DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Fair Value REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-22 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Fair Value REIT-AG Gräfelfing ISIN: DE000A0MW975 / WKN: A0MW97 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2020
der Fair Value REIT-AG
(virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich zur ordentlichen Hauptversammlung der Fair
Value REIT-AG, Gräfelfing, ein, die
am *Donnerstag, den 25. Juni 2020*, um *09:00 Uhr (MESZ)*,
in den Geschäftsräumen des Notariats Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322
Frankfurt am Main, *als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter)* stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre
Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft live im Internet unter
www.fvreit.de
und dort im Bereich '*Investor Relations*' unter dem weiterführenden Link
'*Hauptversammlung*' bzw. unter dem Link
https://www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung/einladung
übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter
Abschnitt II '_Weitere Angaben zur Einberufung_'.
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und der
Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2019 - einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch
(HGB) - sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
sowie den Konzernabschluss am 17. März 2020 gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Jahresabschluss, der
Konzernabschluss, die Lageberichte für die Fair Value REIT-AG und den
Konzern, erläuternde Berichte des Vorstands und der Bericht des
Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz (AktG) einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu
machen.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist,
der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen
der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit,
im Rahmen ihres Fragerechts im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen
hierzu zu stellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fair
Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 5.270.600,50
wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von
insgesamt EUR 3.647.543,38, entsprechend
einer Dividende in Höhe von EUR 0,26 für
jede der 14.029.013
dividendenberechtigten Stückaktien. Die
Dividende ist zahlbar am 30. Juni 2020.
b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe
von EUR 1.623.057,12.
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung sind die zur
Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen 14.029.013 dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt.
Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und
Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen Aktien
bzw. solche, die ihr als eigene Aktien zugerechnet werden, wurden
nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft gemäß § 71b AktG aus
diesen Aktien kein Dividendenrecht zusteht.
Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur
Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit
die Dividendensumme vermindert, wird weiterhin unverändert eine
Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie
ausgeschüttet. Der die Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn
wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen.
Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien erhöht,
erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je dividendenberechtigter
Stückaktie auszuschüttenden Dividende.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in
Berlin wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum
Abschlussprüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht verkürzter
Abschlüsse und Zwischenberichte sowie
unterjähriger Finanzberichte in den
Geschäftsjahren 2020 und 2021 bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages ein
Auswahlverfahren gemäß der Abschlussprüferverordnung (VO (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April
2014) durchgeführt und die vom Deutschen Corporate Governance Kodex
vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren Unabhängigkeit
eingeholt. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der
Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht.
6. *Wahl zum Aufsichtsrat*
Mit Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2020
hat das Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Daniel Zimmer, sein
Aufsichtsratsmandat gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft form- und fristgemäß niedergelegt. Mit Blick auf
die dadurch entstehende Vakanz soll eine Wahl zum Aufsichtsrat
stattfinden.
Der Aufsichtsrat der Fair Value REIT-AG setzt sich derzeit gemäß
§§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. An Wahlvorschläge
ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Die Aufsichtsratsmitglieder
werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird
hierbei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 der Satzung kann die
Hauptversammlung für einzelne oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder
eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Frau Barbara Deisenrieder, selbständige
Beraterin in Kirchheim bei München,
wohnhaft in Kirchheim bei München, wird mit
Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am
31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr
beschließt, zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt.
Ein aktueller Lebenslauf von Frau Deisenrieder ist über die
Internetseite der Gesellschaft unter dem Link
*https://www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/einladung*
zugänglich.
Frau Deisenrieder bekleidet bei folgenden in- und ausländischen
Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien:
1. Ämter in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- Stellvertretende Vorsitzende des
Aufsichtsrats der bulwiengesa AG, Berlin.
2. Ämter in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
- Mitglied des Beirats der DV Immobilien
Management GmbH, Regensburg.
*Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -2-
vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des Deutschen
Corporate Governance Kodex*
Frau Deisenrieder steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner
persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im
Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegen wäre.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der
Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Frank Hölzle, über hinreichenden
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
und ist auch der Aufsichtsrat - unter Berücksichtigung der zur Wahl
vorgeschlagenen Frau Deisenrieder - in seiner Gesamtheit mit dem
Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, hinreichend vertraut im
Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015
und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung
der Satzung*
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai
2015 unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2015).
Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung ist zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bereits abgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat möchten daher das Genehmigte Kapital 2015
und seine Regelungen in der Satzung durch ein neues Genehmigtes
Kapital 2020 nebst entsprechender Satzungsregelung ersetzen. Dabei
soll die alte, bereits abgelaufene Ermächtigung (Genehmigtes Kapital
2015) vorsorglich aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu
beschließen:
a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015*
Das Genehmigte Kapital 2015 und seine
Regelungen in § 5 Abs. 5 der Satzung werden
vorsorglich aufgehoben.
b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2020*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu
insgesamt Stück 7.055.161 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2020).
Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichgestellten Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der
Aktionäre ein- oder mehrmalig
auszuschließen,
(i) soweit es erforderlich ist, um
etwaige Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(ii) soweit die neuen Aktien gegen
Sacheinlage ausgegeben werden,
insbesondere zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen,
Immobilien oder
Immobilienportfolios (auch über
den Erwerb von
Immobiliengesellschaften oder
Teilen davon), oder anderen
einlagefähigen
Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften,
(iii) zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (scrip dividend),
bei der den Aktionären angeboten
wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise)
als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien in die Gesellschaft
einzulegen,
(iv) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente),
die von der Gesellschaft oder
deren unmittelbaren oder
mittelbaren
Beteiligungsgesellschaften begeben
wurden oder noch begeben werden
und ein Wandlungs- oder
Optionsrecht auf auf den Inhaber
lautende Stückaktien der
Gesellschaft gewähren bzw. eine
Wandlungs- oder Optionspflicht
begründen, Bezugsrechte auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie sie ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw.
nach der Pflichtwandlung bzw.
Pflichtoptionsausübung zustünden,
oder
(v) soweit neue Aktien gegen
Bareinlagen ausgegeben werden und
der auf die neu auszugebenden
Aktien insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
den Betrag von insgesamt EUR
2.822.064,00 oder, sollte dieser
Betrag niedriger sein, von
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss
bestehenden Grundkapitals (der
'*Höchstbetrag*') nicht
überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet.
Auf den Höchstbetrag ist dasjenige
Grundkapital anzurechnen, das auf
solche Aktien entfällt, die zur
Bedienung von nach dem 25. Juni
2020 entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebenen Wandel-
und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
ausgegeben werden oder auszugeben
sind, oder die nach dem 25. Juni
2020 entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert werden.
Eine Anrechnung entfällt, soweit
Ermächtigungen zur Ausgabe von
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur
Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach
einer Ausübung solcher
Ermächtigungen, die zur Anrechnung
geführt hat, von der
Hauptversammlung erneut erteilt
werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und
für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am
Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien
Abweichendes festlegen, insbesondere, dass
die neuen Aktien vom Beginn eines bereits
abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum
Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung gefasst worden ist, am
Gewinn teilnehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
des § 5 der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und,
falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 24.
Juni 2025 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle
sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen.
c) *Satzungsänderung*
§ 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -3-
ersatzlos gestrichen. Nach § 5 der Satzung
wird folgender neuer § 6 eingefügt, wobei
sich die Nummerierung der nachfolgenden
Paragraphen entsprechend ändert (aus dem
bisherigen § 6 wird § 7 usw.):
'*§ 6 Genehmigtes Kapital*
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum
24. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 14.110.322,00
durch Ausgabe von bis zu insgesamt
Stück 7.055.161 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020).
(2) _Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können
auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder diesen nach § 186
Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten
Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten._
(3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, das
Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder
mehrmalig auszuschließen,_
(i) _soweit es erforderlich ist, um
etwaige Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,_
(ii) soweit die neuen Aktien gegen
Sacheinlage ausgegeben werden,
insbesondere zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen,
Betrieben, Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen, Immobilien oder
Immobilienportfolios (auch über
den Erwerb von
Immobiliengesellschaften oder
Teilen davon), oder anderen
einlagefähigen
Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder
ihre Konzerngesellschaften,
(iii) _zur Durchführung einer
sogenannten Aktiendividende
(scrip dividend), bei der den
Aktionären angeboten wird,
ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise)
als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien in die
Gesellschaft einzulegen,_
(iv) soweit es erforderlich ist, um
den Inhabern bzw. Gläubigern
von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser
Instrumente), die von der
Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungsgesellschaften
begeben wurden oder noch
begeben werden und ein
Wandlungs- oder Optionsrecht
auf auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft
gewähren bzw. eine Wandlungs-
oder Optionspflicht begründen,
Bezugsrechte auf neue Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie sie
ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- bzw. Optionsrechts
bzw. nach der Pflichtwandlung
bzw. Pflichtoptionsausübung
zustünden, oder
(v) soweit neue Aktien gegen
Bareinlagen ausgegeben werden
und der auf die neu
auszugebenden Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals den Betrag
von insgesamt EUR 2.822.064,00
oder, sollte dieser Betrag
niedriger sein, von insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss
bestehenden Grundkapitals, (der
' _Höchstbetrag_ _') nicht
überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
unterschreitet._
Auf den Höchstbetrag ist
dasjenige Grundkapital
anzurechnen, das auf solche
Aktien entfällt, die zur
Bedienung von nach dem 25. Juni
2020 entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts begebenen
Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) ausgegeben werden
oder auszugeben sind, oder die
nach dem 25. Juni 2020
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert werden.
Eine Anrechnung entfällt,
soweit Ermächtigungen zur
Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) gemäß § 221
Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG oder zur
Veräußerung von eigenen
Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
nach einer Ausübung solcher
Ermächtigungen, die zur
Anrechnung geführt hat, von der
Hauptversammlung erneut erteilt
werden.
(4) Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie
entstehen, und für alle nachfolgenden
Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit
rechtlich zulässig, kann der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien
Abweichendes festlegen, insbesondere,
dass die neuen Aktien vom Beginn eines
bereits abgelaufenen Geschäftsjahres
an, für das zum Zeitpunkt der
Kapitalerhöhung noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss der
Hauptversammlung gefasst worden ist, am
Gewinn teilnehmen.
(5) _Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen._
(6) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte
Kapital 2020 bis zum 24. Juni 2025
nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
worden sein sollte, nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen sowie
alle sonstigen damit im Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.'
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
7 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203
Abs. 2, § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG*
Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital 2020) soll der Verwaltung für die folgenden fünf
Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel
erforderlich werdendes Eigenkapital zu beschaffen.
Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer
Bar- oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der jährlichen
ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer Wichtigkeit, da
der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen,
nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im
Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich
durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits
zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der
Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen
Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein,
die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu
ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren
Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag dieses sog.
genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -4-
der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai
2015 unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2015). Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung
ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bereits
abgelaufen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, das Genehmigte Kapital 2015 und seine Regelungen in der Satzung
durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020 nebst entsprechender
Satzungsregelung zu ersetzen. Dabei soll die alte, bereits
abgelaufene Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2015) vorsorglich
aufgehoben werden.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer
Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als
auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft
aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen
Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden,
sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder
diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen,
sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den
Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug
anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende
Regelung vor.
Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im
Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein
praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können.
Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bei Sachkapitalerhöhungen soll es der Gesellschaft ermöglichen, das
Bezugsrecht im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen und
Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. Insbesondere soll
der Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios
(auch über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen
davon), oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder
Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften gegen Gewährung von Aktien kurzfristig
ermöglicht werden. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die
Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver
Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die
Veräußerung ihrer Anteile, eines Unternehmens oder von
Immobilien oder Immobilienportfolios die Verschaffung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche
Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die
Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig
gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene
Regelung ermöglicht, Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder
Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von
Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), oder andere
einlagefähige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, zu erwerben, ohne dabei
über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei
kann auch vorgesehen sein, dass nicht nur Aktien als Gegenleistung
ausgegeben werden, sondern die Gesellschaft im Wege gemischter
Sacheinlagen neben Aktien zusätzlich eine Barvergütung oder sonstige
Vermögensgegenstände, wie z.B. von ihr zu begebende
Schuldverschreibungen, an den Veräußerer leistet. Bei Einräumung
eines Bezugsrechts wäre es nicht möglich, die für die Gesellschaft
und ihre Aktionäre bestehenden Vorteile eines Erwerbs gegen Gewährung
von Aktien erreichen zu können.
Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft ermöglichen,
Aktiendividenden (scrip dividends) zu optimalen Bedingungen
durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären
angeboten, ihren mit einem entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer
Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue
Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer
Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission unter Beachtung
der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 AktG (Bezugsfrist von mindestens
zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags
spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei
werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten.
Hinsichtlich eines etwaigen Teils des Dividendenanspruchs, der den
Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen
übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende
verwiesen und können insoweit keine neuen Aktien zeichnen. Ein
Angebot von Teilrechten wird ebenso wenig vorgesehen werden wie die
Einrichtung eines Bezugsrechtshandels. Vor dem Hintergrund der
Möglichkeit des Bezugs der Bardividende ist dies gerechtfertigt und
angemessen. Alternativ kann die Aktiendividende auch ohne Bindung an
die Vorgaben von § 186 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausgestaltet werden, um
die Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen durchführen zu können.
Aus formalen Gründen ist in diesem Fall das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, ohne dass ihr vorstehend beschriebenes Recht auf
Einlage ihres Dividendenanspruchs gegen Bezug ganzer Aktien berührt
ist. Dividendenteilbeträge werden auch in dieser Konstellation
ausschließlich durch Zahlung der Bardividende abgegolten.
Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern bzw. Gläubigern
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch
werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs-
oder Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw.
Pflichtoptionsausübung zustehen würden, dient dem Zweck, den Options-
bzw. Wandlungspreis derartiger begebener Instrumente nicht
entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklauseln der
Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr
sollen auch den Inhabern bzw. Gläubigern derartiger Instrumente mit
Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien bzw. mit Wandlungs- oder
Optionspflicht Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden können,
wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw.
nach der Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung zustehen würden.
Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im Falle
einer Geltung einer Verwässerungsschutzklausel zugunsten der Inhaber
bzw. Gläubiger derartiger von der Gesellschaft begebener Instrumente
unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Varianten
zu wählen.
Die unter (v) vorgeschlagene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien
gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals
für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen,
der EUR 2.822.064,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von
insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt,
stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die
Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung
auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon
notierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher,
dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der
Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht
bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die
Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die
bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen
Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird
insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2
AktG im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung eine
Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor
Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der
Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein
Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in
Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen
führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines
Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf
günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre.
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und
Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen
Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere wie eine
bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen
auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine
Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten
Kapital 2020 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine
Veräußerung von Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG,
die die Gesellschaft beispielsweise aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne
den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag
ebenso reduziert wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach
einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) bzw. einer Veräußerung von
eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, jeweils in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die zu einer
Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung
eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt
bzw. die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung
erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten
Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung
auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben bzw. erneut
Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert
werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit
anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem
Genehmigten Kapital 2020 bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt
ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bzw. die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der
Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 weg. Da die
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines
Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus
genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer neuen Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen
der Veräußerung eigener Aktien zugleich auch eine Bestätigung
hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien
aus dem Genehmigten Kapital 2020 gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die
Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der
Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während
der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal
vollumfänglich vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und
im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der
Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in
der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit
Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht. Zu der
entsprechenden Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum
erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4, § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 8. Zu der entsprechenden Anrechnungsbestimmung im
Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum
erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu
Tagesordnungspunkt 10.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in allen fünf Fällen in den umschriebenen
Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch macht. Falls sich z.B. Möglichkeiten zum Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios (auch über den
Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), oder anderen
einlagefähigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften,
konkretisieren, wird der Vorstand daher sorgfältig abwägen, ob als
Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine
Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien beschafft werden. Der
Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann
ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe oder
Übertragung von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl
verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine
erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen,
wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung
berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals
folgt.
8. Beschlussfassung über die Aufhebung der durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 4. Juli 2016 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten
und zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Erteilung einer
neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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