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DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VIB Vermögen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VIB Vermögen AG Neuburg a. d. Donau ISIN DE000A2YPDD0 / 
WKN A2YPDD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 2. 
Juli 2020, 
um 11.00 Uhr MESZ, die ausschließlich als 
virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet, ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VIB Vermögen AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, 
   der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den 
   VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 19.305.845,30 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des 
   gesamten Bilanzgewinns von EUR 19.305.845,30. 
 
   Die Dividende ist am 7. Juli 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
   vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das 
   Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft sowie zum 
   Prüfer für eine gegebenenfalls vorzunehmende 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre sowie über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 1. Juli 2015 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ist bis zum 
   30. Juni 2020 befristet. Die Ermächtigung wurde 
   nicht ausgenutzt. Die Satzung erhält in § 4 Abs. 
   8 ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390,00 
   auf den Namen lautende Stückaktien (Bedingtes 
   Kapital 2015) in Bezug auf die etwaige Ausübung 
   von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Erfüllung von Wandlungspflichten aus dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Wandel- und/oder Optionsanleihen können 
   wesentliche Instrumente sein, um für eine 
   angemessene Kapitalausstattung als wichtige 
   Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
   Der Gesellschaft fließt Kapital zu, das ihr 
   später unter Umständen als Eigenkapital erhalten 
   bleibt. Um der Gesellschaft auch in Zukunft nach 
   Auslaufen der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und Optionsanleihen am 30. Juni 2020 
   die möglichst größte Flexibilität bei der 
   Kapitalbeschaffung in Bezug auf die jeweilige 
   Kapitalmarktsituation zu geben, sollen eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsanleihen mit Bezugsrechtsauschluss und ein 
   entsprechendes Bedingtes Kapital 2020 in Höhe von 
   EUR 2.757.977,00 zu deren Bedienung beschlossen 
   werden. Diese Ermächtigung mit 
   Bezugsrechtsausschluss beschränkt sich auf ein 
   Aktienvolumen von insgesamt etwas weniger als 10 
   Prozent des aktuellen Grundkapitals. Nach der 
   Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10% des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
   Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
   werden, wie insbesondere auch bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2020 mit 
   Bezugsrechtsauschluss, das unter nachfolgendem 
   Tagesordnungspunkt 7 Beschlussgegenstand dieser 
   Hauptversammlung ist, oder die (ii) aufgrund von 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
   Grundlage der Ausnutzung einer anderen 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   begebenen Wandel- beziehungsweise 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen und zum 
   Bezugsrechtsausschluss 
 
   aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 01. Juli 2025 einmal 
   oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautende Options- und/oder Wandelanleihen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 90.000.000,00 mit 
   oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben (auch 
   die 'Schuldverschreibungen') und den Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte 
   oder den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandelanleihen Wandlungsrechte auf den Namen 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu EUR 2.757.977,00 nach näherer Maßgabe 
   der Anleihebedingungen dieser 
   Schuldverschreibungen zu gewähren oder 
   aufzuerlegen. Die Anleihebedingungen können auch 
   (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende 
   der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder 
   (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
   Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies 
   umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
   Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
   ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
   bb) Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht 
   kann den Aktionären in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die Schuldverschreibungen von einem 
   oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
   mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
   1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe 
   oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
   und/oder solchen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   cc) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die 
   sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
   von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
   das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
   damit Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor 
   begebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
   ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- 
   bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines 
   Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen 
   würde. 
 
   dd) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf gegen Barzahlung begebene 
   Schuldverschreibungen vollständig 
   auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
   gelangt, dass der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
   Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. 
   Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht 
   der Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
   falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
   vorgenannte 10%-Grenze werden eigene Aktien 
   angerechnet, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum zwischen dem 
   2. Juli 2020 und der Ausgabe der betreffenden 
   Schuldverschreibungen veräußert werden. 
   Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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