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Dow Jones News
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DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -2-

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 
Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN 
DE0007203705 - 
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 30. Juni 
2020, 10:00 Uhr. 
 
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der SNP 
Schneider-Neureither & Partner SE wird als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten. Die 
virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre 
bzw. ihre Bevollmächtigten aus dem Sitz der Gesellschaft, 
Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, live im Internet 
übertragen. Angemeldete Aktionäre bzw. ihre 
Bevollmächtigten können die Übertragung der 
Hauptversammlung live in Bild und Ton über das 
*InvestorPortal*, das auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) zur Verfügung steht, 
verfolgen und die Aktionärsrechte im Wege der 
elektronischen Kommunikation und insbesondere über das 
*InvestorPortal* ausüben. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 
Heidelberg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts 
   und des Konzernlageberichts einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für 
   die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung 
   der Hauptversammlung im Internet unter 
 
   https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
   (im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen 
   / Ordentliche Hauptversammlung 2020) eingesehen und 
   heruntergeladen werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der SNP 
   Schneider-Neureither & Partner SE zum 31. Dezember 
   2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 8.948.440,94 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden geschäftsführenden 
   Direktoren für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020 und 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und des 
      Halbjahresberichts für das erste Halbjahr 
      des Geschäftsjahrs 2020, sofern eine 
      solche Prüfung in Auftrag gegeben wird, 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines 
   bedingten Kapitals und Änderung der Satzung* 
 
   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Mai 
   2015 zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und das für Zwecke der 
   Gewährung von Aktien auf Options- oder 
   Wandlungsrechte geschaffene bedingte Kapital 
   gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung wird zum 20. 
   Mai 2020 auslaufen. 
 
   Der Verwaltungsrat soll erneut ermächtigt werden, 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen ausgeben 
   zu können. Hierfür soll ein neues bedingtes Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
      aa) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Verwaltungsrates 
          bis zum 29. Juni 2025 einmalig oder 
          mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ('Schuldverschreibungen') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          150.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsschuldverschreibungen 
          Optionsrechte oder den Inhabern oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte oder -pflichten für 
          auf den Inhaber lautende Stückaktien 
          der Gesellschaft mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          von insgesamt bis zu EUR 
          3.301.223,00 (in Worten: Euro drei 
          Millionen 
          dreihunderteintausendzweihundertdrei 
          undzwanzig) nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. 
      bb) Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
 
          Bei Optionsschuldverschreibungen 
          werden jeder Teilschuldverschreibung 
          ein oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber oder 
          Gläubiger nach näherer Maßgabe 
          der vom Verwaltungsrat 
          festzulegenden Optionsbedingungen 
          zum Bezug von auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Options- oder Anleihebedingungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Bei Wandelschuldverschreibungen 
          erhalten bei auf den Inhaber 
          lautenden Schuldverschreibungen die 
          Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen das Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den vom Verwaltungsrat 
          festzulegenden 
          Wandelanleihebedingungen in auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. 
 
          Die Wandelanleihebedingungen können 
          ein variables Wandlungsverhältnis 
          und eine Bestimmung des 
          Wandlungspreises - vorbehaltlich der 
          nachfolgend bestimmten Entwicklung 
          des Kurses der Stückaktien der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          des Mindestpreises - innerhalb einer 
          vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der 
          Wandelschuldverschreibung vorsehen. 
      cc) Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Wandlung oder Optionsausübung nicht 
          neue Stückaktien zu gewähren, 
          sondern einen Geldbetrag zu zahlen, 
          der für die Anzahl der anderenfalls 
          zu liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurs der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist oder 
          bei Fälligkeit wegen Kündigung, den 
          Inhabern oder Gläubigern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrages Stückaktien 
          der Gesellschaft zu gewähren. 
      dd) Die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          eine Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft 
          kann in den Wandelanleihebedingungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem niedrigeren Ausgabebetrag 
          der Wandelschuldverschreibung und 
          dem Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
      ee) Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis je Stückaktie 
          der Gesellschaft muss mit Ausnahme 
          der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 Prozent des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          den letzten fünf (5) Börsentagen vor 
          dem Tag der Beschlussfassung durch 
          den Verwaltungsrat über die Ausgabe 
          der Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          Wandlungspflichten ausgestattet ist, 
          betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
          199 AktG bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder den oben genannten 
          Mindestpreis betragen oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          während der fünf (5) Börsentage vor 
          dem Tag der Endfälligkeit oder dem 
          anderen festgelegten Zeitpunkt 
          entsprechen, auch wenn dieser 
          Durchschnittskurs unterhalb des oben 
          genannten Mindestpreises liegt. § 9 
          Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
      ff) Der Options- oder Wandlungspreis kann 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der 
          Anleihebedingungen ermäßigt 
          werden, wenn die Gesellschaft während 
          der Options- oder Wandlungsfrist durch 
 
          - eine Kapitalerhöhung aus 
            Gesellschaftsmitteln das 
            Grundkapital erhöht oder 
          - unter Einräumung eines 
            ausschließlichen Bezugsrechts 
            an ihre Aktionäre das Grundkapital 
            erhöht oder eigene Aktien 
            veräußert oder 
          - unter Einräumung eines 
            ausschließlichen Bezugsrechts 
            an ihre Aktionäre weitere 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
            begibt, gewährt oder garantiert, 
            und den Inhabern schon bestehender 
            Options- oder Wandlungsrechte oder 
            -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
            eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder nach Erfüllung 
            der Wandlungspflicht zustehen 
            würde. 
 
          Die Ermäßigung des Options- oder 
          Wandlungspreises kann durch eine 
          Barzahlung bei Ausübung des Options- 
          oder Wandlungsrechts oder bei der 
          Erfüllung einer Wandlungspflicht 
          bewirkt werden. Die Anleihebedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung oder anderer 
          Maßnahmen oder Ereignisse, die 
          mit einer wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Wertes der 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten verbunden sind, zum 
          Beispiel Dividenden oder 
          Kontrollerlangung durch Dritte, eine 
          Anpassung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. 
      gg) Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen eingeräumt wird, 
          wird den Aktionären das gesetzliche 
          Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, 
          dass die Schuldverschreibungen von 
          einem einzelnen oder mehreren 
          Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
          Bezugsrecht in den folgenden Fällen 
          auszuschließen: 
 
          - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
          - bei gegen Barzahlung ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen, sofern der 
            Verwaltungsrat nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen ihren nach 
            anerkannten finanzmathematischen 
            Methoden ermittelten theoretischen 
            Marktwert nicht wesentlich 
            unterschreitet, wobei diese 
            Ermächtigung zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts nur für 
            Schuldverschreibungen mit einem 
            Options- oder Wandlungsrecht oder 
            einer Wandlungspflicht auf Aktien 
            gilt mit einem anteiligen Betrag 
            des Grundkapitals, der insgesamt 10 
            Prozent des Grundkapitals nicht 
            übersteigen darf, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
            falls dieser Wert geringer ist - im 
            Zeitpunkt der Ausübung der 
            vorliegenden Ermächtigung und auf 
            diese Höchstgrenze der anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen ist, der auf Aktien 
            entfällt, die seit Erteilung dieser 
            Ermächtigung bis zur Ausgabe von 
            Schuldverschreibungen mit einem 
            Options- oder Wandlungsrecht oder 
            einer Wandlungspflicht unter 
            Bezugsrechtsausschluss entweder 
            aufgrund einer Ermächtigung des 
            Verwaltungsrats zum 
            Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
            oder als erworbene eigene Aktien 
            veräußert worden sind; 
          - bei gegen Sacheinlagen ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen, insbesondere 
            zum Zweck des unmittelbaren oder 
            mittelbaren Erwerbs von 
            Unternehmen, Betrieben oder 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            gewerblichen Schutzrechten, 
            Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
            Produktrechten oder sonstigen 
            Vermögensgegenständen; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Schuldverschreibungen 
            mit einem Options- oder 
            Wandlungsrecht oder einer 
            Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
            auf neue Aktien in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrecht oder Erfüllung der 
            Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
      Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
      bestimmen, insbesondere aber nicht 
      ausschließlich den Nennbetrag der 
      einzelnen Schuldbeschreibung, den Zinssatz, 
      die Laufzeit und Stückelung, das Umtausch- 
      und Bezugsverhältnis und Bezugsfristen. Der 
      Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der Ausgabe von 
      Aktien aus dem bedingten Kapital anzupassen. 
   b) Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      3.301.223,00 durch Ausgabe von bis zu 
      3.301.223 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder bei Erfüllung 
      entsprechender Wandlungspflichten oder bei 
      Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
      Gläubiger von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 2025 von 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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