DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Südzucker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10,
68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2020-05-25 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Südzucker AG Mannheim WKN 729 700
ISIN DE 0007297004 Einladung und Tagesordnung
zur
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung am
Donnerstag, 16. Juli 2020, 10:00 Uhr
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16.
Juli 2020, 10:00 Uhr, ausschließlich als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
*HINWEIS:*
*Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 wird
*vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie
gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.
März 2020 (im Folgenden: 'COVID-19-Gesetz") *ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten.*
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise in Abschnitt III.
unter 'WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG ".
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft,
Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim.
I. *TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts (einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs.
1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts
(einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch)
für das Geschäftsjahr 2019/20 und des
Berichts des Aufsichtsrats
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2019/20*
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2019/20*
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht von unterjährigen
Finanzinformationen*
6. *Beschlussfassung über Änderungen von §
15 der Satzung*
7. *Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Südzucker AG und der Freiberger
Holding GmbH*
II. *VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG*
TOP 1 Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts
(einschließlich der Erläuterungen zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1
Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2019/20, des gebilligten
Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach §
315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das
Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des
Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2020
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr
2019/20 in Höhe von 47.251.973,89 EUR wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende 40.836.658,40 EUR
von 0,20 EUR je Aktie auf
204.183.292 Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung 6.415.315,49 EUR
(Gewinnvortrag)
Bilanzgewinn 47.251.973,89 EUR
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem
Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden, der eine unveränderte Dividende pro
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der
Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, mithin am 21. Juli 2020.
TOP 3 *Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2019/20*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20 Entlastung
zu erteilen.
TOP 4 *Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019/20*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20
Entlastung zu erteilen.
TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers
für eine etwaige prüferische Durchsicht
von unterjährigen Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(EU Abschlussprüferverordnung), vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2020/21 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von unterjährigen
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020/21 und
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021/22 zu
bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt,
dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6
der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde.
TOP 6 *Beschlussfassung über Änderungen von
§ 15 der Satzung*
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu
erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.
Dezember 2019 (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten
§ 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß des neu eingefügten § 67c Abs. 3
Aktiengesetz ausreichen. Nach dem bisherigen § 15 Abs.
2 der Satzung der Südzucker AG ist der Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
durch Vorlage einer in Textform und in deutscher oder
englischer Sprache erstellten Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu
erbringen. Die zur Beschlussfassung vorgeschlagene
Neufassung der in § 15 Abs. 2 der Satzung enthaltenen
Bestimmung trägt der Gesetzesänderung Rechnung.
Im Übrigen soll die Möglichkeit der Teilnahme an
der Hauptversammlung modernisiert und zugleich
erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen im Anschluss
an den unverändert bestehend bleibenden Absatz 3 der
aktuellen Fassung des § 15 zwei neue Absätze 4 und 5
aufgenommen werden.
Die gesetzlichen Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz
1 Aktiengesetz und der neu vorgesehene § 67c
Aktiengesetz finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem
3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem
Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die
Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand
soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen
erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird geändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
'(2) Zum Nachweis der Berechtigung nach
Absatz 1 reicht die Vorlage eines
Nachweises des Anteilsbesitzes in Textform
durch den Letztintermediär gemäß § 67c
Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung zu beziehen."
§ 15 wird wie folgt durch zwei neue Absätze 4
und 5 ergänzt:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt,
vorzusehen, dass Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an
deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne
ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege
elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch
ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum
Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen.
Eine etwaige Nutzung des Verfahrens
gemäß Satz 1 sowie die dazu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -2-
getroffenen Bestimmungen gemäß Satz 2
sind jeweils mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu machen."
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt
vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen,
auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Der Vorstand ist auch
ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der
Briefwahl zu treffen. Eine etwaige Nutzung
des Verfahrens gemäß Satz 1 sowie die
dazu getroffenen Bestimmungen gemäß
Satz 2 sind jeweils mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt zu machen."
Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderungen gemäß
Tagesordnungspunkt 6 erst nach dem 3. September
2020 zur Eintragung ins Handelsregister
anzumelden.
TOP 7 *Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Südzucker AG und der
Freiberger Holding GmbH*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und
der Freiberger Holding GmbH mit Sitz in Berlin
(nachfolgend '*FH GmbH*') vom 8. Mai 2020 zuzustimmen.
Den wesentlichen Inhalt des nach § 293 Abs. 2
Aktiengesetz der Hauptversammlung zur Zustimmung
vorgelegten Gewinnabführungsvertrags (nachfolgend auch
der '*Vertrag*') machen wir gemäß § 124 Abs. 2
Satz 3 Aktiengesetz wie folgt bekannt:
* Die FH GmbH ist gemäß § 1 Abs. 1 des
Vertrages verpflichtet, während der Dauer des
Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Südzucker
AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der
Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen
nach Abs. 2 und 3 des Vertrages - der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8
Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten
Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301
Aktiengesetz analog in seiner jeweils gültigen
Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
* Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 2 des
Vertrages mit Zustimmung der Südzucker AG
Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit
in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
Handelsgesetzbuch) einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
* Während der Dauer des Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
Handelsgesetzbuch) sind gemäß § 1 Abs. 3
des Vertrages auf Verlangen der Südzucker AG
aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die
Abführung von Beträgen aus der Auflösung von
anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3
Handelsgesetzbuch) an die Südzucker AG, die
vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden,
oder aus der Verwendung eines Gewinnvortrages
(§ 266 Abs. 3 A. IV. Handelsgesetzbuch), der
vor Beginn dieses Vertrages bereits entstanden
ist, ist ausgeschlossen. Beträge aus der
Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2
Handelsgesetzbuch) dürfen, unabhängig davon,
ob sie vor oder während der Vertragslaufzeit
gebildet wurden, nicht als Gewinn abgeführt
werden.
* Die Südzucker AG kann gemäß § 1 Abs. 4
des Vertrages Vorababführungen von Gewinnen
verlangen, wenn und soweit unter Beachtung der
Vorschriften in § 1 Abs. 1 des Vertrages eine
Vorabgewinnausschüttung erfolgen könnte, keine
zwingenden Vorgaben entgegenstehen und die
Liquidität der FH GmbH solche
Abschlagszahlungen zulässt. Solche
Abschlagszahlungen sind unverzinslich.
Dementsprechend sind auf den am
Geschäftsjahresende abzuführenden Gewinn
unterjährig geleistete Abschlagszahlungen ohne
zusätzliche Zinsen anzurechnen. Etwaige
Überzahlungen werden als verzinsliche
Darlehensgewährung der FH GmbH an die
Südzucker AG behandelt.
* Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 5 des
Vertrages unterjährige Abschlagszahlungen auf
den voraussichtlich auszugleichenden
Jahresfehlbetrag verlangen, soweit dies
rechtlich zulässig ist und die FH GmbH bei
vernünftiger kaufmännischer Würdigung solche
Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre
Liquidität benötigt. Solche Abschlagszahlungen
sind unverzinslich. Dementsprechend sind auf
den am Geschäftsjahresende auszugleichenden
Jahresfehlbetrag unterjährig geleistete
Abschlagszahlungen ohne zusätzliche Zinsen
anzurechnen. Etwaige Überzahlungen werden
als verzinsliche Darlehensgewährung der
Südzucker AG an die FH GmbH behandelt.
* Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht
gemäß § 1 Abs. 6 des Vertrages zum Ende
des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird
fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses
der FH GmbH für dieses Geschäftsjahr.
* § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden
Fassung gilt gemäß § 1 Abs. 7 des
Vertrages insgesamt entsprechend.
* Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der
jeweils gültigen Fassung - die eine
Verlustausgleichspflicht der Organträgerin,
somit der Südzucker AG, anordnen - gelten
gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages insgesamt
entsprechend
* Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht
gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages zum Ende
des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird zu
diesem Zeitpunkt fällig.
* Der Vertrag bedarf gemäß § 3 Abs. 1 des
Vertrages zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung der Südzucker AG und der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
FH GmbH sowie der Eintragung in das
Handelsregister der FH GmbH. Er gilt
gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages
rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der
FH GmbH, in dem er in das Handelsregister
eingetragen wird, frühestens jedoch zum 1.
März 2020.
* Der Vertrag wird gemäß § 3 Abs. 3 des
Vertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Eine ordentliche Kündigung ist nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der
FH GmbH möglich, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt, in dem die durch den Vertrag zu
begründende körperschafts- und
gewerbesteuerliche Organschaft ihre
steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat, nach
derzeitiger Rechtslage gemäß §§ 14, 17
Körperschaftsteuergesetz und § 2 Abs. 2 Satz 2
Gewerbesteuergesetz also nach Ablauf von fünf
Zeitjahren seit Wirksamwerden dieses Vertrages
gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages.
* § 3 Abs. 4 des Vertrages enthält Regelungen
zur außerordentlichen Kündigung des
Vertrages aus wichtigem Grund.
* § 4 des Vertrages enthält übliche
Schlussbestimmungen.
Der Vertrag ist im Vertragsbericht des Vorstands der
Südzucker AG näher erläutert und begründet.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ist die
Südzucker AG alleinige Gesellschafterin der FH GmbH.
Daher sind von der Südzucker AG für außenstehende
Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten
noch Abfindungen zu gewähren. Aus diesem Grund sind
auch eine Prüfung des Vertrages durch einen
sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) sowie die
Erstellung eines Berichts über die Prüfung des
Vertrages gemäß § 293b Abs. 1 Hs. 2 Aktiengesetz
nicht erforderlich.
Die Gesellschafterversammlung der FH GmbH hat dem
Vertrag mit Gesellschafterbeschluss vom 12. Mai 2020
zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf
der Website der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) neben
weiteren auf die Hauptversammlung bezogenen
Informationen insbesondere folgende Unterlagen
zugänglich:
* Gewinnabführungsvertrag;
* Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Südzucker AG für die letzten drei
Geschäftsjahre;
* Jahresabschlüsse der FH GmbH für die letzten
drei Geschäftsjahre;
* Bericht des Vorstands der Südzucker AG.
Die Unterlagen werden auf der Website der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung der Südzucker AG
zugänglich sein.
III. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND
HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG*
1. *GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM
ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 204.183.292 EUR
und ist in 204.183.292 Stückaktien eingeteilt. Jede
Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit
jeweils 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
2. *TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS*
a) *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich *bis spätestens 9. Juli
2020 (24:00 Uhr)* unter der Adresse
Südzucker AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -3-
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, d. h. *am 25. Juni
2020, 00:00 Uhr*, (Nachweisstichtag - auch Record Date
genannt) Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die
Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis
spätestens 9. Juli 2020 (24:00 Uhr) zugehen. Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den
Nachweis genügt die Textform.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der vorstehend
bezeichneten Anmeldestelle der Südzucker AG werden den
Aktionären von der Anmeldestelle die als
'Anmeldebestätigung" bezeichneten
Zulassungsbestätigungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung übersandt. *Um den
rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen zur
virtuellen Hauptversammlung sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung bei
ihrem depotführenden Institut anzufordern. *Die
erforderliche Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden
in diesen Fällen durch das depotführende Institut
vorgenommen. Anmeldebestätigungen zur virtuellen
Hauptversammlung sind reine Organisationsmittel.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, können somit weder an
der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen noch ihr
Stimmrecht ausüben, es sei denn, sie lassen sich
insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch
dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
b) *Durchführung der Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten*
Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der aktuellen
COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats
entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung am
16. Juli 2020 gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 6 des COVID-19-Gesetzes *ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* als
*virtuelle Hauptversammlung* abgehalten wird.
*Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
demzufolge nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. *Sie haben vielmehr die in Buchstaben aa)
bis dd) aufgezeigten Möglichkeiten zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung über das Aktionärsportal.
Das Aktionärsportal erreichen Sie unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) mit dem
Zugangscode, den Sie mit der Anmeldebestätigung zur
virtuellen Hauptversammlung erhalten.
aa) Bild- und Tonübertragung im Internet
Die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
die gesamte Hauptversammlung *am 16. Juli
2020, ab 10:00 Uhr*, per Bild- und
Tonübertragung im Internet verfolgen. Bitte
benutzen Sie dazu im Aktionärsportal (dazu
oben unter Buchstabe b)) die Funktion
'Livestream'.
Die interessierte Öffentlichkeit kann
*am 16. Juli 2020, ab 10:00 Uhr*, die
Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung
durch den Versammlungsleiter sowie die Rede
des Vorstandsvorsitzenden ohne
Zugangsbeschränkung unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor
Relations/Hauptversammlung) live im Internet
verfolgen. Dieser Teil steht auch nach der
Hauptversammlung als Aufzeichnung zur
Verfügung.
bb) Ausübung des Stimmrechts
Die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
das Stimmrecht nur durch elektronische
Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts, zum
Verfahren für die Stimmabgabe und zur
Änderung einer Stimmrechtsausübung
finden Sie unter den Buchstaben c), d) und
e) weitere Erläuterungen.
cc) Fragemöglichkeit
Die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
*bis 13. Juli 2020, 24:00 Uhr*, Fragen
einreichen. Dies ist ausschließlich
über das Aktionärsportal (dazu oben unter
Buchstabe b)) möglich. Bitte benutzen Sie
dazu im Aktionärsportal die Funktion
*'*Frageneinreichung*'.* Während der
Hauptversammlung können keine Fragen
gestellt werden.
Weitere Erläuterungen zur Fragemöglichkeit
finden Sie in Abschnitt '3. Rechte der
Aktionäre'.
dd) Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der
Hauptversammlung
Die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr
Stimmrecht gemäß Buchstaben bb)
ausgeübt haben, können während der
Hauptversammlung, also längstens bis zum
Schluss der Hauptversammlung Widerspruch
gegen eine oder mehrere Beschlussfassungen
der Hauptversammlung erheben. Dies ist
ausschließlich über das Aktionärsportal
(dazu oben unter Buchstabe b)) möglich.
Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal
die Funktion 'Widerspruch'.
Weitere Erläuterungen zur
Widerspruchsmöglichkeit finden Sie in
Abschnitt '3. Rechte der Aktionäre'.
ee) Hinweis
Die Gesellschaft kann keine Gewähr
übernehmen, dass die Übertragung im
Internet technisch ungestört verläuft und
bei jedem ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär bzw. Bevollmächtigen ankommt. Wir
empfehlen Ihnen daher, frühzeitig von den
oben genannten Teilnahmemöglichkeiten,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts,
Gebrauch zu machen.
c) *Verfahren für die Stimmabgabe durch
elektronische Briefwahl*
Stimmberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können das Stimmrecht durch elektronische Briefwahl
ausüben. Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal
(dazu unter Buchstabe b)) die Funktion 'per Briefwahl
abstimmen." Die Möglichkeit zur Ausübung des
Stimmrechts durch Briefwahl besteht bis zum Beginn der
Abstimmungen in der Hauptversammlung.
d) *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte*
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr
Stimmrecht auch über Bevollmächtigte, z.B. einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes
zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen
gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten
Personen oder Institutionen sind in der Regel
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher
Aktionäre, die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs. 8
Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder
Institutionen mit der Stimmrechtsausübung
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten
können der Gesellschaft an die Adresse
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 309037-4675
übermittelt werden.
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet
werden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen
Hauptversammlung übersandt wird.
Vollmachten, der Widerruf von Vollmachten und der
Nachweis der Bevollmächtigung können *auch
elektronisch* über das Aktionärsportal der Gesellschaft
übermittelt werden. Das Aktionärsportal ist für die
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich über
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung).
Dort finden Sie auch weiterführende Hinweise zur
Nutzung des Aktionärsportals. Vollmacht an Dritte kann
über das Aktionärsportal bis zum Ende der Versammlung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -4-
erteilt, nachgewiesen, geändert oder widerrufen werden. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal (dazu unter Buchstabe b)) die Funktion 'Vollmacht an Dritte'. *Auch Bevollmächtigte können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen*, sondern sind auf die Teilnahmemöglichkeiten wie im Abschnitt 'Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten" (oben unter Buchstabe b)) beschrieben, beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen entweder per elektronischer Briefwahl oder durch Stimmrechtsvollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abgeben (dazu in den Abschnitten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl" oben unter Buchstabe c) sowie 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft" nachfolgend unter Buchstabe e)). e) *Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu ebenfalls das Formular verwenden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird. Eine Vollmacht zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfordert, dass diesen ausdrückliche Weisungen zum Gegenstand der Beschlussfassung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann nicht an Abstimmungen über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, über Gegenanträge oder sonstige Anträge i.S.v. § 126 Aktiengesetz und Wahlvorschläge i.S.v. § 127 Aktiengesetz teilgenommen werden. Die Stimmrechtsvertreter nehmen auch keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung müssen in Textform übermittelt werden. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung. Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete Aktionäre virtuell an der Hauptversammlung teilnehmen (dazu unter Buchstabe b)). Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft senden Sie bitte *per Post oder Telefax bis spätestens 15. Juli 2020 (18:00 Uhr Eingang) *an die folgende Adresse Südzucker AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 89 309037-4675 Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter können *auch elektronisch* über das Aktionärsportal der Gesellschaft übermittelt werden. Das Aktionärsportal ist für die Aktionäre zugänglich über www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung). Dort finden Sie auch weiterführende Hinweise zur Nutzung des Aktionärsportals. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt, geändert oder widerrufen werden. Bitte benutzen Sie dazu während der Hauptversammlung die Funktion 'Vollmacht mit Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft" im Aktionärsportal (dazu unter Buchstabe b)). 3. *RECHTE DER AKTIONÄRE* *a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz* Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals (das entspricht 10.209.164,60 EUR oder 10.209.165 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR des Grundkapitals (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Südzucker AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der *15. Juni 2020, 24:00 Uhr*. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse Südzucker AG Vorstand Maximilianstraße 10 68165 Mannheim Deutschland Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Abs. 7 Aktiengesetz ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) bekannt gemacht. *b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 Aktiengesetz* Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an Südzucker AG Investor Relations Maximilianstraße 10 68165 Mannheim Deutschland oder per Telefax an Nr.: +49 621 421-449 oder per E-Mail an: investor.relations@suedzucker.de zu richten. Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. Mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. *spätestens am 1. Juli 2020 (24:00 Uhr)*, unter der vorstehenden Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Adresse zugänglich gemacht. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 Aktiengesetz vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Ein Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz nach, da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in der virtuellen Hauptversammlung nicht gestellt werden können. *c) Fragemöglichkeit des Aktionärs* Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes wird den Aktionären und ihren Bevollmächtigten eine elektronische Fragemöglichkeit eingeräumt (dazu unter 2. Buchstaben b) cc)). Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, also *bis 13. Juli 2020, 24:00 Uhr*, im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind (dazu unter 2. Buchstaben b) cc)). Nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vorbehalten, Fragen zusammenzufassen und im Interesse aller Aktionäre Fragen zur Beantwortung auszuwählen. *d) Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung* Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
COVID-19-Gesetzes wird den Aktionären und ihren
Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht im Wege der
elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder über
Vollmachtserteilung ausgeübt haben - unter Verzicht auf
das Erfordernis des persönlichen Erscheinens in der
Hauptversammlung - die Möglichkeit eingeräumt,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu
erklären (dazu unter 2. Buchstaben b) dd)).
*e) Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
Aktiengesetz und Art. 2 § 1 Abs. 2 des
COVID-19-Gesetzes finden Sie auf der Website der
Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung).
IV. *WEITERE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG*
1. *HINWEIS AUF DIE WEBSITE DER GESELLSCHAFT*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung sind auf der Website der Gesellschaft
unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung)
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich
zugänglich zu machenden Informationen sind auch während
der Hauptversammlung dort verfügbar.
2. *INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR
AKTIONÄRE UND BEVOLLMÄCHTIGTE*
Die
Südzucker AG
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
verarbeitet als verantwortliche Stelle gemäß Art.
4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutzgrundverordnung, 'DSGVO") die nachfolgend
genannten personenbezogenen Daten (Name und Vorname,
Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer,
Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdetails
für den Zugang zum Aktionärsportal; ggf. Name, Vorname
und Anschrift eines vom Aktionär benannten
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, insbesondere zu dem Zweck den
Aktionären und Bevollmächtigten die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die gesamte Hauptversammlung (einschließlich
Beantwortung übermittelter Fragen) wird in Bild und Ton
in Echtzeit über das Aktionärsportal der Gesellschaft
im Internet übertragen (Funktion 'Livestream"). Dieses
Aktionärsportal ist ausschließlich für
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und
Bevollmächtigte zugänglich, die über die entspreche
Anmeldebestätigung verfügen. Auch für in die
Organisation der Hauptversammlung eingebundene
Mitarbeiter, ggf. für Organmitglieder, die an der
Hauptversammlung nicht physisch teilnehmen werden, für
Gäste sowie für etwaige zur Durchführung der
Hauptversammlung eingesetzte Dienstleister der
Südzucker AG wird die Bild- und Tonübertragung über
einen separaten, gesicherten Kanal verfügbar sein.
Weitere Einzelheiten zur Durchführung der
Hauptversammlung können Sie dem obigen Abschnitt III.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG entnehmen. Das Aktionärsportal ist auf
der Website der Gesellschaft unter
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(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung)
zugänglich.
Bitte beachten Sie ergänzend zu diesen
Datenschutzhinweisen die Datenschutzhinweise, die unter
dieser Internetadresse vom Betreiber der Internetseite
hinterlegt sind.
Im Einzelnen:
Die Verarbeitung der oben genannten personenbezogenen
Daten ist für die Vorbereitung, Durchführung und die
Teilnahme der Aktionäre und Bevollmächtigten an der
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Rechte im Rahmen der Hauptversammlung und zur Erfüllung
aktienrechtlicher Vorgaben (z.B. für die Erstellung
eines Teilnehmerverzeichnisses) zwingend erforderlich;
Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind das
Aktiengesetz und die relevanten Vorschriften des
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COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht, jeweils in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir
diese personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch zur
Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie
z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie wertpapier-,
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten;
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die
jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten
wir personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter
Interessen, wie die rechtskonforme Vorbereitung und
Durchführung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage
hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Werden
uns personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einer
Anfrage übermittelt, ist Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zum
Zweck der Beantwortung.
Aktionäre können nach der virtuellen Hauptversammlung
die zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten
Daten nach § 129 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz einsehen.
Sofern wir die oben genannten personenbezogenen Daten
nicht direkt vom betroffenen Aktionär erhalten, werden
uns diese von Finanz- oder Kreditinstituten zur
Verfügung gestellt.
Die Dienstleister der Südzucker AG, welche zum Zwecke
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden,
erhalten von der Südzucker AG nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und
verarbeiten die personenbezogenen Daten
ausschließlich nach Weisung der Südzucker AG.
Jede/r unserer Mitarbeiter/Innen und alle
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und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese
Daten vertraulich zu behandeln.
Die Südzucker AG kann unter Umständen verpflichtet
sein, personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu
übermitteln, die die personenbezogenen Daten in eigener
Verantwortung verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO),
insbesondere an öffentliche Stellen wie etwa die
zuständige Aufsichtsbehörde.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten gespeichert und
anschließend gelöscht, soweit nicht ein
berechtigtes Interesse der Südzucker AG eine längere
Speicherung rechtfertigt (etwa im Falle drohender oder
tatsächlicher gerichtlicher oder
außergerichtlicher Streitigkeiten in Zusammenhang
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Aktionäre bzw. Bevollmächtigte haben in Bezug auf die
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bis 22 der DSGVO.
Diese Rechte können gegenüber der Südzucker AG
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@suedzucker.de oder über die folgenden
Kontaktdaten unserer betrieblichen
Datenschutzbeauftragten geltend gemacht werden:
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Zudem steht den Aktionären bzw. Bevollmächtigten ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.
Ausführlichere Datenschutzhinweise sind auf der Website
der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung)
verfügbar.
3. *ABSTIMMUNGSERGEBNISSE*
Die vom Versammlungsleiter festgestellten
Abstimmungsergebnisse werden auf der Website der
Gesellschaft unter
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(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung)
veröffentlicht.
Mannheim, im Mai 2020
*Südzucker AG*
_Der Vorstand_
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