DGAP-News: VIB Vermögen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-22 / 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. VIB Vermögen AG Neuburg a. d. Donau ISIN DE000A2YPDD0 / WKN A2YPDD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 2. Juli 2020, um 11.00 Uhr MESZ, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VIB Vermögen AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 19.305.845,30 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des gesamten Bilanzgewinns von EUR 19.305.845,30. Die Dividende ist am 7. Juli 2020 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende Satzungsänderung* Die von der Hauptversammlung am 1. Juli 2015 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ist bis zum 30. Juni 2020 befristet. Die Ermächtigung wurde nicht ausgenutzt. Die Satzung erhält in § 4 Abs. 8 ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390,00 auf den Namen lautende Stückaktien (Bedingtes Kapital 2015) in Bezug auf die etwaige Ausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. Erfüllung von Wandlungspflichten aus dieser Ermächtigung. Wandel- und/oder Optionsanleihen können wesentliche Instrumente sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als wichtige Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. Der Gesellschaft fließt Kapital zu, das ihr später unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Um der Gesellschaft auch in Zukunft nach Auslaufen der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen am 30. Juni 2020 die möglichst größte Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung in Bezug auf die jeweilige Kapitalmarktsituation zu geben, sollen eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen mit Bezugsrechtsauschluss und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2020 in Höhe von EUR 2.757.977,00 zu deren Bedienung beschlossen werden. Diese Ermächtigung mit Bezugsrechtsausschluss beschränkt sich auf ein Aktienvolumen von insgesamt etwas weniger als 10 Prozent des aktuellen Grundkapitals. Nach der Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, wie insbesondere auch bei einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2020 mit Bezugsrechtsauschluss, das unter nachfolgendem Tagesordnungspunkt 7 Beschlussgegenstand dieser Hauptversammlung ist, oder die (ii) aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und zum Bezugsrechtsausschluss aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 01. Juli 2025 einmal oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 90.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben (auch die 'Schuldverschreibungen') und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 2.757.977,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Anleihebedingungen können auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren ('Aktienlieferungsrecht'). bb) Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. cc) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen würde. dd) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung begebene Schuldverschreibungen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum zwischen dem 2. Juli 2020 und der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum
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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)
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