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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -4-

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: SNP Schneider-Neureither & Partner SE / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.06.2020 in Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 
Heidelberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SNP Schneider-Neureither & Partner SE Heidelberg - ISIN 
DE0007203705 - 
- WKN 720370 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 30. Juni 
2020, 10:00 Uhr. 
 
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der SNP 
Schneider-Neureither & Partner SE wird als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des 
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten. Die 
virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre 
bzw. ihre Bevollmächtigten aus dem Sitz der Gesellschaft, 
Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, live im Internet 
übertragen. Angemeldete Aktionäre bzw. ihre 
Bevollmächtigten können die Übertragung der 
Hauptversammlung live in Bild und Ton über das 
*InvestorPortal*, das auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
(im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen / 
Ordentliche Hauptversammlung 2020) zur Verfügung steht, 
verfolgen und die Aktionärsrechte im Wege der 
elektronischen Kommunikation und insbesondere über das 
*InvestorPortal* ausüben. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist 
der Sitz der Gesellschaft, Speyerer Straße 4, 69115 
Heidelberg. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts 
   und des Konzernlageberichts einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs für 
   die SNP Schneider-Neureither & Partner SE jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des 
   Verwaltungsrats* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit Einberufung 
   der Hauptversammlung im Internet unter 
 
   https://www.snpgroup.com/de/hauptversammlung 
 
   (im Bereich Investor Relations / Hauptversammlungen 
   / Ordentliche Hauptversammlung 2020) eingesehen und 
   heruntergeladen werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der SNP 
   Schneider-Neureither & Partner SE zum 31. Dezember 
   2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 8.948.440,94 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden geschäftsführenden 
   Direktoren für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020 und 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und des 
      Halbjahresberichts für das erste Halbjahr 
      des Geschäftsjahrs 2020, sofern eine 
      solche Prüfung in Auftrag gegeben wird, 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines 
   bedingten Kapitals und Änderung der Satzung* 
 
   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 21. Mai 
   2015 zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und das für Zwecke der 
   Gewährung von Aktien auf Options- oder 
   Wandlungsrechte geschaffene bedingte Kapital 
   gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung wird zum 20. 
   Mai 2020 auslaufen. 
 
   Der Verwaltungsrat soll erneut ermächtigt werden, 
   Options- und Wandelschuldverschreibungen ausgeben 
   zu können. Hierfür soll ein neues bedingtes Kapital 
   geschaffen werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
 
      aa) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Verwaltungsrates 
          bis zum 29. Juni 2025 einmalig oder 
          mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          ('Schuldverschreibungen') im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          150.000.000,00 mit oder ohne 
          Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
          den Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsschuldverschreibungen 
          Optionsrechte oder den Inhabern oder 
          Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen 
          Wandlungsrechte oder -pflichten für 
          auf den Inhaber lautende Stückaktien 
          der Gesellschaft mit einem 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          von insgesamt bis zu EUR 
          3.301.223,00 (in Worten: Euro drei 
          Millionen 
          dreihunderteintausendzweihundertdrei 
          undzwanzig) nach näherer 
          Maßgabe der Bedingungen dieser 
          Schuldverschreibungen zu gewähren 
          oder aufzuerlegen. 
      bb) Die Schuldverschreibungen werden in 
          Teilschuldverschreibungen 
          eingeteilt. 
 
          Bei Optionsschuldverschreibungen 
          werden jeder Teilschuldverschreibung 
          ein oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber oder 
          Gläubiger nach näherer Maßgabe 
          der vom Verwaltungsrat 
          festzulegenden Optionsbedingungen 
          zum Bezug von auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien der 
          Gesellschaft berechtigen. Die 
          Optionsbedingungen können vorsehen, 
          dass der Optionspreis auch durch 
          Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Soweit sich 
          Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
          vorgesehen werden, dass diese 
          Bruchteile nach Maßgabe der 
          Options- oder Anleihebedingungen, 
          gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum 
          Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
          werden können. 
 
          Bei Wandelschuldverschreibungen 
          erhalten bei auf den Inhaber 
          lautenden Schuldverschreibungen die 
          Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
          Teilschuldverschreibungen das Recht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen 
          gemäß den vom Verwaltungsrat 
          festzulegenden 
          Wandelanleihebedingungen in auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft zu wandeln. Das 
          Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrags einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine auf den Inhaber lautende 
          Stückaktie der Gesellschaft und kann 
          auf eine volle Zahl auf- oder 
          abgerundet werden. Ferner können 
          eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          und die Zusammenlegung oder ein 
          Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
          Spitzen festgesetzt werden. 
 
          Die Wandelanleihebedingungen können 
          ein variables Wandlungsverhältnis 
          und eine Bestimmung des 
          Wandlungspreises - vorbehaltlich der 
          nachfolgend bestimmten Entwicklung 
          des Kurses der Stückaktien der 
          Gesellschaft während der Laufzeit 
          des Mindestpreises - innerhalb einer 
          vorgegebenen Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der 
          Wandelschuldverschreibung vorsehen. 
      cc) Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
          Wandlung oder Optionsausübung nicht 
          neue Stückaktien zu gewähren, 
          sondern einen Geldbetrag zu zahlen, 
          der für die Anzahl der anderenfalls 
          zu liefernden Aktien dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurs der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -2-

Stückaktien der Gesellschaft im 
          elektronischen Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse während 
          einer in den Anleihebedingungen 
          festzulegenden Frist entspricht. 
 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
          bei Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibung, die mit 
          Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
          oder -pflichten verbunden ist oder 
          bei Fälligkeit wegen Kündigung, den 
          Inhabern oder Gläubigern ganz oder 
          teilweise anstelle der Zahlung des 
          fälligen Geldbetrages Stückaktien 
          der Gesellschaft zu gewähren. 
      dd) Die Bedingungen der 
          Wandelschuldverschreibungen können 
          eine Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit oder zu einem früheren 
          Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft 
          kann in den Wandelanleihebedingungen 
          berechtigt werden, eine etwaige 
          Differenz zwischen dem Nennbetrag 
          oder einem niedrigeren Ausgabebetrag 
          der Wandelschuldverschreibung und 
          dem Produkt aus Wandlungspreis und 
          Umtauschverhältnis ganz oder 
          teilweise in bar auszugleichen. 
      ee) Der jeweils festzusetzende Options- 
          oder Wandlungspreis je Stückaktie 
          der Gesellschaft muss mit Ausnahme 
          der Fälle, in denen eine 
          Ersetzungsbefugnis oder eine 
          Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
          mindestens 80 Prozent des 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurses der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          den letzten fünf (5) Börsentagen vor 
          dem Tag der Beschlussfassung durch 
          den Verwaltungsrat über die Ausgabe 
          der Schuldverschreibung, die mit 
          Options- oder Wandlungsrechten oder 
          Wandlungspflichten ausgestattet ist, 
          betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
          199 AktG bleiben unberührt. 
 
          In den Fällen der Ersetzungsbefugnis 
          und der Wandlungspflicht muss der 
          Options- oder Wandlungspreis nach 
          näherer Maßgabe der 
          Anleihebedingungen mindestens 
          entweder den oben genannten 
          Mindestpreis betragen oder dem 
          volumengewichteten 
          durchschnittlichen Kurs der 
          Stückaktien der Gesellschaft im 
          XETRA-Handelssystem der Frankfurter 
          Wertpapierbörse oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem 
          während der fünf (5) Börsentage vor 
          dem Tag der Endfälligkeit oder dem 
          anderen festgelegten Zeitpunkt 
          entsprechen, auch wenn dieser 
          Durchschnittskurs unterhalb des oben 
          genannten Mindestpreises liegt. § 9 
          Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
          unberührt. 
      ff) Der Options- oder Wandlungspreis kann 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der 
          Anleihebedingungen ermäßigt 
          werden, wenn die Gesellschaft während 
          der Options- oder Wandlungsfrist durch 
 
          - eine Kapitalerhöhung aus 
            Gesellschaftsmitteln das 
            Grundkapital erhöht oder 
          - unter Einräumung eines 
            ausschließlichen Bezugsrechts 
            an ihre Aktionäre das Grundkapital 
            erhöht oder eigene Aktien 
            veräußert oder 
          - unter Einräumung eines 
            ausschließlichen Bezugsrechts 
            an ihre Aktionäre weitere 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
            begibt, gewährt oder garantiert, 
            und den Inhabern schon bestehender 
            Options- oder Wandlungsrechte oder 
            -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
            eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrechts oder nach Erfüllung 
            der Wandlungspflicht zustehen 
            würde. 
 
          Die Ermäßigung des Options- oder 
          Wandlungspreises kann durch eine 
          Barzahlung bei Ausübung des Options- 
          oder Wandlungsrechts oder bei der 
          Erfüllung einer Wandlungspflicht 
          bewirkt werden. Die Anleihebedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall der 
          Kapitalherabsetzung oder anderer 
          Maßnahmen oder Ereignisse, die 
          mit einer wirtschaftlichen 
          Verwässerung des Wertes der 
          Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
          oder -pflichten verbunden sind, zum 
          Beispiel Dividenden oder 
          Kontrollerlangung durch Dritte, eine 
          Anpassung der Options- oder 
          Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten vorsehen. 
      gg) Soweit den Aktionären nicht der 
          unmittelbare Bezug der 
          Schuldverschreibungen eingeräumt wird, 
          wird den Aktionären das gesetzliche 
          Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, 
          dass die Schuldverschreibungen von 
          einem einzelnen oder mehreren 
          Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
          übernommen werden, sie den Aktionären 
          zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
          Bezugsrecht in den folgenden Fällen 
          auszuschließen: 
 
          - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
          - bei gegen Barzahlung ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen, sofern der 
            Verwaltungsrat nach 
            pflichtgemäßer Prüfung zu der 
            Auffassung gelangt, dass der 
            Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen ihren nach 
            anerkannten finanzmathematischen 
            Methoden ermittelten theoretischen 
            Marktwert nicht wesentlich 
            unterschreitet, wobei diese 
            Ermächtigung zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts nur für 
            Schuldverschreibungen mit einem 
            Options- oder Wandlungsrecht oder 
            einer Wandlungspflicht auf Aktien 
            gilt mit einem anteiligen Betrag 
            des Grundkapitals, der insgesamt 10 
            Prozent des Grundkapitals nicht 
            übersteigen darf, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
            falls dieser Wert geringer ist - im 
            Zeitpunkt der Ausübung der 
            vorliegenden Ermächtigung und auf 
            diese Höchstgrenze der anteilige 
            Betrag des Grundkapitals 
            anzurechnen ist, der auf Aktien 
            entfällt, die seit Erteilung dieser 
            Ermächtigung bis zur Ausgabe von 
            Schuldverschreibungen mit einem 
            Options- oder Wandlungsrecht oder 
            einer Wandlungspflicht unter 
            Bezugsrechtsausschluss entweder 
            aufgrund einer Ermächtigung des 
            Verwaltungsrats zum 
            Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
            oder als erworbene eigene Aktien 
            veräußert worden sind; 
          - bei gegen Sacheinlagen ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen, insbesondere 
            zum Zweck des unmittelbaren oder 
            mittelbaren Erwerbs von 
            Unternehmen, Betrieben oder 
            Beteiligungen an Unternehmen oder 
            gewerblichen Schutzrechten, 
            Lizenzen, Patenten oder sonstigen 
            Produktrechten oder sonstigen 
            Vermögensgegenständen; 
          - soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Schuldverschreibungen 
            mit einem Options- oder 
            Wandlungsrecht oder einer 
            Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
            auf neue Aktien in dem Umfang zu 
            gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Options- oder 
            Wandlungsrecht oder Erfüllung der 
            Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
      Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
      Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
      bestimmen, insbesondere aber nicht 
      ausschließlich den Nennbetrag der 
      einzelnen Schuldbeschreibung, den Zinssatz, 
      die Laufzeit und Stückelung, das Umtausch- 
      und Bezugsverhältnis und Bezugsfristen. Der 
      Verwaltungsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der Ausgabe von 
      Aktien aus dem bedingten Kapital anzupassen. 
   b) Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      3.301.223,00 durch Ausgabe von bis zu 
      3.301.223 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2020). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder bei Erfüllung 
      entsprechender Wandlungspflichten oder bei 
      Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
      Gläubiger von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des 
      Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
      vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 2025 von 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: SNP Schneider-Neureither & Partner SE: -3-

der Gesellschaft gegen Bar- oder Sacheinlage 
      ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
      vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
      der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
      mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
      Wandlungspflichten ausgestattet sind, 
      gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
      Hauptversammlung vom 30. Juni 2020 und nur 
      insoweit durchzuführen, wie von Options- oder 
      Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
      zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre 
      Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder 
      soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils 
      nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
      Aktien oder Aktien einer anderen 
      börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres 
      an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           3.301.223,00 eingeteilt in bis zu 
           Stück 3.301.223 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2020). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber oder Gläubiger von Options- 
           oder Wandlungsrechten oder die zur 
           Wandlung Verpflichteten aus gegen 
           Bar- oder Sacheinlage ausgegebenen 
           Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           von der Gesellschaft aufgrund der 
           Ermächtigung des Verwaltungsrats 
           durch Hauptversammlungsbeschluss 
           vom 30. Juni 2020 bis zum 29. Juni 
           2025 ausgegeben oder garantiert 
           werden, von ihren Options- oder 
           Wandlungsrechten Gebrauch machen 
           oder, soweit sie zur Wandlung 
           verpflichtet sind, ihre 
           Verpflichtung zur Wandlung 
           erfüllen, oder, soweit die 
           Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
           ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrags 
           Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, soweit nicht jeweils ein 
           Barausgleich gewährt oder eigene 
           Aktien der Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die 
           Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
           dem nach Maßgabe des 
           vorstehend bezeichneten 
           Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
           bestimmenden Options- oder 
           Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil. Der 
           Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen und 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend der Ausgabe von Aktien 
           aus dem bedingten Kapital 
           anzupassen.' 
 
   *Bericht des Verwaltungsrats zu der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 
   186 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 221 Absatz 4 AktG)* 
 
   Die bisherige Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   oder Wandelschuldverschreibungen und dafür zum 
   Zwecke der Gewährung von Options- oder 
   Wandlungsrechten geschaffene bedingte Kapital wird 
   zum 20. Mai 2020 auslaufen. Um auch zukünftig 
   finanziell flexibel zu sein und die Möglichkeiten 
   der Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt 
   umfänglich nutzen zu können, wird der 
   Hauptversammlung vorgeschlagen, eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen zu beschließen und 
   hierzu ein neues bedingtes Kapital zur Gewährung 
   von Options- oder Wandlungsrechten zu schaffen. 
 
   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der 
   Gesellschaft eine weitere Möglichkeit zur 
   Finanzierung ihrer Aktivitäten eröffnet werden. Die 
   Begebung von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen 
   ('*Schuldverschreibungen*') versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, zusätzlich zu den 
   klassischen Instrumenten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Die Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen erweitert die bestehenden 
   Möglichkeiten der Gesellschaft, ihre 
   Finanzausstattung durch Ausgabe derartiger 
   Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch 
   die Voraussetzungen für die zukünftige 
   geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Die 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen erlaubt die 
   Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven 
   Konditionen, das je nach Ausgestaltung der 
   jeweiligen Bedingungen sowohl für Ratingzwecke als 
   auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich (Mezzanine) eingestuft werden 
   kann. Die erzielten Options- und Wandelprämien 
   sowie die Eigenkapitaleinstufung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute und eröffnen 
   hierüber die Nutzung attraktiver weiterer 
   Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- 
   oder Wandlungsrechten auch Wandlungspflichten oder 
   eine Kombination dieser Instrumente zu begründen, 
   erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung 
   dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
   gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche 
   Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst zu 
   platzieren. 
 
   Aus diesem Grunde wird der Hauptversammlung unter 
   Tagesordnungspunkt 6 eine Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. Dem 
   Verwaltungsrat soll damit bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen die Chance zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
   zeitnahen Finanzierung gegeben werden. 
 
   Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem 
   Gesamtnennbetrag von EUR 150.000.000,00 begeben 
   werden können, die zum Bezug von bis zu 3.301.223 
   auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft berechtigen. Die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen wird für einen Zeitraum 
   von fünf Jahren, also bis zum 29. Juni 2025 
   vorgeschlagen. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich gemäß § 221 
   Absatz 4 i. V. m. § 186 Absatz 1 AktG das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen zu. Um die Abwicklung 
   zu erleichtern, können die Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 
   Absatz 5 Satz 1 AktG ausgegeben werden mit der 
   Verpflichtung, den Aktionären die Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten. Unter den nachfolgend 
   genannten Voraussetzungen soll ein Ausschluss des 
   gesetzlichen Bezugsrechts möglich sein. 
 
   Der Verwaltungsrat soll ermächtigt sein, 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies 
   ermöglicht ein praktikables Bezugsverhältnis im 
   Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils 
   ausgegebenen Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen. Ohne den Ausschluss 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
   insbesondere bei der Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen in runden Beträgen die 
   technische Durchführung der Emission und die 
   Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der 
   Bezugsrechtsausschluss liegt daher im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Verwaltungsrat wird außerdem ermächtigt, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
   auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- 
   und Wandelschuldverschreibungen zu einem Kurs 
   erfolgt, der den Marktwert der Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft 
   die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung des Ausgabepreises 
   der Options- und Wandelschuldverschreibungen, des 
   Zinssatzes und des Options- oder Wandlungspreises 
   zu erreichen. Eine marktnahe Konditionsfestsetzung 
   und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des 
   Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Die 
   Einräumung eines Bezugsrechts verhindert wegen der 
   Länge der Bezugsfrist, kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse zu reagieren. Zudem ist bei 
   Bezugsrechtsemissionen oft ein nicht unerheblicher 
   Sicherheitsabschlag auf den Bezugspreis 
   erforderlich, um den Erfolg der Emission 
   sicherzustellen. Die Ungewissheit der Ausübung der 
   Bezugsrechte durch die bestehenden Aktionäre 
   erschwert eine alternative Platzierung bei Dritten 
   und ist mit zusätzlichem Aufwand verbunden. 
 
   Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses 
   ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis einer 
   Festlegung des Ausgabepreises der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem 
   Marktwert. Damit soll dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Der Wert 
   eines Bezugsrechts sinkt damit praktisch auf null. 
   Um diese Anforderung für die Begebung von 
   Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Marktwert der jeweiligen 
   Schuldverschreibung nicht wesentlich 
   unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der 
   Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären 
   entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsauschluss. Aktionäre, die ihren Anteil 
   am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten 
   oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer 
   Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies 
   durch einen Zukauf über den Markt erreichen. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
   zudem lediglich für Schuldverschreibungen mit einem 
   Options- oder Wandlungsrecht oder mit einer 
   Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein 
   rechnerischer Anteil am Grundkapital von insgesamt 
   nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung - 
   oder, falls dieser Wert geringer ist - zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   entfällt. Dadurch wird sichergestellt, dass keine 
   Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies 
   dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 
   Prozent des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
   Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ohne 
   besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
   Auf diese Höchstgrenze ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
   die seit Erteilung der Ermächtigung bis zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
   Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer anderen 
   Ermächtigung des Verwaltungsrats ausgegeben worden 
   sind, zum Beispiel aus dem genehmigten Kapital. 
   Ebenfalls ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf erworbene eigene 
   Aktien entfällt, die in dem genannten Zeitraum 
   veräußert worden sind. Diese Begrenzung liegt 
   im Interesse der Aktionäre, die bei 
   Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote 
   möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
   Der Verwaltungsrat soll ferner berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Schuldverschreibungen auszuschließen, wenn die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen 
   Sacheinlagen oder -leistungen erfolgt. Dies soll 
   insbesondere zum Zweck des unmittelbaren oder 
   mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder 
   Beteiligungen an Unternehmen möglich sein, zum 
   Beispiel im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen. Ferner soll es 
   möglich sein, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, 
   Patente oder sonstige Produktrechte im Austausch 
   gegen Schuldverschreibungen zu erwerben. 
   Schuldverschreibungen können auch als Gegenleistung 
   für den Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
   ausgegeben werden. 
 
   Voraussetzung für einen solchen 
   Bezugsrechtsausschluss ist, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
   Wert der Schuldverschreibung steht. Maßgeblich 
   ist der nach anerkannten Methoden ermittelte 
   theoretische Marktwert. Die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet 
   die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in 
   geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, 
   Patenten, sonstigen Produktrechten oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen einsetzen zu können. So hat 
   sich in der Praxis gezeigt, dass es in 
   Verhandlungen vielfach notwendig oder nützlich ist, 
   die Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch oder 
   ausschließlich in anderer Form 
   bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, 
   schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb, um 
   interessante Akquisitionsobjekte, sowie den 
   notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
   zum Erwerb nutzen zu können. Auch unter dem 
   Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur 
   kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen 
   des Einzelfalls anbieten. Der Verwaltungsrat wird 
   in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
   der Ermächtigung zur Begebung von 
   Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
   Wandlungsrecht oder mit einer Wandlungspflicht 
   gegen Sacheinlagen oder -leistungen mit 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er 
   wird sich nur dafür entscheiden, wenn dies im 
   Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
   Aktionäre liegt. 
 
   Schließlich soll der Verwaltungsrat die 
   Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um den Inhabern von 
   Schuldverschreibungen mit einem Options- oder 
   Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht zum 
   Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
   der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet 
   die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer 
   Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder 
   Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
   Wandlungs- oder Optionsrechte nach den jeweiligen 
   Bedingungen ermäßigt werden muss. 
 
   In den jeweiligen Bedingungen kann zur Erhöhung der 
   Flexibilität vorgesehen werden, dass die 
   Gesellschaft einem Options- oder 
   Wandlungsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft 
   gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
   Zulässig soll auch sein, eine Kombination dieser 
   Erfüllungsformen vorzusehen. Ferner kann vorgesehen 
   werden, dass die Anzahl der bei Ausübung der 
   Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
   der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien oder 
   ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel ist und 
   der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer 
   vom Verwaltungsrat festzulegenden Bandbreite in 
   Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses 
   oder als Folge von Bestimmungen zum 
   Verwässerungsschutz während der Laufzeit verändert 
   werden kann. 
 
   Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die 
   mit den gegen bar ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen verbundenen Options- oder 
   Wandlungsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten 
   zu erfüllen, soweit dazu nicht andere 
   Erfüllungsformen eingesetzt werden. Allerdings 
   dient das vorgesehene bedingte Kapital nicht dazu, 
   mit gegen Sachleistung ausgegebene 
   Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungs- bzw. 
   Optionspflichten zu erfüllen. Hierfür bedarf es 
   entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder 
   einer Sachkapitalerhöhung wofür ein genehmigtes 
   Kapital zur Verfügung steht. Als Sacheinlage ist 
   die Forderung aus der Schuldverschreibung 
   einzubringen, wobei sich die Werthaltigkeitsprüfung 
   darauf zu erstrecken hat, ob die Forderung 
   werthaltig ist und die zu ihrer Begründung 
   hingegebene Sachleistung dem Ausgabepreis der 
   Aktien entspricht. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Veräußerung eigener Aktien unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
   Aktionäre* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 12. Mai 2016 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   wird am 11. Mai 2021 auslaufen. Die Gesellschaft 
   soll vorzeitig erneut für weitere fünf Jahre zum 
   Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   a) Die bestehende, von der Hauptversammlung am 
      12. Mai 2016 beschlossene Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien, die noch bis zum 11. 
      Mai 2021 läuft, wird aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag 
      der Beschlussfassung an bis zum 29. Juni 
      2025 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 
      Prozent des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
      - oder falls dieser Wert niedriger ist - 
      des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu 
      erwerben. Dabei dürfen auf Aktien, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
      werden, zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      die ihr gemäß den § 71 ff. 
      Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
      jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft 
      entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer Zwecke, einmal oder mehrmals durch 
      die Gesellschaft, durch ihre 
      Konzernunternehmen oder durch Dritte für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzernunternehmen ausgenutzt werden. Die 
      Ermächtigung darf von der Gesellschaft 

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May 22, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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