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DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Südzucker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 
68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-05-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Südzucker AG Mannheim WKN 729 700 
ISIN DE 0007297004 Einladung und Tagesordnung 
zur 
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung am 
Donnerstag, 16. Juli 2020, 10:00 Uhr 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16. 
Juli 2020, 10:00 Uhr, ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*HINWEIS:* 
 
*Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 wird 
*vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie 
gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. 
März 2020 (im Folgenden: 'COVID-19-Gesetz") *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten.* 
 
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise in Abschnitt III. 
unter 'WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR 
HAUPTVERSAMMLUNG ". 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, 
Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 
   1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 
   2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses 
   und des Konzernlageberichts 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) 
   für das Geschäftsjahr 2019/20 und des 
   Berichts des Aufsichtsrats 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019/20* 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019/20* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von unterjährigen 
   Finanzinformationen* 
6. *Beschlussfassung über Änderungen von § 
   15 der Satzung* 
7. *Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Südzucker AG und der Freiberger 
   Holding GmbH* 
II. *VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* 
TOP 1 Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses und des Lageberichts 
      (einschließlich der Erläuterungen zu 
      den Angaben nach § 289a Abs. 1 
      Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 
      2019/20, des gebilligten 
      Konzernabschlusses und des 
      Konzernlageberichts (einschließlich 
      der Erläuterungen zu den Angaben nach § 
      315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das 
      Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des 
      Aufsichtsrats 
 
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2020 
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss 
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 
2019/20 in Höhe von 47.251.973,89 EUR  wie folgt zu 
verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende 40.836.658,40 EUR  
von 0,20 EUR  je Aktie auf 
204.183.292 Stückaktien 
 
Vortrag auf neue Rechnung    6.415.315,49 EUR  
(Gewinnvortrag) 
 
Bilanzgewinn                 47.251.973,89 EUR  
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem 
Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
werden, der eine unveränderte Dividende pro 
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf 
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 21. Juli 2020. 
 
TOP 3 *Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
      für das Geschäftsjahr 2019/20* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20 Entlastung 
zu erteilen. 
 
TOP 4 *Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
      2019/20* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20 
Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
      Konzernabschlussprüfers für das 
      Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers 
      für eine etwaige prüferische Durchsicht 
      von unterjährigen Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der 
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
(EU Abschlussprüferverordnung), vor, die 
PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2020/21 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
prüferische Durchsicht von unterjährigen 
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020/21 und 
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021/22 zu 
bestellen. 
 
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, 
dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 
der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art 
auferlegt wurde. 
 
TOP 6 *Beschlussfassung über Änderungen von 
      § 15 der Satzung* 
 
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur 
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. 
Dezember 2019 (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
§ 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
gemäß des neu eingefügten § 67c Abs. 3 
Aktiengesetz ausreichen. Nach dem bisherigen § 15 Abs. 
2 der Satzung der Südzucker AG ist der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
durch Vorlage einer in Textform und in deutscher oder 
englischer Sprache erstellten Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu 
erbringen. Die zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
Neufassung der in § 15 Abs. 2 der Satzung enthaltenen 
Bestimmung trägt der Gesetzesänderung Rechnung. 
 
Im Übrigen soll die Möglichkeit der Teilnahme an 
der Hauptversammlung modernisiert und zugleich 
erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen im Anschluss 
an den unverändert bestehend bleibenden Absatz 3 der 
aktuellen Fassung des § 15 zwei neue Absätze 4 und 5 
aufgenommen werden. 
 
Die gesetzlichen Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
1 Aktiengesetz und der neu vorgesehene § 67c 
Aktiengesetz finden erst ab dem 3. September 2020 und 
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem 
Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem 
Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
sicherstellen, dass die unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen 
erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
beschließen: 
 
 § 15 Abs. 2 der Satzung wird geändert und 
 insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
  '(2) Zum Nachweis der Berechtigung nach 
  Absatz 1 reicht die Vorlage eines 
  Nachweises des Anteilsbesitzes in Textform 
  durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
  Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis hat 
  sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
  Versammlung zu beziehen." 
 § 15 wird wie folgt durch zwei neue Absätze 4 
 und 5 ergänzt: 
 
  '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, 
  vorzusehen, dass Aktionäre an der 
  Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
  deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
  teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
  ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
  elektronischer Kommunikation ausüben können 
  (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch 
  ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum 
  Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. 
  Eine etwaige Nutzung des Verfahrens 
  gemäß Satz 1 sowie die dazu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

getroffenen Bestimmungen gemäß Satz 2 
  sind jeweils mit der Einberufung der 
  Hauptversammlung bekannt zu machen." 
  '(5) Der Vorstand ist ermächtigt 
  vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, 
  auch ohne an der Hauptversammlung 
  teilzunehmen, schriftlich oder im Wege 
  elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
  (Briefwahl). Der Vorstand ist auch 
  ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der 
  Briefwahl zu treffen. Eine etwaige Nutzung 
  des Verfahrens gemäß Satz 1 sowie die 
  dazu getroffenen Bestimmungen gemäß 
  Satz 2 sind jeweils mit der Einberufung der 
  Hauptversammlung bekannt zu machen." 
 
 Der Vorstand wird angewiesen, die 
 Satzungsänderungen gemäß 
 Tagesordnungspunkt 6 erst nach dem 3. September 
 2020 zur Eintragung ins Handelsregister 
 anzumelden. 
TOP 7 *Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag 
      zwischen der Südzucker AG und der 
      Freiberger Holding GmbH* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und 
der Freiberger Holding GmbH mit Sitz in Berlin 
(nachfolgend '*FH GmbH*') vom 8. Mai 2020 zuzustimmen. 
 
Den wesentlichen Inhalt des nach § 293 Abs. 2 
Aktiengesetz der Hauptversammlung zur Zustimmung 
vorgelegten Gewinnabführungsvertrags (nachfolgend auch 
der '*Vertrag*') machen wir gemäß § 124 Abs. 2 
Satz 3 Aktiengesetz wie folgt bekannt: 
 
* Die FH GmbH ist gemäß § 1 Abs. 1 des 
  Vertrages verpflichtet, während der Dauer des 
  Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Südzucker 
  AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der 
  Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen 
  nach Abs. 2 und 3 des Vertrages - der ohne die 
  Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
  vermindert um einen Verlustvortrag aus dem 
  Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 
  Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten 
  Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 
  Aktiengesetz analog in seiner jeweils gültigen 
  Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 
* Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 2 des 
  Vertrages mit Zustimmung der Südzucker AG 
  Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit 
  in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
  Handelsgesetzbuch) einstellen, als dies 
  handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
  kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
  begründet ist. 
* Während der Dauer des Vertrages gebildete 
  andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
  Handelsgesetzbuch) sind gemäß § 1 Abs. 3 
  des Vertrages auf Verlangen der Südzucker AG 
  aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die 
  Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
  anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
  Handelsgesetzbuch) an die Südzucker AG, die 
  vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, 
  oder aus der Verwendung eines Gewinnvortrages 
  (§ 266 Abs. 3 A. IV. Handelsgesetzbuch), der 
  vor Beginn dieses Vertrages bereits entstanden 
  ist, ist ausgeschlossen. Beträge aus der 
  Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 
  Handelsgesetzbuch) dürfen, unabhängig davon, 
  ob sie vor oder während der Vertragslaufzeit 
  gebildet wurden, nicht als Gewinn abgeführt 
  werden. 
* Die Südzucker AG kann gemäß § 1 Abs. 4 
  des Vertrages Vorababführungen von Gewinnen 
  verlangen, wenn und soweit unter Beachtung der 
  Vorschriften in § 1 Abs. 1 des Vertrages eine 
  Vorabgewinnausschüttung erfolgen könnte, keine 
  zwingenden Vorgaben entgegenstehen und die 
  Liquidität der FH GmbH solche 
  Abschlagszahlungen zulässt. Solche 
  Abschlagszahlungen sind unverzinslich. 
  Dementsprechend sind auf den am 
  Geschäftsjahresende abzuführenden Gewinn 
  unterjährig geleistete Abschlagszahlungen ohne 
  zusätzliche Zinsen anzurechnen. Etwaige 
  Überzahlungen werden als verzinsliche 
  Darlehensgewährung der FH GmbH an die 
  Südzucker AG behandelt. 
* Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 5 des 
  Vertrages unterjährige Abschlagszahlungen auf 
  den voraussichtlich auszugleichenden 
  Jahresfehlbetrag verlangen, soweit dies 
  rechtlich zulässig ist und die FH GmbH bei 
  vernünftiger kaufmännischer Würdigung solche 
  Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre 
  Liquidität benötigt. Solche Abschlagszahlungen 
  sind unverzinslich. Dementsprechend sind auf 
  den am Geschäftsjahresende auszugleichenden 
  Jahresfehlbetrag unterjährig geleistete 
  Abschlagszahlungen ohne zusätzliche Zinsen 
  anzurechnen. Etwaige Überzahlungen werden 
  als verzinsliche Darlehensgewährung der 
  Südzucker AG an die FH GmbH behandelt. 
* Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
  gemäß § 1 Abs. 6 des Vertrages zum Ende 
  des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird 
  fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses 
  der FH GmbH für dieses Geschäftsjahr. 
* § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden 
  Fassung gilt gemäß § 1 Abs. 7 des 
  Vertrages insgesamt entsprechend. 
* Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der 
  jeweils gültigen Fassung - die eine 
  Verlustausgleichspflicht der Organträgerin, 
  somit der Südzucker AG, anordnen - gelten 
  gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages insgesamt 
  entsprechend 
* Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht 
  gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages zum Ende 
  des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird zu 
  diesem Zeitpunkt fällig. 
* Der Vertrag bedarf gemäß § 3 Abs. 1 des 
  Vertrages zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung 
  der Hauptversammlung der Südzucker AG und der 
  Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
  FH GmbH sowie der Eintragung in das 
  Handelsregister der FH GmbH. Er gilt 
  gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages 
  rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der 
  FH GmbH, in dem er in das Handelsregister 
  eingetragen wird, frühestens jedoch zum 1. 
  März 2020. 
* Der Vertrag wird gemäß § 3 Abs. 3 des 
  Vertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
  Eine ordentliche Kündigung ist nur unter 
  Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
  Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der 
  FH GmbH möglich, frühestens jedoch zu dem 
  Zeitpunkt, in dem die durch den Vertrag zu 
  begründende körperschafts- und 
  gewerbesteuerliche Organschaft ihre 
  steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat, nach 
  derzeitiger Rechtslage gemäß §§ 14, 17 
  Körperschaftsteuergesetz und § 2 Abs. 2 Satz 2 
  Gewerbesteuergesetz also nach Ablauf von fünf 
  Zeitjahren seit Wirksamwerden dieses Vertrages 
  gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages. 
* § 3 Abs. 4 des Vertrages enthält Regelungen 
  zur außerordentlichen Kündigung des 
  Vertrages aus wichtigem Grund. 
* § 4 des Vertrages enthält übliche 
  Schlussbestimmungen. 
 
Der Vertrag ist im Vertragsbericht des Vorstands der 
Südzucker AG näher erläutert und begründet. 
 
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ist die 
Südzucker AG alleinige Gesellschafterin der FH GmbH. 
Daher sind von der Südzucker AG für außenstehende 
Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten 
noch Abfindungen zu gewähren. Aus diesem Grund sind 
auch eine Prüfung des Vertrages durch einen 
sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) sowie die 
Erstellung eines Berichts über die Prüfung des 
Vertrages gemäß § 293b Abs. 1 Hs. 2 Aktiengesetz 
nicht erforderlich. 
 
Die Gesellschafterversammlung der FH GmbH hat dem 
Vertrag mit Gesellschafterbeschluss vom 12. Mai 2020 
zugestimmt. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf 
der Website der Gesellschaft unter 
 
www.suedzucker.de 
 
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) neben 
weiteren auf die Hauptversammlung bezogenen 
Informationen insbesondere folgende Unterlagen 
zugänglich: 
 
* Gewinnabführungsvertrag; 
* Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
  Südzucker AG für die letzten drei 
  Geschäftsjahre; 
* Jahresabschlüsse der FH GmbH für die letzten 
  drei Geschäftsjahre; 
* Bericht des Vorstands der Südzucker AG. 
 
Die Unterlagen werden auf der Website der Gesellschaft 
auch während der Hauptversammlung der Südzucker AG 
zugänglich sein. 
 
III. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND 
     HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG* 
1. *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM 
   ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung 204.183.292 EUR  
und ist in 204.183.292 Stückaktien eingeteilt. Jede 
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 
jeweils 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen 
Aktien. 
 
2. *TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG 
   UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS* 
a) *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und 
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich *bis spätestens 9. Juli 
2020 (24:00 Uhr)* unter der Adresse 
 
Südzucker AG 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
- General Meetings - 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
 
Telefax: +49 69 12012-86045 
 
E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 

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May 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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