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DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien -4-

DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
Ingolstadt ISIN: DE0005280002 
WKN: 528000 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur 133. ordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, den 1. Juli 2020, um 11.00 Uhr, die 
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, 
ein. 
 
Die Hauptversammlung hat folgende *Tagesordnung:* 
 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
1   der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien 
    Aktiengesellschaft (nachfolgend auch 'BBI 
    Immobilien AG') für das Geschäftsjahr 2019 
    sowie des Lageberichts für die BBI Immobilien 
    AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
    289 Abs. 4 HGB* 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
    Einberufung der Hauptversammlung an im 
    Internet unter 
 
    www.bbi-immobilien-ag.de 
 
    in dem Bereich Investor 
    Relations/Hauptversammlung verfügbar und 
    stehen dort zum Download bereit. Die 
    vorgenannten Unterlagen werden in der 
    Hauptversammlung der Gesellschaft näher 
    erläutert werden. 
 
    Eine Beschlussfassung zu diesem 
    Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
    der Aufsichtsrat den Jahresabschluss für das 
    Geschäftsjahr 2019 bereits gebilligt. Der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
    Feststellung durch die Hauptversammlung 
    entfällt damit nach dem Gesetz. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
2   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung 
    zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der 
3   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Wahl des 
4   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, für 
    das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer zu 
    bestellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Änderung von § 
5   13 Abs. 2 der Satzung (Nachweis des 
    Aktienbesitzes)* 
 
    Die Regelungen zu den Voraussetzungen für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts sowie die Regelungen 
    zur Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute 
    und geschäftsmäßig Handelnde wurden durch 
    das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
    Bei Inhaberaktien börsennotierter 
    Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
    an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
    Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
    gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 
    AktG ausreichen. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung 
    sind entsprechend den Vorgaben der bis zur 
    Änderung anwendbaren Fassung des § 123 
    Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts ein in Textform und in deutscher 
    oder englischer Sprache erstellter Nachweis 
    des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Institut erforderlich. 
 
    Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
    getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 
    Satz 1 AktG finden erst ab dem 3. September 
    2020 und erstmals auf Hauptversammlungen 
    Anwendung, die nach dem 3. September 2020 
    einberufen werden. Sie werden damit bereits 
    vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
    Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um 
    ein Abweichen der Regelungen zum Nachweis für 
    die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
    Gesellschaft oder Ausübung des Stimmrechts in 
    Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
    jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen 
    werden. Der Vorstand soll durch entsprechende 
    Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, 
    dass die Satzungsänderung erst nach dem 3. 
    September 2020 wirksam wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 13 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '2. Die Aktionäre müssen außerdem ihre 
        Berechtigung zur Teilnahme an der 
        Hauptversammlung und zur Ausübung des 
        Stimmrechts nachweisen. Für den hierfür 
        erforderlichen Nachweis des 
        Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch 
        den Letztintermediär in Textform in 
        deutscher oder englischer Sprache 
        erforderlich. Der Nachweis hat sich auf 
        den Beginn des einundzwanzigsten Tages 
        vor der Hauptversammlung zu beziehen. 
        Der Nachweis muss der Gesellschaft unter 
        der in der Einberufung hierfür 
        mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
        Tage vor der Hauptversammlung zugehen. 
        Der Tag der Hauptversammlung und der Tag 
        des Zugangs ist nicht mitzurechnen. In 
        der Einberufung kann eine kürzere, in 
        Tagen zu bemessende Frist vorgesehen 
        werden.' 
 
    Der Vorstand wird angewiesen, die 
    Änderung von § 13 Abs. 2 der Satzung 
    gemäß dem Vorstehenden so zum 
    Handelsregister zur Eintragung anzumelden, 
    dass die Eintragung möglichst zeitnah nach dem 
    3. September 2020 erfolgt. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 
EUR und ist eingeteilt in 5.200.000 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie 
vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine 
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen von der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimme in der 
Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der 
elektronischen Kommunikation abgeben. Die 
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie 
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der 
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, in 85049 Ingolstadt, 
Rathausplatz 6, statt. 
 
Die Hauptversammlung wird am 1. Juli 2020 ab 11.00 Uhr 
(MESZ) in Bild und Ton live im Internet über das 
HV-Portal unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur 
Hauptversammlung anmelden. Die zur Verfolgung der 
gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal 
erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten 
fristgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer 
Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen 
zur Nutzung des HV-Portals. 
 
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die 
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische 
Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie 
nachstehend näher bestimmt auszuüben. Fragen können 
elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben über das 
unter der Internetadresse 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft an den Vorstand 
gerichtet werden. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden 
(Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung 
ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher 
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien -2-

d. h. auf den 10. Juni 2020, 00.00 Uhr MESZ, 
(Nachweisstichtag) zu beziehen. 
 
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der 
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 24. Juni 
2020 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen: 
 
BBI Immobilien AG 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der 
Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Nach 
Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten 
Aktionären Stimmrechtskarten mit den persönlichen 
Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der 
virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr 
Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem 
depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung 
sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des 
Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Record Date veräußern. Der Record Date hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
*Allgemeines* 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie Ihr 
Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl, durch 
Stimmrechtsvertreter oder durch Bevollmächtigte 
ausüben. 
 
*Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* 
 
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen 
Briefwahl ist Folgendes zu beachten: 
 
Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per 
elektronischer Briefwahl ein zugangsgeschütztes 
HV-Portal unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung an. 
Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten 
erhalten Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte. Die 
Stimmabgabe, einschließlich deren Änderung 
und Widerruf, kann über das zugangsgeschützte HV-Portal 
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Es ist der Zugang der Briefwahlstimme, der 
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
entscheidend. Bitte beachten Sie, dass im Wege der 
Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und 
Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit dieser 
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG 
gibt. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden 
stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Sollte 
zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu 
diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von 
Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen 
ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter 
'Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') 
erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch 
gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
Die Aktionäre erhalten nach Eingang der Anmeldung und 
des Nachweises des Anteilsbesitzes eine 
Stimmrechtskarte mit einem Formular zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten sowie 
die für das passwortgeschützte HV-Portal erforderlichen 
Zugangsdaten zugesendet. Ein Muster des Formulars zur 
Vollmachtserteilung wird den Aktionären zudem auf der 
Internetseite 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme zugänglich gemacht. 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
insbesondere auf das Folgende hingewiesen: 
 
*Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen 
erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit 
ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 
126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). 
 
Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können vor der 
Hauptversammlung durch die Rücksendung des zusammen mit 
der Stimmrechtskarte übersandten Formulars per Brief 
oder per E-Mail erfolgen. 
 
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 24. Juni 
2020, 24.00 Uhr, (siehe oben unter 'Voraussetzung für 
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts') muss der Brief oder die 
E-Mail bis 30. Juni 2020 (Tag des Posteingangs bzw. 
E-Mail-Eingang), unter der oben genannten postalischen 
Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zugegangen sein. 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können zudem 
elektronisch über das HV-Portals (siehe 'Voraussetzung 
für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts') unter Nutzung des dort 
enthaltenen (Online-) Formulars erteilt werden. 
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 24. Juni 
2020, 24.00 Uhr, (siehe oben unter 'Voraussetzung für 
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts'), ist die Erteilung von 
Vollmacht und Weisung über das HV-Portal jeweils bis zu 
dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Versammlungsleiter 
angekündigt hat, dass die Abstimmung über die 
Tagesordnung zeitnah geschlossen werde. 
 
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten 
die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der 
Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. 
 
Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
finden sich ebenfalls auf der übersandten 
Stimmrechtskarte. 
 
*Bevollmächtigung anderer Personen* 
 
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer 
anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht dem 
Anwendungsbereich des §135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern 
gemäß §134a AktG) unterliegt, gilt: 
 
Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten 
sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich. 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf 
durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so 
kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief unter der 
oben genannten Adresse oder per E-Mail an die oben 
genannte E-Mail-Adresse (siehe 'Voraussetzung für die 
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts') abgegeben werden. 
 
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern 
gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 
Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung 
für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen 
für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
gesetzlichen Bestimmung, insbesondere denen in § 135 
AktG, genügen müssen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist 
die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
*Nachweisübermittlung* 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt oder wird ein Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher 
Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen 
Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis 
der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor 
der Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
Als Weg elektronischer Kommunikation zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien -3-

Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft die 
Übermittlung per E-Mail an die oben genannte 
E-Mail-Adresse an. Die Zuschaltung des Bevollmächtigten 
über das HV-Portal setzt voraus, dass der 
Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der 
Stimmrechtskarte versandten Zugangsdaten erhält. 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§ 127 und § 131 Abs. 1 AktG* 
 
_Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber 
einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der 
gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, 
soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, auch bis zur 
Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen 
halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet 
entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 
3 und 4, 122 Abs. 3 AktG). § 70 Aktiengesetz findet bei 
der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der BBI Immobilien AG zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, spätestens am 31. Mai 2020, 
24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen: 
 
*BBI Immobilien AG* 
z. Hd. des Vorstands 
Tilly-Park 1 
86633 Neuburg/Donau 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
bekannt gemacht. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG_ 
 
Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz hat 
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als 
virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die 
Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung 
insbesondere auch im Wege der elektronischen 
Kommunikation abgeben. 
 
Aktionäre können außerdem Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt stellen (vgl. § 126 AktG) 
und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). 
Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung von Aktionären unter 
Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an 
die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse zu richten: 
 
BBI Immobilien AG 
z. Hd. des Vorstands 
Tilly-Park 1 
86633 Neuburg/Donau 
Telefax: +49 (0) 8431 9077 929 
E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de 
 
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis spätestens 16. Juni 2020, 
24.00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse eingegangenen 
Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und 
eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung 
einschließlich des Namens des Aktionärs werden den 
Aktionären im Internet unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bzw. 
den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten 
(insbesondere Aktionären, die es verlangen) zugänglich 
gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Gegenanträge und 
Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. 
Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht 
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. 
 
Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß 
eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
werden (vgl. § 126 Abs. 2 AktG). Das gilt insbesondere 
dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung 
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält. Die 
Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie 
im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten angeben (vgl. § 127 Satz 3 AktG in 
Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, 
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die 
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im 
Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen 
für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Mit 
der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder 
Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend 
geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft 
ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
nach, da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz 
unberührt bleiben. Wir weisen allerdings darauf hin, 
dass eine Abstimmung über Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung nicht 
erfolgen wird, da diese in der Hauptversammlung nicht 
gestellt werden können. 
 
*Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird 
den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand 
hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage 
vor der Versammlung im Wege der elektronischen 
Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, 
welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre 
Fragen bis Sonntag, 28. Juni 2020, 24.00 Uhr, der 
Gesellschaft über das unter der Internetadresse 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft übermitteln. 
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Frage 
einreichen' vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf 
einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. 
 
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können 
Fragen nicht mehr eingereicht werden. Es ist 
vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung* 
 
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in 
der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr 
Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation 
oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die 
Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse 
der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende 
Erklärungen sind über das unter der Internetadresse 
 
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in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf 
elektronischem Wege zu übermitteln, und sind ab dem 
Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren 
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. 
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch 
einlegen' vorgesehen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre und Informationen gemäß § 124 a AktG* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 
131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124 a 
AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft sind unter 
 
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auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich 
Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich 
Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
 
Schließlich werden unter dieser Internetadresse 
nach der Hauptversammlung auch die 
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
*Hinweis zum Datenschutz* 
 
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme 
Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In 
unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle 
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 
übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die 
Datenschutzhinweise finden Sie im Internet unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
Ingolstadt, im Mai 2020 
 
*BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien 
Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-05-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
             Tilly-Park 1 
             86633 Neuburg/Donau 
             Deutschland 
Telefon:     +49 8431 9077952 
Fax:         +49 8431 90771952 
E-Mail:      petra.riechert@vib-ag.de 
Internet:    http://www.bbi-immobilien-ag.de 
ISIN:        DE0005280002 
WKN:         528000 
Börsen:      Auslandsbörse(n) München, Frankfurt, Berlin 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1053487 2020-05-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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