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Dow Jones News
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(2)

DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -9-

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VIB Vermögen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.07.2020 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-05-22 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VIB Vermögen AG Neuburg a. d. Donau ISIN DE000A2YPDD0 / 
WKN A2YPDD Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft 
zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 2. 
Juli 2020, 
um 11.00 Uhr MESZ, die ausschließlich als 
virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet, ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VIB Vermögen AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019, 
   der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den 
   VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
   2019 in Höhe von EUR 19.305.845,30 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des 
   gesamten Bilanzgewinns von EUR 19.305.845,30. 
 
   Die Dividende ist am 7. Juli 2020 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
   vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das 
   Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft sowie zum 
   Prüfer für eine gegebenenfalls vorzunehmende 
   prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre sowie über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2020 und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 1. Juli 2015 
   erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ist bis zum 
   30. Juni 2020 befristet. Die Ermächtigung wurde 
   nicht ausgenutzt. Die Satzung erhält in § 4 Abs. 
   8 ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390,00 
   auf den Namen lautende Stückaktien (Bedingtes 
   Kapital 2015) in Bezug auf die etwaige Ausübung 
   von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
   Erfüllung von Wandlungspflichten aus dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Wandel- und/oder Optionsanleihen können 
   wesentliche Instrumente sein, um für eine 
   angemessene Kapitalausstattung als wichtige 
   Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
   Der Gesellschaft fließt Kapital zu, das ihr 
   später unter Umständen als Eigenkapital erhalten 
   bleibt. Um der Gesellschaft auch in Zukunft nach 
   Auslaufen der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und Optionsanleihen am 30. Juni 2020 
   die möglichst größte Flexibilität bei der 
   Kapitalbeschaffung in Bezug auf die jeweilige 
   Kapitalmarktsituation zu geben, sollen eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsanleihen mit Bezugsrechtsauschluss und ein 
   entsprechendes Bedingtes Kapital 2020 in Höhe von 
   EUR 2.757.977,00 zu deren Bedienung beschlossen 
   werden. Diese Ermächtigung mit 
   Bezugsrechtsausschluss beschränkt sich auf ein 
   Aktienvolumen von insgesamt etwas weniger als 10 
   Prozent des aktuellen Grundkapitals. Nach der 
   Ermächtigung darf die Summe der unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10% des 
   Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
   Grenze werden angerechnet (i) Aktien, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
   werden, wie insbesondere auch bei einer 
   Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2020 mit 
   Bezugsrechtsauschluss, das unter nachfolgendem 
   Tagesordnungspunkt 7 Beschlussgegenstand dieser 
   Hauptversammlung ist, oder die (ii) aufgrund von 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
   Grundlage der Ausnutzung einer anderen 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   begebenen Wandel- beziehungsweise 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen und zum 
   Bezugsrechtsausschluss 
 
   aa) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bis zum 01. Juli 2025 einmal 
   oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen 
   lautende Options- und/oder Wandelanleihen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 90.000.000,00 mit 
   oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben (auch 
   die 'Schuldverschreibungen') und den Inhabern 
   bzw. Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte 
   oder den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandelanleihen Wandlungsrechte auf den Namen 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 
   bis zu EUR 2.757.977,00 nach näherer Maßgabe 
   der Anleihebedingungen dieser 
   Schuldverschreibungen zu gewähren oder 
   aufzuerlegen. Die Anleihebedingungen können auch 
   (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende 
   der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder 
   (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
   Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies 
   umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
   Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
   ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
   bb) Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten. Das gesetzliche Bezugsrecht 
   kann den Aktionären in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die Schuldverschreibungen von einem 
   oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder 
   mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
   1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
   Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe 
   oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
   und/oder solchen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   cc) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die 
   sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
   von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
   das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
   damit Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor 
   begebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
   in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
   ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- 
   bzw. Wandlungspflichten oder nach Ausübung eines 
   Aktienlieferungsrechts als Aktionär zustehen 
   würde. 
 
   dd) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf gegen Barzahlung begebene 
   Schuldverschreibungen vollständig 
   auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
   gelangt, dass der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
   Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. 
   Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder einem Aktienlieferungsrecht 
   der Gesellschaft auf Aktien mit einem anteiligen 
   Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
   falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
   vorgenannte 10%-Grenze werden eigene Aktien 
   angerechnet, die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Zeitraum zwischen dem 
   2. Juli 2020 und der Ausgabe der betreffenden 
   Schuldverschreibungen veräußert werden. 
   Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die im Zeitraum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -2-

zwischen dem 2. Juli 2020 und der Ausgabe der 
   betreffenden Schuldverschreibungen aus 
   genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 i.V.m. § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
   ee) Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts darf unter dieser 
   Ermächtigung nur erfolgen, wenn der auf die Summe 
   der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen 
   Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende 
   rechnerische Anteil des Grundkapitals 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
   Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
   Grenze werden Aktien angerechnet, (i) die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
   werden oder (ii) die aufgrund von während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
   der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- 
   beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen 
   auszugeben sind. 
 
   ff) Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
   gg) Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen 
   werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
   mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
   nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Anleihe- bzw. Optionsbedingungen 
   zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien 
   der Gesellschaft berechtigen oder - auch aufgrund 
   eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Für 
   auf Euro lautende, durch die Gesellschaft 
   begebene Optionsanleihen können die Anleihe- bzw. 
   Optionsbedingungen vorsehen, dass der 
   Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare 
   Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige 
   Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
   Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
   entfällt, darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
   Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
   vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum 
   Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
   hh) Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen 
   erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
   Teilschuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten 
   die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das 
   unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre 
   Teilschuldverschreibungen gemäß den vom 
   Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in auf 
   den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   zu wandeln oder diese abzunehmen. Das 
   Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division 
   des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
   liegenden Ausgabebetrags einer 
   Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
   Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine 
   volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
   können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
   Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
   wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die 
   Anleihebedingungen können ein variables 
   Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
   Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend 
   bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer 
   vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der 
   Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der 
   Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
   vorsehen. 
 
   ii) Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
   Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
   Gesellschaft ('VIB-Aktie') muss mit Ausnahme der 
   Fälle, in denen eine Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht 
   vorgesehen ist, mindestens 80 vom Hundert des 
   nicht gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreises der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der letzten 10 
   Börsenhandelstage vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder 
   muss - für den Fall der Einräumung eines 
   Bezugsrechts - mindestens 80 vom Hundert des 
   nicht gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreises der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse in dem Zeitraum vom Beginn der 
   Bezugsfrist bis einschließlich des Tags vor 
   Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der 
   Konditionen der Schuldverschreibungen gemäß 
   § 186 Abs. 2 AktG entsprechen. In den Fällen 
   einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines 
   Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
   Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben 
   genannten Mindestpreis entsprechen oder dem nicht 
   gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreis der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während eines Referenzzeitraums 
   von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
   Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
   unterhalb des oben genannten Mindestpreises 
   liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
   auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf 
   den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
   übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
   bleiben unberührt. 
 
   jj) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der 
   Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Maßgabe der Anleihebedingungen zum Zwecke 
   der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger 
   der Schuldverschreibungen gemäß bzw. 
   entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt 
   werden, wenn die Gesellschaft während der 
   Options- bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit 
   Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder 
   (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
   erhöht oder eigene Aktien veräußert 
   (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) unter 
   Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
   Schuldverschreibungen mit Options- bzw. 
   Wandlungsrecht oder Aktienlieferungsrecht oder 
   Options- bzw. Wandlungspflicht begibt, gewährt 
   oder garantiert (ungeachtet eines etwaigen 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) 
   und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern 
   schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte 
   oder Options- bzw. Wandlungspflichten hierfür 
   kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
   oder nach Erfüllung der Options- bzw. 
   Wandlungspflicht kraft Gesetzes zustehen würde. 
   Die Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung 
   bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts 
   oder bei der Erfüllung einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum 
   Verwässerungsschutz erforderlich, können die 
   Anleihebedingungen für die vorgenannten Fälle 
   auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte je Teilschuldverschreibung 
   angepasst wird. Die Anleihebedingungen der 
   Schuldverschreibungen können darüber hinaus für 
   den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
   außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
   Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen 
   Verwässerung des Wertes der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten verbunden sind (z. B. 
   Umwandlungsmaßnahmen, Dividendenzahlungen, 
   Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung 
   der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
   bzw. Wandlungspflichten vorsehen. §§ 9 Abs. 1 
   AktG und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
   kk) Die Anleihebedingungen können das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, nicht neue Stückaktien zu 
   gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der 
   für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
   Aktien dem nicht gewichteten durchschnittlichen 
   Schlussauktionspreis der VIB-Aktie im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der 10 Börsenhandelstage 
   nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der 
   Wandlung entspricht. Die Anleihebedingungen 
   können auch vorsehen, dass die 
   Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft 
   statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
   bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder 
   einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
   gewandelt werden können oder das Optionsrecht 
   oder Aktienlieferungsrecht durch Lieferung 
   solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht 
   mit Lieferung solcher Aktien bedient werden kann. 
 
   ll) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
   Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, 
   Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
   Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -3-

Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen 
   den Options- bzw. Wandlungspreis zu bestimmen. 
 
   b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.757.977,00 
   durch Ausgabe von bis zu 2.757.977 neuen, auf den 
   Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
   Namen lautenden Stückaktien bei Ausübung von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung 
   entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten 
   oder bei Ausübung eines Wahlrechts der 
   Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Schuldverschreibungen, die aufgrund 
   des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 02.07.2020 (Tagesordnungspunkt 6) bis zum 
   01.07.2025 von der Gesellschaft begeben werden. 
   Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
   Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur im Falle 
   der Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß 
   dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung 
   vom 02.07.2020 (Tagesordnungspunkt 6) und nur 
   insoweit durchgeführt, wie von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur 
   Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete 
   Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 
   ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. 
   Wandlung erfüllen oder wie die Gesellschaft ein 
   Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle 
   der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
   der Gesellschaft zu liefern, soweit nicht ein 
   Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
   Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft 
   zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen 
   neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
   Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
   2.757.977,00, eingeteilt in bis zu 2.757.977,00 
   auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte 
   Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
   wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder die zur Optionsausübung 
   bzw. Wandlung Verpflichteten aus 
   Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
   aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 02.07.2020 
   (Tagesordnungspunkt 6) bis zum 01.07.2025 begeben 
   bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, von 
   ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
   machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. 
   Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung 
   zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder, 
   soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
   ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
   fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
   liefern, soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
   oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
   börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
   eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
   erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
   bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
   bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
   neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
   Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
   Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
   § 4 Abs. 8 der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen 
   sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang 
   stehenden Änderungen der Satzung 
   vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
   Entsprechendes gilt für den Fall der 
   Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
   Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der 
   Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2020 nach 
   Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandel- 
   und/oder Optionsrechten bzw. für die Erfüllung 
   von Wandlungspflichten.' 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 
   9 das Genehmigte Kapital 2015, das den Vorstand 
   ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 
   30. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
   Höhe von bis zu insgesamt höchstens EUR 
   2.478.390,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen 
   lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigte Kapital 
   2015). Das Genehmigte Kapital 2015 sieht Fälle 
   des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre vor. 
   Das Genehmigte Kapital 2015 wurde nicht 
   ausgenutzt. Nachdem das Genehmigte Kapital 2015 
   zum Tag der Hauptversammlung ausgelaufen sein 
   wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Neuschaffung eines inhaltlich weitgehend 
   identischen Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von 
   etwas weniger als 10% des aktuellen Grundkapitals 
   vor. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
   auf Aktien entfällt, die nach der unter diesem 
   Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
   darf 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
   nicht überschreiten. Vorbehaltlich einer von 
   einer nachfolgenden Hauptversammlung etwa zu 
   beschließenden erneuten Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand darüber 
   hinaus auch eine Ausgabe von Aktien oder von 
   Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten oder -pflichten, die auf der 
   Grundlage anderer, dem Vorstand erteilter 
   Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre erfolgen, wie insbesondere auch bei 
   Ausgabe von entsprechenden Schuldverschreibungen 
   nach der Ermächtigung, die unter 
   Tagesordnungspunkt 6 Beschlussgegenstand dieser 
   Hauptversammlung ist, mit der Maßgabe 
   berücksichtigen, dass er insgesamt die ihm 
   erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe 
   von maximal 10% des im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
   Grundkapitals nutzen wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, 
   zu beschließen: 
 
   a. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 01.07.2025 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt höchstens EUR 2.757.977 durch 
      Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von durch den Vorstand 
      bestimmte Kreditinstitute mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
        gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG, bei der der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet. Diese 
        Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss 
        gilt aber nur unter der Maßgabe, 
        dass die unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        neuen Aktien insgesamt zehn vom 
        Hundert des Grundkapitals nicht 
        überschreiten dürfen, und zwar weder 
        im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
        im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10% des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die von der Gesellschaft 
        in direkter oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden, insbesondere 
        gilt dies auch für die 
        Veräußerung eigener Aktien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen 
        im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen (auch im Rahmen von 
        Umwandlungen gemäß dem 
        Umwandlungsgesetz) sowie von 
        Immobilien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        im Rahmen eines öffentlichen Angebots; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        an strategische Partner; 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -4-

- Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu 
      beschließenden erneuten Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, 
      die während der Laufzeit der Ermächtigung 
      unter einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2020, insbesondere den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b. § 4 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt 
      neugefasst: 
 
      '(9) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 01.07.2025 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis 
      zu insgesamt höchstens EUR 2.757.977 durch 
      Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von durch den Vorstand 
      bestimmte Kreditinstitute mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
        gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG, bei der der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet. Diese 
        Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss 
        gilt aber nur unter der Maßgabe, 
        dass die unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1, 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        neuen Aktien insgesamt zehn vom 
        Hundert des Grundkapitals nicht 
        überschreiten dürfen, und zwar weder 
        im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
        im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10% des Grundkapitals sind Aktien 
        anzurechnen, die von der Gesellschaft 
        in direkter oder entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
        Ausübung ausgegeben oder 
        veräußert wurden, insbesondere 
        gilt dies auch für die 
        Veräußerung eigener Aktien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen 
        im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen (auch im Rahmen von 
        Umwandlungen gemäß dem 
        Umwandlungsgesetz) sowie von 
        Immobilien; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        im Rahmen eines öffentlichen Angebots; 
      - Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
        an strategische Partner; 
      - Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10% des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu 
      beschließenden erneuten Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, 
      die während der Laufzeit der Ermächtigung 
      unter einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
      dem Genehmigten Kapital 2020 insbesondere 
      den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
      die Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2020 oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
*1. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die 
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 
221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung 
der Ermächtigung auszuschließen. Der Bericht wird 
wie folgt bekannt gemacht: 
 
a) Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
von Options- und/oder Wandelanleihen und ein neues 
Bedingtes Kapital 2020 zu beschließen und die 
Satzung entsprechend anzupassen. 
 
aa) Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen soll in Kontinuität 
der am Tag der Hauptversammlung ausgelaufenen 
Ermächtigung von 2015 zur Ausgabe von Wandel- und 
Optionsschuldverschreibungen nebst dem dazu gehörigen 
Bedingten Kapital 2015 bestimmte Möglichkeiten der 
Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten 
erhalten und dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt günstiger 
Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im Interesse 
der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen 
Finanzierung eröffnen. Es bestand gemäß § 4 Abs. 8 
der Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital 2015 
in Höhe von EUR 2.478.390,00, das zur Gewährung von 
Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- bzw. 
Optionsschuldverschreibungen gemäß dem 
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 1. Juli 
2015, der bis zum 30. Juni 2020 befristet war. 
 
bb) Die Emission von Wandel- und/oder Optionsanleihen 
ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach 
Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für 
Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als 
Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden 
kann, zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- 
bzw. Optionsprämien kommen der Kapitalbasis der 
Gesellschaft zugute und ermöglichen ihr so die Nutzung 
günstiger Finanzierungsmöglichkeiten. Die ferner 
vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von 
Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandelpflichten zu 
begründen, erweitert den Spielraum für die 
Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die 
vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
Wandel- und Optionsanleihen (Schuldverschreibungen) im 
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 90.000.000,00 sowie zur 
Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals 2020 von 
bis zu EUR 2.757.977,00 (entsprechend etwas weniger als 
zehn Prozent des derzeitigen Grundkapitals) soll dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere 
bei günstigen Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer 
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
zeitnahen Finanzierung unter bestmöglichen Ausnutzung 
des dazu geschaffenen bedingten Kapitals eröffnen. 
 
b) Der Vorstand erstattet zur Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der neu 
vorgeschlagenen Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4 
Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht 
wird: 
 
aa) Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit 
Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der 
Gesellschaft verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 
AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare 
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann 
der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, 
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein im 
Gesetz und im Beschlussvorschlag gleichgestelltes 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -5-

Unternehmen oder eine Gruppe oder ein Konsortium von 
Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der 
Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 
Abs. 5 AktG). 
 
bb) Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung 
durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung 
des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des 
Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von 
bereits ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten 
oder Options- bzw. Wandlungspflichten hat den Vorteil, 
dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits 
ausgegebenen Options- bzw. Wandlungspflichten nicht 
ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt 
ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle 
des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse 
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
cc) Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils 
mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der 
Schuldverschreibungen ermittelten Börsenkurses 
entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der 
sich nach der Laufzeit der Schuldverschreibungen 
erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, 
dass die Bedingungen der Schuldverschreibungen den 
jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer 
Ausgabe Rechnung tragen können. Im Falle von 
Wandlungspflichten oder einem Aktienlieferungsrecht der 
Gesellschaft kann der Options- bzw. Wandlungspreis sich 
auch am durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der 
Gesellschaft vor Ausgabe der Aktien orientieren, auch 
wenn dieser niedriger als der oben genannte Mindestkurs 
ist. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit wird die 
Gesellschaft in die Lage versetzt, die 
Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung der zum 
Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden Marktverhältnisse 
zu für die Gesellschaft möglichst vorteilhaften 
Bedingungen erfolgreich platzieren zu können. 
 
dd) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der 
Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs 
erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen 
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die 
Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- 
bzw. Wandlungspreis oder Ausgabepreis der 
Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung 
wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar 
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser 
Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der 
Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann 
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
Konditionen führt. Auch ist bei Bestehen eines 
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen 
Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung 
bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die 
Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen 
der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, 
sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der 
Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
können. 
 
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG 
die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für 
Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist 
nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des 
bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur 
Sicherung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
Options- bzw. Wandlungspflichten zur Verfügung gestellt 
werden darf, darf 10 % des bei Wirksamwerden der 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht 
übersteigen. Dies ist bereits durch die Begrenzung des 
vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2020 auf 2.757.977 
Aktien grundsätzlich vorgesehen. Durch eine 
entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist 
ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer 
Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht überschritten 
wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus 
genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung vor einer nach § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
Schuldverschreibungen erfolgt, angerechnet und 
vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der 
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt 
werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob 
ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen 
eintritt, kann ermittelt werden, indem der 
hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen nach 
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
errechnet und mit dem Ausgabepreis der 
Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach 
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis 
allenfalls unwesentlich unter dem hypothetischen 
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, 
dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen 
nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
gelangen muss, dass der für die Schuldverschreibungen 
vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der 
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert 
eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den 
Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. 
All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
ee) Nach der Ermächtigung darf die Summe der unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10% des 
Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Grenze werden 
angerechnet (i) Aktien, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder 
veräußert werden oder die (ii) aufgrund von 
während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- 
beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
sind. 
 
ff) Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, 
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach 
Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder dem 
Eintritt der Options- bzw. Wandlungspflichten jederzeit 
durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzungen, 
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der 
Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige 
Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand 
und Aufsichtsrat die Ermächtigungen zum Ausschluss des 
Bezugsrechts in den vorstehend unter b) genannten 
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre möglichen 
Verwässerungseffekts grundsätzlich für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall entsprechend den 
gesetzlichen Vorgaben sorgfältig prüfen, ob die 
Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre 
ist. 
 
*2. Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung 
gemäß §§ 202, 203 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung 
mit §§ 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
der Tagesordnung* 
 
Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen Genehmigten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -6-

Kapitals 2020 in Höhe von bis zu insgesamt höchstens 
EUR 2.757.977,00 mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss vor. Es soll für Bar- und/oder 
Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Das neue 
Genehmigte Kapital 2020 soll an die Stelle des 
bisherigen Genehmigten Kapitals 2015, das in § 4 Abs. 9 
der Satzung geregelt ist, und bis zum 30. Juni 2020 
befristet ist, treten und ist in Bezug auf die 
Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts der 
Aktionäre mit dem Genehmigten Kapital 2015 inhaltlich 
identisch. 
 
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen 
Aktien. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das 
Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
2020 in bestimmten Fällen auszuschließen. Der 
Vorstand erstattet daher diesen Bericht gemäß § 
203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
a. Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zum einen bei 
einer Barkapitalerhöhung dann zulässig sein, wenn der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
wesentlich unterschreitet. Voraussetzung ist dabei 
ferner, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des 
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
Es wird damit von der vom Gesetzgeber gemäß § 203 
Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
eröffneten Möglichkeit des erleichterten 
Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Der 
Gesellschaft wird auf diese Weise die Möglichkeit 
eröffnet, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen 
und einen etwaigen Kapitalbedarf auch kurzfristig zu 
decken. Durch den Verzicht auf die in der Regel zeit- 
und kostenintensive Abwicklung des Bezugsrechts ist 
diese Form der Kapitalerhöhung schneller und 
kostengünstiger durchführbar als eine Kapitalerhöhung 
mit Bezugsrecht. Die neuen Aktien werden dabei zu einem 
Kurs platziert, der den Börsenkurs nicht wesentlich 
unterschreitet, und zwar ohne dass die bei einer 
Ausgabe neuer Aktien mit 
Bezugsrecht/Bezugsrechtsemission üblichen 
Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen wären. Auf 
diese Weise wird eine bestmögliche Stärkung der 
Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller 
ihrer Aktionäre erreicht. Entsprechend den gesetzlichen 
Vorgaben dürfen die in diesem Fall unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 10 % des 
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung. Zudem sind auf die 10 
%-Grenze die Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die 
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 
ausgegeben oder veräußert wurden, insbesondere 
gilt dies auch für die Veräußerung eigener Aktien. 
Die Veräußerung eigener Aktien ist entsprechend 
anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer an deren 
Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts erfolgt. Der Ausgabebetrag der neuen 
Aktien wird sich am Börsenpreis der schon an der Börse 
gehandelten Aktien orientieren und diesen nicht 
wesentlich unterschreiten. Der Vorstand wird den 
Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies 
nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
Marktbedingungen möglich sein wird. 
 
Durch die Beachtung dieser Vorgaben für den 
Bezugsrechtsauschluss wird dem Schutz der bestehenden 
Aktionäre vor Verwässerung Rechnung getragen. Jeder 
Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen 
Ausgabebetrages der neuen Aktien und aufgrund der 
größenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts grundsätzlich die 
Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es 
wird daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung 
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
der Aktionäre bei einer Ausnutzung des der 
Hauptversammlung vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 
2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
gewahrt werden. 
 
b. Der Vorstand wird zum anderen ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dann 
auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen Aktien 
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen an Unternehmen, auch im Rahmen von 
Umwandlungen gemäß Umwandlungsgesetz sowie dem 
Erwerb von (einzelnen oder mehreren) Immobilien dient. 
Die Gesellschaft ist bestrebt, ihre Wettbewerbsposition 
zu verbessern und weitere Märkte im In- und Ausland zu 
erschließen bzw. Marktopportunitäten zu nutzen. In 
diesem Zusammenhang kann es sinnvoll bzw. erforderlich 
sein, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an 
Unternehmen oder Immobilien zu erwerben. Hierbei kann 
sich die Notwendigkeit ergeben, schnell und flexibel zu 
handeln, um sich bietende Marktchancen optimal 
ausnutzen zu können. Im Interesse der Gesellschaft und 
der Aktionäre kann es unter Umständen ferner 
zweckmäßig sein, den Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
Immobilien über die Gewährung von Aktien der 
erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung 
durchzuführen (z. B. Schonung der Liquidität der 
erwerbenden Gesellschaft). Vielfach besteht auch auf 
Seiten des Veräußerers ein Interesse am Erhalt von 
Aktien als Gegenleistung für die Veräußerung von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
Unternehmen oder Immobilien. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll diesen 
Gegebenheiten Rechnung tragen. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen 
derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
Unternehmen oder Immobilien konkretisieren, wird der 
Vorstand im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er vom 
vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 mit diesem 
Bezugsrechtsauschluss Gebrauch machen soll. Er wird 
dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
Immobilien gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft 
im wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird 
hierbei auch prüfen, ob das konkrete Vorhaben in 
Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen 
Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten 
Tatsachen von der abstrakten Umschreibung des Vorhabens 
im Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese 
Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der 
Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zum 
Bezugsrechtsausschluss erteilen. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, 
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des 
Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren und 
ferner sicherstellen, dass der Wert der zu erwerbenden 
Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an 
Unternehmen oder Immobilien in einem angemessenen 
Verhältnis zu dem Wert der hierfür als Gegenleistung 
gewährten Aktien steht. 
 
c. Außerdem kann vom Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausgeschlossen 
werden, um die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im 
Rahmen eines öffentlichen Angebots zu ermöglichen. Die 
Gesellschaft ist im Freiverkehr der Münchener Börse 
notiert. Durch die Einführung der Aktien der 
Gesellschaft am Kapitalmarkt für alle Anleger mit 
entsprechender Kapitalmarktkommunikation durch ein 
öffentliches Angebot der Aktien der Gesellschaft kann 
zusätzliches Kapital für die Gesellschaft beschafft 
werden, um so die Präsenz der Gesellschaft in den 
Geschäftsfeldern, in denen sie aktiv ist, zu steigern 
und die geplante weitere Expansion der Gesellschaft im 
Immobilienbereich zu unterstützen. Außerdem wird 
der Aktionärskreis der Gesellschaft und damit die 
Kapitalbasis der Gesellschaft für weiteres Wachstum, 
gerade auch in Bezug auf die kapitalintensiven 
Projektentwicklungen, unter Ausnutzung eines guten 
Marktumfelds im Immobilienbereich durch eine 
Kapitalerhöhung mit Platzierung am Kapitalmarkt im 
Rahmen eines öffentlichen Angebots durch die Gewinnung 
privater und institutioneller Anleger erweitert und 
durch die mit einem öffentlichen Angebot bezweckte 
breitere Streuung der Aktien der Gesellschaft gestärkt. 
 
Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in 
der Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne 
Bezugsrecht. Außerdem können die bei Ausgabe neuer 
Aktien mit Bezugsrecht/Bezugsrechtsemissionen üblichen 
Preisabschläge bzw. die Kosten für den aufwändigen 
Bezugsrechtshandel vermieden werden. Durch die 
schnellere Handlungsmöglichkeit lässt sich 
erfahrungsgemäß ein höherer Mittelzufluss erzielen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -7-

als bei einer vergleichbaren Kapitalerhöhung mit 
Bezugsrecht der Aktionäre. Die Eigenmittel der 
Gesellschaft können daher bei Ausschluss des 
Bezugsrechts in größerem Maße gestärkt werden 
als bei einer Emission mit 
Bezugsrecht/Bezugsrechtshandel. Die Möglichkeit des 
Bezugsrechtsauschlusses bei der Ausgabe neuer Aktien im 
Rahmen eines öffentlichen Angebots soll außerdem 
die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig 
günstige Börsensituationen auszunützen und dabei durch 
marktnahe, am jeweils aktuellen Börsenkurs angelehnte 
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag 
zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals der 
Gesellschaft zu erzielen. Die Aktionäre werden 
außerdem durch die weitest mögliche Anlehnung des 
Ausgabepreises am jeweils aktuellen Börsenkurs vor 
einer über Gebühr nachteiligen Verwässerung geschützt. 
Der Bezugsrechtsauschluss im Rahmen eines öffentlichen 
Angebots liegt damit im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre. 
 
d. Außerdem soll die Ermächtigung zur 
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit 
Bezugsrechtsauschluss der Verwaltung der Gesellschaft 
ermöglichen, die schnelle und flexible Beteiligung 
eines oder mehrerer strategischer Partner an der 
Gesellschaft sicherzustellen, die bereit sind, der 
Gesellschaft erforderliche Finanzmittel in einem 
größeren Umfang zur Finanzierung des geplanten 
Wachstumskurses, wie insbesondere dem weiteren Ausbau 
des kapitalintensiven 
Immobilienprojektentwicklungsgeschäfts der Gesellschaft 
als zentralem Bereich der Wachstumsstrategie der 
Gesellschaft und einer etwaigen weiteren regionalen 
Erweiterung des erfolgreichen Geschäftsmodells der 
Gesellschaft, und der dazu notwendigen Stärkung der 
Kapitalbasis der Gesellschaft, kurzfristig zur 
Verfügung zu stellen. Dadurch kann kurzfristig die 
Aktionärs- und Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zur 
Fortsetzung des dynamischen Wachstums der Gesellschaft, 
gerade im Projektentwicklungsgeschäft, gestärkt werden. 
Strategie der Gesellschaft ist es, dynamisches Wachstum 
auf Basis einer hohen Eigenkapitalausstattung der 
Gesellschaft sicherzustellen. Dies ist in Bezug auf die 
strategische Weiterentwicklung der Gesellschaft und 
gerade zum Ausbau des Projektentwicklungsgeschäfts, von 
großer Bedeutung. Die Beteiligung von insoweit 
strategisch orientierten Investoren an der Gesellschaft 
hilft der Gesellschaft, solche langfristigen 
wirtschaftlichen Ziele, die ggf. kapitalintensiv sein 
können, gemeinsam mit finanziell starken Partnern zu 
verfolgen, und dient damit den Interessen der 
Aktionäre. Durch die kurzfristige Beteiligung 
(weiterer) solcher strategischer Partner an der 
Gesellschaft können damit neue Investitionen der 
Gesellschaft auf einer verstärkten Kapitalbasis 
ermöglicht werden, wodurch eine Steigerung des 
Unternehmenswertes zum Vorteil aller Aktionäre erreicht 
werden soll. Eine günstige Gelegenheit, kurzfristig 
solche strategischen Partner für ein Investment in die 
Gesellschaft zu gewinnen, würde jedoch im Falle einer 
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre 
gefährdet. Denn der an der Beteiligung interessierte 
strategische Partner wüsste dabei über einen längeren 
Zeitraum nicht sicher, ob und in welcher Höhe er in die 
Gesellschaft investieren kann. Üblicherweise 
erfolgen Investmententscheidungen solcher Investoren 
sehr kurzfristig und sind dann wegen des damit 
verbundenen Zieles der Ausnützung einer positiven 
Marktsituation schnell umzusetzen. Außerdem sind 
solche Investoren häufig nur dann an einer Beteiligung 
interessiert, wenn sie eine bestimmte Beteiligungshöhe 
an der Gesellschaft erzielen können. Dies wäre bei 
einer länger dauernden Kapitalerhöhung mit 
Bezugsrecht/Bezugsrechtshandel nicht gegeben. Der 
Vorstand wird auch von dieser Ermächtigung nur Gebrauch 
machen, wenn die Aktienausgabe im wohlverstandenen 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird sich am 
Börsenpreis der schon an der Börse gehandelten Aktien 
orientieren und diesen nicht wesentlich unterschreiten. 
Dies wird auch vom Aufsichtsrat im Rahmen des 
Zustimmungsvorbehalts geprüft werden. 
 
e. Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss 
des Bezugsrechts für sog. Spitzenbeträge bei 
Kapitalerhöhungen kann aus praktischen Gründen geboten 
sein, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
darstellen zu können. Bei der Durchführung der 
Kapitalerhöhung können sich in Folge des 
Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben, die nicht 
mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt 
werden können. Die als sog. freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre dann ausgeschlossenen Aktien 
werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und 
Aufsichtsrat halten einen etwaigen Ausschluss des 
Bezugsrechts aus diesem Grund für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für 
angemessen. 
 
f. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
Aktien entfällt, die nach der unter Tagesordnungspunkt 
7 zu beschließenden Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen 
ausgegeben werden, darf 10% des im Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
Grundkapitals nicht überschreiten. Durch diese 
Kapitalgrenze werden die Aktionäre zusätzlich gegen 
eine Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. 
Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der 
Vorstand darüber hinaus auch eine Ausgabe von Aktien 
oder von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten oder -pflichten, die auf der Grundlage 
anderer, dem Vorstand erteilter Ermächtigungen unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, mit 
der Maßgabe berücksichtigen, dass er insgesamt die 
ihm erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu 
einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 
10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals nutzen wird. 
 
g. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, 
ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 mit 
Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft 
und der Aktionäre ist. Der Vorstand wird über die 
Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten 
Hauptversammlung berichten. 
 
*Unterlagen* 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
zusammen mit dieser Einberufung folgende Unterlagen 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich und stehen dort zum Download bereit: 
 
- der festgestellte Jahresabschluss der VIB 
  Vermögen AG und der gebilligte VIB 
  Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019, 
  der Lagebericht für die VIB Vermögen AG und 
  der Lagebericht für den VIB Konzern für das 
  Geschäftsjahr 2019 sowie der Bericht des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
  (Tagesordnungspunkt 1); 
- der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
  des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2019 
  (Tagesordnungspunkt 2) und 
- die Berichte des Vorstands zu den 
  Tagesordnungspunkten 6 und 7 
 
Diese Unterlagen sind zudem auch während der 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich. 
 
*Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre* 
 
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen 
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins, 
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimme in der 
Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der 
elektronischen Kommunikation abgeben. Die 
Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie 
eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung 
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der 
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt in 85049 Ingolstadt, 
Rathausplatz 6, statt. 
 
Die Hauptversammlung wird am 2. Juli 2020 ab 10:30 Uhr 
(MESZ) in Bild und Ton live im Internet über das 
HV-Portal unter 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen 
Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur 
Hauptversammlung anmelden. 
 
Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der 
Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die 
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische 
Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie 
nachstehend näher bestimmt auszuüben. Fragen können 
elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben über das 
unter der Internetadresse 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -8-

zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft an den Vorstand 
gerichtet werden. 
 
*Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere 
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur 
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu 
weiteren Aktionärsrechten.* 
 
*Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts - in Person oder durch Bevollmächtigte 
- sind nach § 123 Abs. 2 AktG sowie § 9 Abs. 4 der 
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der 
Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet 
sind. Die Anmeldung muss spätestens bis *Donnerstag, 
25. Juni 2020, 24.00 Uhr*, der Gesellschaft zugegangen 
sein. 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
können sich in Textform in deutscher und englischer 
Sprache bei der VIB Vermögen AG unter folgender 
Anschrift 
 
VIB Vermögen AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de 
 
oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice zur Hauptversammlung (nachfolgend 
'HV-Portal') elektronisch unter der Internetadresse 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
anmelden. 
 
Für die Nutzung des HV-Portals ist eine 
Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen 
Angaben für den Zugang zum HV-Portal (Aktionärsnummer 
und individuelle Zugangsnummer) werden mit der 
Einladung übersandt. Das HV-Portal steht ab Mitte Juni 
zur Verfügung. Die Nutzung ist nur bei Eintragung des 
Aktionärs im Aktienregister bis spätestens 25. Juni 
2020 (Eintragungsstand nach der letzten Umschreibung an 
diesem Tag) gewährleistet. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 
Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht 
sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden 
Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
werden in der Zeit von Freitag, 26. Juni 2020, bis 
einschließlich Donnerstag, 2. Juli 2020, keine 
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb 
entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
Umschreibung am Donnerstag, 25. Juni 2020. Technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 
Technical Record Date) ist mithin der Ablauf des 25. 
Juni 2020 (24:00 Uhr). 
 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen 
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht 
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister 
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung 
ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden 
sich in § 135 AktG. 
 
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf 
dem den Aktionären übersandten Anmeldeformular sowie 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. Der 
Handel mit Aktien der Gesellschaft wird durch eine 
Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch 
nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über 
ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur 
Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am 
Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen 
ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die 
Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung 
des Stimmrechts haben. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
*Allgemeines* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, 
haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der 
elektronischen Briefwahl, durch Vollmacht und Weisungen 
an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter oder durch einen Bevollmächtigten 
auszuüben. 
 
*Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* 
 
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen 
Briefwahl ist Folgendes zu beachten: 
 
Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per 
elektronischer Briefwahl ein zugangsgeschütztes 
HV-Portal unter 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung an. 
Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten 
erhalten Sie mit Zusendung der Einladung zur 
Hauptversammlung. Die Stimmabgabe, einschließlich 
deren Änderung und Widerruf, kann über das 
zugangsgeschützte HV-Portal bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen. 
 
Es ist der Zugang der Briefwahlstimme, der 
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft 
entscheidend. Bitte beachten Sie, dass im Wege der 
Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und 
Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit dieser 
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG 
gibt. 
 
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden 
stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Sollte 
zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine 
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu 
diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme 
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von 
Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen 
ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter 
'Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
Ausübung des Stimmrechts') erforderlich. Zur 
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber 
dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. 
 
Die Aktionäre erhalten mit der Einladung zur 
Hauptversammlung ein Anmeldeformular mit einem Formular 
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen 
Bevollmächtigten sowie die für das passwortgeschützte 
HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten zugesendet. Ein 
Muster des Formulars zur Vollmachtserteilung wird den 
Aktionären zudem auf der Internetseite 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme zugänglich gemacht. 
 
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer 
Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden 
insbesondere auf das Folgende hingewiesen: 
 
*Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen 
erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit 
ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform 
(§126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können vor der 
Hauptversammlung durch die Rücksendung des zusammen mit 
der Einladung zur Hauptversammlung übersandten 
Anmeldeformulars per Brief oder per E-Mail erfolgen. 
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis 25. Juni 
2020, 24.00 Uhr, (siehe oben unter 'Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts') muss der Brief oder die E-Mail bis 1. 
Juli 2020, 24.00 Uhr, (Tag des Posteingangs bzw. 
E-Mail-Eingang) unter der oben genannten postalischen 
Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zugegangen sein. 
 
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können zudem 
elektronisch über das HV-Portal (siehe 'Teilnahme an 
der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts') unter Nutzung des dort enthaltenen 
(Online-)Formulars erteilt werden. Unbeschadet der 
notwendigen Anmeldung bis 25. Juni 2020, 24.00 Uhr, 
(siehe oben unter 'Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts') ist die 
Erteilung von Vollmacht und Weisung über das HV-Portal 
jeweils bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der 
Versammlungsleiter angekündigt hat, dass die Abstimmung 
über die Tagesordnung zeitnah geschlossen werde. 
 
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten 
die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der 
Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. 
 
Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
finden sich ebenfalls auf dem übersandten 
Anmeldeformular. 
 
*Bevollmächtigung anderer Personen* 
 
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer 
anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern 
gemäß § 134a AktG) unterliegt, gilt: 
 
Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten 
sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich. 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf 
durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so 
kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief unter der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

oben genannten Adresse oder per E-Mail an die oben 
genannte E-Mail-Adresse (siehe 'Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts') abgegeben werden. 
 
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern 
gemäß § 134a AktG) wird weder von § 134 Abs. 3 
Satz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung 
für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können 
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und 
Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen 
für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein 
für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden 
gesetzlichen Bestimmung, insbesondere denen in § 135 
AktG, genügen müssen. 
 
*Nachweisübermittlung* 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt oder wird ein Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft bevollmächtigt, ist ein zusätzlicher 
Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen 
Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis 
der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor 
der Hauptversammlung übermittelt werden. 
 
Als Weg elektronischer Kommunikation zur 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft die 
Übermittlung per E-Mail an die oben genannte 
E-Mail-Adresse an. Der übermittelte Nachweis der 
Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig 
zugeordnet werden, wenn entweder Name, das Geburtsdatum 
und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer 
angegeben sind. Angegeben werden sollen auch der Name 
und die postalische Anschrift des zu 
Bevollmächtigenden. Die Zuschaltung des 
Bevollmächtigten über das HV-Portal setzt voraus, dass 
der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem 
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten 
Zugangsdaten erhält. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG 
sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu 
übersenden: 
 
VIB Vermögen AG 
Hauptversammlung 
Tilly-Park 1 
86633 Neuburg a. d. Donau 
Telefax: +49 8431 9077 973 
E-Mail: hauptversammlung@vib-ag.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung im Internet unter 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
unverzüglich zugänglich gemacht. Mit der 
Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder 
Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend 
geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft 
ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
nach, da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz 
unberührt bleiben. Wir weisen allerdings darauf hin, 
dass eine Abstimmung über Gegenanträge oder 
Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung nicht 
erfolgen wird, da diese in der Hauptversammlung nicht 
gestellt werden können. 
 
*Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen 
Kommunikation* 
 
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den 
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der 
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand 
hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage 
vor der Versammlung im Wege der elektronischen 
Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach 
pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, 
welche Fragen er wie beantwortet. 
 
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre 
Fragen bis Montag, 29. Juni 2020, 24.00 Uhr, der 
Gesellschaft über das unter der Internetadresse 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft übermitteln. 
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Frage 
einreichen' vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf 
einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. 
 
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können 
Fragen nicht mehr eingereicht werden. Es ist 
vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der 
Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. 
 
*Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der 
Hauptversammlung* 
 
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in 
der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr 
Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation 
oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die 
Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse 
der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende 
Erklärungen sind über das unter der Internetadresse 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf 
elektronischem Wege zu übermitteln, und sind ab dem 
Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren 
Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. 
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch 
einlegen' vorgesehen. 
 
Neuburg a. d. Donau, im Mai 2020 
 
*VIB Vermögen AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Hinweis zum Datenschutz* 
 
Informationen und Erläuterungen zur Verarbeitung 
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung am 2. Juli 2020 sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zur 
Verfügung gestellt. Aktionäre, die einen Vertreter 
bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die 
Datenschutzinformationen zu informieren. 
 
2020-05-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: VIB Vermögen AG 
             Tilly-Park 1 
             86633 Neuburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 8431 9077952 
Fax:         +49 8431 90771952 
E-Mail:      petra.riechert@vib-ag.de 
Internet:    https://www.vib-ag.de 
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WKN:         A2YPDD 
Börsen:      Auslandsbörse(n) München, Frankfurt 
 
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1053497 2020-05-22 
 
 

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May 22, 2020 09:07 ET (13:07 GMT)

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