DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-22 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN DE0007203705 - - WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 30. Juni 2020, 10:00 Uhr. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der SNP Schneider-Neureither & Partner SE wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten aus dem Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, live im Internet übertragen. Angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung live in Bild und Ton über das *InvestorPortal*, das auf der Internetseite der Gesellschaft https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung (im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2020) zur Verfügung steht, verfolgen und die Aktionärsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation und insbesondere über das *InvestorPortal* ausüben. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Verwaltungsrats* Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung (im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / Ordentliche Hauptversammlung 2020) eingesehen und heruntergeladen werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im festgestellten Jahresabschluss der SNP Schneider-Neureither & Partner SE zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 8.948.440,94 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresberichts* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Halbjahresberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020, sofern eine solche Prüfung in Auftrag gegeben wird, zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals und Änderung der Satzung* Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und das für Zwecke der Gewährung von Aktien auf Options- oder Wandlungsrechte geschaffene bedingte Kapital gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung wird zum 20. Mai 2020 auslaufen. Der Verwaltungsrat soll erneut ermächtigt werden, Options- und Wandelschuldverschreibungen ausgeben zu können. Hierfür soll ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden. Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen aa) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrates bis zum 29. Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 3.301.223,00 (in Worten: Euro drei Millionen dreihunderteintausendzweihundertdrei undzwanzig) nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. bb) Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Bei Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Bei Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Verwaltungsrat festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Wandelanleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises - vorbehaltlich der nachfolgend bestimmten Entwicklung des Kurses der Stückaktien der Gesellschaft während der Laufzeit des Mindestpreises - innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Wandelschuldverschreibung vorsehen. cc) Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der
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Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist oder bei Fälligkeit wegen Kündigung, den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. dd) Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Wandelanleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. ee) Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis je Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Kurses der Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an den letzten fünf (5) Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten ausgestattet ist, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem während der fünf (5) Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. ff) Der Options- oder Wandlungspreis kann aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch - eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder - unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder - unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind, zum Beispiel Dividenden oder Kontrollerlangung durch Dritte, eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. gg) Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem einzelnen oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht in den folgenden Fällen auszuschließen: - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - bei gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet, wobei diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien gilt mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung und auf diese Höchstgrenze der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen ist, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Verwaltungsrats zum Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien veräußert worden sind; - bei gegen Sacheinlagen ausgegebenen Schuldverschreibungen, insbesondere zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Vermögensgegenständen; - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrecht oder Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen zu bestimmen, insbesondere aber nicht ausschließlich den Nennbetrag der einzelnen Schuldbeschreibung, den Zinssatz, die Laufzeit und Stückelung, das Umtausch- und Bezugsverhältnis und Bezugsfristen. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital anzupassen. b) Schaffung eines bedingten Kapitals Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.301.223,00 durch Ausgabe von bis zu 3.301.223 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 2025 von
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der Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. c) Satzungsänderung § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.301.223,00 eingeteilt in bis zu Stück 3.301.223 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus gegen Bar- oder Sacheinlage ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Verwaltungsrats durch Hauptversammlungsbeschluss vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 2025 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien der Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen und die Fassung der Satzung entsprechend der Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital anzupassen.' *Bericht des Verwaltungsrats zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 186 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 221 Absatz 4 AktG)* Die bisherige Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und dafür zum Zwecke der Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten geschaffene bedingte Kapital wird zum 20. Mai 2020 auslaufen. Um auch zukünftig finanziell flexibel zu sein und die Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt umfänglich nutzen zu können, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen zu beschließen und hierzu ein neues bedingtes Kapital zur Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten zu schaffen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Gesellschaft eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung ihrer Aktivitäten eröffnet werden. Die Begebung von Options- und Wandelschuldverschreibungen ('*Schuldverschreibungen*') versetzt die Gesellschaft in die Lage, zusätzlich zu den klassischen Instrumenten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen erweitert die bestehenden Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre Finanzausstattung durch Ausgabe derartiger Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die zukünftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen erlaubt die Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, das je nach Ausgestaltung der jeweiligen Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich (Mezzanine) eingestuft werden kann. Die erzielten Options- und Wandelprämien sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und eröffnen hierüber die Nutzung attraktiver weiterer Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten auch Wandlungspflichten oder eine Kombination dieser Instrumente zu begründen, erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst zu platzieren. Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. Dem Verwaltungsrat soll damit bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen die Chance zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung gegeben werden. Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von EUR 150.000.000,00 begeben werden können, die zum Bezug von bis zu 3.301.223 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 29. Juni 2025 vorgeschlagen. Den Aktionären steht grundsätzlich gemäß § 221 Absatz 4 i. V. m. § 186 Absatz 1 AktG das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- und Wandelschuldverschreibungen zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Options- und Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG ausgegeben werden mit der Verpflichtung, den Aktionären die Options- und Wandelschuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll ein Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts möglich sein. Der Verwaltungsrat soll ermächtigt sein, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies ermöglicht ein praktikables Bezugsverhältnis im Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Options- und Wandelschuldverschreibungen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden insbesondere bei der Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen in runden Beträgen die technische Durchführung der Emission und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Bezugsrechtsausschluss liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Verwaltungsrat wird außerdem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- und Wandelschuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert der Options- und Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung des Ausgabepreises der Options- und Wandelschuldverschreibungen, des Zinssatzes und des Options- oder Wandlungspreises zu erreichen. Eine marktnahe Konditionsfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Die Einräumung eines Bezugsrechts verhindert wegen der Länge der Bezugsfrist, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Zudem ist bei Bezugsrechtsemissionen oft ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag auf den Bezugspreis erforderlich, um den Erfolg der Emission sicherzustellen. Die Ungewissheit der Ausübung der Bezugsrechte durch die bestehenden Aktionäre erschwert eine alternative Platzierung bei Dritten und ist mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von §
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