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Dieses BGH-Urteil schafft endlich Klarheit - VW bleibt an der Börse dennoch aussichtsreich

Nach wie vor laufen Tausende von Prozessen von durch den Diesel-Skandal geschädigten Kunden gegen Volkswagen (WKN: 766403 / ISIN: DE0007664039). Rund viereinhalb Jahre nach dem Bekanntwerden des Diesel-Skandals bei VW hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun endlich eine verbindliche Linie in Sachen Schadenersatz vorgegeben.

Das BGH-Urteil

Am Montag, den 25. Mai 2020, urteilten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe zum ersten Mal über die Klage eines betroffenen Diesel-Käufers und stellten damit auch die Weichen für die vielen Tausend noch laufenden Verfahren gegen den im DAX notierten Autokonzern. Im Fokus stand dabei die Frage, ob VW mit der illegalen Abgastechnik in Millionen Diesel-Fahrzeugen die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadenersatz und wenn ja, in welcher Höhe zusteht.

Am Montag hat der BGH eine verbindliche Linie in Sachen Schadenersatz vorgegeben: Demnach ist VW vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzern grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die klagenden Käufer, die das Geld für ihr Pkw zurückerstattet haben möchten, müssen sich jedoch die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Laut der Einschätzung der Rechtsanwaltsgesellschaft Goldenstein & Partner bedeutet das Urteil Rechtssicherheit für Millionen Verbraucher in Deutschland und zeige einmal mehr, dass auch ein großer Konzern nicht über dem Gesetz steht. Laut Goldenstein & Partner dürfte der Dieselskandal jetzt erst richtig los gehen. Das Urteil dürfte demnach auch für die manipulierten Pkw anderer Hersteller eine Signalwirkung haben, da nahezu alle Autobauer illegale Abschalteinrichtungen in ihren Dieselfahrzeugen integriert haben.

In einer Verhandlung vor knapp 3 Wochen hatten die Richter bereits durchblicken lassen, dass Volkswagen voraussichtlich zu Schadenersatz verpflichtet sein dürfte. In diesem Fall würden die Kläger bei der Rückgabe ihres Autos aber nicht den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. Die Käufer müssten sich für die gefahrenen Kilometer eine sogenannte Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

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