DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Fair Value REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-22 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Fair Value REIT-AG Gräfelfing ISIN: DE000A0MW975 / WKN: A0MW97 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2020
der Fair Value REIT-AG
(virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich zur ordentlichen Hauptversammlung der Fair
Value REIT-AG, Gräfelfing, ein, die
am *Donnerstag, den 25. Juni 2020*, um *09:00 Uhr (MESZ)*,
in den Geschäftsräumen des Notariats Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322
Frankfurt am Main, *als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter)* stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre
Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft live im Internet unter
www.fvreit.de
und dort im Bereich '*Investor Relations*' unter dem weiterführenden Link
'*Hauptversammlung*' bzw. unter dem Link
https://www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung/einladung
übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter
Abschnitt II '_Weitere Angaben zur Einberufung_'.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und der
Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019 - einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch
(HGB) - sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
sowie den Konzernabschluss am 17. März 2020 gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Jahresabschluss, der
Konzernabschluss, die Lageberichte für die Fair Value REIT-AG und den
Konzern, erläuternde Berichte des Vorstands und der Bericht des
Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz (AktG) einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu
machen.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist,
der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen
der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit,
im Rahmen ihres Fragerechts im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen
hierzu zu stellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fair
Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 5.270.600,50
wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von
insgesamt EUR 3.647.543,38, entsprechend
einer Dividende in Höhe von EUR 0,26 für
jede der 14.029.013
dividendenberechtigten Stückaktien. Die
Dividende ist zahlbar am 30. Juni 2020.
b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe
von EUR 1.623.057,12.
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung sind die zur
Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen 14.029.013 dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt.
Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen Aktien
bzw. solche, die ihr als eigene Aktien zugerechnet werden, wurden
nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft gemäß § 71b AktG aus
diesen Aktien kein Dividendenrecht zusteht.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur
Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit
die Dividendensumme vermindert, wird weiterhin unverändert eine
Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie
ausgeschüttet. Der die Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn
wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien erhöht,
erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je dividendenberechtigter
Stückaktie auszuschüttenden Dividende.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in
Berlin wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum
Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht verkürzter
Abschlüsse und Zwischenberichte sowie
unterjähriger Finanzberichte in den
Geschäftsjahren 2020 und 2021 bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages ein
Auswahlverfahren gemäß der Abschlussprüferverordnung (VO (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April
2014) durchgeführt und die vom Deutschen Corporate Governance Kodex
vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren Unabhängigkeit
eingeholt. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der
Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht.
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Mit Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2020
hat das Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Daniel Zimmer, sein
Aufsichtsratsmandat gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft form- und fristgemäß niedergelegt. Mit Blick auf
die dadurch entstehende Vakanz soll eine Wahl zum Aufsichtsrat
stattfinden.
Der Aufsichtsrat der Fair Value REIT-AG setzt sich derzeit gemäß
§§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. An Wahlvorschläge
ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Die Aufsichtsratsmitglieder
werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird
hierbei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 der Satzung kann die
Hauptversammlung für einzelne oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder
eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Frau Barbara Deisenrieder, selbständige
Beraterin in Kirchheim bei München,
wohnhaft in Kirchheim bei München, wird mit
Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am
31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr
beschließt, zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt.
Ein aktueller Lebenslauf von Frau Deisenrieder ist über die
Internetseite der Gesellschaft unter dem Link
*https://www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/einladung*
zugänglich.
Frau Deisenrieder bekleidet bei folgenden in- und ausländischen
Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien:
1. Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- Stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats der bulwiengesa AG, Berlin.
2. Ämter in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Beirats der DV Immobilien
Management GmbH, Regensburg.
*Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des Deutschen
Corporate Governance Kodex*
Frau Deisenrieder steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im
Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegen wäre.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der
Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Frank Hölzle, über hinreichenden
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
und ist auch der Aufsichtsrat - unter Berücksichtigung der zur Wahl
vorgeschlagenen Frau Deisenrieder - in seiner Gesamtheit mit dem
Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, hinreichend vertraut im
Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung
der Satzung*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai
2015 unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2015).
Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung ist zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bereits abgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat möchten daher das Genehmigte Kapital 2015
und seine Regelungen in der Satzung durch ein neues Genehmigtes
Kapital 2020 nebst entsprechender Satzungsregelung ersetzen. Dabei
soll die alte, bereits abgelaufene Ermächtigung (Genehmigtes Kapital
2015) vorsorglich aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015*
Das Genehmigte Kapital 2015 und seine
Regelungen in § 5 Abs. 5 der Satzung werden
vorsorglich aufgehoben.
b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2020*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu
insgesamt Stück 7.055.161 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2020).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichgestellten Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der
Aktionäre ein- oder mehrmalig
auszuschließen,
(i) soweit es erforderlich ist, um
etwaige Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(ii) soweit die neuen Aktien gegen
Sacheinlage ausgegeben werden,
insbesondere zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen,
Immobilien oder
Immobilienportfolios (auch über
den Erwerb von
Immobiliengesellschaften oder
Teilen davon), oder anderen
einlagefähigen
Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften,
(iii) zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (scrip dividend),
bei der den Aktionären angeboten
wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise)
als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien in die Gesellschaft
einzulegen,
(iv) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente),
die von der Gesellschaft oder
deren unmittelbaren oder
mittelbaren
Beteiligungsgesellschaften begeben
wurden oder noch begeben werden
und ein Wandlungs- oder
Optionsrecht auf auf den Inhaber
lautende Stückaktien der
Gesellschaft gewähren bzw. eine
Wandlungs- oder Optionspflicht
begründen, Bezugsrechte auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie sie ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw.
nach der Pflichtwandlung bzw.
Pflichtoptionsausübung zustünden,
oder
(v) soweit neue Aktien gegen
Bareinlagen ausgegeben werden und
der auf die neu auszugebenden
Aktien insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
den Betrag von insgesamt EUR
2.822.064,00 oder, sollte dieser
Betrag niedriger sein, von
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss
bestehenden Grundkapitals (der
'*Höchstbetrag*') nicht
überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet.
Auf den Höchstbetrag ist dasjenige
Grundkapital anzurechnen, das auf
solche Aktien entfällt, die zur
Bedienung von nach dem 25. Juni
2020 entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebenen Wandel-
und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
ausgegeben werden oder auszugeben
sind, oder die nach dem 25. Juni
2020 entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert werden.
Eine Anrechnung entfällt, soweit
Ermächtigungen zur Ausgabe von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur
Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach
einer Ausübung solcher
Ermächtigungen, die zur Anrechnung
geführt hat, von der
Hauptversammlung erneut erteilt
werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und
für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am
Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien
Abweichendes festlegen, insbesondere, dass
die neuen Aktien vom Beginn eines bereits
abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum
Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung gefasst worden ist, am
Gewinn teilnehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
des § 5 der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und,
falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 24.
Juni 2025 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle
sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen.
c) *Satzungsänderung*
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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