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(1)

DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -12-

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Fair Value REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 
in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fair Value REIT-AG Gräfelfing ISIN: DE000A0MW975 / WKN: A0MW97 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2020 
der Fair Value REIT-AG 
(virtuelle Hauptversammlung) 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie herzlich zur ordentlichen Hauptversammlung der Fair 
Value REIT-AG, Gräfelfing, ein, die 
 
am *Donnerstag, den 25. Juni 2020*, um *09:00 Uhr (MESZ)*, 
 
in den Geschäftsräumen des Notariats Gerns & Partner, An der Welle 3, 60322 
Frankfurt am Main, *als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter)* stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre 
Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft live im Internet unter 
 
www.fvreit.de 
 
und dort im Bereich '*Investor Relations*' unter dem weiterführenden Link 
'*Hauptversammlung*' bzw. unter dem Link 
 
https://www.fvreit.de/investor-relations/hauptversammlung/einladung 
 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der 
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter 
Abschnitt II '_Weitere Angaben zur Einberufung_'. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, 
    des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 und der 
    Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das 
    Geschäftsjahr 2019 - einschließlich des erläuternden Berichts 
    des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch 
    (HGB) - sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    sowie den Konzernabschluss am 17. März 2020 gebilligt, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. Der Jahresabschluss, der 
    Konzernabschluss, die Lageberichte für die Fair Value REIT-AG und den 
    Konzern, erläuternde Berichte des Vorstands und der Bericht des 
    Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
    Aktiengesetz (AktG) einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
    machen. 
 
    Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, 
    der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen 
    der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben die Gelegenheit, 
    im Rahmen ihres Fragerechts im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen 
    hierzu zu stellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Fair 
    Value REIT-AG für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 5.270.600,50 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    a) Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von 
       insgesamt EUR 3.647.543,38, entsprechend 
       einer Dividende in Höhe von EUR 0,26 für 
       jede der 14.029.013 
       dividendenberechtigten Stückaktien. Die 
       Dividende ist zahlbar am 30. Juni 2020. 
    b) Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe 
       von EUR 1.623.057,12. 
 
    Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung sind die zur 
    Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
    vorhandenen 14.029.013 dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. 
    Die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und 
    Aufsichtsrat von der Gesellschaft gehaltenen 81.310 eigenen Aktien 
    bzw. solche, die ihr als eigene Aktien zugerechnet werden, wurden 
    nicht berücksichtigt, da der Gesellschaft gemäß § 71b AktG aus 
    diesen Aktien kein Dividendenrecht zusteht. 
 
    Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur 
    Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt: 
 
    Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit 
    die Dividendensumme vermindert, wird weiterhin unverändert eine 
    Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie 
    ausgeschüttet. Der die Dividendensumme überschreitende Bilanzgewinn 
    wird in diesem Fall auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
    Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien erhöht, 
    erfolgt eine entsprechende Herabsetzung der je dividendenberechtigter 
    Stückaktie auszuschüttenden Dividende. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
    Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
    diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
     Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in 
     Berlin wird zum Abschlussprüfer und zum 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2020 sowie zum 
     Abschlussprüfer für eine etwaige 
     prüferische Durchsicht verkürzter 
     Abschlüsse und Zwischenberichte sowie 
     unterjähriger Finanzberichte in den 
     Geschäftsjahren 2020 und 2021 bis zur 
     nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
     bestellt. 
 
    Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages ein 
    Auswahlverfahren gemäß der Abschlussprüferverordnung (VO (EU) 
    Nr. 537/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. April 
    2014) durchgeführt und die vom Deutschen Corporate Governance Kodex 
    vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zu deren Unabhängigkeit 
    eingeholt. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
    Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
6.  *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Mit Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 2020 
    hat das Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Daniel Zimmer, sein 
    Aufsichtsratsmandat gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung der 
    Gesellschaft form- und fristgemäß niedergelegt. Mit Blick auf 
    die dadurch entstehende Vakanz soll eine Wahl zum Aufsichtsrat 
    stattfinden. 
 
    Der Aufsichtsrat der Fair Value REIT-AG setzt sich derzeit gemäß 
    §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung 
    mit § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. An Wahlvorschläge 
    ist die Hauptversammlung nicht gebunden. Die Aufsichtsratsmitglieder 
    werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur 
    Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird 
    hierbei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
    mitgerechnet. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 der Satzung kann die 
    Hauptversammlung für einzelne oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder 
    eine kürzere Amtszeit bestimmen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
     Frau Barbara Deisenrieder, selbständige 
     Beraterin in Kirchheim bei München, 
     wohnhaft in Kirchheim bei München, wird mit 
     Wirkung ab Beendigung dieser 
     Hauptversammlung für die Zeit bis zur 
     Beendigung der ordentlichen 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 
     31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr 
     beschließt, zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats bestellt. 
 
    Ein aktueller Lebenslauf von Frau Deisenrieder ist über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter dem Link 
 
    *https://www.fvreit.de/Investor-Relations/Hauptversammlung/einladung* 
 
    zugänglich. 
 
    Frau Deisenrieder bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
    Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
    oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
    1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       - Stellvertretende Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats der bulwiengesa AG, Berlin. 
    2. Ämter in vergleichbaren in- und 
       ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       - Mitglied des Beirats der DV Immobilien 
       Management GmbH, Regensburg. 
 
    *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -2-

vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex* 
 
    Frau Deisenrieder steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im 
    Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    offenzulegen wäre. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der 
    Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Frank Hölzle, über hinreichenden 
    Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung 
    und ist auch der Aufsichtsrat - unter Berücksichtigung der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Frau Deisenrieder - in seiner Gesamtheit mit dem 
    Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, hinreichend vertraut im 
    Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
7.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 
    und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung 
    der Satzung* 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 
    2015 unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital der 
    Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
    14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2015). 
 
    Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung ist zum 
    Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bereits abgelaufen. 
    Vorstand und Aufsichtsrat möchten daher das Genehmigte Kapital 2015 
    und seine Regelungen in der Satzung durch ein neues Genehmigtes 
    Kapital 2020 nebst entsprechender Satzungsregelung ersetzen. Dabei 
    soll die alte, bereits abgelaufene Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 
    2015) vorsorglich aufgehoben werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015* 
 
       Das Genehmigte Kapital 2015 und seine 
       Regelungen in § 5 Abs. 5 der Satzung werden 
       vorsorglich aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2020* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 24. Juni 2025 einmalig 
       oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
       14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu 
       insgesamt Stück 7.055.161 neuen, auf den 
       Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
       (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
       2020). 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichgestellten Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
       Aktionäre ein- oder mehrmalig 
       auszuschließen, 
 
       (i)   soweit es erforderlich ist, um 
             etwaige Spitzenbeträge vom 
             Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, 
       (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
             Sacheinlage ausgegeben werden, 
             insbesondere zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Betrieben, Teilen von Unternehmen 
             oder Beteiligungen an Unternehmen, 
             Immobilien oder 
             Immobilienportfolios (auch über 
             den Erwerb von 
             Immobiliengesellschaften oder 
             Teilen davon), oder anderen 
             einlagefähigen 
             Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen, 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften, 
       (iii) zur Durchführung einer sogenannten 
             Aktiendividende (scrip dividend), 
             bei der den Aktionären angeboten 
             wird, ihren Dividendenanspruch 
             wahlweise (ganz oder teilweise) 
             als Sacheinlage gegen Gewährung 
             neuer Aktien in die Gesellschaft 
             einzulegen, 
       (iv)  soweit es erforderlich ist, um den 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente), 
             die von der Gesellschaft oder 
             deren unmittelbaren oder 
             mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaften begeben 
             wurden oder noch begeben werden 
             und ein Wandlungs- oder 
             Optionsrecht auf auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft gewähren bzw. eine 
             Wandlungs- oder Optionspflicht 
             begründen, Bezugsrechte auf neue 
             Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie sie ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. 
             nach der Pflichtwandlung bzw. 
             Pflichtoptionsausübung zustünden, 
             oder 
       (v)   soweit neue Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und 
             der auf die neu auszugebenden 
             Aktien insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag des Grundkapitals 
             den Betrag von insgesamt EUR 
             2.822.064,00 oder, sollte dieser 
             Betrag niedriger sein, von 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung 
             zum Bezugsrechtsausschluss 
             bestehenden Grundkapitals (der 
             '*Höchstbetrag*') nicht 
             überschreitet und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Gattung und 
             Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festlegung des 
             Ausgabebetrags nicht wesentlich 
             unterschreitet. 
 
             Auf den Höchstbetrag ist dasjenige 
             Grundkapital anzurechnen, das auf 
             solche Aktien entfällt, die zur 
             Bedienung von nach dem 25. Juni 
             2020 entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             ausgegeben werden oder auszugeben 
             sind, oder die nach dem 25. Juni 
             2020 entsprechend § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG veräußert werden. 
             Eine Anrechnung entfällt, soweit 
             Ermächtigungen zur Ausgabe von 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente) 
             gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur 
             Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
             einer Ausübung solcher 
             Ermächtigungen, die zur Anrechnung 
             geführt hat, von der 
             Hauptversammlung erneut erteilt 
             werden. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, und 
       für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am 
       Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann 
       der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       für die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
       Abweichendes festlegen, insbesondere, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum 
       Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein 
       Gewinnverwendungsbeschluss der 
       Hauptversammlung gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
       ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       des § 5 der Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 und, 
       falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 24. 
       Juni 2025 nicht oder nicht vollständig 
       ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle 
       sonstigen damit im Zusammenhang stehenden 
       Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
       die Fassung betreffen. 
    c) *Satzungsänderung* 
 
       § 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -3-

ersatzlos gestrichen. Nach § 5 der Satzung 
       wird folgender neuer § 6 eingefügt, wobei 
       sich die Nummerierung der nachfolgenden 
       Paragraphen entsprechend ändert (aus dem 
       bisherigen § 6 wird § 7 usw.): 
 
       '*§ 6 Genehmigtes Kapital* 
 
       (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           24. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt EUR 14.110.322,00 
           durch Ausgabe von bis zu insgesamt 
           Stück 7.055.161 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2020). 
       (2) _Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
           auch von einem oder mehreren 
           Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
           Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten._ 
       (3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
           mehrmalig auszuschließen,_ 
 
           (i)   _soweit es erforderlich ist, um 
                 etwaige Spitzenbeträge vom 
                 Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen,_ 
           (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
                 Sacheinlage ausgegeben werden, 
                 insbesondere zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Unternehmen, 
                 Betrieben, Teilen von 
                 Unternehmen oder Beteiligungen 
                 an Unternehmen, Immobilien oder 
                 Immobilienportfolios (auch über 
                 den Erwerb von 
                 Immobiliengesellschaften oder 
                 Teilen davon), oder anderen 
                 einlagefähigen 
                 Vermögensgegenständen oder 
                 Ansprüchen auf den Erwerb von 
                 Vermögensgegenständen, 
                 einschließlich Forderungen 
                 gegen die Gesellschaft oder 
                 ihre Konzerngesellschaften, 
           (iii) _zur Durchführung einer 
                 sogenannten Aktiendividende 
                 (scrip dividend), bei der den 
                 Aktionären angeboten wird, 
                 ihren Dividendenanspruch 
                 wahlweise (ganz oder teilweise) 
                 als Sacheinlage gegen Gewährung 
                 neuer Aktien in die 
                 Gesellschaft einzulegen,_ 
           (iv)  soweit es erforderlich ist, um 
                 den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente), die von der 
                 Gesellschaft oder deren 
                 unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Beteiligungsgesellschaften 
                 begeben wurden oder noch 
                 begeben werden und ein 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht 
                 auf auf den Inhaber lautende 
                 Stückaktien der Gesellschaft 
                 gewähren bzw. eine Wandlungs- 
                 oder Optionspflicht begründen, 
                 Bezugsrechte auf neue Aktien in 
                 dem Umfang zu gewähren, wie sie 
                 ihnen nach Ausübung des 
                 Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
                 bzw. nach der Pflichtwandlung 
                 bzw. Pflichtoptionsausübung 
                 zustünden, oder 
           (v)   soweit neue Aktien gegen 
                 Bareinlagen ausgegeben werden 
                 und der auf die neu 
                 auszugebenden Aktien insgesamt 
                 entfallende anteilige Betrag 
                 des Grundkapitals den Betrag 
                 von insgesamt EUR 2.822.064,00 
                 oder, sollte dieser Betrag 
                 niedriger sein, von insgesamt 
                 10 % des zum Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung 
                 zum Bezugsrechtsausschluss 
                 bestehenden Grundkapitals, (der 
                 ' _Höchstbetrag_ _') nicht 
                 überschreitet und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Gattung 
                 und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                 unterschreitet._ 
 
                 Auf den Höchstbetrag ist 
                 dasjenige Grundkapital 
                 anzurechnen, das auf solche 
                 Aktien entfällt, die zur 
                 Bedienung von nach dem 25. Juni 
                 2020 entsprechend § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts begebenen 
                 Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente) ausgegeben werden 
                 oder auszugeben sind, oder die 
                 nach dem 25. Juni 2020 
                 entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
                 4 AktG veräußert werden. 
                 Eine Anrechnung entfällt, 
                 soweit Ermächtigungen zur 
                 Ausgabe von Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen, 
                 Genussrechten und/oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen 
                 (bzw. Kombinationen dieser 
                 Instrumente) gemäß § 221 
                 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG oder zur 
                 Veräußerung von eigenen 
                 Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
                 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 nach einer Ausübung solcher 
                 Ermächtigungen, die zur 
                 Anrechnung geführt hat, von der 
                 Hauptversammlung erneut erteilt 
                 werden. 
       (4) Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, und für alle nachfolgenden 
           Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit 
           rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
           die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
           Abweichendes festlegen, insbesondere, 
           dass die neuen Aktien vom Beginn eines 
           bereits abgelaufenen Geschäftsjahres 
           an, für das zum Zeitpunkt der 
           Kapitalerhöhung noch kein 
           Gewinnverwendungsbeschluss der 
           Hauptversammlung gefasst worden ist, am 
           Gewinn teilnehmen. 
       (5) _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
           die weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           festzulegen._ 
       (6) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der §§ 5 und 6 der Satzung nach 
           vollständiger oder teilweiser 
           Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2020 und, falls das Genehmigte 
           Kapital 2020 bis zum 24. Juni 2025 
           nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
           worden sein sollte, nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit im Zusammenhang 
           stehenden Anpassungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen.' 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
    7 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 
    Abs. 2, § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2020) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
    Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
    erforderlich werdendes Eigenkapital zu beschaffen. 
 
    Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten (sei es in Form einer 
    Bar- oder Sachkapitalerhöhung) unabhängig vom Turnus der jährlichen 
    ordentlichen Hauptversammlungen ist von besonderer Wichtigkeit, da 
    der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
    nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im 
    Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
    durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
    zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der 
    Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
    Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
    die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu 
    ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren 
    Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag dieses sog. 
    genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -4-

der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. 
 
    Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 
    2015 unter Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital der 
    Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
    14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt Stück 7.055.161 
    neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
    (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
    Kapital 2015). Die in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung 
    ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bereits 
    abgelaufen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
    vor, das Genehmigte Kapital 2015 und seine Regelungen in der Satzung 
    durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020 nebst entsprechender 
    Satzungsregelung zu ersetzen. Dabei soll die alte, bereits 
    abgelaufene Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2015) vorsorglich 
    aufgehoben werden. 
 
    Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
    Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
    alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
    Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
    auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 
    aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
    Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, 
    sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder 
    diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen, 
    sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den 
    Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug 
    anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende 
    Regelung vor. 
 
    Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
    Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im 
    Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
    praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
 
    Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
    bei Sachkapitalerhöhungen soll es der Gesellschaft ermöglichen, das 
    Bezugsrecht im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen und 
    Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. Insbesondere soll 
    der Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios 
    (auch über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
    davon), oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
    Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
    einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
    Konzerngesellschaften gegen Gewährung von Aktien kurzfristig 
    ermöglicht werden. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die 
    Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver 
    Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die 
    Veräußerung ihrer Anteile, eines Unternehmens oder von 
    Immobilien oder Immobilienportfolios die Verschaffung von Aktien der 
    erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
    Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die 
    Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig 
    gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
    erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene 
    Regelung ermöglicht, Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen 
    oder Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder 
    Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
    Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), oder andere 
    einlagefähige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von 
    Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die 
    Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, zu erwerben, ohne dabei 
    über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei 
    kann auch vorgesehen sein, dass nicht nur Aktien als Gegenleistung 
    ausgegeben werden, sondern die Gesellschaft im Wege gemischter 
    Sacheinlagen neben Aktien zusätzlich eine Barvergütung oder sonstige 
    Vermögensgegenstände, wie z.B. von ihr zu begebende 
    Schuldverschreibungen, an den Veräußerer leistet. Bei Einräumung 
    eines Bezugsrechts wäre es nicht möglich, die für die Gesellschaft 
    und ihre Aktionäre bestehenden Vorteile eines Erwerbs gegen Gewährung 
    von Aktien erreichen zu können. 
 
    Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft ermöglichen, 
    Aktiendividenden (scrip dividends) zu optimalen Bedingungen 
    durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären 
    angeboten, ihren mit einem entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss 
    der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer 
    Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue 
    Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer 
    Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission unter Beachtung 
    der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 AktG (Bezugsfrist von mindestens 
    zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
    spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei 
    werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. 
    Hinsichtlich eines etwaigen Teils des Dividendenanspruchs, der den 
    Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen 
    übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende 
    verwiesen und können insoweit keine neuen Aktien zeichnen. Ein 
    Angebot von Teilrechten wird ebenso wenig vorgesehen werden wie die 
    Einrichtung eines Bezugsrechtshandels. Vor dem Hintergrund der 
    Möglichkeit des Bezugs der Bardividende ist dies gerechtfertigt und 
    angemessen. Alternativ kann die Aktiendividende auch ohne Bindung an 
    die Vorgaben von § 186 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausgestaltet werden, um 
    die Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen durchführen zu können. 
    Aus formalen Gründen ist in diesem Fall das Bezugsrecht der Aktionäre 
    auszuschließen, ohne dass ihr vorstehend beschriebenes Recht auf 
    Einlage ihres Dividendenanspruchs gegen Bezug ganzer Aktien berührt 
    ist. Dividendenteilbeträge werden auch in dieser Konstellation 
    ausschließlich durch Zahlung der Bardividende abgegolten. 
 
    Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern bzw. Gläubigern 
    von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
    mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch 
    werden und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- 
    oder Optionspflicht begründen, Bezugsrechte auf neue Aktien in dem 
    Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung bzw. 
    Pflichtoptionsausübung zustehen würden, dient dem Zweck, den Options- 
    bzw. Wandlungspreis derartiger begebener Instrumente nicht 
    entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklauseln der 
    Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr 
    sollen auch den Inhabern bzw. Gläubigern derartiger Instrumente mit 
    Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien bzw. mit Wandlungs- oder 
    Optionspflicht Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt werden können, 
    wie sie ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. 
    nach der Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung zustehen würden. 
    Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im Falle 
    einer Geltung einer Verwässerungsschutzklausel zugunsten der Inhaber 
    bzw. Gläubiger derartiger von der Gesellschaft begebener Instrumente 
    unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Varianten 
    zu wählen. 
 
    Die unter (v) vorgeschlagene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
    gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
    für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, 
    der EUR 2.822.064,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
    insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, 
    stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die 
    Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung 
    auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
    Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon 
    notierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
    Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, 
    dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der 
    Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht 
    bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -5-

vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die 
    Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die 
    bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
    Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird 
    insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen 
    schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
    AktG im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung eine 
    Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor 
    Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
    Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein 
    Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in 
    Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
    des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
    führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
    Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
    günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss 
    des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
    Aktionäre. 
 
    Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
    Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen 
    Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere wie eine 
    bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen 
    auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine 
    Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten 
    Kapital 2020 erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine 
    Veräußerung von Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, 
    die die Gesellschaft beispielsweise aufgrund einer Ermächtigung der 
    Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne 
    den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag 
    ebenso reduziert wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), 
    soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei entsprechend § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
 
    Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach 
    einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) bzw. einer Veräußerung von 
    eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, jeweils in 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die zu einer 
    Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung 
    eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt 
    bzw. die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
    Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung 
    erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung 
    auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben bzw. erneut 
    Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert 
    werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit 
    anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
    Genehmigten Kapital 2020 bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt 
    ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    bzw. die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
    8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der 
    Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 weg. Da die 
    Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines 
    Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
    genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
    entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer neuen Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen 
    der Veräußerung eigener Aktien zugleich auch eine Bestätigung 
    hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien 
    aus dem Genehmigten Kapital 2020 gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 
    3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer 
    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die 
    Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der 
    Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während 
    der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal 
    vollumfänglich vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß 
    oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und 
    im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der 
    Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in 
    der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 
    AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit 
    Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht. Zu der 
    entsprechenden Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
    erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4, § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
    Tagesordnungspunkt 8. Zu der entsprechenden Anrechnungsbestimmung im 
    Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum 
    erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
    Tagesordnungspunkt 10. 
 
    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss in allen fünf Fällen in den umschriebenen 
    Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
    Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss 
    Gebrauch macht. Falls sich z.B. Möglichkeiten zum Erwerb von 
    Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an 
    Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios (auch über den 
    Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), oder anderen 
    einlagefähigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen 
    gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, 
    konkretisieren, wird der Vorstand daher sorgfältig abwägen, ob als 
    Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine 
    Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien beschafft werden. Der 
    Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
    ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe oder 
    Übertragung von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl 
    verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
    erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, 
    wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen 
    erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
    berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
    folgt. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung der durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 4. Juli 2016 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten 
    und zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Erteilung einer 
    neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -6-

Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
    Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juli 2016 unter 
    Tagesordnungspunkt 7 wurde der Vorstand ermächtigt, bis zum 3. Juli 
    2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
    Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
    Genussrechte mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag 
    von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
    Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
    (auch mit Wandlungs- bzw. Bezugspflichten) auf auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 14.110.322,00 nach näherer 
    Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. 
    Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bisher keinen Gebrauch 
    gemacht. 
 
    Die nur noch bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 gültige Ermächtigung vom 
    4. Juli 2016 soll, soweit sie bis zu dieser Hauptversammlung nicht 
    durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    ausgenutzt worden ist, aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur 
    Ausgabe von auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautenden Wandel- 
    und/ oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    soll erteilt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung der Ermächtigung vom 4. Juli 
       2016* 
 
       Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 
       4. Juli 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 
       erteilte Ermächtigung des Vorstands zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten und zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts wird, soweit sie nicht bis 
       zum 25. Juni 2020 bereits durch 
       Beschlussfassung des Vorstands mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt 
       worden ist, aufgehoben. 
    b) *Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
       Ausgabe von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. 
       Juni 2025 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
       und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       (zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit 
       oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
       Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
       250.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
       bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
       Wandlungs- bzw. Optionsrechte und 
       Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf 
       insgesamt bis zu 7.055.161 auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
       einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
       von insgesamt bis zu EUR 14.110.322,00 
       nach näherer Maßgabe der 
       Anleihebedingungen der 
       Schuldverschreibungen zu gewähren oder 
       aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können in Euro 
       oder - im entsprechenden Gegenwert - in 
       einer anderen gesetzlichen Währung, 
       beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
       werden. Sie können auch durch eine 
       unmittelbare oder mittelbare 
       Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
       ausgegeben werden; für diesen Fall wird 
       der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats für die Gesellschaft (i) 
       die Garantie für die Schuldverschreibungen 
       zu übernehmen, (ii) den Inhabern oder 
       Gläubigern dieser Schuldverschreibungen 
       Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder 
       -pflichten auf auf den Inhaber lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
       oder aufzuerlegen und (iii) weitere für 
       eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche 
       Erklärungen abzugeben oder Handlungen 
       vorzunehmen. 
 
       Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann 
       gegen Bar- und/oder Sacheinlage erfolgen, 
       insbesondere auch gegen Sacheinlage zum 
       Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
       Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien 
       oder Immobilienportfolios (auch über den 
       Erwerb von Immobiliengesellschaften oder 
       Teilen davon), oder anderen einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
       den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften, erfolgen, sofern 
       dies im Interesse der Gesellschaft liegt 
       und der Wert der Sacheinlage in einem 
       angemessenen Verhältnis zum Wert der 
       Schuldverschreibungen steht, wobei der 
       nach anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden ermittelte theoretische Marktwert 
       maßgeblich ist. 
 
       Die einzelnen Emissionen können in jeweils 
       unter sich gleichberechtigte 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
       werden. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
       Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
       Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
       bzw. Gläubiger berechtigen, nach 
       Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft zu beziehen. Die 
       Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
       der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
       durch Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
       werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt 
       sich aus der Division des Nennbetrages 
       einer Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Optionspreis für eine auf 
       den Inhaber lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von 
       Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
       dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
       der Optionsbedingungen, gegebenenfalls 
       gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
       aufaddiert werden können oder in Geld 
       ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals der je 
       Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf 
       den Inhaber lautenden Stückaktien der 
       Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
       Teilschuldverschreibung nicht 
       überschreiten. Entsprechendes gilt, wenn 
       Optionsscheine einem Genussrecht oder 
       einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
       werden. 
 
       Im Falle der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
       Inhaber bzw. Gläubiger der 
       Teilschuldverschreibungen das Recht bzw. 
       übernehmen die Pflicht, diese nach näherer 
       Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Anleihebedingungen in auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine auf 
       den Inhaber lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl 
       auf- oder abgerundet werden. Das 
       Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
       Division des unter dem Nennbetrag 
       liegenden Ausgabebetrages einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
       auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis 
       und das Umtauschverhältnis können in den 
       Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
       insbesondere in Abhängigkeit von der 
       Entwicklung des Aktienkurses innerhalb 
       einer bestimmten Bandbreite während der 
       Laufzeit festgesetzt werden. Ferner können 
       eine Zuzahlung oder die Zusammenlegung 
       oder ein Ausgleich für nicht 
       wandlungsfähige Spitzen bzw. rechnerische 
       Bruchteile von Aktien festgesetzt werden. 
       Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
       bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag 
       der Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. 
 
       Die Anleihebedingungen können auch eine 
       Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende 
       der Laufzeit oder zu einem früheren 
       Zeitpunkt oder zu einem bestimmten 
       Ereignis (jeweils '*Endfälligkeit*') 
       begründen oder das Recht der Gesellschaft 
       vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern 
       der Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise an Stelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrages Aktien der 
       Gesellschaft oder einer anderen 
       börsennotierten Gesellschaft nach 
       Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu 
       gewähren. Auch in diesem Fall darf der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals der bei 
       Wandlung auszugebenden auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien den Nennbetrag der 
       Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
       Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, 
       wenn das Wandlungsrecht bzw. die 
       Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -7-

oder eine Gewinnschuldverschreibung 
       beziehen. 
 
       Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie 
       etwaige Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
       können aus einem bestehenden oder in 
       dieser oder künftigen Hauptversammlungen 
       zu beschließenden bedingten Kapital 
       sowie aus bestehendem oder künftigem 
       genehmigten Kapital bedient werden. Die 
       Anleihebedingungen können zudem jeweils 
       festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
       Optionsausübung auch eigene Aktien der 
       Gesellschaft gewährt werden können bzw. 
       ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht und/oder 
       eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht durch 
       Lieferung solcher Aktien erfüllt werden 
       kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
       die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
       Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       gewährt, sondern den Gegenwert in Geld 
       zahlt. Die Anleihebedingungen können auch 
       eine Kombination der vorgenannten 
       Erfüllungsformen vorsehen. 
 
       Im Fall der Begebung von 
       Schuldverschreibungen, die ein Options- 
       oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
       Wandlungs- bzw. Optionspflicht bestimmen, 
       muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- 
       oder Optionspreis - auch bei einem 
       variablen Umtauschverhältnis oder 
       Wandlungspreis - entweder: 
 
       * mindestens 80 % des 
         Durchschnittskurses der Aktie der 
         Gesellschaft an zehn Börsentagen vor 
         dem Tag der Beschlussfassung durch den 
         Vorstand über die Begebung der 
         Schuldverschreibungen betragen 
 
       oder 
 
       * mindestens 80 % des 
         Durchschnittskurses der Aktie der 
         Gesellschaft während der Tage, an 
         denen Bezugsrechte auf die 
         Schuldverschreibungen an der Börse 
         gehandelt werden, mit Ausnahme der 
         Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
         sind, damit der Wandlungs- oder 
         Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 
         AktG fristgerecht bekannt gemacht 
         werden kann, entsprechen. 
 
       § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
       unberührt. 
 
       Im Fall der Begebung von 
       Schuldverschreibungen, die eine Wandlungs- 
       bzw. Optionspflicht bestimmen, kann der 
       Wandlungs- oder Optionspreis nach näherer 
       Maßgabe der Anleihebedingungen auch 
       mindestens 80 % des Durchschnittskurses 
       der Aktie der Gesellschaft während der 
       letzten zehn Börsentage vor oder nach der 
       Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG 
       und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
       '*Durchschnittskurs*' ist dabei jeweils 
       der volumengewichtete Durchschnittswert 
       der Kurse der Aktie der Gesellschaft in 
       der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       der Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
       Der Options- und Wandlungspreis kann 
       unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG und des § 
       199 AktG aufgrund einer 
       Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
       Bestimmung der Bedingungen dann 
       ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Laufzeit der 
       Schuldverschreibungen durch (i) eine 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
       Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
       veräußert oder (iii) unter Einräumung 
       eines ausschließlichen Bezugsrechts 
       an ihre Aktionäre weitere 
       Schuldverschreibungen mit Options- oder 
       Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
       gewährt oder garantiert und in den Fällen 
       (ii) und (iii) den Inhabern schon 
       bestehender Options- und Wandlungsrechte 
       oder -pflichten hierfür keine Bezugsrechte 
       eingeräumt werden, wie sie ihnen nach 
       Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
       oder nach Erfüllung der Options- oder 
       Wandlungspflicht zustehen würden. Die 
       Bedingungen können darüber hinaus für den 
       Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
       Maßnahmen oder Ereignisse, die mit 
       einer wirtschaftlichen Verwässerung des 
       Wertes der Options- oder Wandlungsrechte 
       oder -pflichten verbunden sind (z.B. 
       Dividenden, Kontrollerlangungen durch 
       Dritte), eine Anpassung des Options- bzw. 
       Wandlungspreises vorsehen. 
 
       Statt einer Anpassung des Options- bzw. 
       Wandlungspreises kann nach näherer 
       Bestimmung der Bedingungen der Options- 
       bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die 
       Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
       Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
       des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei 
       der Erfüllung der Options- bzw. 
       Wandlungspflicht vorgesehen werden. 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Die Schuldverschreibungen können auch 
       von einem oder mehreren Kreditinstituten 
       oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichgestellten Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Soweit Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
       Wandlungs- und/oder Optionspflicht gegen 
       Barleistung ausgegeben werden sollen, wird 
       der Vorstand jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
       und/oder Optionspflicht in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       auszugeben, sofern der Vorstand nach 
       pflichtgemäßer Prüfung zu der 
       Auffassung gelangt ist, dass der 
       Ausgabepreis den nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten 
       theoretischen Marktwert der 
       Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
       und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
       und/oder Optionspflicht nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, 
       als auf die zur Bedienung der Wandlungs- 
       und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
       Wandlungs- und Optionspflicht ausgegebenen 
       bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein 
       anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
       nicht mehr als EUR 2.822.064,00 oder, 
       sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
       insgesamt nicht mehr als 10 % des 
       Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung 
       der Ermächtigung (der '*Höchstbetrag*') 
       entfällt. 
 
       Auf diesen Höchstbetrag für einen 
       Bezugsrechtsausschluss ist das 
       Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
       entfällt, die seit dem 25. Juni 2020 in 
       direkter oder sinngemäßer Anwendung 
       von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       oder veräußert werden, insbesondere 
       die unter Ausnutzung genehmigten Kapitals 
       ausgegeben werden, soweit bei Ausnutzung 
       des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht 
       der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2, § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen 
       wird, oder die die Gesellschaft auf der 
       Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat und an 
       Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung 
       eines Bezugsrechts der Aktionäre 
       veräußert. Eine Anrechnung entfällt, 
       soweit Ermächtigungen zum erleichterten 
       Bezugsrechtsausschluss, insbesondere zur 
       Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
       Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. zur 
       Veräußerung von eigenen Aktien 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG, nach einer Ausübung solcher 
       Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt 
       haben, von der Hauptversammlung erneut 
       erteilt werden. 
 
       Soweit Genussrechte oder 
       Gewinnschuldverschreibungen ohne 
       Wandlungsrecht, Optionsrecht oder 
       Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben 
       werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats insgesamt 
       auszuschließen, wenn diese 
       Genussrechte oder 
       Gewinnschuldverschreibungen 
       obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. 
       keine Mitgliedschaftsrechte in der 
       Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
       am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
       der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
       Höhe des Jahresüberschusses, des 
       Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
       wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
       die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
       Genussrechte oder 
       Gewinnschuldverschreibungen nach 
       pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands 
       den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
       Marktkonditionen entsprechen. 
 
       Der Vorstand wird weiter ermächtigt, (i) 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge 
       auszuschließen und (ii) das 
       Bezugsrecht mit Zustimmung des 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -8-

Aufsichtsrats auszuschließen, soweit 
       es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
       Gläubigern von mit Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechten und/oder Wandlungs- bzw. 
       Optionspflichten ausgestatteten 
       Schuldverschreibungen Bezugsrechte in dem 
       Umfang gewähren zu können, wie sie ihnen 
       nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
       Optionsrechts oder nach Erfüllung der 
       Wandlungs- bzw. Optionspflicht zustehen 
       würden. 
 
       Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       Schuldverschreibungen auszuschließen, 
       soweit die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage 
       erfolgt, insbesondere auch zum Zwecke des 
       Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilen 
       von Unternehmen oder Beteiligungen an 
       Unternehmen, Immobilien oder 
       Immobilienportfolios (auch über den Erwerb 
       von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
       davon), oder anderen einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
       den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Beachtung der in dieser Ermächtigung 
       festgelegten Grundsätze die weiteren 
       Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
       der Schuldverschreibungen und deren 
       Bedingungen festzusetzen bzw. diese im 
       Einvernehmen mit den Organen der 
       begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
       Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
       Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, 
       die Art der Verzinsung, den Wandlungs- 
       oder Optionspreis, die Laufzeit und die 
       Stückelung, den Wandlungs- bzw. 
       Optionszeitraum, die Festlegung einer 
       baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
       Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung 
       statt Lieferung von auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien und die Lieferung 
       existierender statt Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender Stückaktien. 
 
    *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 
    8 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 
    Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
    Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2025 einmalig oder 
    mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige 
    oder nicht nachrangige auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    (zusammen '*Schuldverschreibungen*') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
    im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 250.000.000,00 zu begeben und den 
    Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte und Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf insgesamt bis 
    zu 7.055.161 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
    mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
    EUR 14.110.322,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
    der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die Ausgabe 
    von Schuldverschreibungen soll in bestimmten Fällen unter Ausschluss 
    des Bezugsrechts erfolgen können. Der Vorstand erstattet daher 
    folgenden Bericht über die Gründe für den Ausschluss des 
    Bezugsrechts: 
 
    Die Erteilung dieser Ermächtigung soll der Verwaltung die Möglichkeit 
    geben, im Bedarfsfall rasch und flexibel Finanzierungsinstrumente in 
    dem vorgesehenen Volumen nutzen zu können. Dabei ist die 
    Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten in dem entsprechenden 
    Volumen unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen 
    Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu 
    dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus 
    bestimmt werden kann. Zudem befindet sich der Markt, in dem die 
    Gesellschaft tätig ist, in einer Konsolidierungsphase. Daraus können 
    sich für die Gesellschaft kurzfristig Gelegenheiten insbesondere zum 
    Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien oder Immobilienportfolios 
    (auch über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen 
    davon), oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
    Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
    einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
    Konzerngesellschaften ergeben, die einen Einsatz von 
    Finanzierungsinstrumenten erforderlich machen. 
 
    Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne 
    bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
    Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je 
    nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt 
    zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger 
    bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und 
    Gewinnschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit, die 
    Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider 
    Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen 
    für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den 
    vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer 
    Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
    Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von 
    Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl 
    für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital 
    oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten 
    Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen 
    der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen 
    Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder 
    Optionsrechten auch Wandlungs- und/oder Optionspflichten zu begründen 
    bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die 
    Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
    ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst 
    oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren 
    Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen 
    können außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise 
    der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne 
    Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
    Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
    gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur 
    Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem 
    Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
    lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
    in Geld zahlt. 
 
    Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in Kraft 
    getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) 
    klargestellt, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur 
    Unterlegung von Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen 
    Instrumenten genügt, wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der 
    entsprechenden Instrumente ein Mindestausgabebetrag oder dessen 
    Berechnungsgrundlagen für die bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
    auszugebenden Aktien festgelegt werden. Die Ermächtigung sieht daher 
    vor, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis jeweils mindestens 80 % 
    des in der Ermächtigung im Einzelnen definierten Durchschnittskurses 
    der Aktie der Gesellschaft betragen muss. Da der Wandlungs- bzw. 
    Optionspreis auf der Grundlage des ARUG als Mindestpreis ausgestaltet 
    werden kann, besteht die Möglichkeit, z.B. den Wandlungspreis und das 
    Umtauschverhältnis in den Wandelanleihebedingungen auch variabel, 
    insbesondere in Abhängigkeit des Aktienkurses während der Laufzeit 
    festzusetzen. 
 
    Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht 
    bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 
    AktG und § 199 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der 
    Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen 
    Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch eine 
    Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als 
    Kompensation eingeräumt werden. 
 
    Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die 
    Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
    werden können, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere 
    Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
    gleichgestellte Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den 
    Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
    anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
    Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein 
    Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein: 
 
    Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
    Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden sollen, soll der 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -9-

Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    insoweit auszuschließen. Die dort geregelte Grenze für 
    Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
    ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des Kapitals, 
    das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte bzw. 
    -pflichten oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung 
    gestellt werden soll, darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals 
    von EUR 2.822.064,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
    insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
    Ermächtigung (der '*Höchstbetrag*') nicht überschreiten. Durch eine 
    solche Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist zugleich sichergestellt, 
    dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht 
    überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht 
    überschritten werden dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung noch - falls dieser Betrag 
    niedriger wird, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Diese 
    Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert 
    sich um das Grundkapital, das auf Aktien entfällt, die ab dem 25. 
    Juni 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
    entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
    veräußert werden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, 
    dass - vorbehaltlich einer erneuten Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung - keine Schuldverschreibungen ausgegeben werden, 
    wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des 
    Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in direkter oder 
    entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ohne besonderen 
    sachlichen Grund ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
    Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
    Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst 
    aufrechterhalten wollen. 
 
    Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus 
    der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das 
    Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der 
    Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. Damit 
    wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
    Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der in 
    der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der 
    Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem rechnerischen 
    Marktwert, würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf null 
    sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von 
    Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach 
    anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
    Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht 
    nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der 
    Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet 
    und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch 
    einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am 
    Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies 
    durch einen Zukauf von Aktien über die Börse zu annähernd gleichen 
    Konditionen erreichen. 
 
    Allerdings ist die in der Ermächtigung vorgesehene Anrechnung 
    anderweitiger Bezugsrechtsausschlüsse in direkter oder entsprechender 
    Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dann nicht mehr 
    gerechtfertigt, wenn die Hauptversammlung erneut über die 
    Ermächtigung, die zur Anrechnung führte, Beschluss fasst. Denn durch 
    diese erneute Beschlussfassung entfällt der Grund für die Anrechnung. 
    Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung 
    vom 25. Juni 2020 sieht daher vor, dass eine erfolgte Anrechnung 
    wieder entfällt, soweit nach Ausgabe von Aktien gemäß § 203 Abs. 
    2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine erneute 
    Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 2, § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG oder nach einer Veräußerung von eigenen 
    Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
    Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Veräußerung von 
    eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    beschließt. Soweit erneut neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
    unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder erneut 
    eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
    veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss auch wieder für die Ermächtigung zur Begebung 
    von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
    und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
    Instrumente) bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum 
    erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die 
    Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
    Kapital oder zur Veräußerung eigener Aktien unter 
    Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit 
    denen eines Beschlusses über die Schaffung einer Ermächtigung zur 
    Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
    genehmigtem Kapital mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
    gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder einer neuen 
    Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 
    8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung 
    hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Begebung von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im 
    Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
    Im Ergebnis führt diese Regelung damit dazu, dass der Vorstand ohne 
    erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der 
    (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vollumfänglich 
    vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend 
    § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer 
    erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während 
    der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob 
    er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der 
    gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Begebung von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    gegen Barzahlung Gebrauch macht. Zu der entsprechenden 
    Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    neuen Aktien aus genehmigtem Kapital mit der Möglichkeit zum 
    erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 2, § 186 
    Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
    Tagesordnungspunkt 7. Zu der entsprechenden Anrechnungsbestimmung im 
    Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum 
    erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
    186 Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des Vorstands zu 
    Tagesordnungspunkt 10. 
 
    Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
    dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen 
    Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
 
    Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
    Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht 
    ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
    auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
    Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, 
    d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
    Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
    nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
    Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist 
    erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
    Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -10-

Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten 
    Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des 
    Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte 
    bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte 
    begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn 
    der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die 
    Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines 
    Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine 
    Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer 
    Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung 
    führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. 
    Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung 
    der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. 
    verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten 
    Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses 
    verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
    Durch beide der vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des 
    Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
    Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft 
    wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine 
    günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine 
    Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu 
    einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der 
    Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden 
    kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko vermieden und der 
    Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. 
    Sonst wäre, um die Attraktivität der Konditionen und damit die 
    Erfolgschancen der jeweiligen Emission sicherzustellen, ein nicht 
    unerheblicher Abschlag etwa auf die Verzinsung oder den Ausgabepreis 
    der Schuldverschreibung notwendig. Zudem ergeben sich durch Wegfall 
    der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick 
    auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das 
    Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen 
    Platzierung kann die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso 
    wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten 
    der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe 
    verbilligt werden. 
 
    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge 
    können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der 
    Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
    ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen 
    die Abwicklung der Emission. Zudem ist der mögliche 
    Verwässerungseffekt aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in 
    der Regel gering. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
    sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
    Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
    um den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechten und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
    ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
    einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. 
    Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. 
    Optionspflichten zustehen würde. Die Options- und 
    Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz 
    der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor 
    Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am 
    Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits 
    bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu 
    verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der 
    Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender 
    Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies 
    gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option 
    oder Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien und 
    ist damit im Interesse der Aktionäre. Da die Platzierung der Emission 
    dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem 
    Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
    Gesellschaft. 
 
    Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
    Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der 
    Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage erfolgt, insbesondere (aber 
    nicht ausschließlich) zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
    Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
    Immobilien oder Immobilienportfolios (auch über den Erwerb von 
    Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), oder anderen 
    einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb 
    von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die 
    Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, und dies im Interesse 
    der Gesellschaft liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert der 
    Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
    Schuldverschreibungen steht. Im Fall von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen ist der nach anerkannten Methoden 
    ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von 
    Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, 
    die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als 
    Akquisitionswährung, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
    Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, 
    liquiditätsschonend zu nutzen. Die Gegenleistung braucht dann nicht 
    in Geld erbracht zu werden. Dabei kann eine attraktive Alternative 
    darin liegen, an Stelle oder neben der Gewährung von Aktien oder 
    Barleistung Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder 
    Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche 
    Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft z.B. 
    bei Akquisitionen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
    Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den 
    Umständen des Einzelfalls besonders anbieten. Zudem wird es der 
    Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, auch 
    sonstige Vermögensgegenstände, wie z.B. auch Forderungen gegen die 
    Gesellschaft, unter vorstehenden Voraussetzungen zu erwerben, ohne 
    dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
    Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
    Vorstand in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung darüber 
    berichten. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2016 und 
    die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2020) 
    sowie entsprechende Änderung der Satzung* 
 
    Das Grundkapital ist nach § 5 Abs. 6 der Satzung um bis zu EUR 
    14.110.322,00 durch Ausgabe von bis zu 7.055.161 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
    2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient der Gewährung von auf den 
    Inhaber lautenden Stückaktien an Inhaber etwaiger von der 
    Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des 
    in der Hauptversammlung vom 4. Juli 2016 gefassten 
    Ermächtigungsbeschlusses begebener Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte, soweit diese ein 
    Umtausch- oder Bezugsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    der Gesellschaft gewähren bzw. eine Umtausch- oder Bezugspflicht 
    begründen und die Inhaber von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht 
    Gebrauch machen bzw. ihre Pflicht zum Umtausch oder Bezug erfüllen 
    bzw. die Gesellschaft von einem Andienungsrecht auf Lieferung von 
    Aktien Gebrauch macht und die Gesellschaft sich entschließt, 
    hierzu Aktien aus dem Bedingten Kapital 2016 zu liefern. 
 
    Das Bedingte Kapital 2016 wurde bislang noch nicht in Anspruch 
    genommen und soll, soweit es auch bis zur Hauptversammlung am 25. 
    Juni 2020 nicht bereits durch Ausgabe neuer Aktien in Anspruch 
    genommen worden ist, aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 
    2020 ersetzt werden. Dieses neue Bedingte Kapital 2020 soll der 
    Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber 
    bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
    Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
    Kombinationen dieser Instrumente) dienen, die aufgrund der unter 
    Tagesordnungspunkt 8 dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung 
    vorgeschlagenen Ermächtigung zur Gewährung von Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
    Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
    von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren 
    Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
    Optionsrecht auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Fair Value REIT-AG: Bekanntmachung der -11-

Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
    begründen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    a) *Aufhebung Bedingtes Kapital 2016* 
 
       Das Bedingte Kapital 2016 und seine 
       Regelungen in § 5 Abs. 6 der Satzung 
       werden, soweit das Bedingte Kapital 2016 
       dann noch besteht, aufschiebend bedingt 
       auf die Eintragung der unter nachstehender 
       lit. c) vorgeschlagenen Änderungen 
       der Satzung in das Handelsregister 
       aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
       2020* 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
       bis zu EUR 14.110.322,00, eingeteilt in 
       bis zu Stück 7.055.161 auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien, bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien an 
       die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente), die 
       aufgrund der von der Hauptversammlung vom 
       25. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 
       beschlossenen Ermächtigung zur Gewährung 
       von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) von der 
       Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
       mittelbaren Beteiligungsgesellschaften 
       begeben wurden oder noch begeben werden 
       und ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf 
       auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- 
       oder Optionspflicht begründen. Die Ausgabe 
       der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des jeweiligen 
       Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung jeweils zu bestimmenden 
       Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung wird nur soweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten von diesen 
       Rechten Gebrauch machen oder die zur 
       Wandlung oder Optionsausübung 
       Verpflichteten ihre Pflicht zur Wandlung 
       oder Optionsausübung erfüllen, soweit 
       nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
       Aktien oder aus genehmigtem Kapital 
       geschaffene Aktien zur Bedienung 
       eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen 
       vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
       sie entstehen, und für alle nachfolgenden 
       Geschäftsjahre am Gewinn teil; soweit 
       rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
       Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
       Abweichendes festlegen, insbesondere, dass 
       die neuen Aktien vom Beginn eines bereits 
       abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das 
       zum Zeitpunkt der Entstehung der neuen 
       Aktien noch kein 
       Gewinnverwendungsbeschluss der 
       Hauptversammlung gefasst worden ist, am 
       Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung einer bedingten 
       Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
       der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
       anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
       Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
       Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
       betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
       der Nichtausnutzung der jeweiligen 
       Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
       jeweiligen Ermächtigungszeitraumes sowie 
       im Falle der Nichtausnutzung des bedingten 
       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
       Ausübung von Optionsrechten oder 
       Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
       von Optionspflichten oder 
       Wandlungspflichten. 
    c) *Satzungsänderung* 
 
       § 5 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und 
       ersatzlos gestrichen. § 5 Abs. 5 der 
       Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            ist um bis zu EUR 14.110.322,00, 
            eingeteilt in bis zu Stück 
            7.055.161 auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien, bedingt erhöht 
            (Bedingtes Kapital 2020). Die 
            bedingte Kapitalerhöhung dient der 
            Gewährung von auf den Inhaber 
            lautenden Stückaktien an die 
            Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente), 
            die aufgrund der von der 
            Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 
            unter Tagesordnungspunkt 8 
            beschlossenen Ermächtigung zur 
            Gewährung von Wandel- und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen, 
            Genussrechten und/oder 
            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
            Kombinationen dieser Instrumente) 
            von der Gesellschaft oder deren 
            unmittelbaren oder mittelbaren 
            Beteiligungsgesellschaften begeben 
            wurden oder noch begeben werden und 
            ein Wandlungs- oder Optionsrecht 
            auf auf den Inhaber lautende 
            Stückaktien der Gesellschaft 
            gewähren bzw. eine Wandlungs- oder 
            Optionspflicht begründen. Die 
            Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
            dem nach Maßgabe des 
            jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses 
            der Hauptversammlung jeweils zu 
            bestimmenden Options- oder 
            Wandlungspreis. Die bedingte 
            Kapitalerhöhung wird nur soweit 
            durchgeführt, wie die Inhaber von 
            Wandlungs- oder Optionsrechten von 
            diesen Rechten Gebrauch machen oder 
            die zur Wandlung oder 
            Optionsausübung Verpflichteten ihre 
            Pflicht zur Wandlung oder 
            Optionsausübung erfüllen, soweit 
            nicht ein Barausgleich gewährt oder 
            eigene Aktien oder aus genehmigtem 
            Kapital geschaffene Aktien zur 
            Bedienung eingesetzt werden. Die 
            neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
            Geschäftsjahres an, in dem sie 
            entstehen, und für alle 
            nachfolgenden Geschäftsjahre am 
            Gewinn teil; soweit rechtlich 
            zulässig, kann der Vorstand mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats für 
            die Gewinnbeteiligung der neuen 
            Aktien Abweichendes festlegen, 
            insbesondere, dass die neuen Aktien 
            vom Beginn eines bereits 
            abgelaufenen Geschäftsjahres an, 
            für das zum Zeitpunkt der 
            Entstehung der neuen Aktien noch 
            kein Gewinnverwendungsbeschluss der 
            Hauptversammlung gefasst worden 
            ist, am Gewinn teilnehmen. Der 
            Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung einer bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
            Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
            die Fassung des § 5 der Satzung 
            entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
            der Bezugsaktien anzupassen sowie 
            alle sonstigen damit im 
            Zusammenhang stehenden Anpassungen 
            der Satzung vorzunehmen, die nur 
            die Fassung betreffen. 
            Entsprechendes gilt im Falle der 
            Nichtausnutzung der jeweiligen 
            Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Schuldverschreibungen nach Ablauf 
            des jeweiligen 
            Ermächtigungszeitraumes sowie im 
            Falle der Nichtausnutzung des 
            bedingten Kapitals nach Ablauf der 
            Fristen für die Ausübung von 
            Optionsrechten oder 
            Wandlungsrechten oder für die 
            Erfüllung von Optionspflichten oder 
            Wandlungspflichten.' 
10. *Aufhebung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Erteilung 
    einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- 
    und Andienungsrechts* 
 
    Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. Juli 2016 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 3. Juli 
    2021 ab. Sie soll, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, 
    aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien ersetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
    a) Die von der Hauptversammlung am 4. Juli 
       2016 beschlossene Ermächtigung der 
       Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
       wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch 
       gemacht wurde, mit Wirksamwerden der 
       nachstehend unter lit. b) ff. zu 
       beschließenden neuen Ermächtigung zum 
       Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
       aufgehoben. 
    b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 24. Juni 
       2025 im Rahmen der gesetzlichen Grenzen 
       eigene Aktien mit einem darauf 
       entfallenden anteiligen Betrag in Höhe von 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
       niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
       Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb 
       eigener Aktien erfolgt nach Wahl des 
       Vorstands aa) über die Börse oder bb) 
       mittels eines an alle Aktionäre 
       gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
       einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
       von Verkaufsangeboten (nachfolgend 
       '*Öffentliches Kaufangebot*'). Dabei 
       dürfen auf die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
       mit anderen eigenen Aktien der 
       Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
       bereits erworben hat und noch besitzt oder 
       ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
       mehr als 10 % des zum Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
       niedriger ist - des zum jeweiligen 
       späteren Zeitpunkt bestehenden 
       Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
       darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck 
       des Handels in eigenen Aktien genutzt 
       werden. 
 
       aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
           darf der von der Gesellschaft 
           gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Nebenkosten) den Mittelwert der 
           Schlusskurse für Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den letzten fünf Handelstagen der 
           Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
           Eingehen der Verpflichtung zum 
           Erwerb um nicht mehr als 10 % über- 
           bzw. um nicht mehr als 20 % 
           unterschreiten. 
       bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
           Öffentlichen Kaufangebots, kann 
           ein bestimmter Kaufpreis oder eine 
           Kaufpreisspanne festgelegt werden. 
           Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis 
           oder die Grenzwerte der 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Nebenkosten) den Mittelwert der 
           Schlusskurse für Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den letzten fünf Handelstagen der 
           Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
           Tag der Veröffentlichung des 
           Öffentlichen Kaufangebots um 
           nicht mehr als 10 % über- bzw. um 
           nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
           Ergibt sich nach Veröffentlichung 
           eines Öffentlichen Kaufangebots 
           eine wesentliche Kursabweichung, so 
           kann das Öffentliche 
           Kaufangebot angepasst werden; in 
           diesem Fall bestimmt sich der 
           maßgebliche Kurs nach dem 
           Schlusskurs für Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           letzten Handelstag der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vor der 
           Veröffentlichung der Anpassung; die 
           10 %-Grenze für das Über- bzw. 
           die 20 %-Grenze für das 
           Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
           anzuwenden. Das Volumen des Kaufs 
           kann begrenzt werden. Sofern die 
           gesamte Annahme des Angebots bzw. 
           die gesamten bei einer Aufforderung 
           zur Abgabe von Angeboten abgegebenen 
           Angebote der Aktionäre dieses 
           Volumen überschreitet bzw. 
           überschreiten, richtet sich der 
           Erwerb bzw. die Annahme durch die 
           Gesellschaft nach dem für die 
           Gesellschaft finanziell günstigsten 
           Angebot. Bei finanziell gleichen 
           Angeboten erfolgt der Erwerb bzw. 
           die Annahme unter insoweit 
           partiellem Ausschluss eines etwaigen 
           Andienungsrechts nach dem Verhältnis 
           der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach dem 
           Verhältnis der Beteiligung der 
           andienenden Aktionäre 
           (Beteiligungsquoten). Ein 
           bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen (bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär) kann 
           vorgesehen werden. Ebenfalls 
           vorgesehen werden kann eine Rundung 
           nach kaufmännischen Gesichtspunkten 
           zur Vermeidung rechnerischer 
           Bruchteile von Aktien. Das 
           Öffentliche Kaufangebot kann 
           weitere Bedingungen vorsehen. 
    c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
       durch die Gesellschaft, durch ihre 
       Konzernunternehmen oder für ihre oder 
       deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
       werden. 
    d) Die hiermit erteilte Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien endet, ohne dass es 
       einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, mit 
       Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung zum 
       Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 
       1 Nr. 8 AktG. Unabhängig davon endet die 
       hiermit erteilte Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien spätestens am 24. Juni 
       2025. 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
       einer früheren Ermächtigung erworben 
       wurden bzw. werden, zu allen gesetzlich 
       zugelassenen Zwecken, insbesondere jedoch 
       zu den nachstehend genannten Zwecken, zu 
       verwenden. 
    f) Der Vorstand wird ermächtigt, eine 
       Veräußerung der aufgrund dieser oder 
       einer früher erteilten Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
       Weise als ganz oder teilweise über die 
       Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
       bzw. Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
       Angebots vorzunehmen, wenn die Aktien 
       gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den Börsenpreis 
       von Aktien der Gesellschaft gleicher 
       Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. Als maßgeblicher 
       Börsenpreis im Sinne der vorstehenden 
       Regelung gilt der Mittelwert der 
       Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
       einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
       den letzten fünf Handelstagen der 
       Frankfurter Wertpapierbörse vor der 
       Eingehung der Verpflichtung zur 
       Veräußerung der Aktien. Das 
       Bezugsrecht der Aktionäre ist 
       ausgeschlossen. Die Ermächtigung nach 
       diesem Buchstaben f) gilt jedoch nur mit 
       der Maßgabe, dass die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
       Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
       der Gesellschaft nicht überschreiten 
       dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       sind Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
       genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 
       2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegeben werden oder 
       die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       ausgegeben werden oder erforderlich sind, 
       sofern die zugrundeliegenden 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegeben werden. Eine erfolgte 
       Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen 
       zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
       Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- 
       und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
       Genussrechten und/oder 
       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
       Kombinationen dieser Instrumente) 
       gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
       Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt 
       hat, von der Hauptversammlung erneut 
       erteilt werden. 
    g) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eine 
       Veräußerung der aufgrund dieser oder 
       einer früher erteilten Ermächtigung 
       erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
       Weise als ganz oder teilweise über die 
       Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
       bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines 
       solchen Angebots vorzunehmen, soweit dies 
       gegen Sachleistung Dritter, insbesondere 
       im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
       Betrieben, Teilen von Unternehmen oder 
       Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien 
       oder Immobilienportfolios (auch über den 
       Erwerb von Immobiliengesellschaften oder 
       Teilen davon), oder anderen einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf 
       den Erwerb von Vermögensgegenständen, 
       einschließlich Forderungen gegen die 
       Gesellschaft oder ihre 
       Konzerngesellschaften, geschieht. Das 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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