zu schonen bzw. um einen 
   entsprechenden Wunsch des Veräußerers zu erfüllen. 
 
   Zwar könnten im Rahmen solcher Akquisitionen auch eigene Aktien 
   der Gesellschaft verwendet werden, dies setzt jedoch deren 
   vorherigen Erwerb voraus. Insbesondere wegen des damit 
   verbundenen Liquiditätsbedarfs ist dies unter Umständen für die 
   Gesellschaft nachteilig gegenüber der Nutzung des genehmigten 
   Kapitals und daher kein gleich geeignetes Mittel. 
 
   Für den Fall, dass sich die Möglichkeit zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter konkretisiert, 
   wird der Vorstand jeweils im Einzelfall prüfen, ob es sich 
   empfiehlt, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen. Dabei wird der Vorstand 
   auch die unterschiedlichen Finanzierungsalternativen, wie 
   Verwendung liquider Mittel der Gesellschaft, Kreditfinanzierung 
   oder auch die Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie die damit 
   verbundenen Unsicherheiten bei der Durchführung und den damit 
   verbundenen Zeitbedarf berücksichtigen. Er wird die Ermächtigung 
   nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass 
   der Erwerb gegen Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   2020 im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre liegt. Insbesondere wird der Vorstand sorgfältig prüfen 
   und sich davon überzeugen, dass der Wert der Sachleistung in 
   einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Eine 
   schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht 
   vorgesehen, insbesondere können damit einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht 
   wieder in Frage gestellt werden. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die 
   Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei 
   Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre 
   möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
   für angemessen. 
 
   Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen 
   Genehmigten Kapital 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre darf der Vorstand nur in einem Umfang von maximal 10 % 
   des derzeit bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. 
   Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung 
   beschlossenen neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird 
   der Vorstand darüber hinaus aber insoweit auch eine Ausgabe von 
   Aktien oder Instrumenten, die den Bezug von Aktien ermöglichen 
   oder dazu verpflichten berücksichtigen, die auf der Grundlage 
   anderer, dem Vorstand insoweit erteilter Ermächtigungen zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre erfolgen, und zwar mit der Maßgabe, dass er 
   insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
   maximal 10 % des aktuell bestehenden Grundkapitals nutzen wird. 
   Der Vorstand wird mithin - vorbehaltlich einer erneuten 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende 
   Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen von 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals auch anteiliges Grundkapital in 
   Anrechnung bringen, das auf Aktien entfällt, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2020 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden und 
   zwar einschließlich von Instrumenten, die den Bezug von 
   Aktien ermöglichen oder dazu verpflichten, die unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
   Der Vorstand hat zurzeit keine konkreten Pläne, von dem 
   genehmigten Kapital und den Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. Soweit der Vorstand 
   während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er 
   in der jeweils folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
   Der Bericht des Vorstands steht vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Einsichtnahme zur Verfügung. 
8. *Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2015 
   beschlossene und bis zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung nicht ausgenutzte Ermächtigung zum Rückkauf 
   eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG läuft zum 26. Mai 2020 
   aus und soll daher erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
   schlagen vor, hierzu folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 16. 
      Juni 2025 eigene Aktien bis zu 10 % des 
      Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls der nachfolgende Wert geringer ist - 
      zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
      anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
      die sich jeweils im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a 
      ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
      durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
      aber auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
   c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      (1) über die Börse oder (2) mittels eines 
      an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer an die Aktionäre 
      der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
      Ausgabe von Andienungsrechten an die 
      Aktionäre erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den durch die 
          Eröffnungsauktion am Handelstag 
          ermittelten Kurs der 
          Amadeus-FiRe-Aktie im XETRA-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
          Prozent über- oder unterschreiten. 
      (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          an alle Aktionäre oder einer an die 
          Aktionäre gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten dürfen der 
          gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
          oder die Grenzwerte der gebotenen 
          Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
          Aktie (jeweils ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
          der Börsenpreise 
          (Schlussauktionspreis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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