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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VIB Vermögen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VIB Vermögen AG Neuburg a. d. Donau ISIN DE000A2YPDD0 / 
WKN A2YPDD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 2. 
Juli 2020, 
um 11.00 Uhr MESZ, die ausschließlich als 
virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet, ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VIB Vermögen AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, 
   der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den 
   VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 19.305.845,30 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des 
   gesamten Bilanzgewinns von EUR 19.305.845,30. 
 
   Die Dividende ist am 7. Juli 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
   vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das 
   Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft sowie zum 
   Prüfer für eine gegebenenfalls vorzunehmende 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre sowie über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 1. Juli 2015 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ist bis zum 
   30. Juni 2020 befristet. Die Ermächtigung wurde 
   nicht ausgenutzt. Die Satzung erhält in § 4 Abs. 
   8 ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390,00 
   auf den Namen lautende Stückaktien (Bedingtes 
   Kapital 2015) in Bezug auf die etwaige Ausübung 
   von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Erfüllung von Wandlungspflichten aus dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Wandel- und/oder Optionsanleihen können 
   wesentliche Instrumente sein, um für eine 
   angemessene Kapitalausstattung als wichtige 
   Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
   Der Gesellschaft fließt Kapital zu, das ihr 
   später unter Umständen als Eigenkapital erhalten 
   bleibt. Um der Gesellschaft auch in Zukunft nach 
   Auslaufen der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und Optionsanleihen am 30. Juni 2020 
   die möglichst größte Flexibilität bei der 
   Kapitalbeschaffung in Bezug auf die jeweilige 
   Kapitalmarktsituation zu geben, sollen eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsanleihen mit Bezugsrechtsauschluss und ein 
   entsprechendes Bedingtes Kapital 2020 in Höhe von 
   EUR 2.757.977,00 zu deren Bedienung beschlossen 
   werden. Diese Ermächtigung mit 
   Bezugsrechtsausschluss beschränkt sich auf ein 
   Aktienvolumen von insgesamt etwas weniger als 10 
   Prozent des aktuellen Grundkapitals. Nach der 
   Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10% des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
   Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
   werden, wie insbesondere auch bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2020 mit 
   Bezugsrechtsauschluss, das unter nachfolgendem 
   Tagesordnungspunkt 7 Beschlussgegenstand dieser 
   Hauptversammlung ist, oder die (ii) aufgrund von 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
   Grundlage der Ausnutzung einer anderen 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   begebenen Wandel- beziehungsweise 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen und zum 
   Bezugsrechtsausschluss 
 
   aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 01. Juli 2025 einmal 
   oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautende Options- und/oder Wandelanleihen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 90.000.000,00 mit 
   oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben (auch 
   die 'Schuldverschreibungen') und den Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte 
   oder den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandelanleihen Wandlungsrechte auf den Namen 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu EUR 2.757.977,00 nach näherer Maßgabe 
   der Anleihebedingungen dieser 
   Schuldverschreibungen zu gewähren oder 
   aufzuerlegen. Die Anleihebedingungen können auch 
   (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende 
   der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder 
   (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
   Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies 
   umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
   Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
   ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
   bb) Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht 
   kann den Aktionären in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die Schuldverschreibungen von einem 
   oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
   mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
   1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe 
   oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
   und/oder solchen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   cc) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die 
   sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
   von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
   das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
   damit Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor 
   begebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
   ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- 
   bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines 
   Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen 
   würde. 
 
   dd) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf gegen Barzahlung begebene 
   Schuldverschreibungen vollständig 
   auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
   gelangt, dass der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
   Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. 
   Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht 
   der Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
   falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
   vorgenannte 10%-Grenze werden eigene Aktien 
   angerechnet, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum zwischen dem 
   2. Juli 2020 und der Ausgabe der betreffenden 
   Schuldverschreibungen veräußert werden. 
   Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -2-

zwischen dem 2. Juli 2020 und der Ausgabe der 
   betreffenden Schuldverschreibungen aus 
   genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   ee) Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser 
   Ermächtigung nur erfolgen, wenn der auf die Summe 
   der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen 
   Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende 
   rechnerische Anteil des Grundkapitals 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
   Grenze werden Aktien angerechnet, (i) die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
   werden oder (ii) die aufgrund von während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
   der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- 
   beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen 
   auszugeben sind. 
 
   ff) Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
   gg) Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen 
   werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
   mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
   nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Anleihe- bzw. Optionsbedingungen 
   zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien 
   der Gesellschaft berechtigen oder - auch aufgrund 
   eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Für 
   auf Euro lautende, durch die Gesellschaft 
   begebene Optionsanleihen können die Anleihe- bzw. 
   Optionsbedingungen vorsehen, dass der 
   Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare 
   Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
   Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
   entfällt, darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
   Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
   vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum 
   Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
   hh) Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen 
   erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
   Teilschuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten 
   die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das 
   unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre 
   Teilschuldverschreibungen gemäß den vom 
   Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in auf 
   den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   zu wandeln oder diese abzunehmen. Das 
   Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division 
   des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
   liegenden Ausgabebetrags einer 
   Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
   Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine 
   volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
   können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
   Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
   wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die 
   Anleihebedingungen können ein variables 
   Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
   Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend 
   bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer 
   vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der 
   Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der 
   Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
   vorsehen. 
 
   ii) Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
   Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
   Gesellschaft ('VIB-Aktie') muss mit Ausnahme der 
   Fälle, in denen eine Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht 
   vorgesehen ist, mindestens 80 vom Hundert des 
   nicht gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreises der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der letzten 10 
   Börsenhandelstage vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder 
   muss - für den Fall der Einräumung eines 
   Bezugsrechts - mindestens 80 vom Hundert des 
   nicht gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreises der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse in dem Zeitraum vom Beginn der 
   Bezugsfrist bis einschließlich des Tags vor 
   Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der 
   Konditionen der Schuldverschreibungen gemäß 
   § 186 Abs. 2 AktG entsprechen. In den Fällen 
   einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines 
   Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
   Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben 
   genannten Mindestpreis entsprechen oder dem nicht 
   gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreis der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums 
   von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
   Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
   unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
   liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
   auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf 
   den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
   übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
   bleiben unberührt. 
 
   jj) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der 
   Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Maßgabe der Anleihebedingungen zum Zwecke 
   der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger 
   der Schuldverschreibungen gemäß bzw. 
   entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt 
   werden, wenn die Gesellschaft während der 
   Options- bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
   Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder 
   (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
   erhöht oder eigene Aktien veräußert 
   (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) unter 
   Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
   Schuldverschreibungen mit Options- bzw. 
   Wandlungsrecht oder Aktienlieferungsrecht oder 
   Options- bzw. Wandlungspflicht begibt, gewährt 
   oder garantiert (ungeachtet eines etwaigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) 
   und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern 
   schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte 
   oder Options- bzw. Wandlungspflichten hierfür 
   kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
   oder nach Erfüllung der Options- bzw. 
   Wandlungspflicht kraft Gesetzes zustehen würde. 
   Die Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung 
   bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
   oder bei der Erfüllung einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum 
   Verwässerungsschutz erforderlich, können die 
   Anleihebedingungen für die vorgenannten Fälle 
   auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte je Teilschuldverschreibung 
   angepasst wird. Die Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen können darüber hinaus für 
   den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
   außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
   Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen 
   Verwässerung des Wertes der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten verbunden sind (z. B. 
   Umwandlungsmaßnahmen, Dividendenzahlungen, 
   Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung 
   der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
   bzw. Wandlungspflichten vorsehen. §§ 9 Abs. 1 
   AktG und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
   kk) Die Anleihebedingungen können das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, nicht neue Stückaktien zu 
   gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der 
   für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
   Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreis der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der 10 Börsenhandelstage 
   nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der 
   Wandlung entspricht. Die Anleihebedingungen 
   können auch vorsehen, dass die 
   Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft 
   statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
   bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder 
   einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
   gewandelt werden können oder das Optionsrecht 
   oder Aktienlieferungsrecht durch Lieferung 
   solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht 
   mit Lieferung solcher Aktien bedient werden kann. 
 
   ll) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
   Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
   Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -3-

Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen 
   den Options- bzw. Wandlungspreis zu bestimmen. 
 
   b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.757.977,00 
   durch Ausgabe von bis zu 2.757.977 neuen, auf den 
   Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
   Namen lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung 
   entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten 
   oder bei Ausübung eines Wahlrechts der 
   Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Schuldverschreibungen, die aufgrund 
   des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 02.07.2020 (Tagesordnungspunkt 6) bis zum 
   01.07.2025 von der Gesellschaft begeben werden. 
   Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
   Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur im Falle 
   der Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß 
   dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
   vom 02.07.2020 (Tagesordnungspunkt 6) und nur 
   insoweit durchgeführt, wie von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur 
   Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete 
   Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 
   ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. 
   Wandlung erfüllen oder wie die Gesellschaft ein 
   Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle 
   der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
   der Gesellschaft zu liefern, soweit nicht ein 
   Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
   Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
   zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen 
   neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
   Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
   2.757.977,00, eingeteilt in bis zu 2.757.977,00 
   auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
   wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder die zur Optionsausübung 
   bzw. Wandlung Verpflichteten aus 
   Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
   aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 02.07.2020 
   (Tagesordnungspunkt 6) bis zum 01.07.2025 begeben 
   bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, von 
   ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
   machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. 
   Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung 
   zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder, 
   soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
   ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
   fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
   liefern, soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
   oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
   börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
   eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
   erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
   bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
   bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
   neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
   Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
   § 4 Abs. 8 der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen 
   sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang 
   stehenden Änderungen der Satzung 
   vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
   Entsprechendes gilt für den Fall der 
   Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
   Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der 
   Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2020 nach 
   Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandel- 
   und/oder Optionsrechten bzw. für die Erfüllung 
   von Wandlungspflichten.' 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 
   9 das Genehmigte Kapital 2015, das den Vorstand 
   ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 
   30. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
   Höhe von bis zu insgesamt höchstens EUR 
   2.478.390,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen 
   lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigte Kapital 
   2015). Das Genehmigte Kapital 2015 sieht Fälle 
   des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre vor. 
   Das Genehmigte Kapital 2015 wurde nicht 
   ausgenutzt. Nachdem das Genehmigte Kapital 2015 
   zum Tag der Hauptversammlung ausgelaufen sein 
   wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Neuschaffung eines inhaltlich weitgehend 
   identischen Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von 
   etwas weniger als 10% des aktuellen Grundkapitals 
   vor. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
   auf Aktien entfällt, die nach der unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
   darf 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
   nicht überschreiten. Vorbehaltlich einer von 
   einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu 
   beschließenden erneuten Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand darüber 
   hinaus auch eine Ausgabe von Aktien oder von 
   Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten oder -pflichten, die auf der 
   Grundlage anderer, dem Vorstand erteilter 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre erfolgen, wie insbesondere auch bei 
   Ausgabe von entsprechenden Schuldverschreibungen 
   nach der Ermächtigung, die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 Beschlussgegenstand dieser 
   Hauptversammlung ist, mit der Maßgabe 
   berücksichtigen, dass er insgesamt die ihm 
   erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe 
   von maximal 10% des im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
   Grundkapitals nutzen wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   zu beschließen: 
 
   a. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 01.07.2025 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt höchstens EUR 2.757.977 durch 
      Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von durch den Vorstand 
      bestimmte Kreditinstitute mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
        gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG, bei der der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet. Diese 
        Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss 
        gilt aber nur unter der Maßgabe, 
        dass die unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        neuen Aktien insgesamt zehn vom 
        Hundert des Grundkapitals nicht 
        überschreiten dürfen, und zwar weder 
        im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
        im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10% des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die von der Gesellschaft 
        in direkter oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden, insbesondere 
        gilt dies auch für die 
        Veräußerung eigener Aktien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen 
        im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen (auch im Rahmen von 
        Umwandlungen gemäß dem 
        Umwandlungsgesetz) sowie von 
        Immobilien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        im Rahmen eines öffentlichen Angebots; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        an strategische Partner; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

- Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu 
      beschließenden erneuten Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, 
      die während der Laufzeit der Ermächtigung 
      unter einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2020, insbesondere den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b. § 4 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt 
      neugefasst: 
 
      '(9) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 01.07.2025 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt höchstens EUR 2.757.977 durch 
      Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von durch den Vorstand 
      bestimmte Kreditinstitute mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
        gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG, bei der der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet. Diese 
        Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss 
        gilt aber nur unter der Maßgabe, 
        dass die unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        neuen Aktien insgesamt zehn vom 
        Hundert des Grundkapitals nicht 
        überschreiten dürfen, und zwar weder 
        im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
        im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10% des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die von der Gesellschaft 
        in direkter oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden, insbesondere 
        gilt dies auch für die 
        Veräußerung eigener Aktien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen 
        im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen (auch im Rahmen von 
        Umwandlungen gemäß dem 
        Umwandlungsgesetz) sowie von 
        Immobilien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        im Rahmen eines öffentlichen Angebots; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        an strategische Partner; 
      - Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu 
      beschließenden erneuten Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, 
      die während der Laufzeit der Ermächtigung 
      unter einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
      dem Genehmigten Kapital 2020 insbesondere 
      den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
*1. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die 
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 
221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung 
der Ermächtigung auszuschließen. Der Bericht wird 
wie folgt bekannt gemacht: 
 
a) Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
von Options- und/oder Wandelanleihen und ein neues 
Bedingtes Kapital 2020 zu beschließen und die 
Satzung entsprechend anzupassen. 
 
aa) Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen soll in Kontinuität 
der am Tag der Hauptversammlung ausgelaufenen 
Ermächtigung von 2015 zur Ausgabe von Wandel- und 
Optionsschuldverschreibungen nebst dem dazu gehörigen 
Bedingten Kapital 2015 bestimmte Möglichkeiten der 
Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten 
erhalten und dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im Interesse 
der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
Finanzierung eröffnen. Es bestand gemäß § 4 Abs. 8 
der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital 2015 
in Höhe von EUR 2.478.390,00, das zur Gewährung von 
Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- bzw. 
Optionsschuldverschreibungen gemäß dem 
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 1. Juli 
2015, der bis zum 30. Juni 2020 befristet war. 
 
bb) Die Emission von Wandel- und/oder Optionsanleihen 
ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach 
Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für 
Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als 
Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden 
kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- 
bzw. Optionsprämien kommen der Kapitalbasis der 
Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung 
günstiger Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner 
vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von 
Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandelpflichten zu 
begründen, erweitert den Spielraum für die 
Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die 
vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
Wandel- und Optionsanleihen (Schuldverschreibungen) im 
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 90.000.000,00 sowie zur 
Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals 2020 von 
bis zu EUR 2.757.977,00 (entsprechend etwas weniger als 
zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals) soll dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
bei günstigen Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer 
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
zeitnahen Finanzierung unter bestmöglichen Ausnutzung 
des dazu geschaffenen bedingten Kapitals eröffnen. 
 
b) Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der neu 
vorgeschlagenen Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4 
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht 
wird: 
 
aa) Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit 
Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der 
Gesellschaft verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 
AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare 
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann 
der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, 
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein im 
Gesetz und im Beschlussvorschlag gleichgestelltes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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