DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Südzucker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-05-25 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Südzucker AG Mannheim WKN 729 700 ISIN DE 0007297004 Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag, 16. Juli 2020, 10:00 Uhr Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16. Juli 2020, 10:00 Uhr, ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *HINWEIS:* *Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 wird *vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (im Folgenden: 'COVID-19-Gesetz") *ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.* Bitte beachten Sie dazu die Hinweise in Abschnitt III. unter 'WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG ". Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim. I. *TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des Aufsichtsrats 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20* 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20* 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen* 6. *Beschlussfassung über Änderungen von § 15 der Satzung* 7. *Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und der Freiberger Holding GmbH* II. *VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2020 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 2019/20 in Höhe von 47.251.973,89 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende 40.836.658,40 EUR von 0,20 EUR je Aktie auf 204.183.292 Stückaktien Vortrag auf neue Rechnung 6.415.315,49 EUR (Gewinnvortrag) Bilanzgewinn 47.251.973,89 EUR Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 21. Juli 2020. TOP 3 *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20 Entlastung zu erteilen. TOP 4 *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20 Entlastung zu erteilen. TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU Abschlussprüferverordnung), vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/21 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020/21 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021/22 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. TOP 6 *Beschlussfassung über Änderungen von § 15 der Satzung* Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß des neu eingefügten § 67c Abs. 3 Aktiengesetz ausreichen. Nach dem bisherigen § 15 Abs. 2 der Satzung der Südzucker AG ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Vorlage einer in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erbringen. Die zur Beschlussfassung vorgeschlagene Neufassung der in § 15 Abs. 2 der Satzung enthaltenen Bestimmung trägt der Gesetzesänderung Rechnung. Im Übrigen soll die Möglichkeit der Teilnahme an der Hauptversammlung modernisiert und zugleich erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen im Anschluss an den unverändert bestehend bleibenden Absatz 3 der aktuellen Fassung des § 15 zwei neue Absätze 4 und 5 aufgenommen werden. Die gesetzlichen Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz und der neu vorgesehene § 67c Aktiengesetz finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 15 Abs. 2 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: '(2) Zum Nachweis der Berechtigung nach Absatz 1 reicht die Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen." § 15 wird wie folgt durch zwei neue Absätze 4 und 5 ergänzt: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige Nutzung des Verfahrens gemäß Satz 1 sowie die dazu
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getroffenen Bestimmungen gemäß Satz 2 sind jeweils mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen." '(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Briefwahl zu treffen. Eine etwaige Nutzung des Verfahrens gemäß Satz 1 sowie die dazu getroffenen Bestimmungen gemäß Satz 2 sind jeweils mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen." Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderungen gemäß Tagesordnungspunkt 6 erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. TOP 7 *Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und der Freiberger Holding GmbH* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und der Freiberger Holding GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend '*FH GmbH*') vom 8. Mai 2020 zuzustimmen. Den wesentlichen Inhalt des nach § 293 Abs. 2 Aktiengesetz der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegten Gewinnabführungsvertrags (nachfolgend auch der '*Vertrag*') machen wir gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz wie folgt bekannt: * Die FH GmbH ist gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet, während der Dauer des Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Südzucker AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Abs. 2 und 3 des Vertrages - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 Aktiengesetz analog in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. * Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages mit Zustimmung der Südzucker AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. * Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) sind gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages auf Verlangen der Südzucker AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) an die Südzucker AG, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder aus der Verwendung eines Gewinnvortrages (§ 266 Abs. 3 A. IV. Handelsgesetzbuch), der vor Beginn dieses Vertrages bereits entstanden ist, ist ausgeschlossen. Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 Handelsgesetzbuch) dürfen, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Vertragslaufzeit gebildet wurden, nicht als Gewinn abgeführt werden. * Die Südzucker AG kann gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages Vorababführungen von Gewinnen verlangen, wenn und soweit unter Beachtung der Vorschriften in § 1 Abs. 1 des Vertrages eine Vorabgewinnausschüttung erfolgen könnte, keine zwingenden Vorgaben entgegenstehen und die Liquidität der FH GmbH solche Abschlagszahlungen zulässt. Solche Abschlagszahlungen sind unverzinslich. Dementsprechend sind auf den am Geschäftsjahresende abzuführenden Gewinn unterjährig geleistete Abschlagszahlungen ohne zusätzliche Zinsen anzurechnen. Etwaige Überzahlungen werden als verzinsliche Darlehensgewährung der FH GmbH an die Südzucker AG behandelt. * Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 5 des Vertrages unterjährige Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und die FH GmbH bei vernünftiger kaufmännischer Würdigung solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Solche Abschlagszahlungen sind unverzinslich. Dementsprechend sind auf den am Geschäftsjahresende auszugleichenden Jahresfehlbetrag unterjährig geleistete Abschlagszahlungen ohne zusätzliche Zinsen anzurechnen. Etwaige Überzahlungen werden als verzinsliche Darlehensgewährung der Südzucker AG an die FH GmbH behandelt. * Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht gemäß § 1 Abs. 6 des Vertrages zum Ende des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der FH GmbH für dieses Geschäftsjahr. * § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung gilt gemäß § 1 Abs. 7 des Vertrages insgesamt entsprechend. * Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung - die eine Verlustausgleichspflicht der Organträgerin, somit der Südzucker AG, anordnen - gelten gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages insgesamt entsprechend * Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages zum Ende des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. * Der Vertrag bedarf gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Südzucker AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der FH GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der FH GmbH. Er gilt gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der FH GmbH, in dem er in das Handelsregister eingetragen wird, frühestens jedoch zum 1. März 2020. * Der Vertrag wird gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der FH GmbH möglich, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die durch den Vertrag zu begründende körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat, nach derzeitiger Rechtslage gemäß §§ 14, 17 Körperschaftsteuergesetz und § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz also nach Ablauf von fünf Zeitjahren seit Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages. * § 3 Abs. 4 des Vertrages enthält Regelungen zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. * § 4 des Vertrages enthält übliche Schlussbestimmungen. Der Vertrag ist im Vertragsbericht des Vorstands der Südzucker AG näher erläutert und begründet. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ist die Südzucker AG alleinige Gesellschafterin der FH GmbH. Daher sind von der Südzucker AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus diesem Grund sind auch eine Prüfung des Vertrages durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) sowie die Erstellung eines Berichts über die Prüfung des Vertrages gemäß § 293b Abs. 1 Hs. 2 Aktiengesetz nicht erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der FH GmbH hat dem Vertrag mit Gesellschafterbeschluss vom 12. Mai 2020 zugestimmt. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Website der Gesellschaft unter www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) neben weiteren auf die Hauptversammlung bezogenen Informationen insbesondere folgende Unterlagen zugänglich: * Gewinnabführungsvertrag; * Jahresabschlüsse und Lageberichte der Südzucker AG für die letzten drei Geschäftsjahre; * Jahresabschlüsse der FH GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; * Bericht des Vorstands der Südzucker AG. Die Unterlagen werden auf der Website der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung der Südzucker AG zugänglich sein. III. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* 1. *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 204.183.292 EUR und ist in 204.183.292 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit jeweils 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 2. *TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* a) *Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich *bis spätestens 9. Juli 2020 (24:00 Uhr)* unter der Adresse Südzucker AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
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