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(2)

DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AMADEUS FIRE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2020 in 
Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Amadeus FiRe AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 / WKN 509 310 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 17. Juni 2020, um 11:00 Uhr MESZ, 
 
in den Geschäftsräumen der Amadeus FiRe AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 
Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
in Form einer virtuellen Hauptversammlung ein. Vor dem Hintergrund der 
Corona-Pandemie wird die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als 
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
durchgeführt. 
 
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton 
übertragen (vgl. den Abschnitt 'II. Weitere Angaben und Hinweise'). 
 
Ort der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und damit der Ort der 
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Hauptverwaltung 
der Amadeus FiRe AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main. 
*Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine 
Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.* 
 
I. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses der Amadeus FiRe AG für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie des gemeinsamen Lageberichts für die Amadeus FiRe AG und 
   den Amadeus FiRe Konzern einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich 
   zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - 
   soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des 
   Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von Euro 
   36.216.125,48 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3 - 5, 65760 
   Eschborn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder* 
 
   Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im 
   Vergütungsbericht (S. 53 ff. des Geschäftsberichts) ausführlich 
   dargestellt. Der Vergütungsbericht ist auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   verfügbar. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung 
   der Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und Änderung der Satzung in § 4 Abs. 4 und Abs. 5* 
 
   Das zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht 
   ausgenutzte Genehmigte Kapital 2015 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) 
   läuft zum 26. Mai 2020 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
   daher vor, ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis 
   zum 16. Juni 2025 wie folgt zu beschließen, den 
   gegenstandslos werdenden § 4 Abs. 5 der Satzung ersatzlos zu 
   streichen und § 4 Abs. 4 (derzeit unbelegt) neu zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 
      2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 
      Euro 1.559.471,00 durch Ausgabe von bis zu 
      1.559.471 auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
      Zahl der Aktien muss sich in demselben 
      Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. 
      Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer 
      Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
      bestimmt werden. 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von einem durch den Vorstand 
      zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
      (Finanzinstitut) oder einem Konsortium 
      solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
      folgenden Fällen das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen: 
 
      i.   zum Ausgleich von infolge einer 
           Kapitalerhöhung entstehenden 
           Spitzenbeträgen; 
      ii.  wenn die neuen Aktien gegen 
           Bareinlagen ausgegeben werden und 
           der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
           der bereits börsennotierten Aktien 
           der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
           endgültigen Festsetzung des 
           Ausgabebetrags, die möglichst 
           zeitnah zur Platzierung der Aktien 
           erfolgen soll, nicht wesentlich 
           unterschreitet und der rechnerisch 
           auf die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
           entfallende Anteil am Grundkapital 
           insgesamt 10 % des Grundkapitals 
           nicht überschreitet, und zwar weder 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Soweit während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien oder 
           zur Ausgabe von Rechten, die den 
           Bezug von Aktien ermöglichen oder 
           zu ihm verpflichten, Gebrauch 
           gemacht und dabei das Bezugsrecht 
           gemäß oder entsprechend § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
           wird, ist dies auf die vorstehend 
           genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
      iii. sofern die Kapitalerhöhung zur 
           Gewährung von Aktien gegen 
           Sacheinlagen insbesondere zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen oder von 
           Beteiligungen an Unternehmen oder 
           von sonstigen Vermögensgegenständen 
           erfolgt. 
 
      Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
      Vorstand nur in einem solchen Umfang 
      Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag 
      der insgesamt unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
      überschreitet. Soweit während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigungen bis zu ihrer 
      Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur 
      Ausgabe von Aktien oder zur Ausgabe von 
      Rechten, die den Bezug von Aktien 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
      vorstehend genannte Grenze anzurechnen. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -2-

und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
      von § 4 der Satzung (Grundkapital) nach 
      vollständiger oder teilweiser Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2020 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der Kapitalerhöhung anzupassen. 
   b) Mit Ablauf des Genehmigten Kapitals 2015 
      ist § 4 Abs. 5 der Satzung gegenstandslos 
      geworden und wird ersatzlos aufgehoben. § 
      4 Abs. 4 (derzeit unbelegt) wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital in der Zeit bis zum 16. 
       Juni 2025 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um 
       bis zu insgesamt Euro 1.559.471,00 
       durch Ausgabe von bis zu 1.559.471 auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
       Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2020). Die Zahl 
       der Aktien muss sich in demselben 
       Verhältnis wie das Grundkapital 
       erhöhen. Dabei kann die 
       Gewinnberechtigung neuer Aktien 
       abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
       bestimmt werden. 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
       Aktien können auch von einem durch den 
       Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut 
       oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
       § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
       tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) 
       oder einem Konsortium solcher Kredit- 
       oder Finanzinstitute mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären der Gesellschaft zum 
       Bezug anzubieten. 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
       folgenden Fällen das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von infolge einer 
          Kapitalerhöhung entstehenden 
          Spitzenbeträgen; 
       b) wenn die neuen Aktien gegen 
          Bareinlagen ausgegeben werden und 
          der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
          der bereits börsennotierten Aktien 
          der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          endgültigen Festsetzung des 
          Ausgabebetrags, die möglichst 
          zeitnah zur Platzierung der Aktien 
          erfolgen soll, nicht wesentlich 
          unterschreitet und der rechnerisch 
          auf die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
          3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
          entfallende Anteil am Grundkapital 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreitet, und zwar 
          weder zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung. 
          Soweit während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
          zur Veräußerung von Aktien 
          oder zur Ausgabe von Rechten, die 
          den Bezug von Aktien ermöglichen 
          oder zu ihm verpflichten, Gebrauch 
          gemacht und dabei das Bezugsrecht 
          gemäß oder entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
          wird, ist dies auf die vorstehend 
          genannte 10 %-Grenze anzurechnen; 
       c) sofern die Kapitalerhöhung zur 
          Gewährung von Aktien gegen 
          Sacheinlagen insbesondere zum 
          Zwecke des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen 
          oder von Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen erfolgt. 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand nur in einem solchen Umfang 
       Gebrauch machen, dass der anteilige 
       Betrag der insgesamt unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigungen 10 % des Grundkapitals 
       überschreitet. Soweit während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu 
       ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien 
       oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
       Bezug von Aktien ermöglichen oder zu 
       ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
       dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen 
       wird, ist dies auf die vorstehend 
       genannte Grenze anzurechnen. 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
       die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
       Satzung (Grundkapital) nach 
       vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung anzupassen.' 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (Beschlussfassung 
   über die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2020)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 die 
   Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt Euro 
   1.559.471,00 vor. Das neue genehmigte Kapital soll an die Stelle 
   des zum 26. Mai 2020 auslaufenden Genehmigten Kapitals 2015 
   (derzeit § 4 Abs. 5 der Satzung) treten und damit sicherstellen, 
   dass der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren wieder ein 
   genehmigtes Kapital für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur 
   Verfügung steht. Dabei soll das neue Genehmigte Kapital 2020 in 
   seinem Umfang weder über das frühere Genehmigte Kapital 2015 
   hinausgehen noch andere, grundlegend abweichende Regelungen 
   enthalten. Es besteht kein weiteres genehmigtes Kapital bei der 
   Gesellschaft. 
 
   Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene genehmigte Kapital soll 
   den Vorstand ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt 
   bis zu Euro 1.559.471,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
   1.559.471 neue Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. 
   Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit bis zum 16. Juni 2025 
   haben. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2020 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das regelmäßig im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts abgewickelt werden soll. Der Vorstand soll jedoch 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   Insbesondere soll es möglich sein, das Bezugsrecht zur Vermeidung 
   von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können 
   sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung 
   und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
   ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und 
   erleichtert so die Abwicklung der Kapitalerhöhung. Die vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt durch diesen Bezugsrechtsausschluss ist 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll weiter bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des bei 
   Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder - 
   sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der 
   neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals (nach den derzeitigen 
   Verhältnissen also im Hinblick auf bis zu 519.823 neue Aktien) 
   ausgeschlossen werden können, wenn der Ausgabepreis der neuen 
   Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
   wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sogenannter 
   erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Der Beschlussvorschlag 
   sieht vor, dass auf diese 10 %ige Beschränkung andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen sind. Die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen, 
   die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ermöglicht es der 
   Gesellschaft, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
   Unternehmensfinanzierung kurzfristig und ohne die mindestens 
   zweiwöchige Frist zur Ausübung von Bezugsrechten abwarten zu 
   müssen flexibel auf sich bietende günstige 
   Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei 
   institutionellen Anlegern zu platzieren. 
 
   Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG handelt es sich um einen gesetzlich 
   vorgesehenen Regelfall. Die Beschränkung auf 10 % des 
   Grundkapitals dient dem Schutz der Aktionäre im Hinblick auf eine 
   übermäßige quotale Verwässerung ihrer Beteiligung. Aktionäre 
   können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
   Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -3-

Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der 
   neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
   Damit wird insgesamt sichergestellt, dass die Vermögens- und 
   Beteiligungsinteressen der im Einzelfall vom 
   Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionäre angemessen gewahrt 
   werden. 
 
   Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen 
   ausgeschlossen werden. Der exemplarisch aufgeführte Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen 
   ist der aus Sicht der Gesellschaft wahrscheinlichste Fall einer 
   möglichen Sacheinlage, die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll aber nicht hierauf beschränkt sein. 
   Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll die 
   Gesellschaft vor allem die Möglichkeit erhalten, auf nationalen 
   und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen zu reagieren. Im Rahmen von 
   Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige 
   Gründe, Verkäufern neben oder an Stelle eines Kaufpreises 
   ausschließlich in Geld auch Aktien bzw. nur Aktien zu 
   gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont werden. In der Praxis wird zum Teil von 
   Verkäufern die Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft als Gegenleistung erwartet, damit diese an 
   zukünftigen Kurschancen beteiligt sind. 
 
   Es könnte auch vorkommen, dass die Gesellschaft bestimmte andere 
   einlagefähige Wirtschaftsgüter, insbesondere z.B. Marken und 
   andere Immaterialgüterrechte, erwerben möchte, um so ihre 
   Wettbewerbsposition zu verbessern. Auch in diesem Zusammenhang 
   kann es angebracht sein, das Bezugsrecht auszuschließen, um 
   Aktien an einen Verkäufer ausgeben zu können und so die 
   Liquidität der Gesellschaft zu schonen bzw. um einen 
   entsprechenden Wunsch des Veräußerers zu erfüllen. 
 
   Zwar könnten im Rahmen solcher Akquisitionen auch eigene Aktien 
   der Gesellschaft verwendet werden, dies setzt jedoch deren 
   vorherigen Erwerb voraus. Insbesondere wegen des damit 
   verbundenen Liquiditätsbedarfs ist dies unter Umständen für die 
   Gesellschaft nachteilig gegenüber der Nutzung des genehmigten 
   Kapitals und daher kein gleich geeignetes Mittel. 
 
   Für den Fall, dass sich die Möglichkeit zum Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter konkretisiert, 
   wird der Vorstand jeweils im Einzelfall prüfen, ob es sich 
   empfiehlt, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter 
   Bezugsrechtsausschluss durchzuführen. Dabei wird der Vorstand 
   auch die unterschiedlichen Finanzierungsalternativen, wie 
   Verwendung liquider Mittel der Gesellschaft, Kreditfinanzierung 
   oder auch die Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie die damit 
   verbundenen Unsicherheiten bei der Durchführung und den damit 
   verbundenen Zeitbedarf berücksichtigen. Er wird die Ermächtigung 
   nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass 
   der Erwerb gegen Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   2020 im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
   Aktionäre liegt. Insbesondere wird der Vorstand sorgfältig prüfen 
   und sich davon überzeugen, dass der Wert der Sachleistung in 
   einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Eine 
   schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht 
   vorgesehen, insbesondere können damit einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht 
   wieder in Frage gestellt werden. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die 
   Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei 
   Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre 
   möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
   für angemessen. 
 
   Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen 
   Genehmigten Kapital 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre darf der Vorstand nur in einem Umfang von maximal 10 % 
   des derzeit bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. 
   Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung 
   beschlossenen neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird 
   der Vorstand darüber hinaus aber insoweit auch eine Ausgabe von 
   Aktien oder Instrumenten, die den Bezug von Aktien ermöglichen 
   oder dazu verpflichten berücksichtigen, die auf der Grundlage 
   anderer, dem Vorstand insoweit erteilter Ermächtigungen zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre erfolgen, und zwar mit der Maßgabe, dass er 
   insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 
   maximal 10 % des aktuell bestehenden Grundkapitals nutzen wird. 
   Der Vorstand wird mithin - vorbehaltlich einer erneuten 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende 
   Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen von 10 % des 
   derzeitigen Grundkapitals auch anteiliges Grundkapital in 
   Anrechnung bringen, das auf Aktien entfällt, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2020 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden und 
   zwar einschließlich von Instrumenten, die den Bezug von 
   Aktien ermöglichen oder dazu verpflichten, die unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
   Der Vorstand hat zurzeit keine konkreten Pläne, von dem 
   genehmigten Kapital und den Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. Soweit der Vorstand 
   während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er 
   in der jeweils folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
   Der Bericht des Vorstands steht vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Einsichtnahme zur Verfügung. 
8. *Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2015 
   beschlossene und bis zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung nicht ausgenutzte Ermächtigung zum Rückkauf 
   eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG läuft zum 26. Mai 2020 
   aus und soll daher erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat 
   schlagen vor, hierzu folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 16. 
      Juni 2025 eigene Aktien bis zu 10 % des 
      Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
      falls der nachfolgende Wert geringer ist - 
      zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung zu erwerben. Die erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus 
      anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, 
      die sich jeweils im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a 
      ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft übersteigen. 
   b) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, 
      durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
      aber auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
   c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
      (1) über die Börse oder (2) mittels eines 
      an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer an die Aktionäre 
      der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten oder (3) durch die 
      Ausgabe von Andienungsrechten an die 
      Aktionäre erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den durch die 
          Eröffnungsauktion am Handelstag 
          ermittelten Kurs der 
          Amadeus-FiRe-Aktie im XETRA-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
          Prozent über- oder unterschreiten. 
      (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
          an alle Aktionäre oder einer an die 
          Aktionäre gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten dürfen der 
          gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
          oder die Grenzwerte der gebotenen 
          Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
          Aktie (jeweils ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
          der Börsenpreise 
          (Schlussauktionspreis der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -4-

Amadeus-FiRe-Aktie im elektronischen 
          Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse) an den letzten fünf 
          Handelstagen vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots um 
          nicht mehr als 10 % überschreiten 
          und um nicht mehr als 20 % 
          unterschreiten. Ergeben sich nach 
          Veröffentlichung des Angebots der 
          Gesellschaft bzw. nach einer 
          formellen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erhebliche 
          Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- 
          bzw. Verkaufspreis oder den 
          Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. 
          Verkaufspreisspanne, so kann das 
          Angebot bzw. die Aufforderung zur 
          Abgabe von Verkaufsangeboten 
          angepasst werden. In diesem Fall 
          bestimmt sich der maßgebliche 
          Betrag nach dem entsprechenden Kurs 
          am letzten Handelstag vor der 
          Veröffentlichung der Anpassung; die 
          10 %- bzw. 20 %-Grenze für das 
          Über- oder Unterschreiten ist 
          auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
          Volumen des Angebots bzw. der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Angeboten kann begrenzt werden. 
          Sofern die gesamte Annahme des 
          Angebots bzw. die bei einer 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Angeboten abgegebenen Angebote der 
          Aktionäre dieses Volumen 
          überschreitet, muss der Erwerb bzw. 
          die Annahme unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Andienungsrechts der 
          Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
          angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
          bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär der 
          Gesellschaft kann unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
          Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
          werden. Ebenfalls vorgesehen werden 
          kann eine Rundung nach 
          kaufmännischen Gesichtspunkten zur 
          Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
          von Aktien. Die nähere Ausgestaltung 
          des Angebots bzw. einer an die 
          Aktionäre gerichteten öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten bestimmt der 
          Vorstand der Gesellschaft. 
      (3) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt; für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu denen 
          bei Ausübung des Andienungsrechts 
          eine Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, wird 
          nach Maßgabe der Regelungen in 
          vorstehendem Abs. (2) bestimmt und 
          gegebenenfalls angepasst. Die nähere 
          Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
          insbesondere ihr Inhalt, die 
          Laufzeit und gegebenenfalls ihre 
          Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand 
          der Gesellschaft. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      über die Börse oder über ein Angebot an 
      alle Aktionäre zu veräußern. Bei 
      einem Angebot an alle Aktionäre wird das 
      Bezugsrecht für etwaige Spitzenbeträge 
      ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner 
      ermächtigt, die auf Grund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung erworbenen 
      eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
      zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
      den folgenden, zu verwenden: 
 
      (1) Sie können gegen Sachleistung 
          veräußert werden, insbesondere 
          als Gegenleistung im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum Erwerb von Unternehmen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen oder zum Erwerb 
          sonstiger Vermögensgegenstände 
          verwendet werden. Das Bezugsrecht 
          der Aktionäre wird insoweit 
          ausgeschlossen. 
      (2) Sie können Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie Organmitgliedern von 
          mit der Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen unentgeltlich oder 
          entgeltlich zum Erwerb angeboten und 
          auf diese übertragen werden. Das 
          Bezugsrecht der Aktionäre wird 
          insoweit ausgeschlossen. Ein Angebot 
          bzw. eine Übertragung ist 
          allerdings nur in Höhe von bis zu 5 
          % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens oder - falls dieser 
          Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Ausübung der vorliegenden 
          Ermächtigung gestattet. Darauf 
          anzurechnen sind Aktien, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          unter einer anderen Ermächtigung 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          der Aktionäre an denselben 
          Personenkreis ausgegeben oder 
          veräußert werden. § 71 Abs. 1 
          Nr. 2 AktG bleibt unberührt. 
      (3) Sie können, insoweit unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre, auch in anderer Weise als 
          über die Börse oder durch ein 
          Angebot an die Aktionäre 
          veräußert werden, wenn die 
          Aktien gegen Barzahlung zu einem 
          Preis veräußert werden, der den 
          Börsenpreis der Aktien der 
          Gesellschaft nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt jedoch nur mit der 
          Maßgabe, dass die Summe der 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
          i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10 
          % des jeweiligen Grundkapitals der 
          Gesellschaft nicht überschreiten 
          darf. Maßgebend für die 
          Berechnung der 10 %-Grenze ist die 
          Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt 
          des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung oder - falls der 
          nachfolgende Wert geringer ist - die 
          Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt 
          der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
          Sofern während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          von anderen Ermächtigungen zur 
          Ausgabe oder zur Veräußerung 
          von Aktien der Gesellschaft oder zur 
          Ausgabe von Rechten, die den Bezug 
          von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm 
          verpflichten, Gebrauch gemacht und 
          dabei das Bezugsrecht gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
          auf die vorstehend genannte 10 
          %-Grenze anzurechnen. 
      (4) Sie können eingezogen werden, ohne 
          dass die Einziehung oder die 
          Durchführung der Einziehung eines 
          weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung kann auf einen Teil 
          der erworbenen Aktien beschränkt 
          werden. Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Die Einziehung 
          kann aber auch ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags des 
          Grundkapitals der übrigen Aktien 
          gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. 
          Der Vorstand ist für diesen Fall 
          ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
          Aktien in der Satzung entsprechend 
          zu ändern. 
   e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf 
      Grund dieser oder einer früheren 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien den 
      Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
      in Erfüllung der jeweils geltenden 
      Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre wird 
      insoweit ausgeschlossen. 
   f) Die Ermächtigungen unter lit. d) und e) 
      können einmalig oder mehrmals, ganz oder 
      in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen gemäß lit. d) (1), (2) 
      und (3) auch durch abhängige oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder auf deren Rechnung oder 
      auf Rechnung der Gesellschaft handelnde 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -5-

Dritte ausgenutzt werden. 
 
   *Zu Tagesordnungspunkt 8: Bericht des Vorstands gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien)* 
 
   In Punkt 8 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, 
   eigene Aktien zu erwerben. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
   Kaufangebot (Tenderverfahren) bzw. eine öffentliche Aufforderung 
   zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei dieser Variante 
   kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, 
   wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu 
   welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
   festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
   nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Repartierung 
   (Pro-Rata-Annahme) der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
   kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
   der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände 
   zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
   Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
   vermieden werden. Im Übrigen erfolgt die Repartierung nach 
   dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt 
   nach Beteiligungsquoten, weil sich das Erwerbsverfahren so in 
   einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln 
   lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
   vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und 
   die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu 
   erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, 
   um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
   Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines 
   etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
   sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
   angemessen. 
 
   Darüber hinaus wird die Gesellschaft auch ermächtigt, den Erwerb 
   mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte 
   durchzuführen. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, 
   dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet 
   wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden 
   können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre 
   gleich, erleichtert aber die technische Abwicklung des 
   Aktienrückkaufs. 
 
   Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können 
   diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. 
   Als Möglichkeiten des Wiederverkaufs sieht die Ermächtigung eine 
   - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der 
   gesetzlichen Definition sicherstellende - Veräußerung über 
   die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre vor. Bei einer 
   Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an die 
   Aktionäre gerichteten Angebots soll der Vorstand ermächtigt 
   werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die Abgabe 
   erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre 
   technisch durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Punkt 8 der Tagesordnung sieht weiter vor, dass die eigenen 
   Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
   Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen 
   sowie sonstiger Vermögensgegenstände unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. 
   Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf 
   nationalen und internationalen Märkten rasch, erfolgreich und 
   unter Schonung der Liquidität auf vorteilhafte Angebote oder sich 
   sonst bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, 
   zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder sonstiger Vermögensgegenstände reagieren 
   zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die 
   Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
   bereitzustellen. Dem trägt die Ermächtigung Rechnung. Der 
   Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation den 
   Börsenkurs der Amadeus FiRe-Aktie berücksichtigen, auch wenn eine 
   schematische Anknüpfung nicht vorgesehen ist, um im Interesse der 
   Gesellschaft liegende Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Kursschwankungen wieder in Frage zu stellen. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen außerdem vor, erworbene 
   eigene Aktien auch für die Ausgabe an Arbeitnehmer und Pensionäre 
   der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen zu günstigen Konditionen zuzulassen. Die 
   Nutzung vorhandener eigener Aktien statt der Schaffung neuer 
   Aktien durch Ausnutzung genehmigten Kapitals ist regelmäßig 
   weniger aufwendig und auch kostengünstiger für die Gesellschaft, 
   unter anderem weil die Verwendung eigener Aktien anders als die 
   Ausnutzung genehmigten Kapitals keiner Eintragung im 
   Handelsregister bedarf. Auch vermeidet die Nutzung eigener Aktien 
   den ansonsten eintretenden Verwässerungseffekt. Durch die Ausgabe 
   an die aufgeführten Arbeitnehmer und Pensionäre wird eine gelebte 
   nachhaltige Aktienkultur gefördert, die die langfristige Bindung 
   an das Unternehmen sowie die Identifikation dieser 
   Personengruppen mit dem Unternehmen fördert. Bei der Bemessung 
   des zu entrichtenden Kaufpreises kann eine übliche und am 
   Unternehmenserfolg ausgerichtete angemessene Vergünstigung 
   gewährt werden. 
 
   Ferner sollen die erworbenen eigenen Aktien für Organmitglieder 
   von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, also etwa 
   Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung verbundener 
   Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG verwendet werden dürfen. 
   Auch in diesem Zusammenhang ist die Nutzung eigener Aktien in der 
   Regel weniger aufwendig und kostengünstiger als die Ausgabe neuer 
   Aktien, etwa aus einem genehmigten Kapital. Hinzu kommt, dass die 
   Nutzung eigener Aktien auch insoweit den ansonsten eintretenden 
   Verwässerungseffekt vermeidet. 
 
   Es ist möglich, dass die Gesellschaft künftig Programme schaffen 
   wird, unter denen die Möglichkeit bestehen soll, Aktien als 
   Vergütungsbestandteil zu gewähren. Auch für im Rahmen solcher 
   künftiger Programme zu gewährende Aktien könnten unter der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung erworbene eigene Aktien verwendet 
   werden. 
 
   Speziell die Verwendung eigener Aktien zur Ausgabe bzw. zum 
   Angebot an den vorstehen genannten Personenkreis und der damit 
   einhergehende Bezugsrechtsausschluss ist im Interesse der 
   insoweit nicht bezugsberechtigten Aktionäre auf Aktien in Höhe 
   von 5 % des Grundkapitals beschränkt. 
 
   Außerdem ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien 
   außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung dafür 
   ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Damit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen 
   Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre 
   wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
   Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien 
   geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird 
   einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, 
   wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr 
   als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Dabei gilt, dass die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   überschreiten dürfen. Maßgebend für die Berechnung der 10 
   %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls der nachfolgende 
   Wert geringer ist - die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
   Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der -6-

der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
   Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, so ist 
   dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Mit 
   dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis 
   am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die 
   Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch einen Erwerb von Amadeus-FiRe-Aktien über 
   die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigungen liegen im 
   Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer 
   Flexibilität verhelfen. Sie ermöglichen z.B., eigene Aktien an 
   institutionelle Anleger zu veräußern oder neue 
   Investorenkreise zu erschließen. 
 
   Schließlich soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, von der 
   Gesellschaft erworbene eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands 
   der Gesellschaft in Erfüllung der jeweils geltenden 
   Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Eigene Aktien dürften 
   somit verwendet werden, um Ansprüche zu bedienen, die den 
   Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Regelungen zur 
   Vorstandsvergütung zukünftig möglicherweise gewährt werden. 
   Derzeit enthält das Vergütungssystem für den Vorstand keine 
   Komponente, die eine Gewährung von Aktien der Gesellschaft 
   vorsieht. Der Aufsichtsrat soll jedoch in die Lage versetzt 
   werden, eine derartige Vergütungskomponente zukünftig vorzusehen. 
   Bei einer eventuellen künftigen Gewährung von Aktien an 
   Vorstandsmitglieder im Rahmen der Vorstandsvergütung ist ein 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die 
   Einzelheiten bestimmen sich nach den Anstellungsverträgen bzw. 
   Vergütungsvereinbarungen, die der Aufsichtsrat namens der 
   Gesellschaft mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern 
   schließt. Entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht aus § 87 
   AktG sorgt der Aufsichtsrat dabei insbesondere dafür, dass die 
   Gesamtvergütung (einschließlich der in Aktien gewährten 
   Komponenten) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
   Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft 
   steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe 
   übersteigt. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nachfolgende Hauptversammlung über 
   die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
   Der Bericht des Vorstands steht vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zur Einsichtnahme zur Verfügung. 
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
*Informationen und Unterlagen* 
 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
die Unterlagen gemäß § 124a AktG zur Einsicht und zum Download zur 
Verfügung stehen. 
 
*Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe 
von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins , Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (_'__COVID-19-Gesetz__')_ als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) 
abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden 
Bestimmungen am 17. Juni 2020 ab 11:00 Uhr MESZ live in Bild und Ton auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
übertragen. 
 
Diese Art der Durchführung der Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den 
Abläufen der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre. 
 
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle 
Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals der 
Gesellschaft übersandt. 
 
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist 
ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich im Wege der elektronischen 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
Über das passwortgeschützten Aktionärsportal zur Hauptversammlung können 
die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) ihr Stimmrecht per 
elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, 
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Für die Nutzung des 
passwortgeschützten Aktionärsportals zur Hauptversammlung ist eine 
Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im 
nachfolgenden Abschnitt 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts". 
 
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren 
Aktionärsrechten. 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist 
gemäß § 17 der Satzung davon abhängig, dass sich die Aktionäre unter 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
anmelden. Die Anmeldung mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes muss der 
Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens am vierten Tag vor der 
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf *des 13. Juni 2020 (24:00 Uhr MESZ)*, 
zugehen: 
 
 Amadeus FiRe AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 (0)89 88 96 906 33 
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 COVID-19-Gesetz auf den Beginn des 12. Tages vor 
der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 5. Juni 2020 (0:00 Uhr MESZ) 
(_Record Date_) beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung 
unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut ist ausreichend. Der Nachweis ist in deutscher oder englischer 
Sprache zu erbringen. Aktionäre können auch nach Ausstellung des Nachweises 
des Anteilsbesitzes frei über ihre Aktien verfügen. Für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ist gegenüber der Gesellschaft 
der Aktienbesitz zum Record Date maßgeblich, d. h. die Veräußerung 
oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Record Date haben keine 
Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und 
Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Record Date. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch 
stimmberechtigt. Der Record Date hat jedoch keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären anstelle der üblichen Eintrittskarte für 
die Hauptversammlung ein HV-Ticket einschließlich Zugangsdaten für die 
Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
übersandt. 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt des HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der erforderlichen Anmeldung 
und des Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
*Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, können 
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19-Gesetz ihre Stimmen im Wege 
elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung 
teilzunehmen ('*Briefwahl*'). Auch hierzu ist eine ordnungsgemäße 
Anmeldung erforderlich (vgl. Abschnitt 'Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung'). 
 
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (vgl. den 
Abschnitt 'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung') können ihre Stimme 
im Wege der Briefwahl entweder über das passwortgeschützte Aktionärsportal 
oder durch E-Mail abgeben. 
 
Für die Stimmabgabe per E-Mail steht das mit dem HV-Ticket übersandte Formular 
zur Verfügung. Ein entsprechendes Formular für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
steht ab der Einberufung der Hauptversammlung auch im Internet auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die durch E-Mail abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft bis 16. Juni 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
E-Mail: amadeus-fire@better-orange.de 
 
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären (vgl. den 
Abschnitt 'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung') steht zusätzlich zu 
der Stimmabgabe per E-Mail auch die Möglichkeit zur Verfügung, ihre Stimmen in 
dem passwortgeschützten Aktionärsportal unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
abzugeben. Die für das Aktionärsportal erforderlichen Zugangsdaten werden mit 
dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt 'Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung'). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe über das Aktionärsportal 
besteht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 17. Juni 2020 bis 
zu dem von dem Versammlungsleiter angekündigten Zeitpunkt, zu dem die 
Abstimmung geschlossen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Stimmabgabe 
auch noch über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Eine 
Änderung oder ein Widerruf über das Aktionärsportal ist bis zu diesem 
Zeitpunkt auch für Stimmen möglich, die bereits per E-Mail abgegeben worden 
sind. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der 
Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten 
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer 
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, 
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch 
als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte 
Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, wie z. B. 
durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes gemäß dem vorstehenden Abschnitt (vgl. den Abschnitt 
'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung') erforderlich. 
 
Für die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf gegenüber der Gesellschaft 
genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB). Aktionäre können für die 
Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, das Sie nach 
fristgemäßer Anmeldung und Nachweises des Anteilsbesitzes zusammen mit 
dem HV-Ticket übersandt bekommen; möglich ist es aber auch, dass Aktionäre 
eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen, wenngleich darum gebeten 
wird, vorzugsweise das Vollmachtsformular zu verwenden. Ein Vollmachtsformular 
steht auch im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenfrei 
zugesandt. 
 
Wenn weder ein Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung, ein 
Stimmrechtsberater oder eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person 
bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform entweder gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt 
für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Bevollmächtigung oder der Widerruf 
gegenüber der Gesellschaft erklärt, kann dies, unbeschadet der notwendigen 
Anmeldung bis zum 13. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, per Post, per Telefax oder 
per E-Mail bis Dienstag, 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgende 
Adresse erfolgen: 
 
 Amadeus FiRe AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
 E-Mail: amadeus-fire@better-orange.de 
 
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären (vgl. den 
Abschnitt 'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung') steht zusätzlich zu 
den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die 
Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das passwortgeschützte 
Aktionärsportal unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
zu übermitteln. Die für das Aktionärsportal erforderlichen Zugangsdaten werden 
mit dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt 'Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung'). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das 
Aktionärsportal besteht noch in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Juni 
2020 bis zu dem von dem Versammlungsleiter angekündigten Zeitpunkt, zu dem die 
Abstimmung geschlossen werde. Auch Vollmachten, die bereits (wie zuvor 
beschrieben) per Post, Telefax oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt 
und nachgewiesen worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das 
Aktionärsportal widerrufen werden. 
 
Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung 
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien 
lediglich im Wege der Briefwahl (vgl. den Abschnitt 'Stimmabgabe durch 
Briefwahl') oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (vgl. hierzu unten), ausüben. 
Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das 
passwortgeschützte Aktionärsportal verfolgen und eine Briefwahl oder eine 
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft auch auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal 
vornehmen kann, benötigt der Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs 
für das Aktionärsportal. Hierfür ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den 
Bevollmächtigten durch den Aktionär sicherzustellen. In jedem Fall kann ein 
Bevollmächtigter die Aktionärsrechte in dem passwortgeschützten 
Aktionärsportal der Gesellschaft unter 
 
http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung 
 
nur wahrnehmen, wenn er die persönlichen Zugangsdaten hierzu von dem Aktionär 
erhalten hat. 
 
Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es 
grundsätzlich eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
in Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung kann über die 
vorgenannten Übermittlungswege zu den jeweils vorgenannten Zeitpunkten 
übermittelt werden. 
 
In den nachfolgend aufgeführten Fällen gelten jedoch Besonderheiten: 
 
a) Wenn ein Intermediär, ein Stimmrechtsberater, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder 
   nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere 
   Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil 
   die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG 
   nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten sie sich rechtzeitig 
   mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, 
   über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen. 
b) Soweit Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt 
   werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung 
   des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch die 
   Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf der Vollmacht 
   und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen 
   an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft geht den Aktionären mit 
   dem HV-Ticket nach ordnungsgemäßer Anmeldung (vgl. Abschnitt 
   'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung') zu und steht 
   außerdem ab dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zum Download zur Verfügung. 
 
   Eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft müssen bis Dienstag, den 16. Juni 2020, 24:00 Uhr 
   (MESZ), bei der Gesellschaft per Post, per Telefax oder per 
   E-Mail an die nachfolgende Adresse erfolgen: 
 
   Amadeus FiRe AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
   E-Mail: amadeus-fire@better-orange.de 
 
   Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären 
   (vgl. den Abschnitt 'Teilnahme an der virtuellen 
   Hauptversammlung') steht zusätzlich zu den vorstehend 
   beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die 
   Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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