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DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
Ingolstadt ISIN: DE0005280002 
WKN: 528000 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur 133. ordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, den 1. Juli 2020, um 11.00 Uhr, die 
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, 
ein. 
 
Die Hauptversammlung hat folgende *Tagesordnung:* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1   der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien 
    Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'BBI 
    Immobilien AG') für das Geschäftsjahr 2019 
    sowie des Lageberichts für die BBI Immobilien 
    AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
    289 Abs. 4 HGB* 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
    Einberufung der Hauptversammlung an im 
    Internet unter 
 
    www.bbi-immobilien-ag.de 
 
    in dem Bereich Investor 
    Relations/Hauptversammlung verfügbar und 
    stehen dort zum Download bereit. Die 
    vorgenannten Unterlagen werden in der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft näher 
    erläutert werden. 
 
    Eine Beschlussfassung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
    der Aufsichtsrat den Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 bereits gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Feststellung durch die Hauptversammlung 
    entfällt damit nach dem Gesetz. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des 
4   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, für 
    das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer zu 
    bestellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 
5   13 Abs. 2 der Satzung (Nachweis des 
    Aktienbesitzes)* 
 
    Die Regelungen zu den Voraussetzungen für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts sowie die Regelungen 
    zur Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute 
    und geschäftsmäßig Handelnde wurden durch 
    das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
    Bei Inhaberaktien börsennotierter 
    Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
    an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
    gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
    AktG ausreichen. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung 
    sind entsprechend den Vorgaben der bis zur 
    Änderung anwendbaren Fassung des § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
    des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    Satz 1 AktG finden erst ab dem 3. September 
    2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
    einberufen werden. Sie werden damit bereits 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um 
    ein Abweichen der Regelungen zum Nachweis für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft oder Ausübung des Stimmrechts in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
    jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch entsprechende 
    Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
    dass die Satzungsänderung erst nach dem 3. 
    September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '2. Die Aktionäre müssen außerdem ihre 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und zur Ausübung des 
        Stimmrechts nachweisen. Für den hierfür 
        erforderlichen Nachweis des 
        Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch 
        den Letztintermediär in Textform in 
        deutscher oder englischer Sprache 
        erforderlich. Der Nachweis hat sich auf 
        den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
        vor der Hauptversammlung zu beziehen. 
        Der Nachweis muss der Gesellschaft unter 
        der in der Einberufung hierfür 
        mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
        Tage vor der Hauptversammlung zugehen. 
        Der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
        des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In 
        der Einberufung kann eine kürzere, in 
        Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
        werden.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die 
    Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung 
    gemäß dem Vorstehenden so zum 
    Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
    dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
    3. September 2020 erfolgt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 
EUR und ist eingeteilt in 5.200.000 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie 
vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine 
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen von der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimme in der 
Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der 
elektronischen Kommunikation abgeben. Die 
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie 
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der 
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, in 85049 Ingolstadt, 
Rathausplatz 6, statt. 
 
Die Hauptversammlung wird am 1. Juli 2020 ab 11.00 Uhr 
(MESZ) in Bild und Ton live im Internet über das 
HV-Portal unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur 
Hauptversammlung anmelden. Die zur Verfolgung der 
gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal 
erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten 
fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer 
Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen 
zur Nutzung des HV-Portals. 
 
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die 
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische 
Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie 
nachstehend näher bestimmt auszuüben. Fragen können 
elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben über das 
unter der Internetadresse 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft an den Vorstand 
gerichtet werden. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden 
(Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung 
ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher 
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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