DGAP-News: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-22 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Your Family Entertainment AG München - ISIN
DE000A161N14 - Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu
der ordentlichen Hauptversammlung am 29.06.2020 um
14:00 Uhr ein, die aufgrund der Corona-Pandemie als
virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten stattfindet.
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der
Gesellschaft, die sich ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldet haben, live im Internet
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt im Vorfeld zur Hauptversammlung und bis zur vom
Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die
Geschäftsräume der SKW Schwarz Rechtsanwälte,
Wittelsbacherplatz 1, 80333 München.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Gesellschaft zum 31.12.2019, des
Lageberichts für die Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019
sowie eines erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1
HGB*
Der Geschäftsbericht, der Jahresabschluss,
der Lagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats, der Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns und der
erläuternde Bericht zu den Angaben nach §
289a Abs. 1 HGB der Gesellschaft sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
*https://www.yfe.tv/hauptversammlung*
zugänglich und auch während der
Hauptversammlung abrufbar. Entsprechend der
gesetzlichen Bestimmungen wird, da der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits
gebilligt hat, keine Beschlussfassung zu
diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgen.
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über
die Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen
hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1
Satz 1 AktG hat der Vorstand der
Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss,
den Lagebericht, den Bericht des
Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns und -
bei börsennotierten Gesellschaften - einen
erläuternden Bericht zu den Angaben nach §
289a Abs. 1 HGB zugänglich zu machen.
2. *Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem
Vorstand für das Geschäftsjahr 2019
Entlastung zu erteilen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und
Zwischenabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly
GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die
etwaige prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzbericht enthaltenen
verkürzten Abschlusses und des
Zwischenberichtes zu wählen.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren
Aktionärsrechte.
*a) Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung*
Der Vorstand hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrates in Übereinstimmung mit
Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschaft-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkung der COVID-19-Pandemie (nachfolgend:
'Covid-19 Gesetz') entschieden, dass die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder Ihrer
Bevollmächtigten abgehalten wird. Die physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.
Es besteht für Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten
die Möglichkeit, die Hauptversammlung
vollständig in Bild und Ton zu verfolgen
(nachfolgend: 'Teilnahme').
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre
und Bevollmächtigte, die sich entsprechend
nachfolgender Bestimmungen ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet haben am 29.
Juni 2020 ab 14:00 Uhr in Bild und Ton im
passwortgeschützten Internetservice übertragen.
Der Zugang auf den Internetservice erfolgt über
einen Link, der auf der Seite
*https://www.yfe.tv/hauptversammlung*
hinterlegt ist.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder
durch Vollmachtserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Weitere
Einzelheiten werden nachfolgend näher
erläutert.
*b) Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts - selbst oder durch
Bevollmächtigte - sind nach § 18 der Satzung
der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und deren Anmeldung der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten
Anmeldestelle mindestens sechs Tage, den Tag
des Zugangs nicht mitgerechnet, vor der
Hauptversammlung, d.h. bis zum 22. Juni 2020,
24:00 Uhr, zugeht.
Die Anmeldung kann online, wie unter dem
folgenden Link erläutert, erfolgen:
*https://www.yfe.tv/hauptversammlung*
Aktionäre, die die Anmeldung wie vorstehend
vornehmen möchten, benötigen hierfür Ihre
Aktionärsnummer und das zugehörige
Zugangspasswort. Alle Aktionäre, die im
Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre
Aktionärsnummer und ein zugehöriges
Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur
virtuellen Hauptversammlung zugesandt.
Die Anmeldung kann auch an die Anschrift
Your Family Entertainment
Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de
erfolgen.
Ein Formular, das hierfür verwendet werden
kann, wird den Aktionären, die im
Aktienregister eingetragen sind, mit dem
Einladungsschreiben zur virtuellen
Hauptversammlung zugeschickt. Nähere
Informationen zum Anmeldeverfahren entnehmen
Sie bitte den Hinweisen auf dem
Anmeldeformular.
Mit der Anmeldung kann der Aktionär die
postalische Zusendung eines Tickets zur
virtuellen Hauptversammlung anfordern.
Aktionäre, die sich über den Internetservice
anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihr
Ticket unmittelbar selbst auszustellen.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Aus technischen Gründen werden
im Zeitraum zwischen dem 23. Juni 2020, 0:00
Uhr, und dem 29. Juni 2020, 24:00 Uhr, keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen
(sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand am Ende des
Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 22.
Juni 2020.
Ein Formular zur Anmeldung wird den Aktionären,
die spätestens am 15. Juni 2020, 0:00 Uhr, im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist
auch im Internet unter
*https://www.yfe.tv/hauptversammlung*
abrufbar und wird Aktionären auf Verlangen
kostenlos zugesandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des
Umschreibestopps weiter frei verfügen.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Ist ein Intermediär im Aktienregister
eingetragen, so kann er das Stimmrecht für die
Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund
einer Bevollmächtigung des Aktionärs ausüben.
Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen,
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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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