DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-22 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt ISIN: DE0005280002
WKN: 528000 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer
Gesellschaft zur 133. ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, den 1. Juli 2020, um 11.00 Uhr, die
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet,
ein.
Die Hauptversammlung hat folgende *Tagesordnung:*
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
1 der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien
Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'BBI
Immobilien AG') für das Geschäftsjahr 2019
sowie des Lageberichts für die BBI Immobilien
AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289 Abs. 4 HGB*
Die vorgenannten Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung verfügbar und
stehen dort zum Download bereit. Die
vorgenannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung der Gesellschaft näher
erläutert werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat
der Aufsichtsrat den Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2019 bereits gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Feststellung durch die Hauptversammlung
entfällt damit nach dem Gesetz.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
2 Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung
zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der
3 Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des
4 Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, für
das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer zu
bestellen.
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von §
5 13 Abs. 2 der Satzung (Nachweis des
Aktienbesitzes)*
Die Regelungen zu den Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts sowie die Regelungen
zur Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute
und geschäftsmäßig Handelnde wurden durch
das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert.
Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3
AktG ausreichen. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung
sind entsprechend den Vorgaben der bis zur
Änderung anwendbaren Fassung des § 123
Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ein in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
Satz 1 AktG finden erst ab dem 3. September
2020 und erstmals auf Hauptversammlungen
Anwendung, die nach dem 3. September 2020
einberufen werden. Sie werden damit bereits
vor der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um
ein Abweichen der Regelungen zum Nachweis für
die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder Ausübung des Stimmrechts in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits
jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen
werden. Der Vorstand soll durch entsprechende
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen,
dass die Satzungsänderung erst nach dem 3.
September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
§ 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'2. Die Aktionäre müssen außerdem ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Für den hierfür
erforderlichen Nachweis des
Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch
den Letztintermediär in Textform in
deutscher oder englischer Sprache
erforderlich. Der Nachweis hat sich auf
den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung zu beziehen.
Der Nachweis muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
Der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In
der Einberufung kann eine kürzere, in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden.'
Der Vorstand wird angewiesen, die
Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung
gemäß dem Vorstehenden so zum
Handelsregister zur Eintragung anzumelden,
dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem
3. September 2020 erfolgt.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00
EUR und ist eingeteilt in 5.200.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie
vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre*
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen von der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimme in der
Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der
elektronischen Kommunikation abgeben. Die
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, in 85049 Ingolstadt,
Rathausplatz 6, statt.
Die Hauptversammlung wird am 1. Juli 2020 ab 11.00 Uhr
(MESZ) in Bild und Ton live im Internet über das
HV-Portal unter
www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur
Hauptversammlung anmelden. Die zur Verfolgung der
gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal
erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten
fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer
Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen
zur Nutzung des HV-Portals.
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische
Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie
nachstehend näher bestimmt auszuüben. Fragen können
elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben über das
unter der Internetadresse
www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft an den Vorstand
gerichtet werden.
*Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden
(Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung
ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
d. h. auf den 10. Juni 2020, 00.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) zu beziehen. Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 24. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen: BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. *Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. *Verfahren für die Stimmabgabe* *Allgemeines* Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie Ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl, durch Stimmrechtsvertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. *Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist Folgendes zu beachten: Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl ein zugangsgeschütztes HV-Portal unter www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung an. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte. Die Stimmabgabe, einschließlich deren Änderung und Widerruf, kann über das zugangsgeschützte HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen. Es ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Bitte beachten Sie, dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG gibt. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes eine Stimmrechtskarte mit einem Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten sowie die für das passwortgeschützte HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten zugesendet. Ein Muster des Formulars zur Vollmachtserteilung wird den Aktionären zudem auf der Internetseite www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen: *Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Hauptversammlung durch die Rücksendung des zusammen mit der Stimmrechtskarte übersandten Formulars per Brief oder per E-Mail erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 24. Juni 2020, 24.00 Uhr, (siehe oben unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') muss der Brief oder die E-Mail bis 30. Juni 2020 (Tag des Posteingangs bzw. E-Mail-Eingang), unter der oben genannten postalischen Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zugegangen sein. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können zudem elektronisch über das HV-Portals (siehe 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-) Formulars erteilt werden. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 24. Juni 2020, 24.00 Uhr, (siehe oben unter 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisung über das HV-Portal jeweils bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung über die Tagesordnung zeitnah geschlossen werde. Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls auf der übersandten Stimmrechtskarte. *Bevollmächtigung anderer Personen* Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des §135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß §134a AktG) unterliegt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief unter der oben genannten Adresse oder per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse (siehe 'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') abgegeben werden. Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmung, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. *Nachweisübermittlung* Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt oder wird ein Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Als Weg elektronischer Kommunikation zur
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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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